Die Zukunft Europas und der Beitrag der Kirchen

Eine Auswertung der kirchlichen Stellungnahmen gegenüber dem Europäischen Konvent

Von Matthias Triebel

 

Inhaltsübersicht

  1. Der Europäische Konvent
    1. Aufgabe des Konvents
    2. Beitrag der Kirchen
  2. Christliche Prägung Europas
    1. Europäische kirchliche Zusammenschlüsse
    2. Nationale Kirchen und kirchliche Organisationen
    3. Würdigung
  3. Rolle der Kirchen und Religionsgemeinschaften in der Europäischen Union
    1. Garantie der korporativen Religionsfreiheit
    2. Amsterdamer Kirchenerklärung
      1. a) Europäische kirchliche Zusammenschlüsse
      2. b) Nationale Kirchen und kirchliche Organisationen
    3. Partizipation der organisierten Zivilgesellschaft
      1. a) Europäische kirchliche Zusammenschlüsse
      2. b) Nationale Kirchen und kirchliche Organisationen
    4. Würdigung
      1. a) Garantie der korporativen Religionsfreiheit und Amsterdamer Kirchenerklärung
      2. b) Partizipation der organisierten Zivilgesellschaft
      3. c) Charta Oecumenica
  4. Die kirchlichen Anliegen im Europäischer Konvent
    1. Anhörung der Zivilgesellschaft
    2. Christophersen-Klausel
      1. a) Arbeitsgruppe "Ergänzende Zuständigkeiten"
      2. b) Würdigung

 

I. Der Europäische Konvent

1. Aufgabe des Konvents

Die anstehende Erweiterung der Europäischen Union (EU) macht eine grundlegende Reform der Europäischen Verträge notwendig. In der "Erklärung zur Zukunft der Union", die der Schlussakte der Regierungskonferenz von Nizza (Dezember 2000) beigegeben ist, wird daher zu einer eingehenderen und breiter angelegten Diskussion über die künftige Entwicklung der EU aufgefordert.1 Im Rahmen dieses Prozesses sollten unter anderem der Status der in Nizza am 7. Dezember 2000 proklamierten Charta der Grundrechte der EU behandelt werden.2 Ferner werden folgende Punkte genannt: die Frage, wie eine genauere, dem Subsidiaritätsprinzip entsprechende Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen der EU und den Mitgliedstaaten geschaffen werden kann; eine Vereinfachung der Verträge, mit dem Ziel, diese klarer und verständlicher zu machen; die Rolle der nationalen Parlamente in der Architektur Europas. Zur Gewährleistung einer möglichst breit und transparent angelegten Vorbereitung der nächsten Regierungskonferenz im Jahr 2004 hat der Europäischen Rat in Laeken (Brüssel) im Dezember 2001 einen Verfassungskonvent unter dem Vorsitz des ehemaligen französischen Staatspräsidenten Giscard d'Estaing eingesetzt.3

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Dieser sog. Europäische Konvent ist in seiner Zusammensetzung dem Konvent zur Erarbeitung der Grundrechtecharta nachgebildet.4 Neben seinem Präsidenten und seinen beiden Vizepräsidenten gehören dem Konvent 15 Vertreter der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten (ein Vertreter pro Mitgliedstaat), 30 Mitglieder der nationalen Parlamente (zwei pro Mitgliedstaat), 16 Mitglieder des Europäischen Parlaments und zwei Vertreter der Kommission an. Die Bewerberländer - einschließlich der Türkei - werden umfassend an den Beratungen des Konvents beteiligt. Sie sind in gleicher Weise wie die Mitgliedstaaten vertreten (ein Vertreter der Regierung und zwei Mitglieder des nationalen Parlaments). Sie nehmen an den Beratungen teil, können freilich einen Konsens, der sich zwischen den Mitgliedstaaten abzeichnet, nicht verhindern. Dem Europäischen Konvent fällt die Aufgabe zu, die wesentlichen Fragen zu prüfen, welche die künftige Entwicklung der EU aufwirft, und sich um verschiedene mögliche Antworten zu bemühen. Er hat seine Arbeit am 28. Februar 2002 aufgenommen, die Dauer der Arbeiten ist auf ein Jahr angelegt. Der Konvent soll die Ergebnisse seiner Arbeit rechtzeitig für die Tagung des Europäischen Rates im Juni 2003 vorlegen.5 Das vom Europäischen Konvent erarbeitete Abschlussdokument soll als Ausgangspunkt für die Arbeiten der künftigen Regierungskonferenz dienen, welche die endgültigen Beschlüsse fassen wird.6 An dieser Regierungskonferenz sollen auch die zum 1. Mai 2004 beitretenden neuen Mitgliedstaaten teilnehmen.7

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2. Beitrag der Kirchen

Über das sog. "Forum" zum Europäischen Konvent können Vertreter der Zivilgesellschaft Stellungnahmen zur Arbeit der Konvents abgeben.8 Von dieser Möglichkeit machen auch die nationalen und europäischen kirchlichen Organisationen und Zusammenschlüsse regen Gebrauch. Dabei sind neben allgemeinen politischen, sozialen und gesellschaftlichen Forderungen und Anregung vor allem zwei Anliegen von spezifischem Interesse. Auf einer allgemeinen Ebene wird die besondere Bedeutung der Religion und des Christentums für die Werteordnung der EU betont. Dieser Aspekt kommt vor allem in der Frage nach einem religiösen Bezug in einer Präambel eines künftigen europäischen Verfassungsvertrages zum Ausdruck (II.). Darauf aufbauend wird die besondere Rolle der Religionsgemeinschaften im Rahmen der EU angesprochen. Dies geschieht auf drei Ebenen: zum einen in den Bemühungen um die Verankerung der korporativen Religionsfreiheit (III. 1.), zum zweiten in Forderungen nach einer primärrechtlichen Inkorporation der sog. Amsterdamer Kirchenerklärung (III. 2.) sowie schließlich in der Forderung nach einem institutionalisierten Dialog der EU mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften (III. 3.). Von Seiten des Europäischen Konvents wurden diese Forderungen der Kirchen zur Kenntnis genommen (IV. 1.) und auch zum Teil im Rahmen der sog. Christopherson-Klausel zur nationalen Identität der Mitgliedstaaten aufgegriffen (IV. 2.). Allerdings ist diese Klausel nicht unmittelbar auf die kirchlichen Forderung zurückzuführen.

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Im Folgenden sollen zunächst die gegenüber dem Europäischen Konvent abgegebenen Stellungnahmen europäischer kirchlicher Zusammenschlüsse sowie nationaler Kirchen und kirchlicher Organisationen vorgestellt werden (Stand der Auswertung 14. Dezember 2002).9 Dabei ist auf zwei Beiträge besonders hinzuweisen. Zum einen haben verschiedene europäische kirchliche Zusammenschlüsse im Juni 2002 einen gemeinsamen Brief an den Präsidenten des Europäischen Konvents verfasst.10 Dieser Brief dürfte besonderes Gewicht haben, da er die verschiedenen kirchlichen Forderungen bündelt. Er wurde u.a. von der Kommission der (katholischen) Bischofskonferenzen der Europäischen Gemeinschaft (Comece)11 und der Konferenz Europäischer (protestantischer, anglikanischer und orthodoxer) Kirchen (KEK)12 unterzeichnet. Diese beiden Zusammenschlüsse haben im September 2002 einen gemeinsamen Beitrag zur Stellung der Kirchen und Religionsgemeinschaften in einem künftigen europäischen Verfassungsvertrag vorgelegt.13 Dieser enthält auch konkrete Formulierungsvorschläge für entsprechende Verfassungsbestimmungen.

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II. Christliche Prägung Europas

Stärker als beim Konvent zur Erarbeitung der Grundrechtecharta wird in den kirchlichen Stellungnahmen zum Europäischen Konvent die Frage nach einem religiösen Bezug in einer Präambel eines künftigen europäischen Verfassungsvertrages angesprochen. Dabei zeichnen sich zwei Positionen ab. Auf der einen Seite wird ein ausdrücklicher Gottesbezug gefordert. Hierfür wird zum Teil eine Orientierung an der polnischen Verfassung vom 2. April 1997 angeregt. In der dortigen Einleitung werden sowohl diejenigen angesprochen, "die an Gott glauben, als Quelle der Wahrheit, der Gerechtigkeit, des Guten und des Schönen, als auch diejenigen, die diesen Glauben nicht teilen, sondern an die universellen Werte, die aus anderen Quellen hervorgehen".14 Auf der anderen Seite steht die allgemeinere Forderung nach einem Bekenntnis der Europäischen Union zu ihrem religiösen Erbe. Hierfür wird auf den zur Präambel der Grundrechtecharta gefundenen Kompromiss hingewiesen, wonach die Union "in dem Bewußtsein ihres geistig-religiösen und sittlichen Erbes" ("conscious of its spiritual and moral heritage") auf den Werten der Menschenwürde, der Gleichheit und der Solidarität gründet.15

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In ihrem Schlussbericht hat sich die Arbeitsgruppe "Charta" des Europäischen Konvents für die rechtsverbindliche Aufnahme der Grundrechtecharta einschließlich ihrer Präambel in einen künftigen Verfassungsvertrag ausgesprochen. Die Gruppe lehnte jedoch eine inhaltliche Veränderung ausdrücklich ab.16 Die Präambel stelle ein entscheidendes Element des allgemeinen Konsenses über die Grundrechtecharta dar. Dieses Element soll daher nach Ansicht der Gruppe auf alle Fälle im Rahmen eines zu schaffenden Verfassungsvertrages beibehalten werden.17 Auch in dem von der Fraktion der Europäischen Volkspartei vorgelegten Verfassungsentwurf wird lediglich die Übernahme der Formulierung der Grundrechtecharta vorgeschlagen.18

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Im Folgenden werden nur die Beiträge vorgestellt, die sich explizit mit der Frage der Präambel auseinander gesetzt haben. So betonen die Stellungnahmen der Evangelisch Lutherischen Kirche Finnlands19 und der Griechisch Orthodoxen Kirche20 zwar die religiöse Grundlage der gemeinsamen europäischen Werte, enthalten jedoch keine ausdrücklichen Anregungen zur Gestaltung einer künftigen Präambel.

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1. Europäische kirchliche Zusammenschlüsse

Nach Ansicht der Kommission der Bischofskonferenzen der Europäischen Gemeinschaft (Comece) sollte ein künftiger Verfassungsvertrag der EU einen Gottes- und Transzendenzbezug enthalten. Dadurch könnten sich die Bürgerinnen und Bürger leichter mit den Werten der EU identifizieren, zudem würde damit die Freiheit der menschlichen Person garantiert und anerkannt, dass staatliche Macht nicht absolut ist. Als Vorbild wird auf die soeben zitierte Präambel der polnischen Verfassung vom 2. April 1997 hingewiesen.21

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Die Leuenberger Kirchengemeinschaft (LKG) betont, dass eine Europäische Union, die sich als Wertegemeinschaft versteht, anerkennen muss, dass sie auf Voraussetzungen beruht, die sie sich nicht selbst schaffen kann. Darum sollte in einer Präambel ein Hinweis auf die Bedeutung der Religion für Europa enthalten sein. Die Absage an eine Verabsolutierung der politischen Macht könne durch einen ausdrücklichen Gottesbezug in der Präambel hergestellt werden.22

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Auch das Kolpingwerk Europa setzt sich für die Aufnahme einer ausdrücklichen Anrufung Gottes in der Präambel ein. Eine Anrufung Gottes bedeute keine Verpflichtung zu einem Glauben an Gott oder auf ein religiöses Bekenntnis. Ein Hinweis auf die "Verantwortung vor Gott und den Menschen" drücke aber das Bewusstsein von der Vorläufigkeit, Fehlbarkeit und Unvollkommenheit allen menschlichen und politischen Handelns aus.23

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Zurückhaltender ist dagegen die Konferenz Europäischer Kirchen (KEK). Sie weist darauf hin, dass die gemeinsamen europäischen Werte im Zentrum der christlichen Botschaft angesiedelt sind und auf einem göttlichen Einfluss beruhen. Daher würden zahlreiche ihrer Mitgliedskirchen die Anerkennung des spirituellen und religiösen Erbes Europas und seines Beitrages zur Bildung der europäischen Werte in einer Präambel für einen künftigen Verfassungsvertrag begrüßen. Die Proklamation der Grundrechtecharta zeige, dass die EU auf gemeinsamen Werten basiere und mehr als eine funktionale Gemeinschaft sein will.24

11

Auch nach Ansicht der European Evangelical Alliance (EEA) soll die EU vor allem eine Gemeinschaft von Werten darstellen. Sie verweist dazu auf die Präambel zur Grundrechtecharta.25

12

Im gemeinsamen Brief verschiedener europäischer kirchlicher Zusammenschlüsse an den Europäischen Konvent wird die Anerkennung des religiösen und spirituellen Erbes Europas in einem künftigen Verfassungsvertrag gefordert. Dies orientiert sich am gefundenen Kompromiss zur Präambel der Grundrechtecharta; ein Gottesbezug wird nicht angeregt. Im Brief heisst es:

13

"2. The religious and spiritual heritage of Europe should be acknowledged in any constitutional text. The specific contribution of Churches and religious communities to society should be acknowledged." 26

14

2. Nationale Kirchen und kirchliche Organisationen

Die deutschen Kirchen regen die Verankerung der christlichen Prägung Europas in einer Präambel durch die Aufnahme eines Gottesbezuges an. In einer gemeinsamen Stellungnahme der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und der Deutschen Bischofskonferenz (DBK) wird betont, die EU beruhe auf Voraussetzungen, die sie selbst nicht hervorbringen kann. Das europäische Verständnis vom Menschen und die Wertbasis, auf die sich die EU als Wertegemeinschaft stütze, sei wesentlich durch die Religion und insbesondere durch das Christentum geprägt. Daher sollte sich die EU in einer Präambel zu ihren religiösen Wurzeln bekennen. Das religiöse Erbe Europas und die Absage an eine Verabsolutierung der politischen Ordnung der EU könnten durch einen Gottesbezug einen Platz in der Präambel des zu verfassenden Textes finden.27 Die Synode der EKD begrüßt die Absicht, die Grundrechtecharta einschließlich ihrer Präambel und damit den Bezug auf das "geistig-religiöse und sittliche Erbe" in den künftigen Verfassungsvertrag rechtsverbindlich aufzunehmen.28

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Auch für das Diakonische Werk der EKD hat der europäische Einigungsprozess ein geistig-religiöses Fundament. Es sei Aufgabe der Präambel zu verdeutlichen, dass es um mehr als eine Wirtschaftsgemeinschaft geht. Nach Ansicht des Diakonischen Werkes sollte für eine Präambel eine Formulierung gefunden werden, in der die Begrenzung aller staatlichen Macht zum Ausdruck gebracht wird. Dabei gehe es um die Erkenntnis, dass alle staatliche Macht an ethische und moralische Normen gebunden ist. Daneben solle sich die EU in der Vertragspräambel entsprechend der Präambel zur Grundrechtecharta zu ihrem "geistig-religiösen und sittlichen Erbe" bekennen. 29 Ein Gottesbezug wird damit zwar nicht ausdrücklich aber doch implizit befürwortet.

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Der Russisch Orthodoxen Kirche ist die Berücksichtigung religiöser Interessen ein besonderes Anliegen. Daher befürwortet sie die Aufnahme einer Klausel in die Präambel, wonach viele Gläubige Gottes Gebote als Quelle universeller Werte erachten, während diese für Nicht-Gläubige aus anderen Quellen hervorgehen.30 Diese Formel erinnert an die bereits zitierte Präambel der polnischen Verfassung.

17

Es gibt jedoch auch Widerstand gegen einem religiösen Bezug in einer Präambel eines künftigen europäischen Verfassungsvertrages. Unter Verweis auf die Grundsätze des Säkularismus (secularism) und der Laizität (laicity, laicité) haben sich verschiedene Initiativen ausdrücklich gegen jeglichen religiösen Bezugs ausgesprochen.31

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3. Würdigung

Obwohl rechtlich ohne wesentliche Relevanz hat die Frage eines möglichen Transzendenz- oder Gottesbezuges eine hohe symbolische Bedeutung und steht daher auch im Mittelpunkt der öffentlichen Diskussion.32 Angesichts der Probleme die sich bereits während der Erarbeitung der Grundrechtecharta ergaben, ist ein ausdrücklicher Gottesbezug eher unwahrscheinlich. Wahrscheinlicher ist eine Übernahme des für die Präambel der Grundrechtecharta gefundenen Kompromisses. Möglicherweise gelingt dabei auch eine ausdrückliche Bezugnahme auf die religiösen Werte in allen Sprachfassungen. M.E. wäre allerdings auch aus kirchlicher Perspektive jedenfalls hinsichtlich der Forderung nach einem ausdrücklichen Gottesbezug Zurückhaltung angebracht. Nicht nur setzt ein Verständnis eines solchen Bezugs als "Demutsformel" die geglaubte Existenz Gottes voraus und berührt daher die Frage nach der staatlichen Neutralität.33 Im Hinblick auf das erste Gebot bestehen gegen einen Gottesbezug auch biblisch-theologische Bedenken. Die theologische Rede von Gott bezieht sich stets auf den, der seinen Namen genannt und sich in Christus offenbart hat. Damit aber ist der Begriff "Gott" reserviert und lässt sich nicht zivilreligiös für andere Inhalte instrumentalisieren. Ein funktionaler und damit leerer Gottesbegriff verkommt dagegen zum Götzenbild.34 Der in der Grundrechtecharta gewählte Hinweis auf das geistig-religiöse (spirituelle) Erbe Europas ist daher nicht nur politisch-juristisch, sondern vielleicht auch theologisch ein sauberer Weg für das Anliegen der Kirchen.

19

III. Rolle der Kirchen und Religionsgemeinschaften in der Europäischen Union

Neben der Bedeutung der Religion als solcher für die gemeineuropäischen Werte wird kirchlicherseits auch die gegenüber anderen Akteuren der Zivilgesellschaft besondere Rolle der Kirchen und Religionsgemeinschaften für das Leben der Europäischen Union (EU) hervorgehoben.

20

1. Garantie der korporativen Religionsfreiheit

In Artikel 10 der am 7. Dezember 2000 proklamierten Grundrechtecharta (GRC) wird zwar die individuelle und kollektive Religionsfreiheit garantiert, nicht jedoch die sog. korporative Religionsfreiheit.35 Erforderlich sei jedoch auch eine Garantie des Selbstbestimmungsrechtes der Religionsgemeinschaften auf europäischer Ebene durch die Gewährleistung der korporativen Religionsfreiheit.36

21

Im gemeinsamen Brief europäischer kirchlicher Zusammenschlüsse an den Europäischen Konvent wird daher die Verankerung der individuellen, korporativen und institutionellen Aspekte der Religionsfreiheit gefordert:

22

"3. A future constitutional text should incorporate fundamental rights. Among these, religious freedom in its individual, corporate and institutional dimension should be affirmed."37

23

Hierzu haben KEK und Comece gemeinsam folgende Verfassungsbestimmung vorgeschlagen:

24

"I. The European Union recognises and respects the right of the churches and religious communities to freely organise themselves in accordance with national law, their convictions and statutes and to pursue their religious aims in the framework of fundamental rights."38

25

In der Begründung wird ausgeführt, diese Bestimmung solle das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften insbesondere hinsichtlich Lehre und Organisation sicherstellen. Daneben werde auch das religiös motivierte Handeln geschützt, vor allem Gottesdienst, wohltätige und kulturelle Tätigkeiten und Seelsorge. Auf diese Weise werde die korporative Religionsfreiheit garantiert. Angesichts der sehr unterschiedlichen religionsrechtlichen Systeme innerhalb und zwischen den Mitgliedstaaten sei ein Bezug auf die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten angezeigt. Eine solche Vorschrift sei notwendig, da weder Artikel 10 GRC noch Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ausdrücklich die korporative Religionsfreiheit und damit das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften erfassen. Deren Wortlaut bezieht sich vor allem auf Garantie der individuellen Freiheit; in der Rechtsprechung wird allerdings auch der korporative Aspekt anerkannt. Es stelle ein wesentliches Element der Religionsfreiheit dar, sich mit anderen entsprechend der religiösen Überzeugung zu einer Gemeinschaft zusammenzuschließen, als Gemeinschaft den Inhalt dieser Überzeugungen festzulegen sowie sich diesen Überzeugungen entsprechend zu verhalten.39

26

2. Amsterdamer Kirchenerklärung

In nahezu allen kirchlichen Stellungnahmen wird die Inkorporierung der Erklärung Nr. 11 zur Schlussakte des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 in einen künftigen Verfassungsvertrag angeregt. In dieser sog. Amsterdamer Kirchenerklärung wird die Achtung der Europäischen Union für den Status, den die Kirchen und religiösen Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, zum Ausdruck gebracht.40 Diese Erklärung wird als Ausdruck der zu wahrenden kulturellen Vielfalt und nationalen Identität angesehen. Von deutscher Seite wird die Kirchenerklärung zugleich als Garantie des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgemeinschaften nach jeweiligem nationalen Recht angesehen. Politisch wird dieses Anliegen im Konvent von der Fraktion der Europäischen Volkspartei unterstützt. In dem von ihrem Vorsitzenden Brok (deutscher Delegierter des Europäischen Parlaments) vorgelegten Verfassungsentwurf wird die Übernahme der Amsterdamer Kirchenerklärung in der Form eines rechtlich verbindlichen Protokolls angeregt.41

27

a) Europäische kirchliche Zusammenschlüsse

Die Konferenz Europäischer Kirchen (KEK) betont die Notwendigkeit bürgernaher Entscheidungsprozesse zur Wahrung der nationalen, regionalen und lokalen Vielfalt. Ein Bereich, für den dieses Prinzip Anwendung finden sollte, ist das Staat-Kirche-Verhältnis. In den verschiedenen Mitgliedstaaten existieren vielfältige Kirchen und Religionsgemeinschaften. Mit der Erweiterung der EU wird sich diese Vielfalt noch vergrößern. Es würde ein Zeichen zugunsten des Respekts gegenüber der Vielfalt bedeuten, wenn die Amsterdamer Kirchenerklärung in einen künftigen europäischen Verfassungsvertrag integriert würde.42 Auch die Kommission der Bischofskonferenzen der Europäischen Gemeinschaft (Comece) spricht sich für eine Inkorporation der Amsterdamer Kirchenerklärung aus.43

28

Die Leuenberger Kirchengemeinschaft (LKG) empfiehlt der EU, die kulturelle Vielfalt ihrer Mitgliedsländer zu erhalten und zu fördern. Ohne ausdrücklich auf die Amsterdamer Kirchenerklärung zu verweisen, fordert sie, dass insbesondere die jeweiligen rechtlichen Regelungen für das Verhältnis zwischen Staat und Kirche gegenüber einer möglichen Tendenz zur Harmonisierung und Regulierung geschützt bleiben und die Kirchen und Religionsgemeinschaften weiterhin die Freiheit zur Selbstbestimmung bezüglich der Verwaltung ihrer eigenen Angelegenheiten im Rahmen des jeweiligen nationalen Staatsrechts behalten.44

29

Auch im gemeinsamen Brief verschiedener europäischer kirchlicher Zusammenschlüsse an den Europäischen Konvent wird die Inkorporation der Amsterdamer Kirchenerklärung gefordert:

30

"7. A future constitutional text of the European Union should incorporate Declaration N° 11 of the Final Act of the Treaty of Amsterdam, expressing its respect for the status of Churches and religious communities as recognised by each Member State."45

31

In ihrem gemeinsamen Vorschlag nehmen KEK und Comece die Kirchenerklärung mit der folgenden Verfassungsbestimmung auf:

32

"III. The European Union respects and does not prejudice the status under national law of churches and religious communities in the Member States. The Union equally respects the status of philosophical and non-confessional organisations."46

33

In der Begründung heisst es, das mitgliedstaatliche Religionsrecht sei Ausdruck der nationalen Identität. Mit dieser Vorschrift werde die bestehende Vielfalt geachtet. Es wird darauf hingewiesen, dass die Amsterdamer Kirchenerklärung bei der Erarbeitung von europäischen Sekundärrecht bereits berücksichtigt wurde.47 Schließlich wird betont, dass die vorhergehenden Vorschriften zur Achtung des Selbstbestimmungsrechtes auf europäischer Ebene und zum Dialog mit den Religionsgemeinschaften nicht als Ausnahme zur Verpflichtung, das mitgliedstaatlichen Religionsrecht zu achten, verstanden werden dürfe.48

34

b) Nationale Kirchen und kirchliche Organisationen

Auch die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) und die Deutsche Bischofskonferenz (DBK) gehen in ihrer gemeinsamen Stellungnahme auf dasVerhältnis von Staat und Kirche in den Mitgliedstaaten ein und verweisen dazu auf die Amsterdamer Kirchenerklärung. Im Zusammenhang mit der Frage, wie eine dem Subsidiaritätsprinzip entsprechende Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen der EU und den Mitgliedstaaten hergestellt und erhalten werden kann sollte der Inhalt der Erklärung in den künftigen Verfassungsvertrag aufgenommen werden. 49 Bei einer Verankerung der Erklärung wäre die Garantie des Selbstbestimmungsrechts nach jeweiligem nationalen Recht jedenfalls für den nationalen Bereich gesichert. Darüber hinaus muss aber das Selbstbestimmungsrecht auch auf europäischer Ebene gewährleistet sein, da sonst das Handeln der EU Kirchen und Religionsgemeinschaften beeinträchtigen könnte.50 Auch die Synode der EKD setzt sich nachdrücklich für eine vollständige Aufnahme der Amsterdamer Kirchenerklärung in den künftigen Verfassungsvertrag ein.51

35

Das Diakonische Werk der EKD betont, dass die EU keine Kompetenzen im Bereich des Religionsrechts habe und setzt sich für den Erhalt der staatskirchenrechtlichen Vielfalt ein. Daher solle die Amsterdamer Kirchenerklärung Bestandteil des künftigen Verfassungsvertrages werden. Damit wäre auch die Garantie des Selbstbestimmungsrechts nach jeweiligem nationalen Recht für den nationalen Bereich gesichert.52

36

Die Griechisch Orthodoxe Kirche betont, die Beziehungen von Kirche und Staat müssen dem nationalen Recht jedes Staates im Rahmen des Grundsatzes der Religionsfreiheit überlassen bleiben, so wie es die Amsterdamer Kirchenerklärung ausdrücklich vorsehe. Damit lassen sich unerwünschte Spannungen in heiklen Fragen vermeiden, die mit den religiösen Traditionen der Völker zusammenhängen und deren nationale Identität geprägt haben bzw. prägen.53 Auch die Russisch Orthodoxe Kirche fordert die Vielfalt der historisch etablierten Modelle von Kirche-Staat-Beziehungen in Europa aufrechtzuerhalten. So existierten in vielen demokratischen Staaten Europas als Gegengewicht zur Religionsfreiheit des Einzelnen die rechtliche und soziale Förderung traditioneller Konfessionen. Ein künftiger Verfassungsvertrag sollte daher die Amsterdamer Kirchenerklärung beinhalten.54 Schließlich spricht sich auch die Evangelisch Lutherische Kirche Finnlands für eine rechtsverbindliche Verankerung der Amsterdamer Kirchenerklärung aus.55

37

3. Partizipation der organisierten Zivilgesellschaft

Ein wichtiges Anliegen der Kirchen ist es, ihrer Stimme auch in der Europäischen Union und gegenüber den europäischen Institutionen ausreichend Gehör zu verschaffen. Positiv werden daher Bemühungen zur Partizipation der organisierten Zivilgesellschaft beurteilt. Hierzu hatte die Kommission im Juli 2001 ihr Weißbuch "Europäisches Regieren" vorgelegt, in welchem sie sich für eine verstärkte Einbindung der Zivilgesellschaft ausspricht. Sie betont dabei auch die besondere Rolle der Religionsgemeinschaften:

38

"Die Zivilgesellschaft spielt insofern eine wichtige Rolle, als sie den Belangen der Bürger eine Stimme verleiht und Dienste erbringt, die den Bedürfnissen der Bevölkerung entgegenkommen. Kirchen und Religionsgemeinschaften spielen dabei eine besondere Rolle. Die Organisationen der Zivilgesellschaft mobilisieren die Menschen und unterstützen beispielsweise all jene, die unter Ausgrenzung oder Diskriminierung leiden. ..."56

39

Entsprechend enthält der Vorentwurf eines europäischen Verfassungsvertrages, den das Präsidium des Europäischen Konvents im Oktober 2002 vorstellte, einen eigenen Artikel zum "Grundsatz der partizipatorischen Demokratie". Danach sollen die europäischen Organe für einen hohen Grad an Transparenz sorgen, der Bürgervereinigungen verschiedener Art die Beteiligung am Leben der Union ermöglicht. 57

40

Allerdings wird kirchlicherseits betont, dass sich die Kirchen nicht nur als Teil der Zivilgesellschaft verstehen, vielmehr komme ihnen in den europäischen Gesellschaften eine weiter reichende Rolle zu. Daher dürften die Kirchen nicht pauschal mit anderen gesellschaftlichen Kräften gleichgesetzt werden. Der Spezifizität der Kirchen sei angemessen Rechnung zu tragen, dies könne durch die Schaffung eines institutionalisierten Dialogs zwischen Kirchen und EU geschehen.

41

a) Europäische kirchliche Zusammenschlüsse

Die Kommission der Bischofskonferenzen der Europäischen Gemeinschaft (Comece) betont, dass die großen religiösen, spirituellen und intellektuellen Bewegungen und Traditionen als lebendiges Erbe Europas anerkannt werden sollten. Dabei sollte auch der besondere Beitrag der Kirchen und religiösen Gemeinschaften gewürdigt werden. Auf europäischer Ebene sollte daher ein künftiger Verfassungsvertrag einen strukturierten Dialog zwischen den europäischen Institutionen und den Kirchen und religiösen Gemeinschaften vorsehen.58

42

Die Konferenz Europäischer Kirchen (KEK) begrüßt die Bemühungen um einen strukturierten Dialog mit der organisierten Zivilgesellschaft, wie sie im Weißbuch der Kommission zum Ausdruck kommen. Sie betont dabei jedoch die Notwendigkeit, dass die Kirchen und Religionsgemeinschaften als spezifische Akteure Erwähnung finden, da sie sich nicht unmittelbar in die vorhandenen Kategorien von zivilgesellschaftlichen Akteuren einfügen. Zudem sei eine positive Anerkennung des Beitrags der Kirchen und Religionsgemeinschaften in einem künftigen Verfassungsvertrag wünschenswert.59

43

Die Leuenberger Kirchengemeinschaft (LKG) betont die Bereitschaft, bei der Entwicklung einer Zivilgesellschaft ihre jeweiligen Kräfte einzubringen. Die Teilnahme am öffentlichen Leben sei Aufgabe der einzelnen Christen wie der Kirchen. Es sei deshalb wünschenswert, die Möglichkeiten kirchlichen Wirkens in europäischen Einrichtungen durch ein positives europäisches Religionsrecht zu sichern, karitative und diakonische Dienste zu gewährleisten und religiöse Feiertage in der EU zu respektieren.60

44

Die European Evangelical Alliance (EEA) betont dagegen zwar das Recht der Glaubensgemeinschaften am politischen Leben teilzunehmen, sowohl individuell wie korporativ, lehnt jedoch eine gesonderte Stellung der Glaubensgemeinschaften im politischen Dialog ab.61

45

Im gemeinsamen Brief verschiedener europäischer kirchlicher Zusammenschlüsse an den Europäischen Konvent wird die Bedeutung der Beteiligung der Zivilgesellschaft hervorgehoben und auf die besondere gesellschaftliche Rolle der Kirchen und Religionsgemeinschaften verwiesen. Hinsichtlich des künftigen Verfassungsvertrages wird daher die Notwendigkeit eines strukturierten Dialogs mit der organisierten Zivilgesellschaft betont. Dabei müsse jedoch die Spezifizität der Kirchen und Religionsgemeinschaften angemessen berücksichtigt werden. Im Brief heisst es:

46

"6. There is a need to reinvigorate democratic political life and, above all, to ensure that citizens sense that their concerns are heard and are taken seriously. Citizens and legal residents should be able to participate and contribute fully at all levels. A future constitutional text should provide for a structured dialogue with the variety of institutions, associations and communities in society. In this context, the specificities of Churches and religious communities should be taken into account."62

47

Mit einer entsprechenden Begründung haben KEK und Comece hierzu gemeinsam folgende Verfassungsbestimmung vorgeschlagen:63

48

"II. The European Union respects the specific identity and the contribution to public life of churches and religious communities and maintains a structured dialogue with them."

49

b) Nationale Kirchen und kirchliche Zusammenschlüsse

In ihrer gemeinsamen Stellungnahme betonen die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) und die Deutsche Bischofskonferenz (DBK), dass die Kirchen ein bedeutender Faktor für das Leben in der EU sind. Es sollten deshalb Ansätze für ein positives europäisches Religionsrecht formuliert werden, die das kirchliche Wirken in europäischen Institutionen ermöglichen, das soziale und kulturelle Wirken der Kirchen gewährleisten und religiöse Feiertage innerhalb der EU respektieren.64 Die besondere Rolle und die positive Bedeutung von Religion und Kirche für die Integration Europas insgesamt sollten auch in einem künftigen europäischen Verfassungsvertrag ausdrücklich anerkannt werden. Auf dieser Basis sollte ein partnerschaftlicher Dialog zwischen den Kirchen und Religionsgemeinschaften und den Gemeinschaftsorganen in der EU ermöglicht werden. Sie begrüßen daher die Würdigung der besonderen Rolle der Kirchen und Religionsgemeinschaften im Weißbuch "Europäisches Regieren" der Kommission.65 Bezug nehmend auf den Vorentwurf des Verfassungsvertrages betont die Synode der EKD die besondere Stellung der Kirchen und Religionsgemeinschaften innerhalb der Zivilgesellschaft. Diese leiteten ihre Legitimation nicht aus dem gesellschaftlichen Produktions- und Reproduktionsprozess ab. Anders als andere gesellschaftliche Verbände vertreten Kirchen und Religionsgemeinschaften keine Partikularinteressen, sondern setzen sich für Werte ein, die eine freie Gesellschaft für die Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Bewältigung ihrer Konflikte braucht.66

50

Nach Ansicht des Diakonischen Werks der EKD kommt den Kirchen und Religionsgemeinschaften bei der Gestaltung Europas eine besondere Rolle zu, da ein Großteil der Bevölkerung in der EU kirchlich oder religiös gebunden ist. Daher erscheine es angemessen, den Kirchen in einem künftigen Verfassungsvertrag ein eigenes Kapitel zu widmen. Dieses Kapitel soll die grundlegenden Regeln über das Verhältnis der EU zu den Kirchen enthalten. Zu klären sind insbesondere die Kompetenzen im Bereich des Religionsrechts sowie die Partizipation der Kirchen bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der EU. Dabei betont das Diakonische Werk, die Partizipation gesellschaftlicher Kräfte sei ein wesentlicher Beitrag zur Demokratisierung der EU. Jedoch dürften die Kirchen nicht pauschal mit anderen gesellschaftlichen Kräften gleichgesetzt werden. Der Spezifizität der Kirchen und der besonderen sozialanwaltschaftlichen Funktion ihrer sozialen Organisationen sei angemessen Rechnung zu tragen.

51

Besonderes Anliegen der Evangelisch Lutherischen Kirche Finnlands ist es, der Stimme der Kirchen auch auf europäischer Ebene Gehör zu schenken. Dazu sollten die anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften als eigenständiger Faktor auf europäischer Ebene anerkannt werden. Kirchen seien nicht einfach nichtstaatliche Organisationen, vielmehr komme ihnen in den europäischen Gesellschaften eine weiter reichende aktive und geschichtliche Rolle zu.67 Schließlich sollten Verfahren für offene Konsultationen zwischen der EU und den Kirchen eingeführt werden.68

52

Auch nach Ansicht der Russisch Orthodoxen Kirche wäre es wünschenswert, wenn in einem künftigen Verfassungsvertrag die Rolle der religiösen Organisationen im Leben der EU als Vertreter eines spezifischen Bereichs der Zivilgesellschaft betont würde. Sie befürwortet die Einrichtung eines institutionalisierten Konsultationssystems zwischen den leitenden Gremien der EU und den religiösen Gemeinschaften sowie den weltlichen Organisationen der Zivilgesellschaft.69

53

4. Würdigung

a) Garantie der korporativen Religionsfreiheit und Amsterdamer Kirchenerklärung

Anders als hinsichtlich der Amsterdamer Kirchenerklärung dürften die Chancen auf eine positive Verankerung der korporativen Religionsfreiheit eher gering sein. So hat sich die Arbeitsgruppe "Charta" des Europäischen Konvents in ihrem Schlussbericht zwar für die rechtsverbindliche Aufnahme der Grundrechtecharta in einen künftigen Verfassungsvertrag, aber gegen eine Veränderung an ihrem Text ausgesprochen.70 Zudem wird in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum mit Artikel 10 GRC wortgleichen Artikel 9 EMRK inzwischen auch die korporative Garantie anerkannt.71

54

Die Forderung nach der Inkorporation der Amsterdamer Kirchenerklärung wurde dagegen im Schlussbericht der Arbeitsgruppe "Ergänzende Zuständigkeiten" des Europäischen Konvents indirekt entsprochen, indem die Garantie der nationalen Identität in Artikel 6 Absatz 3 des EU-Vertrages u.a. um einen Hinweis auf den rechtlichen Status der Kirchen und Glaubensgemeinschaften ergänzt werden soll. Auf diese sog. Christophersen-Klausel wird unten näher eingegangen (IV. 2.). Eine weitere Kirchenklausel ist daneben nicht mehr erforderlich. Am aussichtsreichsten erschiene dabei der Vorschlag der Europäischen Volkspartei, die Kirchenerklärung erneut im Anhang aufzunehmen.72

55

Hinzuweisen ist zudem darauf, dass bereits in Artikel 22 GRC die "Vielfalt der Religionen" anerkannt wird.73 In den Erläuterungen des Präsidiums des Grundrechtekonvents wird hierzu auch auf die Amsterdamer Kirchenerklärung hingewiesen.74 Damit anerkennt und respektiert die EU zugleich auch die unterschiedlichen religionsrechtlichen Systeme in den Mitgliedstaaten.75 Somit würde dem Anliegen der Kirchen auch durch eine rechtsverbindliche Aufnahme der Grundrechtecharta und ihres Artikels 22 in einen künftigen Verfassungsvertrag zumindest mittelbar entsprochen.

56

b) Partizipation der organisierten Zivilgesellschaft

Bereits durch den Vertrag von Nizza (Dezember 2000) wurde die Partizipation der organisierten Zivilgesellschaft im Primärrecht verankert: danach besteht der beratende Wirtschafts- und Sozialausschuss künftig auch aus "Vertretern der verschiedenen wirtschaftlichen und sozialen Bereiche der organisierten Zivilgesellschaft".76 Nach Ansicht der Kommission soll der Wirtschafts- und Sozialausschuss künftig eine proaktivere Rolle spielen. In ihrem Weißbuch "Europäisches Regieren" fordert sie daher die Mitgliedstaaten auf, bei der Ernennung der Mitglieder dieser neuen Rolle des Wirtschafts- und Sozialausschusses Rechnung zu tragen.77 Nach Artikel 259 EG-Vertrag werden die Mitglieder auf Vorschlag der Mitgliedstaaten vom Rat ernannt. Denkbar wäre dabei auch eine Ernennung von Vertretern der Religionsgemeinschaften. Ein gesonderter institutionalisierter Dialog der europäischen Institutionen mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften erscheint daneben unnötig.

57

Wohl mag aus kirchlicher Sicht die Einordnung der Kirchen und Religionsgemeinschaften als Teil der Zivilgesellschaft dem eigenen Selbstverständnis widersprechen. Die EU ist zwar aufgrund der Religionsfreiheit gehalten, dieses zu achten, kann es sich jedoch als säkulare Einrichtung nicht zu eigen machen. Auch ist die Einrichtung des Wirtschafts- und Sozialausschusses als Vertretung der Zivilgesellschaft im politischen System der Bundesrepublik nicht völlig beispiellos. Hingewiesen sei auf den (zum 1. Januar 2000 aufgelösten) Bayerischen Senat.78 Der Senat stellte die "Vertretung der sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und gemeindlichen Körperschaften des Landes" dar. Im Senat waren u.a. auch fünf Vertreter der Religionsgemeinschaften vertreten. Es ist nicht bekannt, dass hierin eine dem kirchlichen Selbstverständnis widersprechende Vermengung mit der übrigen Zivilgesellschaft gesehen wurde. Zudem ist sich die Kommission auch ohne eine Institutionalisierung des Dialogs der besonderen Bedeutung der Religionsgemeinschaften bewußt. So widmet sich eine der vier Arbeitsbereiche des Politischen Beraterstabes der Kommission (Group of Policy Advicers; ehemals Gruppe für prospektive Analysen) dem Dialog mit den Kirchen, Religionen und Weltanschauungen.79 Diese organisierte im November 2001 ein Symposium, das sich mit der Frage nach der Rolle der Religionsgemeinschaften in der EU und rechtliche Aspekten der Beziehung befasste.80

58

M. E. besteht schließlich eine Spannung zwischen der Forderung nach einem institutionalisierten Dialog und der nach einer Inkorporation der Amsterdamer Kirchenerklärung. Welche Rolle die Religionsgemeinschaften bei der politischen Entscheidungsfindung spielen, ist vom religionsrechtlichen und zivilreligiösen Konzept abhängig und wird auch in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich gehandhabt. Im Zusammenhang mit der Amsterdamer Kirchenerklärung wird daher die Bedeutung des Verhältnisses von Staat und Kirche für die nationale Identität hervorgehoben. Damit wird der Erklärung eine auf Bewahrung bedachte konservative Lesart gegeben. Andererseits werden so aber auch eine positive Weiterentwicklung des nationalen Religionsrechts durch Europa und die Herausbildung religionsrechtlicher Strukturen auf europäischer Ebene ausgeschlossen.81 Auf Ebene der EU fehlt es bislang an einem einheitlichen religionsrechtlichen Überbau. Mit der Forderung nach einem institutionalisierten Dialog besteht allerdings die Gefahr, eine Entwicklung zu einem vereinheitlichenden europäischen Religionsrecht zu fördern. Dies würde aber zu Lasten mitgliedstaatlicher Strukturen gehen, welche die Amsterdamer Kirchenerklärung bewahren soll.

59

Diese Spannung wird besonders deutlich an Anregung der gemeinsamen Stellungnahme von EKD und DBK, "Ansätze für ein positives europäisches Religionsrecht" zu formulieren.82 Die deutschen Kirchen fordern hier die Ermöglichung kirchlichen Wirkens in europäischen Institutionen, z.B. im Blick auf europäische Hochschulen oder eine mögliche zukünftige europäische Armee oder Polizei, die Gewährleistung des sozialen und kulturellen Wirkens der Kirchen, z.B. die caritativen bzw. diakonischen Dienste als eines Bereichs der Daseinsvorsorge, und die Respektierung religiöser Feiertage innerhalb der EU. Es ist kaum denkbar, dass eine Verwirklichung dieser Forderungen auf europäischer Ebene nicht auch Auswirkungen auf das nationale Religionsrecht hätte. Zudem sind diese Forderungen offensichtlich am deutschen religionsrechtlichen System orientiert. Durch die Amsterdamer Kirchenerklärung werden aber die unterschiedlichen Systeme gleichermaßen respektiert, so dass sich die Übertragung eines nationalen Systems auf europäische Ebene verbietet. Die Schaffung eines europäischen Religionsrechts erfordert - wie dies auch allgemein für die Schaffung einer europäischen Verfassung gilt - eine Lösung von nationalen Vorstellungen und die Entwicklung eigenständiger Strukturen. Das Religionsrecht ist zudem stets nur eine rechtliche Ausprägung der gesellschaftlichen Rolle von Religion und Kirchen. Gegenüber einer rechtlichen Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen den Religionsgemeinschaften und den europäischen Institutionen scheint mir daher eine Klärung der zivilreligiösen Rolle der Kirchen im Leben in der Union vorrangig. Hier kann die Charta Oecumenica eine wichtige Rolle spielen.

60

c) Charta Oecumenica

Parallel zur Suche nach der Rolle der Kirchen und Religionsgemeinschaften in der EU wächst auch die Notwendigkeit für eine Zusammenarbeit unter den Kirchen in Europa. Hierzu haben die Konferenz Europäischer Kirchen (KEK) und der Rat der Europäischen Bischofskonferenzen (CCEE) im April 2002 die gemeinsam erarbeitete "Charta Oecumenica" vorgelegt. 83 Darin werden in zwölf Abschnitten die grundlegenden ökumenischen Aufgaben der Kirchen in Europa beschrieben und hieraus Leitlinien und Verpflichtungen abgeleitet.

61

Im zweiten Abschnitt ("Auf dem Weg zur sichtbaren Gemeinschaft der Kirchen in Europa") wird betont, "die wichtigste Aufgaben der Kirchen in Europa ist es, gemeinsam das Evangelium durch Wort und Tat für das Heil aller Menschen zu verkündigen". Daher sei es wichtig, "dass das ganze Volk Gottes gemeinsam das Evangelium in die gesellschaftliche Öffentlichkeit hinein vermittelt wie auch durch sozialen Einsatz und die Wahrnehmung von politischer Verantwortung zur Geltung bringt".

62

Im siebenten Abschnitt ("Unsere Gemeinsame Verantwortung in Europa - Europa mitgestalten") heisst es weiter: "Die Kirchen fördern eine Einigung des europäischen Kontinents. Ohne gemeinsame Werte ist die Einheit dauerhaft nicht zu erreichen. Wir sind überzeugt, dass das spirituelle Erbe des Christentums eine inspirierende Kraft zur Bereicherung Europas darstellt." Aufgrund ihres christlichen Glaubens setzten sie sich für ein humanes und soziales Europa ein. Die europäischen Kirchen verpflichten sich daher: "uns über Inhalte und Ziele unserer sozialen Verantwortung miteinander zu verständigen und die Anliegen und Visionen der Kirchen gegenüber den säkularen europäischen Institutionen möglichst gemeinsam zu vertreten."

63

IV. Die kirchlichen Anliegen im Europäischer Konvent

1. Anhörung der Zivilgesellschaft

In einer Zusammenfassung der bis zum 7. Juni 2002 an das Forum übermittelten Beiträge, die vom durch das Sekretariat des Europäischen Konvents erstellt wurde, heisst es:

64

"Eine Reihe von religiösen Organisationen fordert, dass ein etwaiger künftiger Verfassungsvertrag ein geistiges Element enthält und dass das religiöse und geistige Erbe Europas ausdrücklich anerkannt wird. Mehrere sprechen sich dafür aus, die Erklärung Nr. 11 zum Status der Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften in den Vertrag aufzunehmen."84

65

Zur Bündelung der Beiträge organisierte der Europäische Konvent im Juni 2002 eine Anhörung mit Vertretern der verschiedenen Bereiche der Zivilgesellschaft in acht Kontaktgruppen. In der Kontaktgruppe Kultur kamen u.a. auch die Kirchen und Religionsgemeinschaften zu Wort. Damit wurde entsprechenden Forderung seitens der Kirchen sowie von Delegierten des Europäischen Konvents Rechnung getragen.85 In der Zusammenfassung der Sitzung der Kontaktgruppe Kultur heisst es hinsichtlich der kirchlichen Forderungen.:

66

"Die Vertreter der Kirchen und Glaubensgemeinschaften würdigten die Erklärung Nr. 11 zur Schlussakte des Vertrags von Amsterdam betreffend den Status der Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften. Die Werte, auf die sich die europäischen Länder gemeinsam beriefen und die in den europäischen Grundsätzen ihren Niederschlag gefunden hätten (Frieden, Freiheit, Würde des Menschen, Solidarität und Demokratie) seien auf die religiöse, insbesondere die christliche Tradition Europas zurückzuführen. Dieses Erbe und diese Tradition dürften nicht in Vergessenheit geraten und müssten in den Verträgen der Europäischen Union Erwähnung finden. Ein Redner verwies allerdings darauf, dass ein wachsender Anteil der Bevölkerung zu diesem religiösen Erbe keinen Bezug mehr habe und ein entsprechender Hinweis im Vertrag daher zu einer Spaltung der Gesellschaft in Gläubige und Nichtgläubige führen könne."86

67

Ferner fand im Juni 2002 eine Plenartagung des Konvents statt, in der auch Vertreter der Zivilgesellschaft zu Wort kamen. Für die Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungen sprach ein Vertreter der Konferenz Europäischer Kirchen (KEK). Bemerkenswerter Weise findet sich in der Zusammenfassung dieser Sitzung kein Hinweis auf die spezifischen kirchlichen Forderungen.87

68

2. Christophersen-Klausel

a) Arbeitsgruppe "Ergänzende Zuständigkeiten"

Die Arbeitsgruppe "Ergänzende Zuständigkeiten" des Europäischen Konvents erörterte unter anderem die Frage eine Präzisierung des bisherigen Artikel 6 Absatz 3 des EU-Vertrages (EUV). Danach achtet die EU die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten. Der Vorsitzende dieser Gruppe, der Delegierte der dänischen Regierung Christophersen, hatte eine Ergänzung des Wortlautes dahingehend angeregt, dass die nationale Identität der Mitgliedstaaten ihre politische und verfassungsrechtliche Struktur umfasst, u.a. einschließlich regionaler und kommunaler Selbstverwaltung und dem Verhältnis zwischen Staat und Kirche.88 Dieser Vorschlag wird in einem vom Delegierten des Deutschen Bundestages Altmaier vorgelegten Arbeitspapier aufgegriffen, welches eine wesentliche Diskussionsgrundlage für die Arbeit der Gruppe bildete. Unter Verweis u.a. auf die sog. Amsterdamer Kirchenerklärung formulierte er dort die sog. Christophersen-Klausel wie folgt:

69

"When exercising it´s competencies, the Union shall respect the national identities of the Member States, their constitutional and political structures including regional and local self-government and the legal status of churches and religious bodies."89

70

Eine entsprechende Ergänzung des Artikel 6 Absatz 3 EUV um die regionale Gliederung, die kommunale Selbstverwaltung und die rechtliche Stellung der Kirchen war auch vom Bundesrat angeregt worden.90 Bereits frühzeitig hatte auch der Delegierte des Bundesrates Teufel eine Verankerung mitgliedstaatlicher Bereiche, welche die Ausübung der EU-Zuständigkeiten begrenzen, gefordert.91

71

Die Mitglieder der Arbeitsgruppe waren sich weit gehend einig, den derzeit in Artikel 6 Absatz 3 EUV verankerte Grundsatz, wonach die EU die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten achtet, weiter auszuführen, um deutlich zumachen, dass die Union bestimmte wesentliche Befugnisse der Mitgliedstaaten achtet. Dabei sollte mehr Transparenz in die Frage gebracht werden, was die nationale Identität, welche die EU bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten zu achten hat, in ihren wesentlichen Bestandteilen ausmacht.92 Einigkeit bestand ferner darin, dass hierzu grundlegende Strukturen und wesentliche Aufgaben eines Mitgliedstaates zählen, wie z. B. die politische und verfassungsrechtliche Struktur, einschließlich regionaler und kommunaler Selbstverwaltung, der Staatsbürgerschaft, des Hoheitsgebiets, des rechtlichen Status der Kirchen und Glaubensgemeinschaften, der Landesverteidigung und Organisation der Streitkräfte sowie der Wahl der Sprachen.93 Im Schlussbericht der Arbeitsgruppe wurde daher die folgende Empfehlung gegeben:

72

"Die Bestimmung in Artikel 6 Absatz 3 EUV, nach der die Union die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten achtet, sollte transparenter gestaltet werden, indem präzisiert wird, dass die wesentlichen Bestandteile der nationalen Identität die grundlegenden Strukturen und wesentlichen Aufgaben der Mitgliedstaaten umfassen, insbesondere ihre politische und verfassungsrechtliche Struktur, einschließlich regionaler und kommunaler Selbstverwaltung, ihre Entscheidungen hinsichtlich Sprachen, Staatsbürgerschaft, Hoheitsgebiet, rechtlicher Status der Kirchen und Glaubensgemeinschaften, Landesverteidigung und Organisation der Streitkräfte."94

73

b) Würdigung

Mit der Präzisierung der in Artikel 6 Absatz 3 EUV geachteten nationalen Identität um den Status der Kirchen und Glaubensgemeinschaften wurde der Weg einer indirekten Inkorporation der Amsterdamer Kirchenerklärung gewählt. Schon in den aufgeführten kirchlichen Stellungnahmen war der Zusammenhang zwischen nationaler Identität und mitgliedstaatlichem Religionsrecht hervorgehoben worden.95 Auch von ihrer Entstehungsgeschichte her steht die Kirchenerklärung in einem engen Zusammenhang zur Achtung der nationalen Identität. Die Rechtsstellung der Religionsgemeinschaften in den Mitgliedstaaten sollte als "Ausdruck der nationalen Identität" geachtet werden.96 Mit der sog. Christophersen-Klausel wurde die Frage nach dem rechtlichen Status der Religionsgemeinschaften in den weiteren Rahmen der Abgrenzung mitgliedstaatlicher und europäischer Zuständigkeiten eingebettet. Widerstände, die bei einer isolierten Inkorporation der sog. Amsterdamer Kirchenklausel möglicherweise zu erwarten gewesen wären, dürften damit abgeschwächt sein. Inhaltlich käme die vorgeschlagene Ergänzung des Artikel 6 Absatz 3 EUV jedoch einer Inkorporation der Kirchenerklärung gleich, womit den kirchlichen Forderungen in dieser Hinsicht voll entsprochen wäre. Die Diskussion um die sog. Christophersen-Klausel wurde daher von Seiten der Kirchen interessiert verfolgt, ohne jedoch dazu ausdrücklich Stellung zu nehmen.97

74

 

 

1 Anlage IV zum Vertrag von Nizza, Dokument SN 533/1/00 REV 1: http://www.europa.eu.int/futurum/documents/offtext/declaration_de.pdf. Zum sog. "Post-Nizza-Prozess" vgl. Schwarze, NJW 2002, S. 993ff.

2 Text der Grundrechtecharta: http://www.nomokanon.de/quellen/014.htm.

3 Europäischen Rat von Laeken, Schlußfolgerungen des Vorsitzes, Punkt 3. Näheres ist in Abschnitt IV der Erklärung von Laeken geregelt, die den Schlußfolgerungen als Anhang beigegeben ist (Dokument SN 273/01): http://www.europa.eu.int/futurum/documents/offtext/doc151201_de.htm.

4 Vgl. zur Arbeit des Grundrechtekonvents: Hector, in: Festschrift Ress: http://www.pascal-hector.de/grundrechtscharta.htm.

5 Europäischer Rat von Kopenhagen (12./13.12.2002), Schlussfolgerungen des Vorsitzes: (http://www.europa.eu.int).

6 Vgl. Abschnitt IV der Erklärung von Laeken (Dokument SN 273/01): http://www.europa.eu.int/futurum/documents/offtext/doc151201_de.htm. Vgl. zur Arbeit des Europäischen Konvents: Franzius, Humboldt Forum Recht 2002, Beitrag 3: http://www.humboldt-forum-recht.de/3-2002/Drucktext.html.

7 Europäischer Rat von Kopenhagen (12./13.12.2002), Schlussfolgerungen des Vorsitzes (http://www.europa.eu.int).

8 Internetseite des Europäischen Konvents: http://european-convention.eu.int; Internetseite des Forums: http://europa.eu.int/futurum/forum_convention/index_de.htm. Vgl. auch die Internetseite des Europaauschusses des Deutschen Bundestages zum Konvent: http://www.bundestag.de/europa/eu_konvent/index.html.

9 Im Folgenden wird das Dokument jeweils mit dem Namen der Organisation bezeichnet, unter dem es sich auf den Seiten des Forums findet. Zur leichteren Identifizierung enthält die Klammerangabe die laufende Nummer unter der das Dokument gespeichert ist (Stand der Auswertung 14.12.2002). Liste der Beiträge zum Forum: http://europa.eu.int/futurum/forum_convention/doc_3_502_de.cfm. Zusammenfassungen der Beiträge in allen EU-Amtssprachen: http://europa.eu.int/futurum/forum_convention/doc_16_502_de.cfm.

10 CEC, Comece, Caritas Europa, Eurodiaconia u.a., gemeinsamer Brief vom 28.6.2002 (0264_r_en), Punkt 2.

11 Internetseite der Comece: http://www.comece.org.

12 Internetseite der KEK: http://www.cec-kek.org.

13 CEC/Comece, gemeinsamer Beitrag vom 27.9.2002 (0298_c_en).

14 Darauf Bezug nehmend bereits der Beitrag der deutschen Länder zum Grundrechtekonvent vom 17.5.2000, CHARTE 4310/00, S. 6: http://db.consilium.eu.int/df/default.asp?lang=de. Dazu Heinig, ZevKR 2001, S. 440, 457.

15 Text der Grundrechtecharta: http://www.nomokanon.de/quellen/014.htm.

16 Schlussbericht der Arbeitsgruppe "Charta" des Europäischen Konvents vom 22.10.2002 (CONV 354/02 = WG II 16), Abschnitt A II 1 (zu finden unter der Rubrik Arbeitsgruppen http://european-convention.eu.int/doc_wg.asp?lang=DE).

17 Schlussbericht der Arbeitsgruppe "Charta" des Europäischen Konvents vom 22.10.2002 (CONV 354/02 = WG II 16), Abschnitt A III 1 (zu finden unter der Rubrik Arbeitsgruppen: http://european-convention.eu.int/doc_wg.asp?lang=DE). Vgl. auch die Debatte zum Schlussbericht in der Plenartagung vom 31.10.2002, Dokument CONV 378/02, S. 10 (zu finden unter der Rubrik Plenartagungen: http://european-convention.eu.int/sessplen_all.asp?lang=DE).

18 Beitrag Brok, Dokument CONV 325/02 (CONTRIB 111) vom 8.11.2002 (zu finden unter der Rubrik Dokumente: http://european-convention.eu.int/doc_register.asp?lang=DE&Content=DOC).

19 Evangelical Lutheran Church of Finland, Beitrag vom 30.5.2002 (0151_c_en).

20 Church of Greece (0106_c_fr). Vgl. auch Young people of the Greek Orthodoc Church (0308_c_el).

21 Comece, Beitrag vom 21.5.2002 (0088_c_en), Punkt 5.

22 Leuenberg Church Fellowship, Stellungnahme vom 22.6.2002 (0273_c_de), Punkt V (auch: http://www.leuenberg.net/german/ge-c-046.htm).

23 Kolpingwerk Europa, Erklärung vom 06.10.2002 (0087_r1_de).

24 CEC, Beitrag vom Mai 2002 (0103_c_en), Punkt 6 und 7 (auch: http://www.cec-kek.org/Deutsch/conpackwebindexg.htm).

25 European Evangelical Alliance (0276_c_en)

26 CEC, Comece, Caritas Europa, Eurodiaconia u.a., gemeinsamer Brief vom 28.6.2002 (0264_r_en), Punkt 2.

27 Evangelische Kirche in Deutschland, Gemeinsame Stellungnahme vom 7.6.2002 (0118_c_de), sechster Abschnitt (auch: http://www.ekd.de/EKD-Texte/2096.html). Vgl. auch die gemeinsame Stellungnahme aus Anlaß der Anhörung vor den EU-Ausschüssen von Bundestag und Bundesrat am 26. Juni 2002 (Dokument Kirchen III: http://www.bundestag.de/europa/eu_konvent/index.html).

28 Beschluss der 9. Synode der EKD zum Verfassungsvertrag vom 7.11.2002, Punkt 4: http://www.ekd.de/synode2002/aufbau_beschluesse_europa.html.

29 Diakonisches Werk, Beitrag vom 16.5.2002 (0122_c_de), Punkt IV.

30 Department for external Church relations of the Moscow Patriarchate, Russian Orthodox Church (0291_c_en), erster Abschnitt.

31 European Network Church on the Move (0093_r_de), Punkt IV; Noi siamo Chiesa, Beitrag vom Juli 2002 (0250_c_en), Punkt 9; Mouvement Europe et Laicité (0295_c_fr).

32 Vgl. zur öffentlichen Diskussion Rauch, Eine Mehrheit für Gott?, in: Rheinischer Merkur/Christ und Welt Nr. 38/2002, S. 39: http://www.merkur.de.

33 Vgl. Heinig, ZevKR 2001, S. 440, 458f.

34 Zum Gottesbezug aus theologischer Sicht: Hofheinz, Der Gott des Grundgesetzes. Zur Problematik der Rede von Gott in deutschen Verfassungstexten. Waltrop 2001.

35 Text der Grundrechtecharta: http://www.nomokanon.de/quellen/014.htm. Vgl. zum religionsrechtlichen Gehalt der Charta Heinig, ZevKR 2001, S. 440ff; Robbers, in: Festschrift Maurer, S. 425ff; Triebel bei NomoK@non: http://www.nomokanon.de/aufsaetze/006.htm, sowie zu den Rechtswirkungen der Charta: Triebel, Neue Justiz 2002, S. 232ff.

36 Vgl. außer den im Text genannten: Beitrag der CEC, Mai 2002 (0103_c_en), Punkt 7 (auch: http://www.cec-kek.org/Deutsch/conpackwebindexg.htm); Evangelische Kirche in Deutschland, Gemeinsame Stellungnahme vom 7.6.2002 (0118_c_de); Leuenberg Church Fellowship, Stellungnahme vom 22.6.2002 (0273_c_de), Punkt VI (auch: http://www.leuenberg.net/german/ge-c-046.htm).

37 CEC, Comece, Caritas Europa, Eurodiaconia u.a., gemeinsamer Brief vom 28.6.2002 (0264_r_en), Punkt 3.

38 CEC/Comece, gemeinsamer Beitrag vom 27.9.2002 (0298_c_en), Ziffer I.

39 CEC/Comece, gemeinsamer Beitrag vom 27.9.2002 (0298_c_en), Ziffer I.

40 Vgl. dazu Bijsterveld, Österreichisches Archiv für Recht und Religion 1999, S. 46ff; Robbers, Stimmen der Zeit 1998, S. 147ff; Stotz, Österreichisches Archiv für Recht und Religion 1999, S. 64ff; Triebel bei NomoK@non: http://www.nomokanon.de/abhandlungen/004.htm.

41 Beitrag Brok, Dokument CONV 325/02 (CONTRIB 111) vom 8.11.2002 (zu finden unter der Rubrik Dokumente: http://european-convention.eu.int/doc_register.asp?lang=DE&Content=DOC).

42 CEC, Beitrag vom Mai 2002 (0103_c_en), Punkt 16 (auch: http://www.cec-kek.org/Deutsch/conpackwebindexg.htm).

43 Comece, Beitrag vom 21.5.2002 (0088_c_en), Punkt 15.

44 Leuenberg Church Fellowship, Stellungnahme vom 22.6.2002 (0273_c_de), Punkt VI (auch: http://www.leuenberg.net/german/ge-c-046.htm).

45 CEC, Comece, Caritas Europa, Eurodiaconia u.a., gemeinsamer Brief vom 28.6.2002 (0264_r_en), Punkt 7.

46 CEC/Comece, gemeinsamer Beitrag vom 27.9.2002 (0298_c_en), Ziffer III.

47 Vgl. 24. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000 (http://www.europa.eu.int/eur-lex/de/index.html).

48 CEC/Comece, gemeinsamer Beitrag vom 27.9.2002 (0298_c_en), Ziffer III.

49 Evangelische Kirche in Deutschland, Gemeinsame Stellungnahme vom 7.6.2002 (0118_c_de), zweiter Abschnitt (auch: http://www.ekd.de/EKD-Texte/2096.html). Vgl. auch die gemeinsame Stellungnahme aus Anlaß der Anhörung vor den EU-Ausschüssen von Bundestag und Bundesrat am 26. Juni 2002 (Dokument Kirchen III: http://www.bundestag.de/europa/eu_konvent/index.html).

50 Evangelische Kirche in Deutschland, Gemeinsame Stellungnahme vom 7.6.2002 (0118_c_de), dritter Abschnitt (auch: http://www.ekd.de/EKD-Texte/2096.html).

51 Beschluss der 9. Synode der EKD zum Verfassungsvertrag vom 7.11.2002, Punkt 5: http://www.ekd.de/synode2002/aufbau_beschluesse_europa.html.

52 Diakonisches Werk, Beitrag vom 16.5.2002 (0122_c_de), Punkt II, 1a.

53 Church of Greece (0106_c_fr).

54 Department for external Church relations of the Moscow Patriarchate, Russian Orthodox Church (0291_c_en), vierter Abschnitt.

55 Evangelical Lutheran Church of Finland, Beitrag vom 30.5.2002 (0151_c_en), Punkt 7.

56 Weißbuch "Europäisches Regieren" vom 25.7.2001 [KOM (2001) 428 endg.], Punkt 3.1. (bei Fußnote 9): http://www.europa.eu.int/comm/governance/index_en.htm. Vgl. allgemein zum Weißbuch und zum Dialog mit den Religionsgemeinschaften die Beiträge im Bericht über ein Symposium des politischen Beraterstabes der Kommission: http://www.europa.eu.int/comm/dgs/policy_advisers/dialogue_religious_humanisms/working_papers/weniger/bericht_uber_das_symposium_de.pdf.

57 Dokument CONV 369/02 vom 28.10.2002 (Artikel 34) (zu finden unter der Rubrik Dokumente: http://european-convention.eu.int/doc_register.asp?lang=DE&Content=DOC).

58 Comece, Beitrag vom 21.5.2002 (0088_c_en), Punkt 14.

59 CEC, Beitrag vom Mai 2002 (0103_c_en), Punkt 10 (auch: http://www.cec-kek.org/Deutsch/conpackwebindexg.htm).

60 Leuenberg Church Fellowship, Stellungnahme vom 22.6.2002 (0273_c_de), Punkt IV (auch: http://www.leuenberg.net/german/ge-c-046.htm).

61 European Evangelical Alliance (0276_c_en).

62 CEC, Comece, Caritas Europa, Eurodiaconia u.a., gemeinsamer Brief vom 28.6.2002 (0264_r_en), Punkt 2.

63 CEC/Comece, gemeinsamer Beitrag vom 27.9.2002 (0298_c_en), Ziffer II.

64 Evangelische Kirche in Deutschland, Gemeinsame Stellungnahme vom 7.6.2002 (0118_c_de), vierter Abschnitt (auch: http://www.ekd.de/EKD-Texte/2096.html). Vgl. auch die gemeinsame Stellungnahme aus Anlaß der Anhörung vor den EU-Ausschüssen von Bundestag und Bundesrat am 26. Juni 2002 (Dokument Kirchen III: http://www.bundestag.de/europa/eu_konvent/index.html).

65 Evangelische Kirche in Deutschland, Gemeinsame Stellungnahme vom 7.6.2002 (0118_c_de), fünfter Abschnitt (auch: http://www.ekd.de/EKD-Texte/2096.html).

66 Beschluss der 9. Synode der EKD zum Verfassungsvertrag vom 7.11.2002, Punkt 3: http://www.ekd.de/synode2002/aufbau_beschluesse_europa.html.

67 Evangelical Lutheran Church of Finland, Beitrag vom 30.5.2002 (0151_c_en), Punkt 8.

68 Evangelical Lutheran Church of Finland, Beitrag vom 30.5.2002 (0151_c_en), Punkt 9.

69 Department for external Church relations of the Moscow Patriarchate, Russian Orthodox Church (0291_c_en), dritter Abschnitt.

70 Schlussbericht der Arbeitsgruppe "Charta" des Europäischen Konvents vom 22.10.2002 (Dokument CONV 354/02 = WG II 16), Abschnitt A II 1 (zu finden unter der Rubrik Arbeitsgruppen: http://european-convention.eu.int/doc_wg.asp?lang=DE).

71 Urteil des EGMR vom 26.20.2000 (Hassan und Causch/Bulgarien - 30985/96), Randziffer 62: http://www.nomokanon.de/urteile/eughmr001026.htm.

72 Beitrag Brok, Dokument CONV 325/02 (CONTRIB 111) vom 8.11.2002 (zu finden unter der Rubrik Dokumente: http://european-convention.eu.int/doc_register.asp?lang=DE&Content=DOC).

73 Text der Grundrechtecharta: http://www.nomokanon.de/quellen/014.htm.

74 CHARTE 4473/00 (11.10.2000): http://db.consilium.eu.int/df/default.asp?lang=de.

75 Heinig, ZevKR 2001, S. 440, 453.

76 Geänderter Artikel 257 EG-Vertrag (http://www.europa.eu.int/comm/nice_treaty/index_de.htm). Vgl. dazu Suhr, Kommentierung zu Artikel 257 EG-Vertrag, in: Calliess/Ruffert (Hg.), Kommentar zum EU-Vertrag und EG-Vertrag, 2. Auflage 2002.

77 Weißbuch "Europäisches Regieren" vom 25.7.2001 [KOM (2001) 428 endg.], Punkt 3.1.: http://www.europa.eu.int/comm/governance/index_en.htm.

78 Artikel 34 - 42 der Bayerischen Verfassung. Aufgehoben durch das Gesetz zur Abschaffung des Bayerischen Senates vom 20.2.1998.

79 Internetseite: http://europa.eu.int/comm/dgs/policy_advisers/dialogue_religious_humanisms/index_en.htm.

80 Vgl. die Beiträge im Bericht über das Symposium (http://europa.eu.int/comm/dgs/policy_advisers/dialogue_religious_humanisms/index_en.htm).

81 Vgl. Torfs, Österreichisches Archiv für Recht und Religion 1999, S. 14, 38.

82 Evangelische Kirche in Deutschland, Gemeinsame Stellungnahme vom 7.6.2002 (0118_c_de), vierter Abschnitt (auch: http://www.ekd.de/EKD-Texte/2096.html).

83 Text der Charta Oecumenica: http://www.cec-kek.org/Deutsch/ChartafinG.htm.

84 Dokument CONV 112/02 (17.6.2002), Ziffer 21 (zu finden unter der Rubrik Dokumente: http://european-convention.eu.int/doc_register.asp?lang=DE&Content=DOC).

85 Vgl. CEC, Beitrag vom Mai 2002 (0103_c_en), Punkt 3 (auch: http://www.cec-kek.org/Deutsch/conpackwebindexg.htm). Aus dem Konvent: Dokument CONV 14/02, S. 5 (Plenartagung 21./22.3.2002) und Dokument CONV 60/02, Ziffer 30 (Plenartagung 23./24.5.2002) (beide zu finden unter der Rubrik Plenartagungen: http://european-convention.eu.int/sessplen_all.asp?lang=DE).

86 Dokument CONV 120/02 vom 19.6.2002, Anlage VIII, Ziffer 3 (zu finden unter der Rubrik Dokumente: http://european-convention.eu.int/doc_register.asp?lang=DE&Content=DOC).

87 Dokument CONV 167/02 (Plenartagung 23./24.5.2002) (zu finden unter der Rubrik Plenartagungen: http://european-convention.eu.int/sessplen_all.asp?lang=DE).

88 Arbeitsgruppe V, Working Dokument 5 vom 11.7.2002, S. 2. (zu finden unter der Rubrik Arbeitsgruppen http://european-convention.eu.int/doc_wg.asp?lang=DE )

89 Arbeitsgruppe V, Working Dokument 20 vom 4.9.2002, S. 12 (Begründung) und 20 (Text: Artikel 16). Vgl. bereits Arbeitsgruppe V, Working Dokument 9 vom 15.7.2002, S. 5 (Text) und 15 (Begründung). (beide zu finden unter der Rubrik Arbeitsgruppen: http://european-convention.eu.int/doc_wg.asp?lang=DE)

90 Beschluss des Bundesrates vom 12.7.02 (Bundesrat Drucksache 586/02), S. 9f (zu finden unter der Rubrik Dokumente zum gleichen Thema: http://european-convention.eu.int/docconex.asp?lang=DE).

91 Dokument CONV 24/02 (CONTRIB 8) vom 9.4.2002; vgl. auch Dokument CONV 410/02 (CONTRIB 145) vom 19.11.2002 (beide zu finden unter der Rubrik Dokumente: http://european-convention.eu.int/doc_register.asp?lang=DE&Content=DOC).

92 Schlussbericht der Arbeitsgruppe "Ergänzende Zuständigkeiten" des Europäischen Konvents vom 31.10.2002 (Dokument CONV 375/02 = WG V 14), S. 10 (zu finden unter der Rubrik Arbeitsgruppen: http://european-convention.eu.int/doc_wg.asp?lang=DE).

93 Schlussbericht der Arbeitsgruppe "Ergänzende Zuständigkeiten" des Europäischen Konvents vom 31.10.2002 (Dokument CONV 375/02 = WG V 14), S. 11 (zu finden unter der Rubrik Arbeitsgruppen: http://european-convention.eu.int/doc_wg.asp?lang=DE).

94 Schlussbericht der Arbeitsgruppe "Ergänzende Zuständigkeiten" des Europäischen Konvents vom 31.10.2002 (Dokument CONV 375/02 = WG V 14), S. 12 (zu finden unter der Rubrik Arbeitsgruppen: http://european-convention.eu.int/doc_wg.asp?lang=DE). Vgl. auch die Debatte zum Schlussbericht in der Plenartagung vom 8.11.2002, Dokument CONV 400/02, S. 13 (zu finden unter der Rubrik Plenartagungen: http://european-convention.eu.int/sessplen_all.asp?lang=DE).

95 Ausführlich zum Verhältnis von Staat und Kirche als Ausdruck der kulturellen Identität der Mitgliedstaaten zuletzt Winter, Festschrift Hollerbach, Berlin 2001, S. 893ff.

96 Vgl. zur Entstehung der Erklärung Bijsterveld, Österreichisches Archiv für Recht und Religion 1999, S. 46ff.

97 Vgl. CEC/Comece, gemeinsamer Beitrag vom 27.9.2002 (0298_c_en).