Der pfarrliche Vermögensverwaltungsrat als rechtlicher Vertreter der Pfarrei
Ein Indult für Deutschland
DOI:
https://doi.org/10.5282/nomokanon/262Schlagworte:
Vermögensverwaltungsrat, Pfarrei, can. 532Abstract
1984 erließ der Papst ein Indult, durch das in deutschen Diözesen c. 532 CIC (Vertretung der Pfarrei allein durch den Pfarrer) nicht eingehalten werden muss und zwar auch dann nicht, wenn keine entgegenstehende Konkordatsnorm besteht. Dadurch können Laiengremien wie der Kirchenvorstand oder der Kirchengemeinderat Rechte bei der Vermögensverwaltung und rechtsgeschäftlichen Vertretung der Pfarrei ausüben. Der Autor untersucht zum ersten Mal den Brief, mit dem der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz dieses Indult beantragt hatte. Daraus ergibt sich eine neue Interpretation der Zwecke des Indults, nämlich der Beibehaltung von Laiendiensten. In dieser Hinsicht erwägt der Autor eine Ausdehnung dieses Grundgedankens auf weitere Bereiche.