Arglistige Täuschung; Ausschluss der Unauflöslichkeit

Urteil vom 25.09.2023

Autor/innen

  • Erzbischöfliches Offizialat Bamberg coram Wegscheidl

Schlagworte:

Verschweigen einer sexuellen Affäre, Unaufrichtigkeit, Freie Entscheidung , Eigenschaft, Störung des Ehelebens

Abstract

Bezüglich des Klagegrundes „Arglistige Täuschung“ teilt das Berufungsgericht nicht die Auffassung der Vorinstanz, dass das Verschweigen der vorehelichen Parallelbeziehung der Gegenpartei bzw. die damit verbundene Unaufrichtigkeit als Eigenschaft im Sinne des c.1098 zu werten sei. Das erstinstanzliche Urteil kann nicht bestätigt werden.


Bezüglich des Klagegrundes „Ausschluss der Unauflöslichkeit der Ehe durch die Frau“ steht das gerichtliche Geständnis der Gegenpartei isoliert da. Von dem Berufungskläger und den beiden Zeugen wurden weder Vorbehaltsäußerungen der Gegenpartei noch ein Motiv bestätigt.

Das zweitinstanzliche Gericht kommt daher zu dem Urteil, dass die Eheschließung Caia-Titus aus keinem der genannten Klagegründe für nichtig zu erklären ist und von der Gültigkeit der Ehe weiterhin auszugehen ist.

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Veröffentlicht

25.09.2023

Zitationsvorschlag

coram Wegscheidl, E. O. B. (2023). Arglistige Täuschung; Ausschluss der Unauflöslichkeit: Urteil vom 25.09.2023. NomoK@non. Abgerufen von https://www.nomokanon.de/index.php/nomokanon/article/view/254

Rubrik

Diözesanurteile