21. September 2000

Bundesverwaltungsgericht: Pressemitteilung Nr. 35 vom 21.09.2000

Kein Anspruch auf Aufenthaltsgenehmigung zur Führung einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Revision eines brasilianischen Staatsangehörigen entschieden, der zum Zwecke der Teilnahme an einem Deutschkurs eingereist ist, sodann eine Aufenthaltsbewilligung zur Absolvierung einer Frisörlehre erhalten hat und nunmehr eine Aufenthaltsgenehmigung erstrebt, um mit seinem deutschen Partner eine gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft zu führen.

Wie schon im Urteil vom 27. Februar 1996 - BVerwG 1 C 41.93 (Pressemitteilung Nr. 6/1996) - verneint das Bundesverwaltungsgericht, dass in solchen Fällen aufgrund einer erweiterten Auslegung der Vorschriften über den Familiennachzug ein Anspruch auf eine Aufenthaltsgenehmigung besteht. Auch aus dem Persönlichkeitsrecht und dem Gleichheitssatz sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention kann ein solcher Anspruch nicht abgeleitet werden. Einer nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts möglichen Ermessensentscheidung steht im Falle des Klägers entgegen, dass das Ausländergesetz es grundsätzlich verbietet, einem Ausländer vor Ablauf eines Jahres seit seiner Ausreise eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er zuvor eine Aufenthaltsbewilligung für einen anderen Zweck erhalten hatte. Eine die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis rechtfertigende Ausnahmesituation liegt nicht vor, weil es für den Kläger nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht unzumutbar ist, eine gewisse Trennugszeit auf sich zu nehmen.

Entscheidung vom 19.09.2000 - 1 C 14.00