31. Juli 2002

Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 49/02 vom 31. Juli 2002

Unanwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes auf ein von einem Mitglied des Diakonischen Werkes betriebenes Krankenhaus

 

Die Antragstellerin (Arbeitgeberin) betreibt in der Rechtsform einer gemeinnützigen GmbH ein Krankenhaus. Gesellschafter sind zu je 50% die H. Klinik Weimar GmbH, deren einzige Gesellschafterin die Stadt Weimar ist, sowie die Stiftung S. Weimar, eine Einrichtung des Diakonischen Werkes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen e.V. Seit 1. Januar 1998 ist die Arbeitgeberin ebenfalls Mitglied des Diakonischen Werkes. Am 21. Februar 2000 führte die Gewerkschaft ÖTV im Betrieb der Arbeitgeberin eine Betriebsversammlung durch. In dieser wurde ein Wahlvorstand zur Durchführung einer Betriebsratswahl gewählt. Daraufhin leitete die Arbeitgeberin ein arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren ein. Sie beantragte, dem Wahlvorstand die Durchführung der Betriebsratswahl zu untersagen.

Wie bereits in den Vorinstanzen hatte der Antrag auch beim Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. In dem von der Arbeitgeberin betriebenen Krankenhaus ist kein Betriebsrat zu wählen. Es handelt sich um die karitative Einrichtung einer Religionsgemeinschaft, auf die nach § 118 Abs. 2 BetrVG das Betriebsverfassungsgesetz keine Anwendung findet. Der Betrieb des Krankenhauses der Arbeitgeberin ist auf die Verwirklichung eines christlichen Auftrags gerichtet. Aufgrund ihrer Mitgliedschaft im Diakonischen Werk muß die Arbeitgeberin dessen satzungsmäßige Zwecke, Aufgaben und Ziele fördern und ist an die Grundentscheidungen der Kirche gebunden. Sie hat sich außerdem verpflichtet, in ihre leitenden Organe nur Personen zu berufen, die bereit sind, ihre Leitungstätigkeit im Sinne kirchlicher Diakonie wahrzunehmen. Die hierdurch gewährleisteten Einflußmöglichkeiten der Amtskirche auf den Betrieb der Arbeitgeberin rechtfertigen den Ausschluß des staatlichen Mitbestimmungsrechts.

BAG Beschluß vom 31. Juli 2002 - 7 ABR 12/01 -

Vorinstanz: Thüringer LAG Beschluß vom 25. Januar 2001 - 1 TaBV 7/00 -