15. Oktober 2003

Bundesverfassungsgericht: Pressemitteilung Nr. 83/2003 vom 15. Oktober 2003

Zum Tischgebet im Kindergarten

Die Verfassungsbeschwerde (Vb) eines Vaters und seines minderjährigen Kindes (Beschwerdeführer; Bf), die sich gegen die Praxis des Tischgebets in einem kommunalen Kindergarten wenden, wurde von der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen.

 

1. Zum Sachverhalt:

Die Verwaltungsgerichte haben es bislang im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf Antrag der Bf  abgelehnt, die Durchführung eines Tischgebets in einem kommunalen Kindergarten zu untersagen. In diesem vom 1997 geborenen Bf zu 1. besuchten Kindergarten ist es üblich, vor dem gemeinsamen Frühstück ein Tischgebet zu sprechen. Der Bf zu 1. und sein Vater, der Bf zu 2., der eine atheistische Weltanschauung vertritt, wenden sich mit der Vb gegen die fachgerichtlichen Eilentscheidungen. Diese verstießen gegen ihre Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Nach dem Prinzip der religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staates dürften Angestellte eines kommunalen Kindergartens nicht als Organisatoren und Veranstalter religiöser Betätigung auftreten.

 

2. In den Gründen der Entscheidung heißt es:

Die Voraussetzungen für eine Annahme der Vb zur Entscheidung liegen nicht vor. Die Vb ist unzulässig. Ihrer Zulässigkeit steht der Grundsatz der Subsidiarität der Vb entgegen. Zwar liegt im Ausgangsverfahren eine das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abschließende letztinstanzliche Entscheidung vor. Betreffen die gerügten Verfassungsverstöße jedoch Fragen, die sich genau so auch im Hauptsacheverfahren stellen und sich nicht speziell auf das Eilverfahren beziehen, ist das Hauptsacheverfahren vor den Fachgerichten grundsätzlich geeignet, Rechtsschutz gegen die behaupteten Verfassungsverletzungen zu gewähren. So liegt der Fall hier. Die mit der Vb geltend gemachten Rügen betreffen nicht speziell die im Ausgangsverfahren ergangene Eilentscheidung. Sie lassen sich vielmehr verlässlich erst nach Durchführung des Hauptsacheverfahrens vor den Verwaltungsgerichten beurteilen. Denn es besteht insoweit noch tatsächlicher und einfachrechtlicher Aufklärungsbedarf. Dazu führt die Kammer im Einzelnen aus:

Bislang sind die Verwaltungsgerichte auf die nähere rechtliche Ausgestaltung des mit der Aufnahme in einen kommunalen Kindergarten entstehenden Rechtsverhältnisses zwischen Kind, Personensorgeberechtigten, Kindergartenträger und -personal nicht eingegangen. Insoweit verweist die Kammer auf die einschlägigen Regelungen des Achten Buchs Sozialgesetzbuch. Es liegt nahe, dass sich in diesen Regelungen, die gegenüber allen Kindern und Erziehungsberechtigten zu wahren sind, die Grundrechtspositionen konkretisieren, die bei unterschiedlichen Wertvorstellungen von Kindern und Eltern in einen Ausgleich zu bringen sind. Nach der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung sollen vorrangig die Fachgerichte selbst den Inhalt und die Bedeutung der einfachrechtlichen Vorschriften auch im Kontext der auf sie ausstrahlenden und durch sie zur Geltung zu bringenden Grundrechte bestimmen. Die Verwaltungsgerichte werden auch festzustellen haben, ob nach dem in dem kommunalen Kindergarten maßgeblichen Erziehungskonzept eine - mit den Grundrechten der Bf nicht zu vereinbarende - missionarische Zielsetzung gegenüber dem Bf zu 1. ausgeschlossen werden kann. Weiter ist zu prüfen, ob die Verfahrensabläufe des Kindergartenfrühstücks so organisierbar sind, dass hinsichtlich des für die Kinder freiwilligen Tischgebetes einer Exponierung und Sonderbehandlung des daran nicht teilnehmenden Bf zu 1. noch mehr entgegengewirkt werden kann. Die Beschreitung des Verwaltungsrechtswegs im Hauptsacheverfahren ist den Bf auch zumutbar. Das verantwortliche Personal des Kindergartens ist nach den Feststellungen der Verwaltungsgerichte bemüht, der besonderen Situation des Bf zu 1. gerecht zu werden. Sie wollen dieser Situation sowohl durch eine schonende Gestaltung des Ablaufs der gemeinsamen Mahlzeit als auch in der Weise Rechnung tragen, dass auf die anderen Kindergartenkinder pädagogisch dahingehend eingewirkt wird, dem nicht am Tischgebet teilnehmenden Bf zu 1. respektvoll zu begegnen und sein Verhalten als Ausdruck einer achtenswerten eigenen weltanschaulichen Überzeugung zu tolerieren.

Beschluss vom 2. Oktober 2003 - 1 BvR 1522/03 -

Karlsruhe, den 15. Oktober 2003