Mitverantwortung aller Christgläubigen in der Diözese Rottenburg-Stuttgart: Der Diözesanrat

Mit Hinweisen zu den übrigen Räte und Konsultationsorganen des Bischofs

Von Richard Puza

 

Inhaltsverzeichnis

  1. Gegenstand und Ausgangspunkt unserer Überlegungen
  2. Zwei Definitionen: Mitverantwortung und "Diözesanrat ist nicht gleich Diözesanrat"
    1. Mitverantwortung
    2. Diözesanrat
      1. Diözesanrat in deutschen Diözesen
      2. Diözesanrat Rottenburg-Stuttgart
  3. Die historische Genese des Rottenburger Modells
    1. Stufenweise Entstehung des Rottenburger Modells von unten nach oben
    2. Die konziliaren Vorgaben für den Diözesanrat
      1. Der Diözesanpastoralrat nach Art. 27 Christus Dominus
      2. Der Rat nach Apostolicam Actuositatem Art. 26
      3. Der Priesterrat (Dekret über Dienst und Leben der Priester "Presbyterium ordinis" PO 7)
    3. Die partikularrechtlichen Vorgaben für den Diözesanrat
    4. Der Codex Iuris Canonici von 1983
  4. Die Besonderheiten des Rottenburger Modells
    1. Grundsätzliche Charakteristika
    2. Die Pfarrebene
    3. Die Diözesanebene
  5. Weitere Räte und Gremien auf Diözesanebene
    1. Der Priesterrat
    2. Das Domkapitel
    3. Der Diözesanverwaltungsrat
    4. Die Sitzung des Bischöflichen Ordinariats
    5. Der Bischofsrat
    6. Das Zusammenspiel der Räte
  6. Fortschreibung des Rottenburger Modells. Tendenzen
  7. Spezifika der Diözesanratsordnung der Diözese Rottenburg
    1. Bischöfliche Satzung
    2. Mitglieder und Stimmrecht
    3. Aufgaben
    4. Vorsitz
    5. Funktion
  8. Schlußbemerkung

 

A. Gegenstand und Ausgangspunkt unserer Überlegungen

 

Zu Beginn möchte ich ein Wort des Bischofs zitieren:

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"Ich nehme diese Räte nicht nur in Kauf, sondern ich brauche Sie als Bischof mit ihrem Rat. Ich freue mich, daß es die Räte gibt. Alle, die in der Diözesankurie Leitungsverantwortung tragen, brauchen Rat und Beratung. Aber nicht nur aus der Sicht des Bischofs, der Diözesanleitung, sondern auch aus der Sicht der betroffenen Menschen ist Rat und Beratung heute notwendig. Christen leben mitten in unserer Gesellschaft. Beratungs- und Mitspracherechte sind in unserer öffentlichen Kultur selbstverständliche Dimensionen bei der Findung von Entscheidungen. Auch deshalb sind Räte in einer zeitgenössischen Kirche nicht wegzudenken. Sie entsprechen dem Selbstverständnis heutiger Menschen, zu denen wir als Christen gehören und an dem wir als Kirche nicht vorbeigehen können. Verantwortung mitzutragen und Entscheidungsprozesse mitgestalten zu können stärkt die Identifikation mit der Kirche".

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Aus dieser Einstellung heraus entwickelte sich das sog. Rottenburger Modell der Partizipation bzw. Mitverantwortung aller Christgläubigen an der Sendung der Kirche. Hervorgehoben werden sollen - mit dem Schwerpunkt auf der übrigen deutschen Diözesen.

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Stützen möchte ich mich auf die diözesanen Normen, natürlich auf die mündlichen und schriftlichen Ausführungen meiner Vorrednerin, Frau Künzel und auf zwei Arbeiten, die eine analysiert das Rottenburger Modell, die andere stellt es lobend, ja fast beispielhaft in den Rahmen der Vorgaben der Konzilsdekrete: Es handelt sich dabei um eine in Tübingen geschriebenen Dissertation mit dem Titel "Das Rottenburger Modell" von Michael Gaier und um einen Aufsatz des seinerzeitigen Münchner Kanonisten Klaus Mörsdorf - mit dem vielsagenden Titel: "Die andere Hierarchie". Detaillierte praktische Orientierung gibt Clemens Müller-Störr u. Herrmann-Josef Steuer, Diözesanrat. Gremium der Diözese Rottenburg-Stuttgart.

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B. Zwei Definitionen: Mitverantwortung und "Diözesanrat ist nicht gleich Diözesanrat"

 

1. Mitverantwortung

 

 Mitverantwortung ist eine Präfixbildung von verantworten. Etwas verantworten bedeutet erstens eine bestimmte Handlungsweise, ein Verhalten, eine Maßnahme o. ä. für richtig befinden und die Konsequenzen daraus zu tragen bereit zu sein und zweitens die Rechtfertigung dieses Handelns. Es bezieht sich auf eigenes Handeln oder das Handeln von Personen, für die zu entscheiden man berechtigt und verpflichtet ist. In der theologischen und kanonistischen Fachsprache wird verantworten und Verantwortung in verschiedenen Verbindungen verwendet: Gesamtverantwortung, gemeinsame Verantwortung, Amtsverantwortung, Letztverantwortung, Weltverantwortung, Mitverantwortung. I.w.S. ergibt sich Mitverantwortung aus der Rechtsstellung, die jemand einnimmt und schließt die Bereitschaft ein, in diesem Rahmen an dem öffentlichen Wohl aktiv mitzuwirken (z.B. Eltern als Glaubensboten gegenüber ihren Kindern; jeder, der am kirchlichen Dienst teilhat). I.e.S. geht es um die Mitverantwortung nicht nur allgemein an den Aufgaben der Kirche, sondern vornehmlich um die Teilhabe an jenen Entscheidungen, durch die die allgemeinen Aufgaben der Kirche in bestimmten kirchlichen Räumen konkretisiert werden. Hierdurch wird auch das geistliche Amt und damit der Bereich der geistlichen Vollmacht berührt.1 Synodale Mitveranwortung heißt das Zusammenwirken von Bischöfen, Priestern, Ordensleuten und Laien in der ihrem status activus genuinen Weise.2 Die Gemeinsame Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland hat folgende Bedingungen für die Mitverantwortung genannt: Bereitsein für den Anruf Christi und das Leben der Kirche; Kommunikation; kooperative Arbeitsweise (in der Regel in einem Team); Beteiligung an Entscheidungsprozessen; Mittragen der Konsequenzen einer Entscheidung, wobei der Grad der Verantwortung unterschiedlich sein kann; umfassende wechselseitige Information und innerkirchliche öffentliche Meinung; Sachkenntnis und engagierte Mitarbeit (Synodenbeschluss: Verantwortung des ganzen Gottesvolkes für die Sendung der Kirche). Im Rahmen der gemeinsamen Verantwortung aller Glieder der Kirche wird auch spezifisch von der Mitverantwortung der Laien gesprochen. Genauso kann man aber auch von der Mitverantwortung der Kleriker sprechen.

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2. Diözesanrat

 

Diözesanrat ist nicht gleich Diözesanrat. Der Diözesanrat in der Diözese Rotenburg-Stuttgart ist etwas anderes als der Diözesanrat in anderen deutschen Diözesen. Er ist mehr. Dies kann eine Gegenüberstellung der Definitionen deutlich machen:

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a. Diözesanrat in deutschen Diözesen
 

Der Diözesanrat ist ein Zusammenschluß von Laien in einer Diözese.

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Seine Mitglieder kommen aus den Dekanats- und Pfarrgemeinderäten, aber auch aus den Verbänden, Organisationen und Initiativen in einem Bistum.

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Er hat die Aufgabe, die Kräfte des Laienapostolates im Bistum zu fördern und zu koordinieren, eigenverantwortlich in gesellschaftliche Bereiche hineinzuwirken und mit eigener Stimme am Wirken der Kirche in Gesellschaft und Welt mitzuarbeiten.

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b. Diözesanrat Rottenburg-Stuttgart
 

Der Diözesanrat ist die oberste Laien- und Priestervertretung in der Diözese.

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Er setzt sich zusammen aus dem Priesterrat, dem Diözesanpastoralrat, dem Katholikenrat im Sinne des Konzilsdekrets über das Apostolat der Laien Nr. 26 und der Diözesansteuervertretung.

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Den Vorsitz hat der Bischof inne. In gemeinsamer Verantwortung mit ihm und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Bischöflichen Ordinariat dient der Diözesanrat der Erfüllung des Heilsauftrages des Kirche. Seine Aufgabe ist die Behandlung grundsätzlicher Fragen in der Diözese: Schwerpunkte und Leitlinien der Pastoral, die Förderung und Koordination der pastoralen und sozial-caritativen Aktivitäten in der Diözese und ihr Haushalt.

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C. Die historische Genese des Rottenburger Modells

 

1. Stufenweise Entstehung des Rottenburger Modells von unten nach oben

 

Das Rottenburger Modell existiert nun schon mehr als 3O Jahre. Am Beginn steht Prälat Johannes Barth, der damals, wie er schreibt, Studien in Paris betrieben hatte, um dieses Modell vorzubereiten.

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Historisch ist darauf zu verweisen, daß das nachkonziliare Rätesystem in der Diözese Rottenburg stufenweise von unten nach oben konzipiert und realisiert wurde. Als Vorlage für die Satzungen dienten auch die Bestimmungen über die schon vorhandenen Räte. So dienten für die Pfarrgemeinderatssatzung - im zweiten Anlauf dann konsequenterweise Kirchengemeindeordnung genannt - die Bestimmungen über die damals schon vorhandenen "Räte", nämlich den Pfarrausschuß, die Ortskirchensteuervertretung und den Kirchenstiftungsrat. Weil die die Vermögensverwaltung der Gemeinde in den Pfarrgemeinderat integriert werden sollte, mußte sich die Satzung nach den gesetzlichen Bestimmungen des Landes Baden-Württemberg ausrichten, insbesondere an dem württembergischen Gesetz über die Kirchen vom 3. März 1924.

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Der Begriff "Kirchengemeinde" ist der evangelischen Kirche entlehnt.

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Für den Diözesanrat gilt: "Bevor die Würzburger Synode 1972-75 in ihrem Beschluß "Räte und Verbände" eine "Rahmenordnung für Strukturen der Mitverantwortung in der Diözese" erlassen hatte, wurde in unserer Diözese ein Weg gesucht, die Impulse des Vatikanums umzusetzen. Und dieser Weg - unser Weg - hat sich im Laufe der letzten zwei Jahrzehnte als ein weitestgehend besonderer Weg entfaltet, der außerhalb unserer diözesanen Grenzen oftmals als das "Rottenburger Modell" bezeichnet wird. Dieses Modell besteht darin, dass wir versucht haben, eine möglichst enge Verknüpfung aller vom Konzil intendierten Mitverantwortungsgremien zu erreichen." (Referat "Der Diözesanrat als Gremium unserer Diözese" von Herrn Generalvikar Redies beim Einführungswochenende des Diözesanrats und Diözesanpriesterrats am 14./15.06.2002 in Untermarchtal).

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2. Die konziliaren Vorgaben für den Diözesanrat

 

Wer den Charakter des Diözesanrates der Diözese Rottenburg-Stuttgart richtig verstehen will, muß zunächst wissen, daß das II. Vatikanische Konzil drei Beschlüsse gefaßt hat, die für die Klärung der Regelung ausschlaggebend waren und die auch sorgfältig auseinander gehalten werden müssen.

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a. Der Diözesanpastoralrat nach Art. 27 Christus Dominus
 

Erstens empfahl das Konzil in CD Art. 27 in den Diözesen einen Pastoralrat einzurichten, "dem es zukommt, unter der Autorität des Bischofs das zu erforschen, was die pastoralen Werke in der Diözese angeht, es zu erwägen und dazu praktische Schlußfolgerungen vorzulegen."

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Was der Text bis in die Wahl der Verben deutlich macht - ich zitiere den Präsidenten des ZdK Herrn Maier - ist, daß die als Pastoralräte bezeichneten Gremien ihr Mandat - direkt oder indirekt - vom Bischof erhalten und daß der Bischof daher auch der Adressat der von diesen geleisteten Beratung ist. Es gibt auch im übrigen Deutschland solche Diözesanpastoralräte. Sie sind jedoch mit jenen Diözesanräten, deren Mitglieder von Laien gewählt werden, nicht identisch. Der Diözesanrat in der Diözese Rottenburg-Stuttgart ist Pastoralrat, zugleich aber auch mehr.

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b. Der Rat nach Apostolicam Actuositatem Art. 26
 

Das II. Vatikanische Konzil hat zweitens im Dekret über das Laienapostolat "Apostolicam Actuositatem" Art. 26 empfohlen, auf pfarrlicher, zwischenpfarrlicher und interdiözesaner, aber auch auf nationaler und internationaler Ebene beratende Gremien einzurichten, "welche die apostolische Tätigkeit der Kirche im Bereich der Evangelisierung und Heiligung, im caritativen und sozialen Bereich und in anderen Bereichen bei entsprechender Zusammenarbeit von Klerikern und Ordensleuten mit den Laien unterstützen. Unbeschadet des je eigenen Charakters und der Autonomie der verschiedenen Vereinigungen und Werke der Laien werden diese Beratungskörper deren gegenseitiger Koordinierung dienen können."

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Dem Text kann ein Zweifaches entnommen werden: Erstens die Empfehlung, koordinierende Räte für das Apostolat aus Priestern, Ordensleuten und Laien einzurichten. Zweitens die Feststellung, daß dadurch der je eigene Charakter und die Autonomie der Laienvereinigungen nicht berührt werden.

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Der Diözesanrat der Diözese Rottenburg-Stuttgart ist auch Laienrat im Sinne dieser Bestimmung (z.B. Erklärungen in der diözesanen Öffentlichkeit im Namen der Katholiken).

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c. Der Priesterrat (Dekret über Dienst und Leben der Priester "Presbyterium ordinis" PO 7)
 

Der Priesterrat hat den Bischof aufgrund der pastoralen Erfahrungen der Priester in pastoralen Fragen zu beraten und ist gleichzeitig Standesvertretung der Priester.

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3. Die partikularrechtlichen Vorgaben für den Diözesanrat

 

An erster Stelle ist die Gemeinsame Synode der Bistümer der Bundesrepublik in Würzburg zu nennen, insbesondere deren Beschluß "Verantwortung des ganzen Gottesvolkes für die Sendung der Kirche" vom Mai 1975. Dieser Beschluß kennt zwei Arten von Gremien, den Diözesanpastoralrat, der durch Beratung des Bischofs "an der Willensbildung und Entscheidungsfindung in den der gemeinsamen Verantwortung obliegenden Aufgaben der Diözese" teilnimmt (III, 3,3) und den Katholikenrat der Diözese, der als Zusammenschluß von Vertretern des Laienapostolats definiert wird.

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Die Mitglieder dieses Gremiums erhalten ihr Mandat durch Wahl aus dem Kreis derer, die sie repräsentieren, oder durch Zuwahl in dieses Gremium. Ein solcher Rat faßt seine Beschlüsse unabhängig. Mit den Worten Hans Maiers: "Die Würzburger Synode hat bei ihrer konkreten Umsetzung des Konzilsbeschlusses die in Deutschland geschichtlich gewachsene Laienaktivität weiter entwickelt und hat neben die Pastoralräte einen besonderen Typ von repräsentativen Laienräten gestellt. Bei ihrem Beschluß ist sie im Wesentlichen von den im Dekret über das Laienapostolat genannten eigenständigen und unabhängigen Laienvereinigungen ausgegangen. Die im Würzburger Synodenbeschluß genannten Katholikenräte sind also keine koordinierenden Gremien aus Priestern, Ordensleuten und Laien. Sie sind vielmehr, so der offizielle Terminus, Zusammenschlüsse von gewählten Vertretern des Laienapostolats aus den Räten der nächst unteren Ebene, aus den Laienorganisationen und aus hinzugewählten Persönlichkeiten aus Kirche und Gesellschaft. Zur Unterscheidung von den Diözesanpastoralräten hatte die Würzburger Synode für diese Zusammenschlüsse die Bezeichnung "Katholikenrat der Diözese" eingeführt. Viele der dann nach der Würzburger Synode geschaffenen Gremien tragen andere Bezeichnungen wie Diözesanrat, Diözesanversammlung oder Diözesantag. An deren rechtlicher Natur ändert sich dadurch jedoch nichts. Auf der Grundlage des Würzburger Beschlusses sind dann in der Folgezeit die verschiedenen von den Bischöfen bestätigten oder erlassenen Satzungen der Diözesan- oder Katholikenräte sowie der Dekanats- und der Pfarrgemeinderäte in den Diözesen entstanden.

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4. Der Codex Iuris Canonici von 1983

 

Der Codex Juris Canonici von 1983 enthält zwar Bestimmungen über die Pastoralräte c. 511 ff, nicht aber über die im Konzilsdekret über das Laienapostolat genannten Gremien. Gegenüber dem Rottenburger Modell hat er keine Änderungen gebracht. Es entsprach zum Teil sogar mehr seinen Vorstellungen als andere Modelle. Dies gilt z. B. für den Vorsitz in den Räten. Der Diözesanrat ist nicht identisch mit dem dort vorgesehenen Diözesanpastoralrat, er ist mehr.

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D. Die Besonderheiten des Rottenburger Modells

 

1. Grundsätzliche Charakteristika

 

Michael Gaier, der sich sehr eingehend mit der Entstehung des Rottenburger Modells an Hand der Akten im Diözesanarchiv befaßt hat, benennt im Kapitel über die Konzeptionierung desselben (S. 109) zunächst folgende Unterschiede zu den anderen Konzeptionen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz:

27

a. Der Vorsitzende der Gremien ist ein Geistlicher.

28

b. Auf Pfarrebene und auf Diözesanebene wurden kombinierte Gremien konzipiert, die Seelsorge und Vermögensverwaltung in sich vereinen.

29

c. Eine weitere Besonderheit stellt der Diözesanrat dar, insofern er alle vom Konzil angeregten Gremien auf Diözesanebene, den Priesterrat, den Seelsorgerat und die Gremien gemäß AA 26, 1-2 in einem einzigen Gremium verklammert.

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d. Weiters sind einzelne Bestimmungen der Ordnungen auf Pfarrebene, Dekanatsebene und Diözesanebene zu nennen, die sich von jenen anderer Diözesen unterscheiden.

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Mörsdorf, zitiert nach Johannes Bart, bemerkt dazu, daß dieses Modell dem der Räte in den anderen Diözesen nicht nachsteht, sondern überlegen ist.

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2. Die Pfarrebene

 

Die vier vorhin genannten Charakteristika werden für die Pfarrebene durch weitere zwei wesentliche Elemente nochmals spezifiziert, nämlich erstens die Integrierung der Vermögensverwaltung und zweitens den Vorsitz des Pfarrers. Ein weiteres wesentliches Element kommt hinzu, nämlich, daß beschließendes Stimmrecht ausschließlich die gewählten Mitglieder und die Mitglieder kraft Amtes haben.

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3. Die Diözesanebene

 

Zur Diözesanebene zum sog. Rottenburger Modell hat Klaus Mörsdorf folgendes geschrieben: "Auf der Diözesanebene wurden die Schwierigkeiten, welche die vom Konzil vorgesehenen Räte - Priesterrat, Pastoralrat und Diözesanrat - aufwerfen, erkannt und in einer Weise gemeistert, die Schule machen kann."3

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Die Besonderheiten des Modells sind im Einzelnen:

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Der vom Konzil verpflichtend vorgeschriebene Priesterrat behält die Befugnisse, die ihm vom allgemeinen Kirchenrecht zuerkannt sind.

36

Der Priesterrat wird dem Diözesanrat so zugeordnet, daß die Mitglieder des Priesterrates zugleich Mitglieder des Diözesanrats sind.

37

Auf die Errichtung eines eigenen Pastroralrates (Seelsorgerates) wurde verzichtet. Die diesem zugeordneten Aufgaben nimmt der Diözesanrat durch seine Sachausschüsse wahr.

38

Die drei Räte des Konzils sind somit in einem Rat, dem Diözesanrat, vereint.

39

Die durch das Kirchenrecht festgelegten Zuständigkeiten des Priesterrates bleiben gewahrt.

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Teilkirchlich ist der Diözesanrat auch Kirchensteuervertretung.

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E. Weitere Räte und Gremien auf Diözesanebene

 

1. Der Priesterrat

 

Der Priesterrat hat den Bischof aufgrund der pastoralen Erfahrungen der Priester in pastoralen Fragen zu beraten und ist gleichzeitig Standesvertretung der Priester.

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2. Das Domkapitel

 

Das Domkapitel fällt nicht unter den Titel der Mitverantwortung der Laien. Es auch die Aufgaben des kirchenrechtlich vorgeschriebenen Konsultorenkollegiums übernommen. So hat es nach c. 502 § 3 CIC Zustimmungsrecht bei Veräußerungen ab 75.000 ?. Als Domkapitel hat es das Recht, aus einem Dreiervorschlag Roms den Bischof der Diözese Rottenburg-Stuttgart zu wählen. Dieses Gremium tagt unter dem Vorsitz des Domdekans.

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3. Der Diözesanverwaltungsrat

 

Dieser ist Diözesanvermögensverwaltungsrat im Sinne des c. 492 § 1 CIC und nimmt die Aufgabe der Vermögensverwaltung wahr - unbeschadet der Rechte des Diözesanrats als Diözesankirchensteuervertretung mit Haushaltsrecht.

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4. Die Sitzung des Bischöflichen Ordinariats

 

Der Sitzung des Bischöflichen Ordinariats gehören an: der Generalvikar, die Weihbischöfe/Bischofsvikare, der Kanzler/Justitiar, der Domdekan, die Domkapitulare, Ordinariatsrätinnen und -räte und die Leitenden Direktoren. Alle Mitglieder dieser Sitzung stehen verantwortlich einer Hauptabteilung vor, außer dem Generalvikar, der dem Bischöflichen Ordinariat als Ganzem vorsteht und dem Kanzler/Justitiar, der gegenüber dem Bischof die Verantwortung für die Gültigkeit der Rechtsakte trägt.

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5. Der Bischofsrat

 

Schließlich gibt es noch den nach allgemeinem Kirchenrecht vorgesehene Bischofsrat.

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Es gilt also auch in der Diözese Rottenburg-Stuttgart das Wort vom einen Bischof und den vielen Räten.

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6. Das Zusammenspiel der Räte

 

Die gegebenen Kompetenzaggregationen dürfen nicht negativ gesehen werden. Sie sind einerseits vom Gesetzgeber gewollt - sie ergeben sich aus der den jeweiligen Räten durch teil- oder gesamtkirchliches Recht zugewiesenen Kompetenzen - und andererseits durch kirchliche und auch staatliche Aufsichtsrechte bedingt. Letzteres gilt z. B. für bestimmte Anhörungs- oder Zustimmungsrechte des Domkapitels bei Veräußerungen.

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In allen fünf Gremien hat in der Regel der Bischof den Vorsitz. Beschlüsse bzw. Voten werden jeweils erst mit Zustimmung des Bischofs rechtswirksam (vgl. § 8 Abs. 3 Satzung des Diözesanrats). Durch diese Regelungen wird die nach katholischem Kirchenverständnis unvertretbare Verantwortung des Bischofs zum Ausdruck gebracht.

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Ausnahmen hierzu betreffen den Diözesanrat als Diözesankirchensteuervertretung und das Domkapitel mit seinen auf Grundlage von Konkordaten verankerten Rechten.

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Die genannten Räte und Gremien beraten in irgend einer Form alle wichtigen pastoralen und finanziellen Fragen.

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Kriterien für den Ort der Beratung sind das "Tagesgeschäft" und die "grundsätzlichen Fragen". Ersteres gehört in die BO-Sitzung und in den Diözesanverwaltungsrat. Das Beratungsergebnis geht in der Form eines Votums an den Bischof. Grundsätzliche Fragen, z. B. Leitlinien werden aufgrund von Vorlagen, die im Bischöflichen Ordinariat erarbeitet wurden, im Diözesanrat und Priesterrat umfassend beraten. Auch hier ergehen Voten an den Bischof.

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Die nötige Kooperationen und Kommunikation zwischen den Räten und Gremien hat bisher ganz gut funktioniert. Sie wird z. B. durch die Zusammensetzung des Diözesanrats garantiert

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F. Fortschreibung des Rottenburger Modells. Tendenzen

 

Das sog. Rottenburger Modell wurde inzwischen auch weiter geschrieben. Hat es sich doch verändert?

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Keine Anfechtungen kamen durch das Inkrafttreten des CIC 1983. Die rechtlichen Vorgaben zum Diözesan-Pastoralrat (CC: 511 ff.) stehen dem Rottenburger Modell nicht entgegen. Die Funktion des Diözesanrates als Laienrat wird sogar gestärkt. Der Codex Iuris Canonici von 1983 beinhaltet einen Katalog der Grundrechte und Grundpflichten aller Christgläubigen. Dort ist auch das Recht auf öffentliche Meinung garantiert(CIC c. 212, §§ 2 u. 3), ohne welches Konsultation und synodale Mitverantwortung gar nicht möglich wäre. Zu nennen ist auch das für die Laienräte notwendige Koalitionsrecht (CIC c. 215).

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G. Spezifika der Diözesanratsordnung der Diözese Rottenburg

 

1. Bischöfliche Satzung

 

Diese Satzung für den Diözesanrat in der Diözese Rottenburg wurde vom Diözesanbischof erlassen. Die Satzung ist von der Kleruskongregation gebilligt worden.

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2. Mitglieder und Stimmrecht

 

Die Zahl der Mitglieder ist verhältnismäßig groß.

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Stimmberechtigte Mitglieder sind:

  1. der Bischof oder sein Vertreter,

  2. der Generalvikar,

  3. die stimmberechtigten Mitglieder des Diözesanpriesterrats (§ 2 der Satzung für den Diözesanpriesterrat in der Diözese Rottenburg-Stuttgart in der Neufassung vom 5.12.2001 - KABl. 2001, S. 557/558),

  4. die gewählten Laienvertreter aus den Dekanaten. Jedes Dekanat entsendet für jede angefangene Zahl von 45.000 Katholiken einen Laienvertreter. Sie werden von den gewählten Mitgliedern der Kirchengemeinderäte (§ 16 Abs. 1c der Kirchengemeindeordnung vom 1.9.1972 - KABl. 1972, S. 153ff., zuletzt geändert am 28.8.2000 - KABl. 2000, S. 154/155 und S. 182) durch geheime Wahl ermittelt. Das Nähere regelt die Ordnung für die Wahl der Laienvertreter aus den Dekanaten im Diözesanrat - WahlO - vom 18. Februar 1970 (KABl. 1970, S. 50/51) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1977 (KABl. 1977, S. 74ff.),

  5. ein von den Ständigen Diakonen der Diözese Rottenburg-Stuttgart benannter Vertreter,4

  6. sieben von der Arbeitsgemeinschaft der katholischen Organisationen und Verbände in der Diözese Rottenburg-Stuttgart (AKO) benannte Vertreter,

  7. zwei vom Ordensrat benannte Vertreterinnen der Frauenorden in der Diözese Rottenburg-Stuttgart,

  8. zwei Vertreter der katholischen ausländischen Mitbürger, die von ihrem diözesanen Vertretungsgremium benannt werden,

  9. je ein Vertreter der diözesanen Berufsgemeinschaften5
    a) der Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten,
    b) der Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten gemeinsam,
    c) der Religionslehrerinnen und Religionslehrer gemeinsam.
    Die Vertreter werden von deren diözesanen Berufsgemeinschaften benannt.
    Drei weitere Vertreter der anderen diözesanen Berufsgemeinschaften.6 Jede dieser Berufsgemeinschaften kann nur einen Vertreter benennen; werden hierbei mehr als drei Vertreter insgesamt benannt, wählen die in Nr. 1 bis 8, 10 und 11 genannten Diözesanratsmitglieder drei Vertreter aus,

  10. drei ehrenamtliche Vertreter der Jugend, von denen:
    a) zwei von der Diözesanversammlung des BDKJ,
    b) einer von den anderen Trägern der kirchlichen Jugendarbeit in der Diözese benannt werden.

  11. bis zu fünf weitere Persönlichkeiten, die vom Bischof berufen werden.

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Beratende Mitglieder sind:

  1. die Leiter der Hauptabteilungen des Bischöflichen Ordinariates,

  2. die beratenden Mitglieder des Diözesanpriesterrats,

  3. ein von den unständigen Diakonen der Diözese Rottenburg-Stuttgart benannter Vertreter,

  4. der Sprecher der Diözesantheologen,

  5. die Vorsitzenden der Diözesanausschüsse, sofern sie nicht stimmberechtigte Mitglieder des Diözesanrats nach Abs. 1 sind,

  6. ein von den diözesanen Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen in der Diözese Rottenburg-Stuttgart benannter Vertreter,

  7. der vom Diözesanrat bestellte Geschäftsführer.

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Mit dieser Zusammensetzung sind auch die durch die staatskirchenrechtlichen Gegebenheiten des Landes Baden-Württemberg gestellten Bedingungen erfüllt. Denn das Baden-Württembergische Kirchengesetz stellte bestimmte Anforderungen an die Zusammensetzung des Gremiums, das die Aufgabe als Diözesankirchensteuervertretung übernimmt.

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3. Aufgaben

 

In der Diözese Rottenburg wird ein Diözesanrat gebildet. Er hat als Diözesanpastoralrat und als Katholikenrat im Sinne des Konzilsdekrets über das Apostolat der Laien (Nr. 26) folgende Aufgaben:

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1. Er dient in gemeinsamer Verantwortung mit dem Bischof und seinen Mitarbeitern im Bischöflichen Ordinariat der Erfüllung des Heilsauftrags der Kirche in der Diözese. Er arbeitet dabei mit den anderen diözesanen, regionalen und örtlichen Gremien sowie mit bestehenden Einrichtungen und Ämtern zusammen.

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2. Er regt die Arbeit der pfarrlichen, überpfarrlichen und regionalen Gremien sowie der kirchlich anerkannten Organisationen und Gruppen unter Wahrung ihrer Eigenständigkeit an und fördert sie.

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3. Er bildet Diözesanausschüsse unter Beiziehung von Sachverständigen und in Zusammenarbeit mit den bestehenden Einrichtungen und Ämtern. Er gibt diesen Ausschüssen Aufträge für ihre Tätigkeit und nimmt ihre Arbeitsberichte entgegen.

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4. Er wirkt mit im Rahmen des geltenden Rechts im Verfahren für die Bestellung des Bischofs und der Weihbischöfe.

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5. Er benennt seine Vertreter für überdiözesane Gremien.

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6. Er berät mit bei der Errichtung wichtiger diözesaner Institutionen.

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7. Er bildet einen Schlichtungsausschuss zur Vermittlung in Konfliktsfällen der Kirchengemeinderäte, Dekanatsräte und Regionalräte, soweit nicht aufgrund des geltenden Diözesanrechts oder aufgrund von Verträgen das Bischöfliche Ordinariat zuständig ist.7

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8. Er kann zu wichtigen Anliegen im Namen der Katholiken der Diözese in der Öffentlichkeit Erklärungen abgeben.

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Kommentar: Kein eigens errichteter Laienrat

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Durch die schon genannte Verklammerung der Gremien im Diözesanrat wurde bewusst auf die Errichtung eines eigenen Laienrates, wie ihn die Mustersatzungen vorsahen, verzichtet. "Die Bildung eines einzigen Ratsgremiums auf diözesaner Ebene wurde sehr durch die in der Diözese Rottenburg-Stuttgart bestehende Arbeitsgemeinschaft katholischer Organisationen und Verbände, durch deren wirkungsvolle Arbeit sich die Bildung eines Katholikenrates erübrigte, erleichtert. Auch konnte die Arbeitsgemeinschaft katholischer Organisationen und Verbände davon überzeugt werden, dass sie eine größere Auswertung dadurch bekam, dass sie 7 Vertreter in den Diözesanrat entsandte als wenn ein eigenes Gremium des Laienapostolats installiert würde. Durch die Kombination des Gremiums gem. Apostolicam Actuositatem und des Seelsorgerats im Diözesanrat wurde die Kompetenzüberschneidung und damit zusammenhängend das Problem der Abgrenzung dieser beiden Gremien vermieden. Ende des Kommentars.

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9. Er ist die Steuervertretung (Diözesansteuervertretung) im Sinne des § 9 des baden-württembergischen Kirchensteuergesetzes (KiStG) vom 18. Dezember 1969 (Ges.Bl. 1970, S. 1) und zwar in dem Umfang, wie er in der nach § 2 KiStG erlassenen Kirchensteuerordnung festgelegt ist (Kirchensteuerordnung der Diözese Rottenburg - KiStO - in der ab 1. Januar 1973 geltenden Fassung, KABl. 1973, S. 233ff.).

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Kommentar: Integration der Vermögensverwaltung und Diözesansteuervertretung

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Das Rottenburger Modell zeichnet sich aber nicht nur durch die Verklammerung der 3 konziliaren Gremien aus. Als weitere Eigenheit kommt hinzu, dass auch die Vermögensverwaltung bzw. die Diözesansteuervertretung in den Diözesanrat integriert wurde. Man war der Meinung, dass es sich als vorteilhaft erweisen würde, "wenn die Finanzfragen von demselben Gremium behandelt werden, das dem Bischof auch in pastoralen Angelegenheiten berät." Aus diesem Grunde waren bei der Errichtung des Diözesanrates staatskirchenrechtliche Gegebenheiten des Landes Baden-Württemberg zu beachten. Eine Konsequenz daraus war, dass man weitgehend auf delegierte und berufene Mitglieder verzichtete.

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4. Vorsitz

 

Den Vorsitz führt der Bischof. Dies ergibt sich auch aus der Verklammerung der verschiedenen Räte. Insbesondere der Vorsitz im Priesterrat und Seelsorgerat ist nach Kirchenrecht dem Bischof vorbehalten.

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5. Funktion

 

Die Diözese hat zwar keine "kollegiale Leitung" mehr - wie man in der ersten OKD - noch lesen kann, der Diözesanbischof kann sich aber auf den Rat und die Beschlüsse unterschiedlicher kompetenter Gremien in seinen Entscheidungen im Bereich der Seelsorge, der Vermögensverwaltung, des Hauhaltsrechtes und der Kirchensteuer sowie der allgemeinen Verwaltung stützen. Der Diözesanrat hat als Pastoralrat konsultative Funktion hat. Diese beratende Funktion nimmt er aber doch in Form von Beschlüssen wahr. Die Beschlüsse werden mit Zustimmung des Bischofs rechtskräftig.

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Der Bischof ist nur zum Teil an diese Beschlüsse rechtlich gebunden. Dann, wenn kraft kirchlichen Gesetzes ein Konsensrecht besteht (c. 127 § 2 1. CIC/1983). Bindung kann aber auch nach Partikularrecht, gemeint ist damit das von der Bischofskonferenz, einem Plenar- oder Provinzialkonzil oder vom Diözesanbischof, sei es mit oder ohne vorherige Beschlußfassung durch eine Diözesansynode, erlassene Recht, entstehen. Dazu zählt z. B. der Beharrungsbeschluß des Diözesanrates in Haushalts-Angelegenheiten.

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Wenn ein Konsiliarrecht besteht, ist darf er ohne einen seinem Ermessen nach überwiegendem Grund davon nicht abweichen (c. 127 § 2 2. CIC/1983). Dies gilt auch für die übrigen Beschlüsse der Räte. Sie haben zwar keine rechtlich bindende, wohl aber eine moralisch bindende Kraft. Obwohl der Bischof rechtlich nicht gehalten ist, den Beschlüssen des Pastoralrates zu folgen, wird er sie doch hochschätzen und - wenn der Pastoralrat begründet eine Auffassung vertritt - ihr großes Gewicht beimessen und nicht von ihr abweichen, ohne dazu einen seinem Urteil nach überwiegenden Grund zu haben. Der Grund, den Rat des Pastoralrates nicht zu befolgen, muß also von größerem Gewicht sein, als der Grund, der den Pastoralrat zu seinem Vorschlag bewegt hat.

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Durch diese Regelung wird dem Diözesanrat unter den gegebenen kirchenrechtlichen Bestimmungen ein weitestmögliches Mitbestimmungsrecht eingeräumt. In diesem Zusammenhang ist nochmals auf die Verklammerung der konziliaren Gremien und die Integration der Vermögensverwaltung in den Diözesanrat zu sehen, da dies zu einer größeren Kompetenz des Gremiums führt. Auch die vergleichsweise lange Amtszeit von 5 Jahren soll dem Gremium mehr Effizienz und Mitsprachemöglichkeit geben.

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H. Schlußbemerkung

 

Mit meinen Darlegungen habe ich Ihnen nicht nur die Besonderheiten des Rottenburger Diözesanratsmodelles vorführen können, sondern auch dessen herausragende Konzilstreue, die selbst der Codex Iuris Canonici von 1983 und die Laieninstruktion von 1995 nicht überwältigen konnte. Trotzdem ist auch dieses Modell nicht davor bewahrt, sich den Notwendigkeiten der Zeit, sprich insbesondere der allgemeinen Sparzwängen und den durch das Prioritätenpapier gegebenen Kriterien anzupassen und seine Haushalts-Aufgabe wegen der neu eingeführten Budgetierung wieder einmal neu zu überdenken und zu bestimmen.

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1 W. Aymans, Mitverantwortung in der Kirche, Köln (1975), 3.

2 W. Oberröder, Synodale Mitverantwortung in der Kirche, Diss. Augsburg (1976), 14.

3 AfkKR 138 (1969) 486

4 Vgl. Ordnung für die Wahl des Diözesansprechers der Ständigen Diakone und des Vertreters im Priesterrat und Diözesanrat vom 7.2.1986 (KABl. 1986, S. 409).

5 Sofern diese nicht in der AKO sind.

6 Sofern diese nicht in der AKO sind.

7 § 1 Nr. 7 entfällt, wenn die von der Gemeinsamen Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene "Ordnung für Schiedsstellen und Verwaltungsgerichte der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland (Kirchliche Verwaltungsgerichtsordnung - KVGO -)" in Kraft tritt (vgl. KABl. 1976, S. 357ff., S. 383).