Religiosen im kirchlichen Strafrecht
DOI:
https://doi.org/10.5282/nomokanon/332Schlagworte:
Strafrecht, Ordensrecht, Ordensgemeinschaften, Orden, Kirchenrecht, CICAbstract
Der Artikel thematisiert Normen des kirchlichen Strafrechts, die Angehörige von Religioseninstituten betreffen. Dazu wird erläutert, wer Religiose ist, und wer Religiosen gegenüber Ordinarius ist, der für Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens zuständig ist. Sodann werden Eigenheiten des kirchlichen Strafrechts und dessen Verhältnis zum staatlichen Strafrecht skizziert. Zu unterscheiden von Strafen sind Disziplinarmaßnahmen, die zusätzlich zu einer Strafe eintreten oder verhängt werden können. Straftaten, die speziell Religiosen betreffen, sind Sexualdelikte (c. 1398 CIC), Eheschließungsversuch (c. 1394 CIC), unerlaubter Handel und Gewerbe sowie Wirtschaftsdelikte (c. 1393 CIC) und Ungehorsam gegenüber den rechtmäßigen Oberen (c. 1371 § 1 CIC). Außerdem ist physische Gewalt gegen Religiosen (c. 1370 § 3 CIC) strafbewehrt. Das Eigenrecht eines Religioseninstituts kann darüber hinaus weitere Strafen festlegen, und Obere, die Ordinarien sind, können durch ein Strafgebot im Einzelfall Strafen androhen.
