Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit islamischen Religionsunterrichts

Von Johannes Kettenhofen*

 

Inhalt

  1. Einleitung und Ausblick
  2. Historische Ausgangslage
    1. Grundzüge des Staatskirchenrechts im Grundgesetz und in der Weimarer Reichsverfassung
    2. Islamische Kultur und die Bundesrepublik
    3. Muslime in Deutschland und ihre Vertreter
  3. Verfassungsrechtliche Ausgangslage
    1. Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit
      1. a) Individuelle Glaubensfreiheit
        1. i. Träger der individuellen Glaubensfreiheit
        2. ii. Schutzbereich
        3. iii. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Eingriffen
      2. b) Kollektive Glaubensfreiheit
        1. i. Grundrechtsträgereigenschaft
        2. ii. Schutzbereich
        3. iii. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Eingriffen
    2. Schulwesen
      1. a) Religionsunterricht
      2. b) Spezielle landesrechtliche Regelungen im Rahmen des Art. 7 III GG
    3. Annex: Art. 5 GG (Meinungsfreiheit)
  4. Derzeitige Gestaltung muslimischer Unterweisung
    1. Erstes Modell: Eigenregie der Bundesländer
    2. Zweites Modell: "Konsulatsunterricht"
    3. Berlin
  5. Möglichkeit eines islamischen Religionsunterrichts bundesweit
    1. Religionsunterricht
    2. Ordentliches Lehrfach
      1. a) Muslimische Religionslehrer
      2. b) Unterrichtssprache
    3. Religionsgemeinschaft
      1. a) Geringer Organisationsgrad der Muslime in der Bundesrepublik
      2. b) Bedenken im Hinblick auf die zu wahrende Säkularität des Staates
      3. c) Unterrichtsinhalte
    4. Abwägung
    5. Alternativen und rechtliche Bewertung der bisherigen Regelungen zur muslimischen Unterweisung
  6. Fazit und Ausblick

 

 

Vorliegendes Thema der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit islamischen Religionsunterrichts ist gewissermaßen als "Dauerbrenner" aktuell aufgrund des Vorstoßes des Integrationsministers des Landes Nordrhein-Westfalen, Armin Laschet, voraussichtlich ab dem Schuljahr 2010/2011 einen staatlich verantworteten Religionsunterricht anzubieten. Zwar werde das Projekt nicht den Charakter eines bekenntnisorientierten Religionsunterrichts haben, wie ihn die christlichen Kirchen erteilen, inhaltlich werde diesem Unterricht jedoch eine ähnliche Qualität zukommen. Zudem werde das Fach aufgewertet. Es soll entgegen des bisherigen Projekts im Bundesland Nordrhein-Westfalen als "Islamkunde" innerhalb der regelmäßigen Schulstunden unterrichtet werden und auch versetzungsrelevant sein. Gerade aufgrund dieser neuen Entwicklungen ist erneut diesem interessanten staatskirchenrechtlichen Thema nachzugehen.

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I. Einleitung und Ausblick

 

In der Bundesrepublik leben derzeit mehr als drei Millionen Muslime1. Daher ist der Einführung eines Religionsunterrichts für die große Zahl schulpflichtiger Kinder muslimischen Glaubens erhebliche kulturelle, integrations- und religionspolitische Bedeutung beizumessen. Bis es den islamischen Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach möglicherweise geben kann, sind allerdings noch einige Hürden zu überwinden:

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So ist im Rahmen dieser Arbeit insbesondere zu erörtern, wie es der islamische Religionsunterricht in der staatlichen Schule mit der Treue zum Grundgesetz halten muss, da der Religionsunterricht verfassungsrechtlich als gemeinsame Angelegenheit von Staat und Religionsgemeinschaften ausgestaltet ist2. Dem Staat ist in der Verfassung die Aufsicht über das gesamte Schulwesen und damit auch über den Religionsunterricht zugewiesen; andererseits ist er in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften zu erteilen. Die Überschneidung von staatlichen und kirchlichen Zuständigkeiten erfordert es demnach, dass die Ausgestaltung des Religionsunterrichts nicht im Gegeneinander, sondern im Miteinander und im Einvernehmen beider Akteure erfolgt. Allerdings gehen die Meinungen darüber auseinander, wie weit dieses Einvernehmen im Hinblick auf die Inhalte des Religionsunterrichts gehen muss. Dabei sind die verfassungsrechtlich gesetzten Grenzen eines vom Staat mitgetragenen islamischen Religionsunterrichts anzusprechen. Denn niemand wird ernsthaft bezweifeln, dass zumindest ein traditionelles Verständnis des Islam Fragen zur Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz aufwirft3. Es soll hier nicht um die Herstellung eines Konsenses über die Gesamtheit aller Verfassungsnormen gehen, sondern um diejenigen gesellschaftlichen Ordnungsprinzipien und Leitwerte, die in modernen Verfassungsstaaten unabdingbar sind: Demokratie, Menschenrechte und die Säkularität des Staates.

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Um dem Problemaufriss Kontur zu verleihen wird zunächst kurz auf die historische Ausgangslage und auf die einschlägigen verfassungsrechtlichen Normen eingegangen. Die Arbeit wird abgerundet durch eine zusammenfassende Erörterung und einen Ausblick auf die zu erwartende Rechtsentwicklung.

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II. Historische Ausgangslage

 

Als erstes wird kurz die Geschichte des Staatskirchenrechts in der Bundesrepublik dargestellt und erörtert, inwieweit sich dieses traditionell auf die beiden christlichen Großkirchen zugeschnittene System auch auf den Islam anwenden lässt. Anschließend wird die nunmehr fast fünfzigjährige Geschichte der Muslime in Deutschland beschrieben und untersucht werden, welche ihrer Vertreter als Ansprechpartner für die Kultusministerialverwaltung in Betracht kommen.

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1. Grundzüge des Staatskirchenrechts4 im Grundgesetz und in der Weimarer Reichsverfassung

 

Zwar ist dem Staat nach der Weimarer Reichsverfassung und dem Grundgesetz eine Identifikation mit der herrschenden Staatsreligion untersagt, der Verfassungsgeber hat aber im Unterschied zu anderen Rechtsordnungen (z.B.: Frankreich / USA5) 1919 und 1949 die totale Beseitigung der Religion aus dem öffentlichen Erziehungswesen abgelehnt und aktuell durch Art. 7 III GG den in religiöser Hinsicht Selbstbestimmten Bürgern das Angebot der aktiven Betätigung ihrer jeweiligen Glaubensüberzeugung eingeräumt6. Der Religionsunterricht im Sinne des Art. 7 III GG wird nach heutiger Auffassung nicht mehr als ein systemfremdes Privileg der früheren Staatskirchen des christlich geprägten Obrigkeitsstaates verstanden7. Er ist nach ganz herrschender Meinung eben nicht auf die christliche Religion zu beschränken, wie dies noch im christlich - monarchischen Staat vor 1919 der Fall war8. Denn mit der Weimarer Verfassung endete die Dominanz des insoweit christlich geprägten Staates zugunsten eines allgemeinen Religionsrechts, welches allen Religionen und Religionsgesellschaften freie Entfaltung garantiert und etwaige Privilegierungen der ehemaligen Staatskirchen ausschließt bzw. Diskriminierungen durch diese unterbindet9. De lege lata ist ein Religionsunterricht für Muslime von daher durchaus möglich.

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2. Islamische Kultur und die Bundesrepublik

 

Die islamische Kultur ist den Deutschen überwiegend fremd10. Eine längere Geschichte des Islam in Deutschland gibt es nicht11; Kontakte innerhalb der neueren Geschichte wurden erstmals durch die Aufnahme (freundschaftlicher) diplomatischer Beziehungen Preußens zum Osmanischen Reich seit dem 18. Jahrhundert geknüpft12.

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Die florierende deutsche Wirtschaft der 60er Jahre benötigte ausländische Arbeitskräfte, weshalb Anwerbeabkommen u.A. mit der Türkei und anderen islamischen Staaten abgeschlossen wurden; die auf dieser Grundlage immigrierten Gastarbeiter brachten ihre muslimische Kultur und Tradition mit nach Deutschland. Dies wurde damals als ein nur vorübergehendes Phänomen angesehen und dementsprechend politisch vernachlässigt13. Dass die inzwischen zweitgrößte Glaubensgemeinschaft Deutschlands im Entstehen war wurde nicht erkannt: Man rechnete vielmehr mit einer Fluktuation von Arbeitskräften; ein dauerhafter Aufenthalt war damals weder von den Deutschen, noch von den Muslimen selbst eingeplant14. So stellten anfangs neben Südeuropäern türkische, marokkanische und tunesische Männer den ganz überwiegenden Anteil der Einwanderer, die in der Bundesrepublik ihren Arbeiten nachgingen und Rentenanwartschaften erwarben, um für sich und ihre in den Heimatländern verbliebenen Familien eine Lebensgrundlage aufzubauen. Nach dem Anwerbe- und Vermittlungsstopp für ausländische Arbeitnehmer aus Nicht - EG Staaten vom 23.11.1973 holten entgegen der früheren Konzeption jedoch viele der in Deutschland schon jahrelang beschäftigten Arbeitnehmer der Anwerbegeneration ihre Familien nach15. Einhergehend mit der Entwicklung etlicher "Sekten" gewann daneben der Islam v.A. aus diesem Grund stark an Gewicht und wuchs seitdem zu der Religion mit den meisten Anhängern nach dem Christentum an16; die Dominanz der christlichen Kirchen in der Adenauer - Ära wich also einer zunehmenden religiösen Pluralisierung. Der öffentliche Geltungsanspruch der ehemaligen "Hinterhof - Religion" 17 manifestierte sich sukzessive im Bau von Moscheen als repräsentative Gebetsstätten, den Bemühungen einiger muslimischer Verbände den Rechtsstatus der Körperschaft des öffentlichen Rechts zu erlangen18 und auch in der in diesem Zusammenhang interessierenden Forderung nach Einführung muslimischen Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen19.

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3. Muslime in Deutschland und ihre Vertreter

 

Der Islam stellt eine der großen Weltreligionen dar und ist geprägt von striktem Offenbarungsglauben20, Weltgestaltungsverlangen und Gehorsamsanspruch21. Er ist die dritte der großen abrahamitischen Offenbarungsreligionen und hat insofern einiges mit dem Christentum und dem Judentum gemeinsam22. Allerdings sind dem Islam konfessionelle Koexistenz, Parität und Toleranz in weiten Teilen fremd geblieben. Der Islam sieht auch keine Trennung von weltlicher und geistlicher Sphäre vor23. Dies alles hat sich hingegen in Mitteleuropa seit dem Ende der Religionskriege herauskristallisiert und ist quasi (ungeschriebene) Verfassungsvoraussetzung der staatskirchenrechtlichen Normen geworden24.

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In Deutschland wurden in den letzten Jahren einige überregionale islamische Verbände als Verkündigungsstätten dieser Religion durch den Zusammenschluss vieler der rechtlich selbstständigen Moscheevereine gegründet, auf die im Folgenden kurz eingegangen werden soll25:

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Die wichtigsten Vereine sind die "Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion e.V." (DITIB = Diyanet Işleri Türk Islam Birliği26), die islamische Gemeinschaft Milli Görüş (IGMG), der Verband der Islamischen Kulturzentren (VIKZ) 27, der "Verband der islamischen Vereine und Gemeinden e.V." (ICCB) 28, die schiitische "Vereinigung der Aleviten Gemeinden e.V." und die aus Pakistan stammende Ahmahdiyya - Bewegung29. Der DITIB vertritt den regierungsamtlichen Islam der Türkei, ihre Lehrer unterstehen dem Religionsattaché der türkischen Botschaft30. Milli Görüş wurde als Immigrantenorganisation im Jahre 1976 gegründet, vertritt einen fundamentalen Islam und steht der in der Türkei 1980 verbotenen Nationalen Heilspartei (MSP) nahe31. Der VIKZ wurde von Anhängern der Süleymancisbewegung im Widerstand gegen die laizistischen Reformen K. Atatürks gegründet. Daneben entstanden in den vergangenen Jahren zwei Dachverbände, der "Islamrat für die Bundesrepublik Deutschland" und der "Zentralrat der Muslime in Deutschland" 32.

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Inmitten dieser Vielfalt gibt es nicht nur organisatorische, sondern auch theologische Divergenzen zwischen den Verbänden. Die Sunniten, zu denen sich die meisten türkischen Muslime zählen, weichen in wesentlichen theologischen Anschauungen von denen der Schiiten ab33; die Sunniten ihrerseits sind untereinander in die Lager der türkeigetreuen DITIB und der Süleleymanci gespalten34. Die Aleviten als dritte Strömung unterhalten in Deutschland keine Moscheen, da sie ihr religiöses Leben nicht an der scharî`a ausrichten und daher, entgegen ihres eigenen Selbstverständnisses, von Sunniten und Schiiten gar nicht dem Islam zugerechnet werden35. Ähnliches gilt für die Ahmadiyya, hier ist der Grund deren Ablehnung der Finalität des Propheten Muhammad36.

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Zumindest seit den Festnahmen libanesischer "Kofferbomber" in Nordrhein - Westfalen und mutmaßlicher Mitglieder der Terrororganisation dschihâd - Union im Sauerland37 und den Umtrieben des so genannten "Kalifen von Köln" 38 ist unbestritten, dass auch in Deutschland Gruppen des politischen Islam agieren, die eine grundsätzliche Umwälzung der bestehenden demokratischen Verhältnisse anstreben39. Aufgrund dieser Ereignisse dürfen die Muslime aber keinesfalls unter Generalverdacht gestellt werden.

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Bislang konnten sich die verschiedenen Strömungen nicht auf einen Grundkonsens über die elementaren Grundlagen des Islam einigen. Damit fehlt der staatlichen Schulverwaltung ein von allen islamischen Gruppierungen akzeptierter Ansprechpartner40.

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III. Verfassungsrechtliche Ausgangslage

 

Es wird kurz auf die von der Verfassung bereitgestellten Regelungen eingegangen und anschließend geprüft, ob die Einführung eines muslimischen Religionsunterrichts insoweit zulässig ist.

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1. Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit

 

Bei der in Art. 4 I GG (i.V.m. 12 a II, 140 GG i.V.m. Art. 136 I, III und IV, Art. 137 II, III, und VII WRV) genannten Glaubensfreiheit und dem religiösen und weltanschaulichen Bekenntnis sowie bei dem in Art. 4 II GG genannten Recht der Religionsausübung handelt es sich nach herrschender Meinung um ein einheitliches Grundrecht der Glaubensfreiheit41. Geschützt wird das Recht, einen Glauben zu bilden, zu haben, den Glauben zu bekennen, zu verbreiten und gemäß diesem Glauben zu handeln42. Davon zu unterscheiden und als eigenständige Grundrechte anerkannt sind die Gewissensfreiheit und das Recht der Kriegsdienstverweigerung. Das Grundrecht der Glaubensfreiheit steht zunächst allen natürlichen Personen zu und stellt insoweit eine individuelle Glaubensfreiheit dar. Darüber hinaus kommt es als Garant einer kollektiven Glaubensfreiheit religiösen und weltanschaulichen Gemeinschaften bzw. Vereinigungen zugute.

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a) Individuelle Glaubensfreiheit

 

Die Freiheit des Glaubens schützt die religiöse, aber auch weltanschauliche Überzeugung. Glaubensfreiheit bedeutet dabei die innere Freiheit, sich eine religiöse oder areligiöse Überzeugung von der Stellung des Menschen in der Welt und seiner Beziehung zu höheren Mächten und tieferen Seinsschichten zu bilden (forum internum), und die äußere Freiheit, sich zu diesen Überzeugungen bzw. Entscheidungen zu bekennen und sie zu verbreiten (forum externum) 43. Geschützt sind auch kultische Handlungen, rituelles Verhalten, sowie mit kultischen Handlungen verbundene religiöse und weltanschauliche Feiern und Gebräuche. Auch das Schächten von Tieren44 und sogar der Drogenkonsum45 können in den Schutzbereich des Art. 4 I GG fallen. Erfasst ist darüber hinaus auch die negative Glaubensfreiheit; also die Freiheit, eine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung abzulehnen, sofern diese auf einer Gewissensentscheidung beruht46.

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i. Träger der individuellen Glaubensfreiheit
 

Träger der individuellen Glaubensfreiheit sind grundsätzlich alle natürlichen Personen. Die Religionsfreiheit ist nach Vorlage des Art. 135 WRV und Art. 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte47 sowie als Reaktion auf den Holocaust48 bewusst als Jedermann - Recht konzipiert worden49, auf das sich also auch Ausländer berufen dürfen. Das Grundrecht der Kinder wird jedoch durch das Erziehungsrecht der Eltern nach Art. 6 II GG begrenzt. Im Verhältnis zwischen der Glaubensfreiheit des Kindes und dem Erziehungsrecht der Eltern hat der Gesetzgeber eine verfassungskonforme Regelung im Gesetz über die Kindererziehung getroffen50. Danach dürfen Kinder nach Vollendung des 12. Lebensjahres gegen ihren Willen nicht mit einem anderen als dem bisherigen Bekenntnis erzogen werden. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres ist die Entscheidung allein dem Kind zu überlassen51.

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Soweit es um die Religionsfreiheit von Muslimen geht wird der Schutzbereich des Grundrechtsträgers aber nicht durch die aus dem Koran gewonnenen Erkenntnisse wie beispielsweise dem wohl allgemeinen Konsens über das Verbot des Verzehrs von Schweinefleisch52 oder das nur von Strenggläubigen geteilte Gebot der Verschleierung der Frau53 begrenzt. Vielmehr verbietet es Art. 4 GG dem Staat als klassisches Abwehrrecht Glaubensüberzeugungen zu kategorisieren, da es sich hierbei nach Hillgruber "um [ ...] subjektive Gewissheit, nicht um objektives Wissen handelt" 54.

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ii. Schutzbereich
 

In den Schutzbereich der individuellen Glaubensfreiheit wird eingegriffen, wenn der Staat55 die oben geschilderten religiös motivierten Tätigkeiten in irgendeiner Weise regelt oder faktisch in erheblicher Weise behindert. Der Schutz erstreckt sich im weltanschaulich - religiös neutralen Staat selbstverständlich nicht nur auf spezifisch christliche Kultushandlungen, vielmehr entfaltet die Religionsfreiheit im säkularen, pluralistischen Verfassungsstaat eine Garantie für alle (überwiegend) religiös motivierten Handlungen56. Im Zusammenhang mit der Ausübung des muslimischen Glaubens musste sich die Rechtsprechung u. A. mit folgenden Eingriffen befassen: Pflicht zur Teilnahme am koedukativen Sportunterricht und dem damit einhergehende Verstoß gegen islamische Bekleidungsvorschriften57 bzw. zur Teilnahme am Sexualkundeunterricht58; die Einschränkung des Schächtens59; der fristlose Kündigung wegen Wahrnehmung eines hohen islamischen Feiertags ohne genehmigten Urlaub 60 sowie die Weigerung der Schulbehörde, eine muslimische Lehrerin in den Schuldienst einzustellen, weil diese im Unterricht ein Kopftuch tragen möchte61. Mit dem zunehmend selbstbewussten Auftreten der muslimischen Verbände ging allgemein ein erhebliches gesellschaftliches Konfliktpotential einher62. Dabei wird der kulturellen Fremdheit dieser religiösen Ausdrucksformen aus rechtlicher Sicht ganz überwiegend nur minimale Bedeutung beigemessen63.

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iii. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Eingriffen
 

Zwar steht nach dem Wortlaut des Art. 4 GG die Glaubensfreiheit unter keinem Gesetzesvorbehalt. Grundrechtsschranken finden sich aber in Art. 12 a II S. 1 GG64 sowie in den Vorschriften der Weimarer Reichsverfassung, die gemäß Art. 140 GG vollgültiges Verfassungsrecht darstellen. Art. 137 III WRV enthält einen Schrankenvorbehalt, sofern es um die Regelung eigener Angelegenheiten der religiösen und weltanschaulichen Vereinigungen geht. Art. 136 III S.2 WRV enthält einen Gesetzesvorbehalt für Eingriffe in die negative Glaubens und Bekenntnisfreiheit. Art. 136 I WRV soll nach Ansicht des BVerfG von Art. 4 I und II GG überlagert und somit in seiner Anwendung gesperrt werden65. Demnach bliebe es bei der vorbehaltslosen Gewährleistung individueller Glaubensfreiheit. Nach einer weiteren Entscheidung ist das Individualrecht quasi einem einfachen Gesetzesvorbehalt auf Grundlage des Art. 136 I WRV unterstellt66. Demzufolge kommt es bei der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs nicht darauf an, dass zugleich Werte von Verfassungsrang geschützt werden. Vielmehr genügt es, dass die Durchsetzung des einfachgesetzlichen Schutzzwecks auf den geringst möglichen Eingriff beschränkt bleibt. Fest steht trotz Unklarheiten um die Anwendbarkeit des Art. 136 I WRV, dass wegen des Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes (vgl.: Art. 19 I S.1 GG) in die Religionsfreiheit nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden darf. Geht man mit dem BVerfG davon aus, dass die individuelle Glaubensfreiheit unter keinem Gesetzesvorbehalt steht, also schrankenlos gewährleistet sei, darf dies nicht dazu führen, dass andere wichtige Verfassungsgüter oder Grundrechte Dritter unangemessen beeinträchtigt werden. Nach allgemeinen Grundsätzen kann Art. 4 I GG also durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschränkt werden. Bei einer Kollision zwischen dem Freiheitsrecht des Art. 4 I, II GG und anderem Verfassungsrecht muss eine Abwägung im Rahmen der praktischen Konkordanz67 vorgenommen werden.

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b) Kollektive Glaubensfreiheit

 

Das einheitliche Grundrecht der Glaubensfreiheit hat als Garantie auch für die kollektive Glaubensfreiheit für die religiösen und weltanschaulichen Gemeinschaften bzw. Vereinigungen Bedeutung. Geschützt sind auch die Tätigkeiten der religiösen und weltanschaulichen Vereinigungen, die sich die Pflege und Förderung eines religiösen Bekenntnisses und die Verkündung des Glaubens ihrer Mitglieder zum Ziel gesetzt haben68. Nicht entschieden ist die Frage, ob sich die kollektive Glaubensfreiheit direkt aus Art. 4 I und II GG ergibt und damit ein Rückgriff auf Art. 19 III GG nicht erforderlich wird69, dies braucht im Zusammenhang mit dem hier zu erörternden Thema jedoch nicht entschieden werden.

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i. Grundrechtsträgereigenschaft
 

Die Grundrechtsträgereigenschaft ist unabhängig von dem Erwerb der Rechtsfähigkeit durch die Eintragung als Verein des Privatrechts70. Geschützt sind insofern alle "der Vereinigung in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, wenn sie nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück des Auftrags der Kirche zu erfüllen" 71. Nicht unter den Schutzbereich fallen hingegen Organisationen, die lediglich unter dem Deckmantel des Glaubens ökonomische oder politische Tätigkeiten ausüben, selbst wenn für viele ihrer einzelnen Mitglieder die individuelle Glaubensfreiheit zum Tragen kommt72. Allerdings führt eine bloß überwiegend wirtschaftliche Betätigung nicht notwendigerweise zu einem Entzug des Grundrechtsschutzes aus Art. 4 I, II GG73. Auch die Vermarktung der Lehre zur Finanzierung der Glaubensgemeinschaft steht der Einordnung als Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft nicht grds. entgegen74. Ob sich eine solche Glaubensgemeinschaft im Einzelfall auf Art. 4 I und II GG berufen kann, entscheidet sich allerdings nicht nur nach dem bekundeten Selbstverständnis, sondern in gleicher Weise auch nach dem äußeren Erscheinungsbild75.

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Von größerer Relevanz dürfte im Bereich islamischer Gruppierungen ohnehin die politische Betätigung unter Berufung auf die Glaubensfreiheit sein. Hier wie dort ist es Religionsgemeinschaften nicht generell versagt, auch zu politischen Vorgängen Stellung zu beziehen: Dies wird auch schwerlich möglich sein, da der Religion an sich stets eine Gesamtsicht der Welt zugrunde liegt und diese zwangsläufig auch die Stellung des Menschen in der diesseitigen Welt berührt76. Auch hier kommt es darauf an, ob die politische Tätigkeit das eigentliche Ziel der betreffenden Vereinigung ist und das Religiöse nur als Randerscheinung oder Aufhänger fungiert77. Gruppen innerhalb des Islam, die die Umgestaltung des Staates und der politischen Verhältnisse propagieren, sind demnach keine Religionsgemeinschaften, mögen sie ihre eigentlichen Ziele auch religiös verbrämen78. Der ganz überwiegende Teil der Muslime mag im privaten und religiösen Lebensbereich nach dem islamischen Gesetz handeln; sie sind jedoch durchaus in der Lage, Politik und Religion zu trennen79. Das dürfte ihnen auch nicht schwer fallen: Denn der Muslim soll in nichtislamischen Staaten als Protegierter (Mustamin) nicht an die scharîa gebunden sein, sondern habe sogar die religiöse Pflicht, das geltende Recht seines nichtislamischen Aufenthaltsstaates zu befolgen80.

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ii. Schutzbereich
 

Geschützt sind solche Tätigkeiten der religiösen oder weltanschaulichen Vereinigungen, die die Pflege und Förderung des religiösen Bekenntnisses und die Verkündung des Glaubens ihrer Mitglieder zum Ziel haben. So fallen die Verbreitung der eigenen Überzeugung und auch die Selbstbestimmung über die eigene Organisation, Normsetzung und Verwaltung81 in den Schutzbereich. Darüber hinaus sollen die genannten Gewährleistungen auch darin ihren Ausdruck finden, dass der Staat verpflichtet ist, sich in Fragen des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses weitestgehend neutral zu verhalten um nicht seinerseits den religiösen Frieden innerhalb der Gesellschaft zu gefährden82.

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iii. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Eingriffen
 

Wegen der Garantie, eigene Angelegenheiten selbst regeln zu dürfen, unterliegt die kollektive Glaubensfreiheit hinsichtlich rein innerkirchlicher Angelegenheiten keinem Gesetzesvorbehalt83. Maßnahmen in diesem Bereich wurden daher lange Zeit als nicht justiziabel angesehen84. Es gibt jedoch kirchliche Angelegenheiten, die in den weltlichen Bereich hineinwirken und damit unstreitig der staatlichen Gerichtsbarkeit unterfallen. Existiert ein einschränkendes materielles Gesetz, muss dieses seinerseits verfassungsgemäß sein. Insbesondere muss es dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Geht man allerdings mit der hier vertretenen Ansicht davon aus, dass die kollektive Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit vorbehaltlos gewährleistet ist85, ist eine Güterabwägung zwischen den kollidierenden Grundrechten vorzunehmen (praktische Konkordanz, s.o.).

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2. Schulwesen

 

Schulen sind Einrichtungen, die auf gewisse Dauer angelegt sind und ein zusammenhängendes Unterrichtsprogramm aufweisen86. Schulträger sind in der Bundesrepublik Deutschland die Länder, die Kommunen, die Kirchen und juristische Personen des Privatrechts. Dementsprechend wird traditionell zwischen staatlichen und privaten Schulen unterschieden. Begrenzt wird das staatlich geregelte Schulwesen durch das Elternrecht (Art. 6 II GG). Elternrecht und staatliches Schulrecht stehen dabei im Ausgangspunkt gleichrangig nebeneinander87. Das Elternrecht verpflichtet den Staat aber nicht, eine den Wünschen der Eltern entsprechende Schulform zu errichten. Auch die konkrete Unterrichtsgestaltung kann kaum den Vorstellungen aller Eltern entsprechen. Insoweit räumt Art. 7 I GG der Schulverwaltung einen weiten Spielraum der pädagogischen und didaktischen Unterrichtsgestaltung ein. Andererseits gewährleistet Art. 7 II GG den Erziehungsberechtigten, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen. Damit konkretisiert die Vorschrift das elterliche Erziehungsrecht des Art. 6 II GG und die Religions- und Weltanschauungsfreiheit der Eltern aus Art 4 I und II GG. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass das Kind nach Erreichen der sog. Religionsmündigkeit88 selbst über die Teilnahme am Religionsunterricht entscheiden kann. Alternativ zum Religionsunterricht kann obligatorischer Ersatzunterricht (Ethik / Philosophie) angeboten werden, was keinen Verstoß gegen Artt. 7 II, 6 II, 4 I und II, 3 I GG darstellt89.

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a) Religionsunterricht

 

Art. 7 III S.1 GG stellt in erster Linie eine organisationsrechtliche Regelung dar: Trotz der grundsätzlichen Trennung von Staat und Kirche ist der Staat verpflichtet, innerhalb des staatlichen Schulwesens Religionsunterricht einzurichten, d.h. zu veranstalten und die Kosten dafür zu tragen. Art. 7 III GG ist lex specialis zu Art. 137 WRV i.V.m. Art. 140 GG. Die Funktion des Religionsunterrichts (ratio constitutionis) wird dabei als Stütze der demokratischen Gesellschaft90, als Vermittler christlich-abendländischer Kultur91 und als Ausdruck und Förderung der religiösen Freiheit92 gesehen. Daneben wird auf den umfassenden Erziehungsauftrag der Schule verwiesen, der das Phänomen Religion nicht ausklammern könne93, insofern kann von einem "res mixta" 94 gesprochen werden.

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Der Inhalt des Art. 7 III wird ganz überwiegend als institutionelle Garantie klassifiziert95. Dieser Einschätzung wird entgegen gehalten, dass der Staat die Einrichtung des Religionsunterrichts deswegen nicht garantieren könne, weil er auf die Mitwirkung der Kirchen und Religionsgemeinschaften im Rahmen von Art. 7 III 2 angewiesen sei96. Die institutionelle Garantie nach Art. 7 III 1 bedeutet jedoch lediglich, dass der Staat als Anbieter97 die rechtlichen Regelungen zur Verfügung stellen muss, um einen Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach zu ermöglichen.

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Darüber hinaus handelt es sich bei Art. 7 III GG um ein Grundrecht der Eltern, der Schüler und der Religionsgemeinschaften98. Den Religionsgemeinschaften wird garantiert, dass Religionsunterricht als ordentliches Unterrichtsfach im Sinne eines Pflichtfachs an allen öffentlichen Schulen99 stattfinden kann. Dieser Befund ist aber nicht unumstritten: da eine subjektive Berechtigung der Eltern und Schüler auf Einrichtung des Religionsunterrichts häufig bestritten wird100, das subjektive Recht der Kirchen und Religionsgemeinschaften im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal des "ordentlichen Lehrfachs" aber wiederum von der Teilnahmebereitschaft der Schüler an diesem Unterricht abhängt101, könne Art. 7 III 1 GG überhaupt keine subjektive Berechtigung vermitteln. Von einem derartig bedingten und zudem durch Art. 141 GG territorial beschnittenen Grundrecht habe man "eigentlich noch nicht gehört" 102. Der Meinungsstreit kann aber einstweilen dahinstehen, da zuvörderst der Frage nachgegangen werden muss, ob die Muslime in Deutschland überhaupt dazu fähig sind, Religionsunterricht nach den Buchstaben der Verfassung organisatorisch zu verantworten, dies stellt den logischen Ausgangspunkt der Frage dar, ob Art. 7 III GG eine subjektivrechtliche Komponente zugunsten der Religionsgemeinschaften beinhaltet103.

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Die Grundrechte aus Art. 7 II, III GG unterliegen keinem Gesetzesvorbehalt. Sie sind also vorbehaltlos gewährleistet. Wegen des Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes nach Art. 20 III GG ist bei Eingriffen seitens der Exekutive aber stets ein Gesetz zu fordern.

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b) Spezielle landesrechtliche Regelungen im Rahmen des Art. 7 III GG

 

Art. 7 III GG hindert einen Landesgesetzgeber nicht darüber hinaus auch Weltanschauungsgemeinschaften zu einem "Weltanschauungsunterricht" an den öffentlichen Schulen zuzulassen. Dies gilt selbst dann, wenn die Unterscheidbarkeit der betreffenden Weltanschauung gegenüber anderen Weltanschauungen offen bleibt. Dem Grundsatz der religiös - weltanschaulichen Neutralität des Staates wird dadurch ebenfalls nicht verletzt104. Eine Abweichung von der Regelung des Art. 7 III GG enthält Art. 141 GG (sog. Bremer Klausel): In den Ländern, in denen am 1.1.1949 eine andere landesrechtliche Regelung bestand, gibt es keine Verpflichtung des Staates aus Art. 7 III S. 1 GG. In diesen Bundesländern ist der Religionsunterricht ausschließlich Sache der Religionsgemeinschaften. Dies gilt jedenfalls für die Länder Bremen und Berlin105, ist bzgl. des Territoriums der neuen Bundesländer umstritten106.

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3. Annex: Art. 5 GG (Meinungsfreiheit)

 

Hinsichtlich der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 I S.1 Var. 1 GG) sollte die Glaubensfreiheit als lex specialis angesehen werden, sofern es um die Äußerung der religiösen Überzeugung geht107.

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IV. Derzeitige Gestaltung muslimischer Unterweisung

 

Seit fast drei Jahrzehnten108 wird die Frage, ob und ggf. in welcher Form muslimische Schüler in ihrer Religion unterrichtet werden können politisch und juristisch diskutiert109. In der Praxis geschah schon einiges, um den Bedürfnissen der in Deutschland lebenden Muslime in dieser Hinsicht entgegenzukommen. Nordrhein - Westfalen erprobt seit Beginn des Schuljahres 1999/2000 ein Modell für islamische Unterweisung in deutscher Sprache110 - an dieser Stelle sei nochmals auf das Eingangs erwähnte Projekt hinzuweisen, wonach ab dem Schuljahr 2010/2011 Islamkunde dort obligatorisch eingeführt werden soll. In Bremen ist im Schuljahr 2003/2004 der Modellversuch eines Wahlfachs Islamkunde angelaufen111, ähnliches ist in Niedersachsen112 vorzufinden. Einige Bundesländer integrierten die religiöse Unterweisung für muslimische Schüler in einen muttersprachlichen Ergänzungsunterricht, während andere Bundesländer religiöse Unterweisungen der Schüler durch die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Herkunftsstaaten organisieren 113.

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1. Erstes Modell: Eigenregie der Bundesländer

 

U. a. Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz übernehmen diesen Unterricht in Eigenregie hinsichtlich der Lehrinhalte, der Organisation, der Schulaufsicht, der Kosten und der Personalhoheit über die staatlich angestellten muslimischen Religionslehrer114. Die Teilnahme der Schüler basiert auf Freiwilligkeit, die Inhalte wurden durch Ministerialerlass115 nach Absprache mit islamischen Gruppierungen, Islamwissenschaft und des türkischen Erziehungsministeriums116 festgelegt.

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2. Zweites Modell: "Konsulatsunterricht"

 

U. a. Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Saarland und Schleswig-Holstein überlassen die Unterweisung den Herkunftsländern. Sie lassen ihn als "Konsulatsunterricht" für ihre Staatsangehörigen durch ihre diplomatischen und konsularischen Vertretungen durchführen117. Eine gewisse Erziehungsverantwortung nehmen die Kultusministerien hier insofern wahr, dass sie die Konsulatsunterrichte durch Ministerialerlasse mit dem sonstigen Schulwesen synchronisieren und durch Zuschüsse finanzieren.

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3. Berlin

 

Das VG Berlin hat mit Urteil vom 25. 10. 2001 das Land Berlin verpflichtet, der Islamischen Föderation Berlin e.V. (IBF) zu gestatten, an zunächst zwei Berliner Grundschulen islamischen Religionsunterricht zu erteilen118. In Berlin findet somit seit Beginn des Schuljahres 2001/2002 erstmals in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland islamischer Religionsunterricht in der Regie einer islamischen Vereinigung statt119.

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V. Möglichkeit eines islamischen Religionsunterrichts bundesweit

 

Nach Art. 7 III GG können Staat und Schulträger unter bestimmten Voraussetzungen von Schülern, Eltern und Organisationen muslimischen Glaubens verpflichtet werden, einen islamischen Religionsunterricht einzuführen bzw. zuzulassen. Außer in den Ländern Bremen und Berlin - in denen der Religionsunterricht nach Art. 141 GG Sache der Religionsgemeinschaften ist120 - kommt es darauf an, ob islamischer Religionsunterricht den Voraussetzungen des Art. 7 III GG genügen kann121. Die vorliegend zu erörternde Möglichkeit der bundesweiten Einführung islamischen Religionsunterrichts ist somit nur bei Subsumierbarkeit des Verlangens unter Art. 7 III GG verfassungsrechtlich zulässig.

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1. Religionsunterricht

 

Erforderlich ist zunächst, dass die islamische Unterweisung Religionsunterricht im Sinne von Art. 7 III GG darstellt122. Zweifellos ist der Islam eine Religion123, auch wenn der Verfassungsgeber - anders als dies für die Zeugen Jehovas, die Herrenhuter oder die Sabbathisten der Fall war124 - an den Islam damals überhaupt nicht dachte. Um als Religionsunterricht anerkannt zu werden, muss die Unterweisung einerseits auf Wissensvermittlung gerichtet sein, andererseits auch Elemente der Glaubensverkündung ausweisen, da die Inhalte des Unterrichts entscheidend von den Religionsgemeinschaften bestimmt werden. Der Religionsunterricht ist im Gegensatz zu den oben geschilderten Modellen der Unterweisung ein bekenntnisgebundenes Fach125. Jedenfalls genügt die bloße Vermittlung von Sprache, historischer Entwicklung oder der Kultur nicht. Die jeweilige theologische Heilslehre soll nicht nur passiv referiert sondern aktiv auf der Grundlage eines religiösen Bekenntnisses vorgetragen bzw. vorgelebt werden. Muslime, die den Religionsunterricht i.S.d. Art. 7 III GG wünschen, wird es nicht schwer fallen, den Unterricht mit derartigen Elementen der Glaubensverkündung auszugestalten126.

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2. Ordentliches Lehrfach

 

Der islamische Religionsunterricht müsste ein ordentliches Lehrfach sein. Dies setzt voraus, dass ein entsprechender Unterricht durch die Schule organisiert wird und dass der Religionsunterricht dem staatlichen Schulrecht unterworfen wird, dessen Einhaltung von der staatlichen Schulbehörde überwacht wird127. Der Staat hat die Kosten der Durchführung zu tragen und muss adäquate sachliche und personelle Voraussetzungen für die Durchführung des Unterrichtes schaffen128. Weiter ist zu gewährleisten, dass der Religionsunterricht keine Sonderstellung innerhalb der ordentlichen Lehrfächer einnimmt129: So sind die Leistungen im Religionsunterricht versetzungsrelevant130 und die Religionslehrer verfügen über Sitz und Stimme in den Lehrerkonferenzen131. In diesem Zusammenhang können sich in Sachen Lehrerqualifikation und Unterrichtssprache Probleme ergeben.

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a) Muslimische Religionslehrer

 

Der Religionsunterricht wird grds. von im öffentlichen Dienst angestellten Lehrkräften erteilt132; im Falle von Lehrermangel wird auf staatlich beauftragte sog. Gestellungskräfte der jeweiligen Religionsgemeinschaft zurückgegriffen. Als ordentliches Lehrfach muss der Religionsunterricht in jedem Fall von hinreichend qualifizierten Lehrkräften erteilt werden.

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Für einen islamischen Religionsunterricht stehen derzeit nicht genügend wissenschaftlich ausgebildete Lehrkräfte zur Verfügung133. Insofern wird, wie im Bereich der kirchlichen Praxis gang und gebe, auf Gestellungskräfte zurückzugreifen sein. Ob diese Lehrkräfte eine den staatlichen Religionslehrern vergleichbare Qualifikation besitzen, muss aber bezweifelt werden. Allerdings werden nach und nach Lehrstühle oder Fakultäten für islamische Theologie eingerichtet134, so dass dieses Hindernis in absehbarer Zeit ausgeräumt sein wird. Käme es zu einer Einrichtung des Islamunterrichts i.S.d. Art. 7 III GG, müsste kumulativ zum staatlichen Bildungsauftrag eine Beauftragung durch die vertretungsberechtigten Organe erfolgen, analog der katholischen Missio canonica (c. 805 CIC/ 1983) bzw. der von der evangelischen Landeskirche zu erteilenden Vocatio135; damit wird schon an dieser Stelle die später zu diskutierende Frage der Organisationsstruktur des Islam aufgeworfen.

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b) Unterrichtssprache

 

In der Bundesrepublik wird grundsätzlich in deutscher Sprache unterrichtet136. Soll ein Religionsunterricht ordentliches Lehrfach sein, kommt die Erteilung des Unterrichts in anderen, z.B. in der türkischen Sprache, selbst dann nicht in Betracht, wenn alle Schüler Türken bzw. der türkischen Sprache mächtig sind137. Selbstverständlich bleibt davon das Recht unberührt, etwa aus dem Koran oder anderen religiösen Quellen in der Originalsprache zu lesen oder zu zitieren, soweit diese für den Unterrichtsabschnitt von Bedeutung sind und die in arabisch / türkisch gehaltenen Passagen den Unterricht nicht dominieren138. Dies gehört zur Religionsfreiheit, da übersetzte islamische Glaubensquellen nach islamischer Auffassung kein Äquivalent zum arabischen Original darstellen139.

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3. Religionsgemeinschaft

 

Das größte Problem stellt das Erfordernis nach Art. 7 III S. 2 GG dar: Danach muss der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der jeweiligen Religionsgemeinschaft erteilt werden; für die Gestaltung des muslimischen Religionsunterrichts muss dem Staat also ein Ansprechpartner "auf Augenhöhe" als offizieller Vertreter der sich in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Muslime gegenüber stehen. Eine Religionsgemeinschaft i.S.v. Art. 7 III S. 2 GG ist nach der klassischen Definition von Anschütz ein Verband, der die Angelegenheiten desselben Glaubensbekenntnisses zu umfassender Erfüllung der durch das Bekenntnis gestellten Aufgaben zusammenfasst140. Erforderlich ist demnach ein Mindestmaß an geordneter Struktur, vergleichbar mit den Anforderungen an eine juristische Person i.S.v. Art. 19 III GG. Nicht erforderlich ist nach allgemeiner Ansicht hingegen die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts (Art. 140 GG / Art. 137 V WRV) 141. Diese "Hürde" braucht von den Muslimen in Deutschland also nicht genommen werden. Nichtsdestotrotz sind im Zusammenhang mit diesem Thema zwei miteinander zusammenhängende Probleme zu erörtern, nämlich der geringe Organisationsgrad der Muslime und die Besorgnis der Missachtung der religiös - weltanschaulichen Neutralität des Staates, wie sie ja gerade von Art. 7 III S.2 GG verhindert werden soll.

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a) Geringer Organisationsgrad der Muslime in der Bundesrepublik

 

Die Bildung von Religionsgemeinschaften fällt Muslimen aus religiös-kulturologischen Gründen schwer, denn der Islam ist eine "Religion ohne Kirche" 142. Zwar fühlt sich jeder Muslim seiner religiösen Glaubensgemeinschaft (umma) zugehörig, diese ist aber eher eine ideelle Größe. Um in Beziehung zu Gott zu treten, bedarf es nach muslimischem Verständnis nämlich keiner übergeordneten Organisation143; es fehlt somit an einer Organisationsstruktur, welche die Muslime in Deutschland zu einer rechtlich fassbaren Religionsgemeinschaft macht. Es ist bis zum heutigen Tage nicht geklärt, welche der verschiedenen konkurrierenden muslimischen Vereinigungen als Ansprechpartner in Frage kommen und welche religiösen Inhalte von ihnen jeweils als maßgeblich erachtet werden144. Denn bisher konnte nicht festgestellt werden, welche der Gruppen die notwendige Organisationsstruktur und Kompetenz aufweist, um stellvertretend für alle Muslime mit dem Staat Verhandlungen führen zu können. Keinesfalls genügt der universal erhobene Anspruch durch eine in Wahrheit nur partikularen islamischen Interessen dienenden Autorität oder Gruppe mit dem Vorbringen, wegen der nach ihrer eigenen Wahrnehmung bzw. Darstellung höheren religiösen Autorität für alle Muslime sprechen zu dürfen145. Die Aufnahme von Verhandlungen werden also durch die äußere Vielfalt und Zersplitterung der einzelnen muslimischen Gruppen146 besonders erschwert.

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Selbst wenn man einen religiösen Konsens der einzelnen islamischen Gruppierungen unterstellte, wäre fraglich, ob es sich bei ihnen um Zusammenschlüsse von natürlichen Personen handelte. Denn nach herrschender Meinung konstituiert sich eine Religionsgemeinschaft aus natürlichen Personen147. So stellen die islamischen Dachverbände jedenfalls keine Religionsgemeinschaften dar, da eine rein formale Mitgliedschaft nach der hier vertretenen Auffassung kein "persönliches Substrat" 148 aufweist. Bleibt also die Religiosität im Gesamtbereich des Dachverbandes hinter dem religiösen Leben in den einzelnen Vereinen zurück, so ist dies als Indiz dafür zu werten, dass die natürlichen Personen sich in religiöser Hinsicht ausschließlich in den Vereinen beheimatet fühlen und nur rein formal in der jeweiligen Organisation Mitglieder sind149. Andererseits können auch die verschiedenen Vereine (soz. mittlere Ebene) nicht als Religionsgesellschaften i.S.d. Art. 7 III, 140 GG angesehen werden: Ihnen kommt zwar das persönliche Substart zu, sie erfüllen jedoch nur partielle Zwecke und sind nicht überregional organisiert150. Im Übrigen müssten die einzelnen Gemeinschaften zur Kooperation untereinander und v.A. mit dem Staat willens und fähig sein. Die Kooperationsbereitschaft151 wird man jedenfalls fundamental - islamistischen Gruppierungen, welche die Trennung von religiösem und weltlichem Bereich ablehnen, absprechen müssen152. Eine den staatlich organisierten muslimischen Religionsunterricht anstrebende Gemeinschaft müsste - wie dargelegt - dauerhaft zur Kooperation mit dem Staat in der Lage sein153, wofür jedenfalls erste Grundlagen gelegt wurden154.

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b) Bedenken im Hinblick auf die zu wahrende Säkularität des Staates

 

Der säkulare Staat kann zwar die Rahmenbedingungen des Religionsunterrichts gewährleisten, die konkrete Unterrichtsgestaltung ist seiner Kompetenz hingegen entzogen; in Eigenregie darf der Staat also keinen Religionsunterricht anbieten. Der Staat kann auch nicht isoliert mit einzelnen Vereinen in Verhandlungen über die überregionale Regelung des Religionsunterrichts treten, ohne dabei seine Neutralität zu verletzen. Staatskirchenrecht ist seit der Weimarer Reichsverfassung mit den Worten Heckels "allgemeines Rahmenrecht für alle Religionen und Religionsgesellschaften geworden" 155. Einerseits ist davon auszugehen, dass der Staat156 innerhalb der Minimalgebote der Förderung der verfassungsmäßig garantierten Religionsfreiheit und innerhalb der äußeren Grenze, nämlich dem Verbot der Festlegung der jeweiligen religiösen Inhalte, ein gewisser Gestaltungsspielraum zukommt157. Andererseits ist es unzulässig, dass der Staat mittelbar die "wahren" Bekenntnisinhalte, hier des Islam, verbindlich festlegt, indem er sich eine Richtung dieser Religion auswählt und deren Interpretation des Koran und anderer Glaubenssätze als maßgeblich und verbindlich im staatlichen Unterricht zugrunde legt158. Die Interpretation des Islam muss von den Muslimen selbst vorgenommen und gegebenenfalls mit den Möglichkeiten, die das pluralistische Verfassungswesen bietet, in den gesellschaftlichen Bereich transzendiert werden159. Der säkulare Staat handelt daher rechtswidrig, wenn er aus rechtspolitischen Erwägungen heraus ad hoc die durchaus unterschiedliche Selbstdarstellung der Muslime durch eine hausgemachte, möglichst grundrechtskonforme Interpretation des Islam ersetzt160. Der Religionsunterricht muss nach wie vor als ein Angebot161 des Staates verstanden werden, das den Religionsgemeinschaften und ihren Mitgliedern nicht gegen deren Willen als scheinbar integratives Allheilmittel aufgezwängt werden darf. Insbesondere sind sachfremde Erwägungen wegen der sublimen Angst vor Vorwürfen der Xenophobie162 oder der einseitigen Begünstigung der beiden christlichen Kirchen163 auszuschließen.

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c) Unterrichtsinhalte

 

Dem aus Art. 7 III GG folgenden Bestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften sind Grenzen gezogen, die sich aus der Verfassung selbst ergeben. Zunächst müssen sich die Religionsgemeinschaften an den staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag halten164. Auch muss der Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach generell in den Kontext der staatlichen Bildungs- und Erziehungsideale integrierbar sein165. Unterrichtsinhalte, die Intoleranz gegenüber Andersgläubigen bzw. den Glaubenskampf oder die Errichtung eines "Gottesstaates" proklamieren, sind als "Gegenunterricht" an öffentlichen Schulen unter keinen Umständen zu dulden166. Der Staat setzt die Rahmenbedingungen für die Veranstaltung des Religionsunterrichts und ist insoweit der Verfassung verpflichtet167. Aus diesem Grund ist es inakzeptabel, wenn in dem von ihm weitestgehend zu verantwortenden Religionsunterricht168 die staatliche Rechtsordnung in Abrede gestellt oder gar usurpiert würde169. Gerade im sensiblen Bildungssektor wären Aufrufe zum Rechtsbruch in der durchaus wehrhaften Demokratie auf keinen Fall zu akzeptieren170. Das rein formale Bekenntnis zu den grundgesetzlichen Wertentscheidungen, wie sie sich in etlichen Satzungen muslimischer Verbände finden, können oftmals als Lippenbekenntnisse gewertet werden und bieten keine ausreichende Sicherheit für die Verfassungstreue171. Auf der anderen Seite müsste im Rahmen des muslimischen Religionsunterrichts die neutrale Schilderung gewisser genuin islamischer Gebräuche und Praktiken, die gegen geltendes Recht verstoßen, zugelassen werden172 - wie z.B. das religiös motivierte Tragen bestimmter Kleidung des (weiblichen) Lehrpersonals173. Da der Organisation des Religionsunterrichts aber eine starke Verzahnung der Verantwortungsbereiche zwischen Staat und Kirche immanent ist, muss Kooperation und Rücksichtnahme beider Akteure gefordert werden174. Die vermittelten Inhalte dürfen nicht in prinzipiellem Widerspruch zur freiheitlich demokratischen Grundordnung stehen175. Es muss also eine gewisse Vertrauensbasis zwischen den Institutionen quasi als Selbstverständlichkeit gegeben sein176. Von daher ist es befremdlich, dass in der Bundesrepublik ganz im missionarischen Stil (dâr al-da`wa) der Zentralrat der Muslime in Deutschland (ZMD) den "Tag der offenen Moschee" ausgerechnet auf den 3. Oktober terminiert und den Moscheen programmatische Namen wie "Eroberer Moschee" (Fatih Camii) oder "Hagia Sophia Moschee" (Ayasofya Camii) 177 verliehen werden178. Gleichwohl gewinnt die Notwendigkeit des Zusammenwirkens von Staat und muslimischen Vertretern an Kontur, was die Akzeptanz der religiös - weltanschaulichen Neutralität und Säkularität der Bundesrepublik, das ausschließlich staatliche Gewaltmonopol179, die Menschenwürde (Art. 1 I GG; beachte auch Art. 79 III GG) und das Verbot der Diskriminierung der Frau (Art. 3 II 1 GG) anbelangt180.

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Für solche islamische Gemeinschaften, die beispielsweise die Einrichtung eines fundamentalislamischen Staates vergleichbar mit dem Iran fordern, Strafsanktionen gegen Apostaten (hadîth) 181 begrüßen, die unter Berufung auf islamisches Strafrecht menschenunwürdige Strafen propagieren182, die Homosexuelle183 und andere Minderheiten ausgrenzen, ist die Einrichtung staatlichen Religionsunterrichts verwehrt 184.

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4. Abwägung

 

Ein islamischer Religionsunterricht, der die bestehenden verfassungsrechtlichen Grenzen beachtet, könnte einen bedeutsamen Beitrag zur Integration junger Muslime und ihrer Eltern leisten. Er könnte sie befähigen, den Andersgläubigen zu verstehen, mit ihm in gegenseitiger Achtung zusammenzuleben und Vertrauen in den Staat zu gewinnen, der nicht nur die religiösen Bedürfnisse der Mehrheit, sondern auch diejenigen der Minderheit achtet. Die Förderung der religiösen Selbstbestimmung und allgemein die Stärkung individueller Autonomie sind die essentiellen Aspekte des Religionsunterrichts und der schulischen Erziehung insgesamt. Die Einführung eines islamischen Religionsunterrichts wäre damit nicht nur institutionelle Hilfe zur Grundrechtsverwirklichung; vielmehr läge dies aus Gründen der Integration der Muslime in Deutschland im vitalen staatlichen Interesse185. Der Religionsunterricht sollte aus dem hinsichtlich ihrer Verfassungstreue teilweise problematischen Moscheen186 herausgenommen und in den Bereich der staatlichen Schule eingegliedert werden.

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Ein Konsens über die Einführung eines islamischen Religionsunterrichtes um jeden Preis ist hingegen auch bei diesem heiklen Thema nicht angezeigt187. Im Rahmen einer Abwägung sprechen gegen die Einführung eines muslimischen Religionsunterrichts in erster Linie zwei Gründe: Zum einen der oben beschriebene geringe Organisationsgrad der Muslime188 und zum anderen die Besorgnis der Verletzung der Säkularität des Staates bei der kaum zu vermeidenden Privilegierung einer der vielen Glaubensrichtungen innerhalb des Islam. Der ausstehende Konsens über religiöse Inhalte innerhalb des Islam wird seinen Grund auch darin haben, dass die internen Konflikte der Muslime in der Bundesrepublik Deutschland eben nicht nur wegen unterschiedlicher Glaubensausrichtungen und Interpretationen des Koran189 ausgetragen werden, sondern überwiegend ethnisch (Türken/Kurden190), politisch (Türkische Nationalisten/Milli Görüş) oder ideologisch (DITIB/Milli Görüş/ Süleymancisbewegung) bedingt sind. Diese Probleme können durch die Einführung eines islamischen Religionsunterrichts eher nicht gelöst werden, der Staat sollte sich daher als Streitschlichter oder gar als Nothelfer191 unter Missachtung seiner Säkularität tunlichst heraushalten192.

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Zur sicheren Bewertung von verfassungsrechtlich problematischen Ausdrucksformen muslimischen Glaubens, mit denen sich die Gerichte vielfach zu befassen hatten, führte das Fehlen einer muslimischen Instanz mit verbindlicher Lehrautorität nämlich schon zu erheblicher Unsicherheit: Für das Schächten ist eine gefestigte Tradition nicht nachweisbar, es ist gar umstritten, ob das Schächten überhaupt ein religiöses Gebot des Islam darstellt193. Auch der Gebetsruf des Muezzins und das Tragen des Kopftuches werden unter muslimischen Autoritäten kontrovers diskutiert194. Angesichts der vielfältigen Erscheinungsformen und Inhalte der Lehre des Islam in der Bundesrepublik besteht die Gefahr, dass der Rechtsanwender195 bei Berufung auf bestimmte islamische Schulen, Zentren oder Autoritäten die Religionsfreiheit muslimischer Grundrechtsträger unzulässig verkürzt.

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Problematisch ist darüber hinaus, dass das völkerrechtliche Prinzip der Gegenseitigkeit196 - wohl auch aufgrund der jüngeren deutschen Geschichte - nicht angewandt wird. Zwar ist das Verhältnis der islamischen Länder zu christlichen Glaubensmanifestationen tendenziell repressiv197, an der fehlenden völkerrechtlichen Reziprozität ist jedoch de constitutione lata nicht zu rütteln.
Weiter ist zu bedenken, dass die Reichweiten und vor allem die im Rahmen der praktischen Konkordanz zu ermittelnden Grenzen der religiösen Freiheit ganz überwiegend in der frühen Bundesrepublik geformt wurden. Die damals auf einem breiten gesellschaftlichen Konsens beruhende christliche Religionsausübung trug in den fünfziger und sechziger Jahren wenig Konfliktpotential in sich
198. Die Instrumentarien zur Lösung möglicher Konflikte muss den veränderten Verhältnissen der weltanschaulich - religiösen Pluralisierung, wie sie heutzutage vorzufinden ist, angepasst werden199
. In der Gesamtschau ist daher die Einführung eines muslimischen Religionsunterrichts (derzeit) mit der Verfassung nicht zu vereinbaren.

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5. Alternativen und rechtliche Bewertung der bisherigen Regelungen zur muslimischen Unterweisung

 

Die derzeitige, oben geschilderte muslimische Unterweisung im Versuchsstadium ist begrüßenswert. Allerdings kann sie nicht dauerhaft Ersatz für verfassungsrechtliche Defizite200 sein, doch stehen die derzeitigen Regelungen jedenfalls näher an der Verfassung als seine Ersetzung durch Religionskunde201. So kann der Forderung nach Einführung säkularer Religionskunde nach Art der Brandenburger LER202, also als etatistisch definiertes Pflichtfach Religion, kein Ersatz für den bekenntnisgebundenen Religionsunterricht sein: Denn religiöse Neutralität in der Schule bedeutet nach der prägnanten Formulierung Böckenfördes nicht, dass "Lerninhalte auf den kleinsten gemeinsamen Nenner reduziert", sondern dass die Bildungsinhalte "auf der Grundlage des vorhandenen geistig-kulturellen Erbes vermittelt" 203 werden. Modelle wie LER widersprechen demnach eklatant der unbestritten prägenden kulturellen Bedeutung der Kirchen und der christlich-jüdischen Religion und damit dem gemeinsamen europäischen Erbe, das nicht verleugnet werden sollte. Auch scheidet die religiöse Erziehung junger Muslime unter der Kuratel des türkischen Staates als denkbare Alternative aus: Einem auswärtigen Staat können keine religionsrechtlichen Befugnisse über Schüler, die deutsche Schulen besuchen, übertragen werden; dies widerspräche evident dem Trennungsprinzip und der Selbstbestimmungsgarantie der Religionsgesellschaften204. Entsprechendes gilt für die Überlegung, das "Berliner Modell" auf Gesamtdeutschland zu übertragen; die oben erläuterte Entscheidung der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit ist wegen des Ausnahmecharakters des Art. 141 GG auf andere Bundesländer205 rechtlich nicht übertragbar und davon abgesehen rechtspolitisch nicht unbedingt nachahmenswert206.

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Die bisherige Regelung, die ursprünglich als Übergangslösung gedacht war, ist verfassungsrechtlich weder "Fisch noch Fleisch", entspricht aber eher dem Willen des Verfassungsgesetzgebers als die denkbaren Alternativen. Diese wären die Abschaffung des Religionsunterrichts und Ausgliederung der Lehrinhalte aus der staatlichen Schulaufsicht bzw. die Übertragung dieser Kompetenz auf einen ausländischen Staat (Türkei). Einstweilen wird es somit bei der bisherigen Gestaltung bleiben müssen.

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VI. Fazit und Ausblick

 

Ein muslimischer Religionsunterricht müsste den Anforderungen der Artt. 7 III S. 1; S. 2 GG genügen. Zweifellos ist der Islam eine Religion im Sinne des Grundgesetzes, auch wenn der Verfassungsgeber 1949 den Islam nicht in seine Überlegungen einbezogen hat. Der Religionsunterricht im Sinne des Art. 7 III GG ist nicht Sonderrecht der früheren Staatskirchen, sondern insbesondere für abendländische Religionen prinzipiell offen.

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Ein grundsätzliches Hindernis hinsichtlich der Einrichtung eines muslimischen Religionsunterrichts besteht darin, dass dem Islam konfessionelle Koexistenz, Parität und Toleranz teilweise fremd geblieben ist und auch die Trennung von weltlicher und geistlicher Sphäre dort nicht praktiziert wird. All dies ist in Europa jedoch ungeschriebene Verfassungsvoraussetzung für die staatskirchenrechtlichen Normen geworden. Die vermittelten Inhalte des Religionsunterrichts dürfen daher nicht im Widerspruch zu elementaren Wertentscheidungen der Grundordnung stehen.

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Fast unüberwindbar scheint derzeit die Zersplitterung der islamischen Gruppierungen in Deutschland zu sein. Von daher ist offen, welche der verschiedenen konkurrierenden muslimischen Vereinigungen als Ansprechpartner in Frage kommen und welche religiösen Inhalte von diesen jeweils als maßgeblich erachtet werden. Selbst wenn zwischen den islamischen Gruppierungen ein religiöser Konsens hergestellt würde, wäre fraglich, ob es sich bei solchen Zusammenschlüssen um natürliche Personen handeln würde. Denn nach herrschender Meinung konstituiert sich eine Religionsgemeinschaft voraussetzungsgemäß aus natürlichen Personen; einer Dachverbandskonstruktion kommt jedenfalls kein Religionsgemeinschaftsstatus zu. Die Rechtsform der "Religionsgemeinschaft" ist dabei auch kein Eigengewächs Besitzstandswahrender christlicher Ekklesiologie; sie hat sich vielmehr im Zuge der Aufklärung herausgebildet, gerade damit Konfessionalitätskonflikte entschärft und überwunden werden können207.

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Aus dem geringen Organisationsgrad der Muslime ergibt sich ein gravierendes Folgeproblem: Der säkulare Staat darf zwar den äußeren Rahmen des Unterrichts setzen, darüber hinaus die konkrete Unterrichtsgestaltung festzulegen wäre aber ein Verstoß gegen seine weltanschauliche Neutralitätspflicht. Demnach verbietet es sich, dass der Staat Hoheitsrechte an eine Partikulargruppe überträgt und damit quasi durchs Hintertürchen eine bestimmte Deutung islamischer Glaubensquellen bzw. die "wahren" Bekenntnisinhalte des Islam verbindlich festlegt. Die Interpretation des Islam muss vielmehr von der Gesamtheit der Muslime selbst kommen und in den gesellschaftlichen Bereich eingebracht werden.

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Im vorgegebenen Themenkomplex stehen sich damit folgende widerstreitende Aspekte gegenüber: Für die Einführung islamischen Religionsunterrichts spricht de lege lata die Offenheit des Grundgesetzes durchaus auch für andere als die christliche Religion. Die Einführung eines muslimischen Religionsunterrichts liegt auch im vitalen staatlichen Interesse, da das Umfeld der Moscheen undurchsichtig und teilweise von religiösen Fanatikern unterwandert ist. Der integrative Beitrag durch Verlagerung der religiösen Bildung junger Muslime in den Bereich der staatlichen Schule liegt somit auf der Hand. Gegen die Einführung eines muslimischen Religionsunterrichts sprechen der geringe Organisationsgrad der Muslime und die als logische Konsequenz zu erwartende Verletzung der Säkularität des Staates bei der Privilegierung einer bestimmten Glaubensrichtung innerhalb dieser Religion. Erschwerend kommt hinzu, dass Konflikte der Muslime untereinander nicht nur theologisch, sondern auch politisch, ethnisch und ideologisch bedingt sind. So kann beispielsweise der auch in Deutschland schwelende Konflikt zwischen Türken und Kurden schwerlich durch die Einführung eines muslimischen Religionsunterrichts behoben werden. Als Hilfsargument gegen die Einführung eines muslimischen Religionsunterrichts kann die fehlende völkerrechtliche Reziprozität hinsichtlich religiöser Aktivitäten (v.A. Missionierung) gelten.

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In der Gesamtschau ist die Einführung eines muslimischen Religionsunterrichts somit (jedenfalls derzeit) nicht mit der Verfassung in Einklang zu bringen. Die derzeit alternativ hierzu praktizierten Modelle muslimischer Unterweisung kommen der Intention des Verfassungsgebers jedenfalls näher, als wenn man den Religionsunterricht per se durch Religionskunde ersetzte, das "Berliner Modell" bundesweit einführte oder den Unterricht für junge Muslime komplett fremden Staaten (Türkei) überlassen würde.

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Es kann aber davon ausgegangen werden, dass in den nächsten Jahrzehnten tatsächlich ein islamischer Religionsunterricht eingeführt werden wird. In rechtspolitischer Hinsicht wird nahezu als opinio communis dessen Einführung als Integrationsmittel und Zeichen der Toleranz gegenüber den Muslimen gefordert.

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Die neuere Rechtssprechung des BVerwG208 hat in diesem Sinne einem mehrstufigen Verband die Möglichkeit eröffnet, eine Religionsgemeinschaft im Rechtssinne zu bilden und wird diese Linie mit großer Wahrscheinlichkeit auch weiter verfolgen.

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Die Einführung eines muslimischen Religionsunterrichts gewinnt zunehmend auch deshalb an Bedeutung, weil die nichtmuslimische Bevölkerung demographisch ins Hintertreffen gerät und der christlichen Religion gegenüber zunehmend indifferent gegenübersteht, wobei gleichzeitig für die Mehrzahl der Muslime der gelebte Glaube eine Rolle in ihrem Leben spielen wird.

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* Der Autor reichte diese Arbeit als Beitrag zum interdisziplinären Blockseminar "Muslimische Gemeinden in Deutschland. Juristische, islamwissenschaftliche und kanonische Aspekte" vom 14.-16.2.2008 (Prof. Kästner/Tübingen) ein.

1 BT-Drs. 14/4530, S. 5; davon sind ca. 450 000 deutsche Staatsbürger; kritisch hinsichtlich derartiger "Zahlenspiele"; Bock, in: W. Bock (Hrsg.), Islamischer Religionsunterricht (2007), S. 3.

2 Pieroth, in: Jarass/Pieroth, Art. 7 GG, Rz. 8.

3 Vgl.: Link, FS Bartlsberger (2006), S. 109, 124.

4 Der Kontroverse um die Terminologie "Staatskichenrecht" vs. "Religions(verfassungs)recht" soll hier nicht nachgegangen werden; vgl. dazu: Hense, in: A. Haratsch u.A. (Hrsg.), Religion und Weltanschauung im säkularen Staat (2001), S. 9ff.

5 "Wall of separation between state and church"; vgl.: v. Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht (2006), S. 348; vgl. zu den Varianten rechtlicher Integration von Muslimen in Europa: Rohe, in: W. Bock (Hrsg.), Islamischer Religionsunterricht (2007), S.57ff.

6 BVerfGE 41, 29 (49) - "originäre Staatsfunktion".

7 Kästner, in: Marré/Schümmelfelder/Kämper (Hrsg.), Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche 32 (1998), S. 61, 64; Renck, NVwZ 1992, S. 1771; ders., DÖV 1994, S. 27, 30ff.

8 Heckel, JZ 1999, S. 741; einschränkend: Hillgruber, JZ 1999, S. 438, 445 - zumindest verfassungsrechtlicher "Sonderstatus" der beiden christlichen Großkirchen.

9 Heckel, in: K.W.Nörr (Hrsg.), Staatskirchenrecht und Kulturverfassung (1989), S. 8ff.; freilich machten damals nur die beiden christlichen Großkirchen vom Angebot eines staatlichen Religionsunterrichts auch tatsächlich Gebrauch, vgl.: Heckel, JZ 1999, S. 741.

10 Vgl.: van Ess, in: Küng/van Ess, Christentum und Weltreligionen - Islam (1994), S. 22. "Was man [.] über den Islam hören oder lesen kann [.], ist erschreckend. Erschreckend im doppelten Sinne: zum ersten wegen der Schiefheiten und Vorurteile, [.], und zum zweiten wegen des dämonisierenden Tenors, in dem sie vorgetragen werden."; vgl. auch Müller in: W. Bock (Hrsg.), Islamischer Religionsunterricht (2007), S. 220: "Im Zeitalter der Massenkommunikation besteht die Gefahr, dass vor allem die Bilder fanatisierter Massen oder die Schreckensbilder von terroristischen Anschlägen die Vorstellung des Islam im Westen prägen. Bongard konstatiert in HK 2008, S. 29 eine "problematische Entwicklung des christlichen Islambildes"; vgl. dazu auch die umstrittene "Regensburger Rede" Benedikts XVI; abgedruckt in HK 2005, S. 551ff.

11 Die diplomatische Beziehungen Friedrich II. von Preußen mit Mustafa III. besitzen politisch wenig Bedeutung, brachten aber erstmals Beziehungen zu der neu aufstrebenden Macht in Norddeutschland, die schließlich zum Bündnis im Ersten Weltkrieg führten.

12 Dietrich, Islamischer Religionsunterricht (2006), S. 66.

13 Van Ess, in: Küng/van Ess, Christentum und Weltreligionen - Islam (1994), S. 23; bis Ende der 90er Jahre sollte der Islamunterricht lediglich die Rückkehr muslimischer Kinder durch Erfahrung und Vertrauwerden mit ihrer eigenen Kultur erleichtern; vgl. : Dietrich, Islamischer Religionsunterricht (2006), S. 111; nach Müller, in: W. Bock (Hrsg.), Islamischer Religionsunterricht (2007), S. 83 bestehe heutzutage aber kein Zweifel mehr daran, "dass Muslime Teil der bundesrepublikanischen Gesellschaft geworden sind".

14 Dietrich, Islamischer Religionsunterricht (2006), S. 66; Spuler - Stegmann, Muslime in Deutschland (1998), S. 36f.

15 Hillgruber, JZ 1999, S. 538.

16 Muckel, FS Listl (1999), S. 239; wobei gleichlaufend der religiöse Eifer der Christen stark nachließ: "Für viele christlich Getaufte bestimmt heute weder die Religion den Alltag noch ist sie Zentrum ihrer Weltanschauung", so Breuer, in: Spuler - Stegmann (Hrsg.), Feindbild Christentum im Islam (2006), S. 46.

17 Vgl.: Albrecht, in: Marré/Stütting (Hrsg.), Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche 20 (1983), S.20, 88.

18 Albrecht, KuR 210 (1995), S. 1, 25.

19 Vgl.: Bock, RdJB 2001, S. 330ff.; Heinemann, NVwZ 2002, S. 935ff.; ders., DÖV 2003, S.238ff.

20 Van Ess, in: Brunner-Traut, Die fünf großen Weltreligionen (1991), S. 73; die berühmte kismet taucht allerdings in islamischen Quellen nicht auf; vgl. aber Sure 29, Vers 51: "Genügt es ihnen denn nicht, dass wir die Schrift auf dich herabsandten, damit sie ihnen verlesen wird ?".

21 Van Ess, in: Brunner-Traut, Die fünf großen Weltreligionen (1991), S. 72 - spricht diesbezüglich von einer "tour de force".

22 Küng, in: Küng/van Ess (1994), Christentum und Weltreligionen - Islam, S. 131ff.

23 Muckel, FS Listl (1999), S. 239, 243.

24 Heckel, JZ 1999, S. 741, 742; ders., RdJB 2004, S. 39, 40 : "faktische Verfassungsvoraussetzungen".

25 Sehr informativer Überblick bei Dietrich, Islamischer Religionsunterricht (2006), S. 157ff.

26 Dieser Moscheeverein erkennt satzungsmäßig jedenfalls nicht explizit das Recht seiner Mitglieder zum Religionswechsel an; so Breuer, in: Spuler - Stegmann (Hrsg.), Feindbild Christentum im Islam (2006), S. 42.

27 Vgl. dazu: Halm, Der Islam - Geschichte und Gegenwart (2004), S. 90.

28 Auch "Kalifatstaat" genannt. Dem "Kalifen" Metin Kaplan werden Verbindungen zu Usama bin Laden und den Taliban nachgesagt (vgl.: Stuttgarter Nachrichten vom 16.4.2002). Lückenlos nachgewiesen wurde im Rahmen des Verbotsverfahrens jedenfalls die finanzielle Förderung der extremen Islamistenorganisation Hezb-i Islami des Gulbuddin Hekmatyar in Afghanistan durch den "Kalifatstaat". Vgl.: Müller, in: Bock (Hrsg.), Islamischer Religionsunterricht (2007), S. 181.

29 Heckel, JZ 1999, S. 741, 753.

30 Heckel, JZ 1999, S. 741, 753; Halm, Islam - Geschichte und Gegenwart (2004), S. 89: "Dieser Dachverband ist der verlängerte Arm der staatlichen Religionsbehörde der Republik Türkei".

31 Halm, Islam - Geschichte und Gegenwart (2004), S. 90.

32 Heckel, JZ 1999, S. 741, 753.

33 Vgl. zum Ganzen: van Ess, in: Küng/van Ess, Christentum und Weltreligionen - Islam (1994), S. 66ff.

34 Heckel, JZ 1999, S. 741, 753.

35 Halm, Islam - Geschichte und Gegenwart (2004), S. 90; das angespannte Verhältnis zwischen Aleviten und Sunniten dürfte seit der Kontroverse um die Ausstrahlung des"Tatorts" - Wem Ehre gebührt - am 23.12.2007 ins breite öffentliche Bewusstsein gerückt sein.

36 Dietrich, Islamischer Religionsunterricht (2006), S. 164.

37 Zwei zum Islam konvertierte deutsche Staatsangehörige und ein Türke, die sich zuvor in pakistanischen Ausbildungslagern befanden, werden verdächtigt Anschläge mit ca. 700 Kilogramm Wasserstoffperoxyd gegen US - amerikanische Einrichtungen geplant zu haben.

38 Das Demokratieverständnis der Anhänger des Kalifatstaates erinnere nach Müller, in: Bock (Hrsg.), Islamischer Religionsunterricht (2007), S. 181, an "nationalsozialistische Propaganda". So werde die demokratische Staatsform als "Herrschaft einer Hand voll stinkender und ängstlicher Juden, die beendet werden muss" beschrieben.

39 Muckel, Religiöse Freiheit und staatliche Letztentscheidung (1997), S. 19; vgl. zum Ganzen: Halm, Islam - Geschichte und Gegenwart (2004) , S. 85ff.

40 Halm, Islam - Geschichte und Gegenwart (2004), S. 90; Hillgruber, JZ 1999, S. 538, 541; Link, FS Bartlsperger (2006), S. 109, 128.

41 BVerfGE 112, 314 ff.; 112, 227 ff.;108, 282 (294 ff); 105, 279 (283 ff.); 102, 370 (383); 93, 1 (15); 83, 341 (354); 69, 1 (33 ff.); 32, 98 (106); 24, 236 (245); v. Campenhausen, in: HdbStR VI (1989), S. 391f.; Jarass, in: Jarass/Pieroth, Art. 4 GG, Rz.1; a.A.: Pauly/Pagel, NVwZ 2002, S. 441ff.; Stark, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Art. 4 GG, Rz. 3ff.; Herzog, in: Maunz/Dürig /Herzog, Art. 4 GG, Rz. 63.

42 Jarass, in: Jarass/Pieroth, Art. 4 GG, Rz.10.

43 Vgl.: Pieroth/Kingreen, NVwZ 2001, S.841, 842.

44 Unter Schächten ist das Schlachten warmblütiger Tieren ohne vorherige Betäubung zu verstehen - vgl. § 4 a TierSchG und BVerfGE 104, 337 (345 ff.); BVerwGE 112, 227 (229 ff.).

45 BVerwGE 112, 314 (315 ff.).

46 Jarass, in: Jarass/Pieroth, Art. 4 GG, Rz. 8; Zippelius, in: Bonner Kommentar, Art. 4 GG, Rz.30.

47 Auf europäischer Ebene: Art. 9 EMRK.

48 Vgl.: Tibi, in: Spuler-Stegmann (Hrsg.), Feindbild Christentum im Islam (2006), S. 60 - einer Instrumentalisierung unserer Geschichte in diese Richtung sollte aber entschieden entgegengewirkt werden, gerade Islamisten als militanten Antisemiten darf das erlittene Leid der Juden nicht mittelbar zum Vorteil gereichen.

49 Hillgruber, JZ 1999, S. 538, 541.

50 Gesetz v. 15.7.1921 (RGBl. 939).

51 Mager, in: Münch/Kunig, Art. 4 GG, Rz. 20; Hemmrich, in: Münch/Kunig, Art. 7 GG, Rz. 20.

52 Vgl.: BVerwGE 57, 215 (218 f.).

53 Vgl.: BVerwGE 94, 82 (87).

54 Hillgruber, JZ 1999, S. 538, 541; vgl. auch: BVerfGE 83, 341 (353).

55 Die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte auf das Privatrecht wird hier nicht erörtert; vgl. dazu: Fikentscher/Heinmann, Schuldrecht (2006), S. 68f.

56 Muckel, FS Listl (1999), S. 238, 246.

57 BVerwGE 94, 82 (89 f.) - nicht unbedenklich, da die Mutter eines christlichen schulpflichtigen Mädchens hinsichtlich desselben Begehrens unter Berufung auf den 1. Brief des Apostels Paulus an Timotheus, Kapitel 2, Verse 9 - 11 damit nicht gehört wurde; BVerwG DVBl. 1994, 168 (169).

58 BVerfGE 47, 46 (71 ff.).

59 BVerfGE 104, 337 (345 ff.); BVerwGE 99, 1 ff.; 112, 227 (229 ff.); VGH Kassel NVwZ 2000, 951 ff.; Discher, JuS 1996, S. 529ff.; Häußler, JA 2002, S. 548ff.; Kuhl/Unruh, DÖV 1994, S. 644ff.; Mayer, NVwZ 1997, S. 561ff.; Müller-Volbehr, JuS 1997, S. 223ff.; Pache, JA 1996, S. 454ff.; Trute, Jura 1996, S. 462ff.

60 LAG Düsseldorf, JZ 1964, 258.

61 VG Lüneburg NJW 2001, 767 ff. mit Bespr.: Böckenförde, NJW 2001, S. 723ff. und Debus, NVwZ 2001, S. 1355ff.

62 Breuer, in: Spuler - Stegmann (Hrsg.), Feindbild Christentum im Islam (2006), S. 43; Muckel, FS Listl (1999), S. 238, 240.

63 A.A.: Kaiser, in:Marré/Stütting (Hrsg.), Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche 20 (1991), S. 188, "nationale Identität als Verfassungsgut"; vgl. dagegen Heckel, RdJB 2004, S. 39, 44: "Der Kulturbegriff der Verfassung ist für die wachsend multikulturelle Gesellschaft nicht auf nationale [.] Traditionen beschränkt".

64 Die dazugehörigen Schranken - Schranken ergeben sich aus Art. 12 a II S. 2 und 3 GG.

65 BVerfGE 33, 23 (31); 93, 1 (21) - dies wird in der Literatur kontrovers diskutiert. Der Anwendung der Schranke des Art. 136 I WRV auf Art. 4 GG widerspricht die Charakterisierung der Weimarer Kirchenartikel als vollgültiges Verfassungsrecht, die mit den übrigen Bestimmungen ein organisches Ganzes bilden. Bisweilen wird die fehlende Übernahme des Art. 135 III WRV - der einen Schrankenvorbehalt enthielt - als Redaktionsversehen angesehen. Gegen die Einschränkung nur aufgrund kollidierenden Verfassungsrechts spricht die Vorschrift des Art. 136 III 2 WRV - wonach die Religionszugehörigkeit auch dann offen zu legen ist, wenn davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine statistische Erhebung dies erfordert. Diese Schranke bezieht sich also nicht auf Güter von Verfassungsrang, es ergibt sich ein Wertungswiderspruch, wendet man quasi im Gleichklang Art. 136 I WRV auf Art. 4 GG nicht an. Das entscheidende Kriterium hinter der befürworteten Anwendung dieser Schranke dürfte es sein, dass das (bisherige) weite und großzügige Verständnis der Religionsfreiheit in der höchstrichterlichen Rechtsprechung dem staatlichen Bedürfnis nach wirksamen Grenzen und somit zu einer "Hypertrophie" (so: Kästner, JZ 1998, s. 974) dieses Grundrechts führen kann. Gegen die Anwendung der Schranke sprechen aber Wortlaut und systematische Einbettung des Art. 4 GG. Sie würde das hohe Gut der Religionsfreiheit gegenüber den ebenfalls vorbehaltlos gewährten Grundrechten der Wissenschafts- und Meinungsfreiheit geringer gegen Gebühr beschränken. Auch die "Schranke" des Art. 136 I WRV hatte weiland nicht die Funktion eines Gesetzesvorbehalts sondern war als besonderer Gleichheitssatz ausgestaltet, vergleichbar mit dem heutigen Art. 33 III GG; vgl. zum Ganzen: Maurer, ZevKR 49 (2004), S. 311ff.

66 BVerwGE 112, 227 (231 f.).

67 Vgl. zu der von Hesse begründeten Rechtsfigur der praktischen Konkordanz: Tettinger, Einführung in die juristische Arbeitstechnik (2003), S. 156f.; und BVerfGE 41, 29 ff.; 52, 223 ff.; 93, 1 (23 ff.); BayVGH NVwZ 2002, 1000 (1007).

68 BVerfGE 53, 366 (387); 83, 341 (355); 102, 370 (383); 105, 279 (292 ff.); Häußler, JA 2002, S. 548, 551; Pieroth/Görisch, JuS 2002, S. 937, 938; Pieroth/Kingreen, NVwZ 2001, S. 841, 842.

69 Jarass, in: Jarass/Pieroth, Art. 4 GG, Rz.19; Morlok, in: Dreier/Morlok, Art. 4 GG, Rz.76; a.A. Pieroth/Schlink, Grundrechte (2005), Rz.517; v.Campenhausen, in: HdbStR VI (1989), § 136 Rz.78 - der Streit ist letztlich nur hinsichtlich der Klagebefugnis von Personenvereinigung mit Sitz im Ausland (Sitztheorie) erheblich.

70 Vgl.: §§ 55 ff. BGB und BGHZ 146, 341 ff.; Schmidt, NJW 2001, S. 993ff.; Timme/Hülk, JuS 2001, S. 536ff.

71 BVerfGE 24, 236 (247).

72 BVerwGE 90, 112 (118), BAGE 79, 319 ff.; Mager, in: Münch/Kunig, Art. 4 GG, Rz.15; Jeand'Heur/Cremer, JuS 2000, S. 991, 993.

73 BVerfGE 105, 279 (293 ff.).

74 BVerwGE 90, 112 (118); BVerwGE, NJW 1997, 406 (407).

75 BVerfGE 83, 341 (351); BAGE 79, 319 (337 ff); a.A. Kopp, NJW 1990, S. 2669, 2670.

76 Hillgruber, JZ 1999, S. 538, 542 - allerdings ist der scharîa ein Missionsfaktor immanent; vgl.: Breuer, in: Spuler - Stegmann (Hrsg.), Feindbild Christentum im Islam (2006), S. 45.

77 Vgl. auch: § 1 II VereinsG

78 Hillgruber, JZ 1999, S. 538, 542; Muckel, FS Listl (1999), S. 238, 244.

79 Muckel, FS Listl (1999), S. 238, 244.

80 Cavdar, RdJB 1993, S. 269ff.; Füssel/Nagel, EuGRZ 1985, S. 497, 498ff.

81 Vgl.: Art. 137 III S.1 WRV i.V.m. Art. 140 GG - "eigene Angelegenheiten".

82 BVerfGE 102, 370 (382); 105, 279 (294); VGH München NVwZ 2003, 998 ff.

83 BVerfGE 68, 62 (66 f.); 72, 278 (289), a.A. v. Campenhausen, in: v.Mangoldt/Klein/Stark, Art. 138 WRV, Rz.138; Preuß, in: Alternativkommentar, Art. 140 GG, Rz.27.

84 Rennert, in: Eyermann/Rennert, § 40 VwGO, Rz.91; vgl.: BGH NJW 2000, 1555 ff.; Kästner, NVwZ 2000, S. 889f.

85 BVerwGE 82, 76 (82 f.); 112 (122); BVerfG NJW 1989, 3269 (3270); a.A. BVerfGE 66, 1 (20); 42, 312 (333); Mager, in: Müch/Kunig, Art. 4 GG, Rz.64; Morlok, in: Dreier/Morlok, Art. 4 GG, Rz.57.

86 Kunig, in: Hemmrich/v. Münch, Art.7 GG, Rz.4 f.

87 BVerfGE 52, 223 (236).

88 Vgl.: § 5 S.1 RelKErzG

89 So: BVerfGE 104, 305 ff.; BVerwG NVwZ 1999, 769 (770); VG Freiburg NVwZ 1996, 507; Theuersbacher, NVwZ 1999, S. 838, 841.

90 Mückl, AöR 122 (1997), S. 513, 555; Rees, KuR 1996, S. 99, 113.

91 Heckel, JZ 1999, S. 741, 746.

92 BVerwG NJW 2005, 2101 (2102); Link, ZevKR 47 (2002), S. 449, 462; Oebbecke, DVBl 1996, S. 336, 340f.

93 Heinemann, DÖV 2003, S. 238, 240; Maurer, FS Zacher (1998), S. 578, 582 f.; Mückl, RdJB 2005, S. 513, 514.

94 So: Mückl, RdJB 2005, S. 513, 519; vgl.auch: Rees, KuR 1996, S. 99, 100 mit Verweis auf can. 761 und 804 CIC.

95 BVerfGE 74, 244 (253); de Wall, der Staat 24 (1999), S. 377, 381; Link, HdbStKR II (1975), S. 503; Peters, Grundfragen (1969), S. 261; Schmoeckel, Religionsunterricht (1964), S.36; Stern, Staatsrecht III/1 (1988), S. 768; v. Drygalski, Religionsunterricht (1967), S. 57.

96 Korioth, NVwZ 1997, S. 1041ff.

97 Schmitt-Kammler, in: Sachs, Art. 7 GG, Rn. 46.

98 BVerfG, NVwZ 2002, 981 f.; Korioth, NVwZ 1997, S. 1041, 1045f.; de Wall, NVwZ 1997, S. 465.

99 Eine Ausnahme stellen die bekenntnisfreien Schulen dar.

100 Jarass, in: Jarass/Pieroth, Art. 7 GG, Rn. 10; Pieroth/Schlink, Staatsrecht II (1996), Rn. 55; Renck, NVwZ 1992, S. 1171, 1171f.; ders. DÖV 1994, S. 27, 31.

101 Vgl.: Kästner, Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche 32 (1998), S. 61, 68 und 93; Muckel, JZ 2001, S. 58, 60.

102 Renck, NVwZ 1992, S. 1171; vgl. ferner: ders. DÖV 1994, S. 31; ders. LKV 1997, S. 83.

103 Vgl. dazu: BVerfG, NJW 2005, 2101 ff.; mit Bespr.: v. Sachs, JuS 2005, S. 940; BVerwG NVwZ 2000, 922.

104 Theuersbacher, NVwZ 1999, S. 839, 841.

105 Vgl.: BVerwGE 110, S. 326ff.

106 Lörler, ZRP 1996, S. 121ff.; Renck, ThürVBl. 1999, S. 149ff; Theuersbacher, NVwZ 1999, S. 839, 841.

107 BVerfGE 32, 98 (107); Herzog, in: Maunz/Dürig/Herzog, Art. 4 GG, Rz.18; Kokott, in: Sachs, Art. 4 GG, Rz.105; a.A. v.Campenhausen, HdbStR VI (1989), S. 424.

108 Vgl.: Beschluss der KMK vom 20.3.1984; "Möglichkeiten religiöser Erziehung muslimischer Schüler in der BRD".

109 Eiselt, DÖV 1981, S. 205; Füssel/Nagel, EuGRZ 1985, S. 497; Loschelder, in: Marré/Stüttig (Hrsg.), Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche 20 (1986), S. 149, 168ff.; v.Campenhausen, in: Kiesel/Seif/Sievering (Hrsg.), Islamunterricht an deutschen Schulen (1986), S.1.

110 Pfaff, Islamische Unterweisung an Schulen in NRW, in: Schulverwaltung NRW 1999, S. 170, 171.

111 Link, FS Bartlsberger (2006), S. 109, 110. Ähnliche Modelle sind in Bayern vorzufinden, vgl.: Muckel, JZ 2001, S. 58, 63.

112 Erlass des Nieders. Kultusministeriums v. 3.2.1993, Nieders. VBl. 2/93, S. 27, 31.

113 Heckel, JZ 1999, S. 741, 742 ff.; Langenfeld, AöR 123 (1998), S. 375, 382f.; BW-Landtags-Drs. 11/6008 "Unterricht in islamischer Kultur", S.8.

114 Heckel, JZ 1999, S. 741, 743.

115 Gebauer, RdJB 1985, S. 264, 274.

116 So in Bayern: KMBl. I, 1986, S. 269 und KMBl. I, 1988, S. 53.

117 Heckel, JZ 1999, S. 741, 743.

118 VG Berlin, NVwZ 2002, 1011.

119 Tillmanns, RdJB 1999, S. 471ff.; Grund ist die Ausnahmeregelung des Art. 141 GG, so dass gemäß § 23 I 1 - 3 Berl SchulG der Religionsunterricht nicht vom Staat, sondern von den Religionsgemeinschaften nach eigenem Gutdünken (Inhalte, Lehrerausbildung etc.) erteilt wird; s.a. oben S. 14.

120 Dies begründet eine Ausnahme von der grundgesetzlichen Garantie des vom Staat als "Unternehmer" mitgetragenen konfessionellen Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach.

121 Vgl.: BVerfG NJW 2005, 2101 ff.; VG Berlin NVwZ 2002, 1011 ff; Muckel, JZ 2001, S. 58ff.

122 Zur Terminologie: Religionsunterricht muss "in konfessioneller Positivität und Gebundenheit" erteilt werden. (so: BVerfGE 74, 244, 252 f. in Anlehnung an Anschütz). Die Religionskunde dient hingegen nach Bock, in: W. Bock (Hrsg.), Islamischer Religionsunterricht (2007), S. 6, lediglich der neutralen Darstellung und der Diskussion unterschiedlicher Religionen und Glaubensausrichtungen.

123 Hillgruber, JZ 1999, S. 538, 540; Muckel, JZ 2001, S. 58, 59; ders., FS Listl (1999), S. 239, 243.

124 Vgl.: Protokolle der 24. und 26. Sitzung des Ausschusses für Grundsatzfragen vom 23.11.1948 und vom 30.11.1948, in: Der Parlamentarische Rat, Dok. Nr. 31, S. 621,622; Dok. Nr. 33, S. 712, 826.

125 BVerfGE 74, 244 (253).

126 Muckel, JZ 2001, S. 58, 59.

127 Muckel, JZ 2001, S. 58, 60.

128 Schmitt-Kammler, in: Sachs, Art. 7 GG, Rz.46.

129 BVerfGE 74, 244 (251).

130 BVerwGE 42, 346 (349).

131 Link, in: Listl/Pirson (Hrsg.), HdbStKirchR, Bd. 2 (1995), S. 439, 462.

132 Mit unterschiedlichen Begründungen: Link, in: Listl/Pirson (Hrsg.), HdbStKirchR, Bd. 2 (1995), S. 439, 472 und Schmitt-Kammler, in: Sachs, Art. 7 GG, Rz.48.

133 Langenfeld, AöR 123 (1998), S. 375, 403 f.

134 So aktuell an den Universitäten Münster, Erlangen, Frankfurt am Main und Osnabrück. Vgl.: Bock, in: Bock (Hrsg.), Islamischer Religionsunterricht (2007), S. 31.

135 Link, FS Bartlsberger (2006), S. 109, 131.

136 Heckel, RdJB 2004, S. 39, 50; Link, FS Bartlsberger (2006), S. 109, 125; Muckel, JZ 2001, S. 58, 60; krit.: Dietrich, Islamischer Religionsunterricht (2006), S. 267 und 356 unter Hinweis darauf, dass in Brandenburg und Sachsen unter staatlicher Aufsicht stehende Fächer in sorbischer Sprache erteilt würden. Dietrich möchte deshalb die Unterrichtssprache in das Ermessen des Landesgesetzgebers stellen.

137 Heckel, JZ 1999, S. 741, 755; Mückel, AöR 122 (1997), S. 513, 550f.; Rohe, ZRP 2000, S. 207, 211.

138 Muckel, JZ 2001, S. 58, 60.

139 Dietrich, Islamischer Religionsunterricht (2007), S. 93.

140 Anschütz, WRV, Art. 137 Anm. 2 (S.633); wird heute noch allg. vertreten; vgl.: BVerfGE 107, 370, (383); Kirchhof, in: Listl/Pirson, HdbStKirchR, Bd. 2 (1995), S. 651, 680f.

141 BVerfGE, NJW 2001, 429 (433); Füssel/Nagel, EuGRZ 1985, S. 497, 498; Link, ZevKR 46 (2001), S. 257, 280f.; v.Campenhausen, ZevKR 25 (1980), S. 135, 146; a.A. Korioth, NVwZ 1999, S. 1041, 1046; Mückl, RdJB 2005, S. 513, 518 weist zutreffend darauf hin, dass die Rechtsordnung auch in anderen Zusammenhängen nicht rechtsfähige Personenmehrheiten im staatlichen Bereich mitwirken lasse, z.B. politische Parteien im Rahmen der §§ 18 ff. BWahlG; vgl. auch: Dietrich, Islamischer Religionsunterricht (2006), S. 413: "Da mit Einrichtung des Religionsunterrichts keine Hoheitsbefugnisse übertragen werden, sind die zu stellenden Anforderungen eher niedriger".

142 Steinbach, in: Abromeit/Wewer (Hrsg.), Die Kirchen und die Politik (1989), S. 109; v. Ess, in: Brunner-Traut, Die fünf großen Weltreligionen (1991), S. 73: "Es gibt im Islam keine Kirche, die dem Staat gegenüberträte; er ist eine Religion ohne Klerus, ohne geistliche Weihen, ohne einen unfehlbaren Leiter, ohne Konzilien"; die "Autorität eines Lehramts römisch-katholischer Prägung" sollte aber insofern nicht unbedingt als teritium comparationis herangezogen werden; so: Bock, in: W. Bock (Hrsg.), Islamischer Religionsunterricht (2007), S. 25.

143 Küng, in: Küng/van Ess, Christentum und Weltreligionen - Islam (1994), S. 131 f.; vgl. auch: Halm, Islam - Geschichte und Gegenwart (2004), S. 57ff.: "Der Islam ist eine Religion ohne Staat" (al-Islâm dîn wadaula).

144 Heckel, JZ 1999, S. 741, 753, ders., RdJB 2004, S. 39, 50.

145 Heckel, RdJB 2004, S. 39, 51.

146 Cavdar, RdJB 1993, S. 169ff.; Füssel/Nagel, EuGRZ 1985, S. 497, 498; Halm, Islam - Geschichte und Gegenwart (2004) , S. 90, Heckel, RdJB 2004, S. 39, 53.

147 Muckel, DÖV 1995, S. 311, 312; ders., DVBl. 1999, S. 558, 559; Tillmanns, RdJB 1999, S. 471, 476f.

148 Weber, ZevKR 34 (1989), S. 337, 347; Derart restriktiv argumentierte das BVerwG in seinem Urteil vom 23. Februar 2003 nicht; so schließe die Dachverbandskonstruktion nicht schon per se den Charakter als Religionsgemeinschaft aus. Zu fordern sei hingegen eine "personale Grundlage". Infolge des höchstpersönlichen Charakters von Glaube und religiöser Überzeugung müsse sich eine religiöse Gemeinschaft "auf natürliche Personen beziehen".

149 Hillgruber, JZ 1999, S. 438, 445; Muckel, JZ 2001, S. 58, 61; ders., DÖV 1995, S. 311, 312; a.A. Heckel, JZ 1999, S. 741, 752; Albrecht spricht in diesem Zusammenhang vom Problem der "Mitgliedschaftsklarheit", vgl.: Albrecht, in: Marré/Stüttig (Hrsg.), Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche 20 (1986), S. 82, 111.

150 Vgl.: Anschütz, Die Verfassung des deutschen Reiches, Art. 137 WRV Anm. 2, 633; an dieser Definition hält das BVerwG fest; vgl.: Mückl, RdJB 2005,S. 513, 516.

151 Fechner, NVwZ 1999, S. 735, 736.

152 Hillgruber, JZ 1999, S. 538, 546; Muckl, JZ 2001, S. 58, 61.

153 Langenfeld, AöR 123 (1998), S. 375, 387, 401, 403, 406f.; Rohe, ZRP 2000, S. 207, 209; vgl. auch: BW - Landtags Drs. 12/4327 v. 12.8.1999, S. 3.

154 Muckl, JZ 2001, S. 58, 62.

155 Heckel, JZ 1999, S. 741, 745.

156 Wegen ihrer Kulturhoheit in erster Linie die Länder (Artt. 30, 70 GG).

157 Holzke, NVwZ 2002,S. 903, 911f.

158 Eiselt, DÖV 1981, S. 205; Gebauer, RdJB 1989, S. 263, 267; Hesse, in: HdbStKirchR Bd.1 (1995), S. 521, 542 ff.; Kästner, in: Marré/Schümmelfelder/Kämper (Hrsg.), Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche 32 (1998), S. 79, 84; Korioth, NVwZ 1997, S. 1041, 1049; Loschelder, in: Marré/Stüting (Hrsg.), Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche 20 (1986), S. 149, 169; Oebbeke, DVBl. 1996, S. 336, 341.

159 Heckel, JZ 1999, S. 741, 743, ders., RdJB 2004, S. 39, 45; vgl. auch Tibi, in: Spuler - Stegmann (Hrsg.), Feindbild Christentum im Islam (2006), S. 67; "Der Muslim beteiligt sich als Bürger eines säkularen Staates am Spiel der Demokratie, ohne damit seinen Glaubensprinzipien zu widersprechen".

160 Vgl.: Heckel, JZ 1999, S. 741, 745; der hier von einem Akt der "religiösen Nothilfe [sic.: des Staates] gegenüber seinen muslimischen Bürgern und Moscheevereinen" spricht und Hillgruber, JZ 1999, S. 438, 445, der nachweist, dass die Religionsfreiheit "die Ausübung staatlichen Zwangs zur Herstellung religiös-kultureller Homogenität" ausschließe.

161 Kästner, in: Marré/Schümmelfelder/Kämper (Hrsg.), Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche 32 (1998), S. 79, 86; Korioth, NVwZ 1997, S. 1041, 1044; Oebbeke, DVBl. 1996, S. 336, 339.

162 Vgl.: Hillgruber, JZ 1999, S. 538, 545.

163 Vgl. dazu: Heckel, JZ 1999, S. 741, 745; nach BVerfGE 41, 29 (64) beziehe sich die Haltung des Staates zum Christentum "in erster Linie auf die Anerkennung des prägenden Kultur- und Bildungsfaktors, nicht auf die Glaubenswahrheit und [sic.: sei] damit [.] auch gegenüber Nichtchristen des abendländischen Kulturkreises gerechtfertigt".

164 Schmitt-Kammler, in: Sachs, Art. 7 GG, Rz.59; Fechner, NVwZ 1999, S. 735, 737; Rees, KuR 1996, S. 99, 111.

165 Korioth, NVwZ 1997, S. 1041, 1048; Link, in: Listl/Pirson, HdbStKirchR (1995), Bd. 2, S. 439, 463f.; Mückl, AöR 122 (1997), S. 513, 524.

166 Muckel, JZ 2001, S. 58, 62; Mückl, RdJB 2005, S. 513, 520; i.d.S.: BVerwG DVBl. 2005, 1128 (1135): "Religionsgemeinschaften, bei denen anzunehmen ist, dass sie ihre Befugnisse zur inhaltlichen Gestaltung des Religionsunterrichts dazu nutzen werden, die teilnehmenden Schulkinder den [.] elementaren Verfassungsprinzipen zu entfremden, sind für die in Art. 7 III 1 / 2 GG vorgesehenen Kooperation nicht geeignet".

167 De Wall, ZevKR 43 (1998), S. 441.

168 Link, in: Listl/Pirson, HdbStKirchR (1995), Bd. 2, S. 439, 498.

169 Es soll nach Dietrich, Islamischer Religionsunterricht (2006), S. 414 zu differenzieren sein: "Verstöße gegen die Menschenwürde [sic.: sind] von anderem Gewicht, als die Nichtbeachtung von Baurechtsvorschriften".

170 Muckel, JZ 2001, S. 58, 62.

171 Tillmanns, DÖV 1999, S. 441, 447.

172 Muckel, JZ 2001, S. 58, 62; ja selbst die Verfassung als "Menschenwerk" dürfte in diesem Rahmen nach transzendenten (!) Kriterien kritisch hinterfragt werden.

173 Dietrich, Islamischer Religionsunterricht (2007), S. 419.

174 BVerfGE 74, 244 (251).

175 Eiselt, DÖV 1981, S. 205, 208; Füssel, RdJB 1985, S. 74, 75; Heckel, JZ 1999, S. 741, 749; Hollerbach: in: Isensee/Kirchhof (Hrsg), HStR VI (1989), § 140 Rn. 41; Loschelder, in: Marré/Stüting (Hrsg.), Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche 20 (1986), S. 149, 171; Mückl, AöR 122 (1997), S. 513, 535; Rees, KuR, 1996, S. 99, 111.

176 Rüfner, in: Marré/Stüting (Hrsg.), Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche 26 (1992), S. 60, 83; Hillgruber, JZ 1999, S. 438, 445.

177 Deutliche Anspielung auf die Eroberung Byzanz 1453, auf welche die endgültige Überwindung des Orientchristentums folgte.

178 Vgl.: Spuler-Stegmann, in: Spuler-Stegmann (Hrsg.), Feindbild Christentum im Islam (2006), S. 175ff.; Problematisch ist auch die auf Sure 16 Vers 106 zurückgehende taqîya - Lehre, dem Gebot zur Verstellung im Feindesland. Die "taqîya - Taktik" sollte Muslimen aber nicht generell unterstellt werden, so.: Dietrich, Islamischer Religionsunterricht (2006), S.268.

179 Loschelder, KuR 1999, S. 137, 141 - und, e contrario, die Beachtung des umfassenden Gewaltverbots der Verfassung.

180 Vgl.: Muckel, JZ 2001, S. 58, 63.

181 Muckel, DÖV 1995, S. 311, 316; van Ess, in: Brunner-Traut, die fünf großen Weltreligionen (1991), S. 71; dem steht auch nicht, wie vielfach vertreten, die oft zitierte Sure 2, Vers 256 "Es gibt keinen Zwang in der Religion" entgegen - sie gilt nur für die Missionierung im Sinne von Einstieg, nicht umgekehrt für die Rechtfertigung der Abkehr vom Islam; so Breuer, in: Spuler-Stegmann (Hrsg.), Feindbild Christentum im Islam (2006), S. 41

182 Dilger, in: Marré Stüting (Hrsg.), Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche 20 (1971), S. 195; vgl. zum islamischen Strafrecht auch: Anonymus, in: Spuler-Stegmann (Hrsg.), Feindbild Christentum im Islam (2006), S. 144f.

183 So proklamierte der Imam von Rotterdam 2001 nach Tibi, in: Spuler-Stegmann (Hrsg.), Feindbild Christentum im Islam (2006), S. 54: "Die Schwulen müssen bekämpft werden; sie sind eine Gefahr für den Frieden".

184 Hillgruber, JZ 1999, S. 438, 446; Cavdar, RdJB 1993, S. 269; Eiselt, DÖV 1991, S. 207ff.; Füsselt, RdJB 1985, S. 74ff.

185 Link, FS Bartlsberger (1999), S. 109, 125.

186 Vgl.: Heckel, RdJB 2004, S. 39, 40: "Sie [sic.: die Muslime] neigen dazu, sich als im Islam gefestigte Minorität durch ihre [.] Lebensführung gegen die Einflüsse des westlichen Denkens, Gesellschafts- und Staatssystems abzuschotten"; vgl. dazu auch die (sicherlich nicht verallgemeinerungsfähigen) Ausführungen eines jungen Muslims, der in das Umfeld der Bruderschaft (tarikat) des Said Nursi geraten ist: "Ich habe zum Beispiel Freunde [.] Der ist in meinen Augen Abschaum [.] Er und sein Bruder [.] die können sehr gut Deutsch sprechen, [.], wenn die Türkisch reden, kommt mir das so vor, wie als wenn ein Deutscher Türkisch redet, [.], also diese Leute, [.], die sind eigentlich eine Schande, [.] für den Islam"; zit.: nach: Hocker, in: W. Bock (Hrsg.), Islamischer Religionsunterricht (2007), S. 208.

187 Spuler-Stegmann, in: Spuler-Stegmann (Hrsg.), Feindbild Christentum im Islam (2006), S. 173; "Der [.] Dialog ist längst zu einem Selbstläufer geworden, der gnadenlos durchgezogen wird, ohne Rücksicht auf die Einstellung der muslimischen Gesprächspartner zu unserem Grundgesetz [.], zu Anti - Judaismus und anti - christlicher Haltung".

188 Vgl. Dietrich, Islamischer Religionsunterricht (2006), S. 412: "Die islamische Glaubensgemeinschaft, die umma, ist aufgrund ihrer fehlenden greifbaren Struktur nicht in der Lage, den Religionsgemeinschaftsbegriff auszufüllen".

189 Vgl. dazu: Halm, Islam - Geschichte und Gegenwart (2004), S. 46 ff.

190 Vgl.: Hillgruber, JZ 1999, S. 438, 445.

191 Vgl.: Heckel, JZ 1999, S. 741, 754.

192 Heckel wirft in RdJB 2004, S. 38, 41 zurecht die Frage auf, ob der Staat hier nicht wider Willen in die Fronten des Konfessionellen Zeitalters unter modernem Vorzeichen zurückgeworfen werde: "Hat er [sic.: der Staat] erneut ein "Ius reformandi" auszuüben - nun freilich im Dienst einer "Zivilreligion", verpackt in moderne pädagogische Begrifflichkeit?".

193 BVerwGE 99, 1 (9); OVG Hamburg NVwZ 1994, 592 (594); VG Koblenz NVwZ, 1994, 615 (616); VG Augsburg NuR, 1993, 170 (171); AG Balingen NJW 1982, 1006 (1007).

194 Hillgruber, JZ 1999, S. 538, 541. - auch der Pilgerreise nach Mekka (haddsch), die eine der fünf Säulen des Islam darstellt, liegt ein heidnischer Steinkult zugrunde; vgl. van Ess, in: Brunner-Traut, Die fünf großen Weltreligionen (1991), S. 73; vgl. zum Kopftuch die nach Ansicht des Verfassers klugen Ausführung einer jungen muslimischen Frau, die sich entschlossen hat, das Kopftuch abzulegen: "Also meinen Glauben habe ich auf keinen Fall verloren. Also, nachdem ich das Kopftuch ausgezogen habe, sondern genau im Gegenteil: Ich meine, Kopftuch ist nicht das Einzigste, sondern wie man innen drin denkt, wie man vom Herzen denkt". Zit. nach: Hocker, in: W. Bock (Hrsg.), Islamischer Religionsunterricht (2007), S. 202.

195 Link, in: Listl/Pirson, HdbStKirchR (1995), Bd. 2, S. 439, 498.

196 Vgl.: Spuler-Stegmann in: Spuler-Stegmann (Hrsg.), Feindbild Christentum im Islam (2006), S. 180: "Während streng orthodoxe Muslime hierzulande um das Tragen des Kopftuchs im öffentlichen Dienst ringen, betäubungsloses Schächten als tierschutzgemäß und religiös zwingend erklären, ungestört missionieren, Moschee auf Moschee errichten [.], werden Christen in zahlreichen islamischen Ländern sozial ausgegrenzt, verfolgt oder gar massakriert".

197 Vgl. dazu: Breuer, in: Spuler-Stegmann (Hrsg.), Feindbild Christentum im Islam (2006), S. 47.

198 Muckel, FS Listl (1999), S. 239, 241.

199 Muckel, FS Listl (1999), S. 239, 241; Kästner, AöR 123 (1998), S. 408, 434 ff.; Neumann, ZRP 1995, S. 381, 384.

200 Die Verfassungsmäßigkeit der staatlich zu verantwortenden islamischen Religionskunde wird zunehmend bezweifelt; so insbesondere von Anger, Islam in der Schule (2003), S. 299ff.; 319ff.; Frisch, ZevKR 49 (2004), S. 589, 629ff. und Link, FS Bartlsberger (2006), S. 109, 126 - "im ungefestigten Versuchsstadium [.] noch verfassungskonform"; krit. auch Bock, in: W. Bock (Hrsg.), Islamischer Religionsunterricht (2007), S. 27; die Religionskunde sei "staatlich formiert".

201 Heckel, RdJB 2002, S. 39, 54; Rohe, ZRP 2000, S. 207, 211; Harks, JA 2002, S. 875, 879.

202 Vgl. hierzu: Kästner, in: Marré/Schümmelfelder/Kämper (Hrsg.), Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche 32 (1998), S. 61, 84, der den Verstoß gegen die religiös-weltanschauliche Neutralität des Staates dezidiert herausarbeitet; Korioth bedauert diesbzgl. in: W. Bock (Hrsg.), Islamischer Religionsunterricht (2007), S. 35 "die Tendenz der Marginalisierung der Religion".

203 Böckenförde, Der Staat als sittlicher Staat (1978), S. 33 Anm. 47; vgl. auch: Isensee, in: Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche, 11 (1977), S. 92 ff., 109; und umgekehrt sei es nach Heckel, JZ 1999, S. 741, 757 "unangemessen, dass der christliche Bevölkerungsanteil für die religiösen Dissonanzen und Integrationsschwierigkeiten der muslimischen Minderheit mit schweren Substanzverlusten seiner christlichen Kulturprägung und Grundrechtsverwirklichung bezahlen müsste".

204 Heckel, JZ 1999, S. 741, 751; Gebauer, RdJB 1989, S. 263ff.; hieraus ergäbe sich darüber hinaus nach Rohe, in: Bock (Hrsg.), Islamischer Religionsunterricht (2007), S. 76 ein ernsthaftes "Souveränitätsproblem".

205 Ob diese Norm auch in den neuen Bundesländern Geltung beansprucht, ist umstritten; vgl. zum Meinungsspektrum: Winter, NVwZ 1991, S. 753, 754; Kremser, JZ 1995, S. 928, 929f.; Uhle, DÖV 1997, S. 409, 410f.

206 Heckel, JZ 1999, S. 741, 755.

207 Dies hat das BVerfG in der Bahá'i Entscheidung (BVerfGE 83, 341 (355 ff., 357 ff.)) betont.

208 Besprechung von: Mückl, RdJB 2005, S. 513, 519.