18. April 2001

Bundesverfassungsgericht: Pressemitteilung Nr. 41/2001 vom 18. April 2001

Erfolglose Verfassungsbeschwerde der Glaubensgemeinschaft "Universelles Leben"

 

Der Trägerverein der Glaubensgemeinschaft "Universelles Leben" (Beschwerdeführer - Bf) ist vor dem Bundesverfassungsgericht mit dem Versuch gescheitert, den Gesetzgeber zum Tätigwerden gegen die korporierten Religionsgemeinschaften zu zwingen. Nach seiner Auffassung verstößt es gegen die Religionsfreiheit des Bf, dass es keine Vorschriften gibt, nach denen korporierten Religionsgemeinschaften dieser Status aberkannt oder zumindest eingeschränkt werden kann, wenn diese sich nicht rechts- und verfassungstreu sowie gemeinwohldienlich verhalten. Der Bf sieht sich durch die Kirchen und ihre Sektenbeauftragten verfolgt. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 26. März 2001 festgestellt, dass der Staat zwar den Einzelnen und religiöse Gemeinschaften gegen Angriffe und Behinderungen Dritter schützen muss. Dies gilt auch und gerade gegen Angriffe und Behinderungen von inkorporierten Religionsgemeinschaften, denen besondere Befugnisse zur Seite stehen. Innerhalb der von Art. 4 GG und den allgemeinen Gesetzen gezeichneten Grenzen dürfen aber die Kirchen sich kritisch mit Glaubensgemeinschaften anderer Art befassen. Erst wenn dieser Rahmen überschritten ist, kommt der staatliche Schutzauftrag zum Tragen. Wie der Staat seine Schutzpflicht erfüllt, entscheidet der Gesetzgeber, dem dabei ein großer Spielraum zur Seite steht. Das Bundesverfassungsgericht greift nur ein, wenn die Schutzpflicht entweder gar nicht oder offensichtlich mangelhaft erfüllt wird. Das ist nicht der Fall, auch wenn es keine Regelung zur Aberkennung des Körperschaftsstatus für inkorporierte Religionsgemeinschaften gibt. Die Kammer führt aus, inwieweit gegen rechtswidrige Äußerungen und Maßnahmen der Schutz vor den ordentlichen Gerichten hinreichend ist.

Beschluss vom 26. März 2001 - Az. 2 BvR 943/99

Karlsruhe, den 18. April 2001