Synodenteilnehmer und ihre Rechte

Ein Vergleich nachkonziliarer Synoden und anderer diözesaner Versammlungen im deutschen Sprachraum

Von Stefan Ihli

 

Manuskriptschluß: 19. September 1998
Online-Version: 19. Mai 1999

 

Hinweis: Diese Abhandlung ist, zusammen mit ergänzendem Tabellenmaterial, nunmehr auch unter gleichem Titel in Buchform erschienen (ISBN: 3-8311-0055-1).

 

Inhalt

  1. I. Einleitung
  2. II. Auswertung der Synodalstatuten
    1. Die Teilnehmer
      1. a) Grundlagen der Auswertung
      2. b) Die Teilnehmer nach ihrem Stand
      3. c) Teilnahmevoraussetzungen
      4. d) Die Teilnehmer nach Berufungsmodi
      5. e) Außerordentliche Teilnehmer
    2. Die Rechte der Teilnehmer
      1. a) Rechte bezüglich der Geschäftsordnung
      2. b) Beschlußfähigkeit der Vollversammlung
      3. c) Beschlüsse
    3. Diözesansynode oder nicht-kodikarisch verfaßte Versammlung?
  3. III. Schlußfolgerungen
  4. Quellenverzeichnis
 

I. Einleitung

"Diese Heilige Ökumenische Synode wünscht, daß die ehrwürdigen Einrichtungen der Synoden und Konzilien mit neuer Kraft aufblühen; dadurch soll besser und wirksamer für das Wachstum des Glaubens und die Erhaltung der Disziplin in den verschiedenen Kirchen, entsprechend den Gegebenheiten der Zeit, gesorgt werden."1

1

Als der Großteil der Synoden, die zwischen Vaticanum II und Promulgation des neuen CIC abgehalten wurden, bereits abgeschlossen war, zeichnete WALF angesichts der damaligen Situation dagegen ein düsteres Bild:

2

"Der Vergleich der einzelnen Statuten beweist, wie gering die Kompetenzen der Synoden sind, wie begrenzt aus diesem Grunde auch ihre Perspektiven sein dürften. Unter den derzeitigen kirchenrechtlichen und kirchlich-strukturellen Gegebenheiten wird man von vornherein gegenüber der Bezeichnung ,Synode' für diese Form kirchlicher Beratungs- und Beschlußfassungsorgane erhebliche Bedenken anmelden müssen. Denn mit dem Charakter und den Kompetenzen frühkirchlicher Synoden haben diese Organe wenig gemeinsam. So ist denn bereits die Bezeichnung für diejenigen irreführend, die auch nur über rudimentäre kirchengeschichtliche Kenntnisse verfügen. Die traditionell ausgerichteten Kirchenangehörigen mögen diese Art von ,Demokratisierung' der Kirche von vornherein für überflüssig halten, die kritischen betrachten die Synoden als Zeichen begrüßenswerten guten Willens, sind aber der Meinung, daß die Bischöfe die Sache nur halbherzig, wenn nicht sogar partiell mißtrauisch verfolgen (...)."2

3

Zwanzig Jahre später nennt WALF die Bezeichnung "Synode" gar einen "Etikettenschwindel"3.

4

Der Wunsch des Vaticanums II, das Synodenwesen möge wieder aufblühen, ist im deutschen Sprachraum in Erfüllung gegangen: Nur wenige Jahre sind seit dem Abschluß des Konzils bis heute vergangen, in denen nicht zumindest eine Synode oder andere diözesane Versammlung abgehalten wurde. Angesichts der harten Kritik WALFs an den inzwischen über 30 abgehaltenen derartigen Versammlungen stellt sich die Frage, inwieweit in deren Statuten die Gedanken des Vaticanums II rezipiert wurden, insbesondere hinsichtlich der Teilnehmer und deren Rechte. Zu dieser speziellen Frage gibt es innerhalb der Literatur über die Synoden vergleichsweise wenig Arbeiten.4 Ein Vergleich der Primärtexte, mithin der Statuten oder Geschäftsordnungen, legt sich daher nahe. Im folgenden sollen Rückschlüsse aus diesem Vergleich dargelegt werden.5

5

Aufgrund der Tatsache, daß seit der Diözesansynode Augsburg (1990) keine Diözesansynoden mehr stattgefunden haben, sondern nur noch Diözesanforen und ähnliche Zusammenkünfte, mußten auch solche nicht-kodikarischen Versammlungen in den Vergleich mit einbezogen werden, sollte nicht ganz auf neuere Quellen verzichtet werden. Auch konnten so zusätzliche Erkenntnisse über die Unterschiede der beiden Versammlungsarten gewonnen werden. Der Einfachheit halber werden im folgenden zunächst sowohl Synoden als auch nicht-kodikarische Versammlungen unter dem Oberbegriff der Synode zusammengefaßt betrachtet. Ein gesonderter Abschnitt widmet sich dann den Unterschieden (vgl. u. II. 3.).

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II. Auswertung der Synodalstatuten

1. Die Teilnehmer

a) Grundlagen der Auswertung

1968, als die erste Synode auf deutschem Boden nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil in Hildesheim begann, stand man vor einer schwierigen Situation: Einerseits gab es den CIC, der eine Mitarbeit von Laien an einer Synodalversammlung nicht vorsah. Andererseits hatte das Konzil weitreichende Aussagen bezüglich der Laien gemacht: "(...) die Laien [können] (...) in verschiedener Weise zu unmittelbarer Mitarbeit mit dem Apostolat der Hierarchie berufen werden (...)"6 "Innerhalb der Kirche ist ihr Tun so notwendig, daß ohne dieses auch das Apostolat der Hirten meist nicht zu seiner vollen Wirkung kommen kann. Denn (...) Laien von wahrhaft apostolischer Einstellung [ergänzen], was ihren Brüdern fehlt; sie stärken geistig die Hirten und das übrige gläubige Volk (...) Durch ihre Sachkenntnis machen sie die Seelsorge und die Verwaltung der kirchlichen Güter wirksamer."7 Diesen Zwiespalt mußten alle Synoden überwinden. Sie haben dies mit unterschiedlichen Ergebnissen getan.

7

Bei den Synoden ist hinsichtlich der Teilnehmer zum einen zu unterscheiden, ob es sich um Laien oder Kleriker handelt, und zum anderen, ob die Teilnehmer ex officio Synodalen sind oder gewählt bzw. delegiert oder berufen wurden. Das erste Unterscheidungskriterium zeigt an, wie sehr die Forderungen des Konzils nach Laienbeteiligung umgesetzt wurden, das zweite, wie sehr die Synodalversammlungen demokratisch legitimiert waren. Wünschenswert muß hinsichtlich der Laienbeteiligung eine Teilnahme solcher Laien sein, die zum einen nicht auch sonst an Entscheidungen im kirchlichen Bereich beteiligt sind (etwa in den nachkonziliaren Räten) und die zum anderen eine hinreichende Legitimation seitens der Gesamtheit der Gläubigen besitzen. Nur so wird das Ereignis Synode ein wirkliches sein (und nicht nur eine Versammlung von Entscheidungsträgern neben anderen), das zudem von den Gläubigen als eigene Sache begriffen wird.

8

Untersucht wurden alle Synoden und synodenähnlichen Versammlungen des deutschen Sprachraumes nach dem Vaticanum II bis heute, von denen Statuten oder Geschäftsordnungen erhältlich waren.8 Es sind dies: das Pastoralkonzil der Niederlande (1966-1970), die Diözesansynode Hildesheim (1968-1969), die Diözesansynode Wien (1968-1971), die Diözesansynode Meißen (1969-1971), die Diözesansynode Gurk / Kärnten (1970-1972), die Diözesansynode Bozen-Brixen (1970-1973), die Diözesansynode Innsbruck (1971-1972), die Diözesansynode St. Pölten (1971-1972), die Gemeinsame Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland (1971-1975), die Synode '72 in der Schweiz (1972-1975), die Diözesansynode Luxemburg (1972-1981), der Österreichische Synodale Vorgang (1973-1974), die Pastoralsynode der Jurisdiktionsbezirke in der DDR (1973-1975), die Diözesansynode Rottenburg-Stuttgart (1985-1986), die Diözesansynode Hildesheim (1989), die Diözesansynode Augsburg (1990), das Diözesanforum Freiburg i. Br. (1991-1992), das Pastorale Forum München (1991-1994), das Diözesanforum Regensburg (1994-1995), der Diözesantag Rottenburg-Stuttgart (1995), das Pastoralgespräch Köln (Schlußversammlung) (1995-1996), der Bistumstag Aachen (1996), der Diözesantag Salzburg (1996), das Diözesanforum Münster (1996-1997), der Diözesantag Freiburg i. Br. (1997), das Diözesanforum Bamberg (1998-1999) und das Diözesane Pastoralforum Berlin (1999-2000).9

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b) Die Teilnehmer nach ihrem Stand

Wenn man sich nun der sachlichen Auswertung zuwendet, ist bei den Teilnehmern zu unterscheiden zwischen solchen, die quasi den "Grundbestand" der Synodalen ausmachen, und den Synodalen, die darüber hinausgehen. Zu einem solchen Grundbestand sind all die Personen zu zählen, die gemäß CIC zu der Synode zu laden sind. Bei der Teilnahme dieser Synodalen wird nur das geltende Recht angewendet. Neuerungen zeigen sich bei den anderen Synodalen.

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Damit sind bei den Synoden vor 1983 von vornherein alle Laiensynodalen eine Neuerung und auch die Synodalen, bei denen der Stand nicht zu klären ist, zumindest insoweit sie Laien sind. Eine erste - banale, aber wesentliche - Erkenntnis ist: Auf allen Synoden sind Laien vertreten.10 Insofern hat also das Vaticanum II Ergebnisse gebracht. Die Frage nach dem Anteil der Laien an den Synodalen schließt sich automatisch an. Leider geben viele Statuten nur Gruppen von Personen an, die zu berufen sind, nicht aber deren Anzahl (z. B. "alle Dekane"). Daher ließ sich der Anteil der Laien nur bei ca. einem Drittel der Synoden exakt bestimmen: Diözesansynode Wien 53, 2 %, falls Kleriker und Laien zu gleichen Teilen berufen werden, doch sollen die Kleriker insgesamt die Mehrheit bilden11, also weniger als 50 % Laien; Diözesansynode Gurk / Kärnten 47, 4 % (ohne Laienreligiosen); Diözesansynode Bozen-Brixen zwischen 48, 4 % und 54, 8 % (je nach Laienanteil unter den männlichen Religiosen); Diözesansynode Innsbruck 50 %; Diözesansynode St. Pölten zwischen 44, 4 % und 50, 6 %; Synode '72 (Rahmenstatut) 50 %; Diözesansynode Luxemburg zwischen 49, 7 % und 53, 4 % (je nach Laienanteil unter den männlichen Religiosen); Pastoralsynode der Jurisdiktionsbezirke in der DDR höchstens 47, 7 %; Diözesanforum Bamberg zwischen 73, 1 % und 76, 6 %. Das ergibt einen Durchschnitt von ca. 52, 29 %, wobei gesagt werden muß, daß dieser mit einigen Unsicherheiten behaftet und nicht unbedingt für die übrigen Synoden repräsentativ ist. Der errechnete Durchschnitt läuft auf eine paritätische Besetzung der Synoden mit Klerikern und Laien hinaus. Dies ist durchaus ein erfreuliches Ergebnis, um so mehr als die Abweichungen vom Durchschnitt nicht groß sind. Die Synoden scheinen das ehrliche Bestreben zu haben, die Laien in die Entscheidungsprozesse einzubinden. Eine höhere Laienbeteiligung wäre vor der Codexreform am Widerstand Roms gescheitert. Was sich durch diese Reform geändert hat bzw. wie groß der Anteil der Laien an den Synodalen heute ist, läßt sich kaum sagen, da nur beim Diözesanforum Bamberg genaue Zahlen angegeben sind.12 Auffallend ist der dort sehr hohe Anteil von Laien, der aber wahrscheinlich für die übrigen Synodalversammlungen nach 1983 nicht ohne weiteres repräsentativ ist.

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Zudem lassen sich drei Gruppen von Synodalen erkennen, deren Beteiligung im CIC / 1917 nicht oder nicht so vorgesehen ist. Diese werden aber von den meisten Synoden der nachkonziliaren Zeit (auch noch vor dem neuen CIC) zu ihren Teilnehmern gezählt. Es handelt sich erstens um Religiosen, zweitens um von diözesanen Räten entsandte Personen, drittens um Vertreter der kategorialen Seelsorge bzw. Kleriker mit besonderem Tätigkeitsgebiet. Überhaupt fällt eine Tendenz zu genauer Aufschlüsselung der Teilnehmer auf. Ein Beispiel dafür ist die Diözesansynode Hildesheim 1968/6913, ein anderes die Diözesansynode St. Pölten14, ein weiteres die Diözesansynode Luxemburg15; aus der Zeit nach dem neuen Codex kann z. B. das Diözesanforum Bamberg genannt werden16.

12

Daß die Vertreter der Räte im CIC / 1917 nicht vorkommen, ist klar, da erst das Vaticanum II das Rätewesen brachte. Wesentlicher sind die zwei anderen genannten Gruppen. Bei den Ordensleuten sieht der CIC / 1917 nur die Teilnahme von Oberen vor, einfache Religiosen werden jedoch von den meisten Synoden berücksichtigt. Vertreter spezieller Gruppen von Klerikern konnten natürlich auch nach dem CIC / 1917 zum Synodalen bestellt werden, doch war ihre Berufung nicht Vorschrift, da nicht eigens erwähnt. So ist z. B. die Diözesansynode Hildesheim 1968/69 ein Fortschritt, wenn in ihrem Einberufungsdekret vom 1. März 1967 unter Nr. 11 Vertreter der verschiedensten klerikalen Berufsgruppen berufen werden. Auch die Kapläne werden unter Nr. 10 gesondert berufen. Auf diese Weise wird eine verbesserte Repräsentation der klerikalen Synodalen gewährleistet. Kleinere Berufsgruppen, die sonst vielleicht bei der Berufung übergangen würden, erhalten die Chance, auch einen Synodalen zu entsenden. Die gesonderte Erwähnung der Kapläne erscheint aufgrund ihrer von einem Pfarrer unterschiedlichen Situation sinnvoll. Die Diözesansynode Hildesheim 1968/69 sieht noch eine Reihe weiterer Kleriker als Teilnehmer vor, darunter auch den Offizial.17 Dies ist insofern interessant, als der Offizial eine jener Personen ist, die im CIC / 1983 ausdrücklich erwähnt werden. Neben der Berufung von Laien ist dort auch die Berufung von Religiosen vorgesehen. Sollten die Synoden, die zwischen dem Vaticanum II und dem Erscheinen des neuen Codex stattgefunden haben, hier durch ihre Statuten Einfluß auf die Codexreform gehabt haben? Dies läßt sich anhand der Synodalstatuten natürlich nicht klären und müßte eigens untersucht werden. Im Grunde sind Teile der "Neuerungen" von Hildesheim schon im Pastoralkonzil der Niederlande, das vorher begann, verwirklicht18: Beteiligung von Laien, Religiosen und Vertretern der Diözesanpastoralräte.19 Jedenfalls haben die meisten der nachfolgenden Synoden ähnliche Lösungen erarbeitet und sind damit, bewußt oder zufällig, dem Vorbild Hildesheim (oder Niederlande) gefolgt. Zu nennen sind hier die Diözesansynode Wien20, die Diözesansynode Gurk / Kärnten21, die Diözesansynode St. Pölten22 und die Diözesansynode Luxemburg23.

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Dann kam der neue Codex, und die Statuten der nachfolgenden Synoden lassen erkennen, daß die neuen Regelungen offensichtlich die meisten Bedürfnisse befriedigen. Die Personen, die über den oben erwähnten "Grundbestand" hinausgehend im Statut erwähnt werden, werden deutlich weniger. Weiterhin dazu zählen Vertreter von kirchlichen Mitarbeitern in speziellen Einsatzgebieten, wie z. B. bei der Diözesansynode Augsburg, wo Vertreter der Ständigen Diakone, der Militärseelsorge, der Ausländerseelsorge, der Pastoral- bzw. Gemeindereferenten bzw. -assistenten, der Religionslehrer, der laikalen Ordinariatsmitarbeiter, der Ordinariatskonferenz, des Seelsorgeamtes, der caritativen Dienste, des Katholiken- und des Diözesanrates sowie der Dekan der Katholisch-Theologischen Fakultät Augsburg und der "Bistumstheologe" eingeladen werden.24 Einen ähnlichen Bedarf sehen - in kleinerem oder größerem Umfang - auch die Diözesansynode Rottenburg-Stuttgart25, das Diözesanforum Regensburg26, der Bistumstag Aachen27, das Diözesanforum Bamberg28 und das Diözesane Pastoralforum Berlin.29 Hier scheint die Codexreform nicht weit genug gegangen zu sein, denn dieser Teilnehmerkreis wurde auch schon vor 1983 eingeladen, wie bereits angedeutet. Der Erfolg der neuen Regelung des CIC / 1983 zeigt sich darin, daß nur etwas mehr als ein Drittel der nach 1983 stattgefundenen Synoden einen über den Codex hinausgehenden Teilnehmerkreis aufweist, aber jede Synode vor 1983.

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c) Teilnahmevoraussetzungen

Bei den Teilnahmevoraussetzungen, die die Synoden an ihre Teilnehmer stellen, gibt es wiederum eine Art Grundbestand. Dabei handelt es sich um die Teilnahmebedingungen Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Synode, Mitgliedschaft in der römisch-katholischen Kirche und ein Mindestalter von 18 Jahren. Die meisten Synoden kommen damit aus. Nur wenige stellen höhere Anforderungen an ihre Synodalen: die Diözesansynode Gurk / Kärnten erwähnt eigens Taufe und Firmung30, die Diözesansynode St. Pölten und die Pastoralsynode der Jurisdiktionsbezirke in der DDR erwarten den Vollbesitz der kirchlichen Ehrenrechte31; anstelle des Wohnsitzes läßt die Synode '72 als einzige auch Verbundenheit mit der Diözese gelten32, eine beachtenswerte Idee. Am detailliertesten (und damit auch am strengsten) sind die Voraussetzungen bei der Diözesansynode Innsbruck, die das Mindestalter auf 21 Jahre heraufsetzt sowie den Vollbesitz der kirchlichen und staatlichen Ehrenrechte und die Unterzeichnung eines "Synodengelöbnisses" verlangt.33 Dieses Synodengelöbnis besteht aus dem Credo und einem angehängten Passus, der die Zustimmung zu Aussagen des Lehramtes und zum Primat des Papstes enthält.34 Ähnlich detailliert formulieren das Diözesanforum Münster, das Taufe, Firmung sowie aktive Mitarbeit in einer Pfarrgemeinde fordert35, sowie der Diözesantag Salzburg36 und das Diözesanforum Bamberg37, die beide auf eine aktive Mitarbeit beim gesamten diözesanen Dialogprozeß abheben. Als einzige sagen das Pastoralkonzil der Niederlande und die Diözesansynode Hildesheim 1968/69 auch implizit nichts über Teilnahmevoraussetzungen aus. Dies bedeutet einen großen Vertrauensvorschuß für die Synodalen, besonders wenn man bedenkt, daß die sonstigen Synoden alle Teilnahmevoraussetzungen festlegen und daß z. B. die der Gemeinsamen Synode der Bistümer in der BRD manchen sogar noch zu gering erschienen.38

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d) Die Teilnehmer nach Berufungsmodi

Betrachtet man die Teilnahmeordnungen der Synoden stärker unter dem Blickwinkel des Berufungsmodus, fallen sogleich sechs Synodalversammlungen auf, denn bei ihnen gibt es keinen einzigen gewählten oder delegierten Synodalen. Dies sind die Diözesansynode Meißen, die Diözesansynode Hildesheim 1989, das Diözesanforum Freiburg i. Br., das Pastorale Forum München, der Diözesantag Rottenburg und der Diözesantag Freiburg i. Br. Während dies bei den letzteren vier noch erklärlich ist, da diese nach eigener Auffassung aus gewissen Gründen sich von einer Diözesansynode im kodikarischen Sinne unterscheiden wollen (vgl. u. 3.), ist es bei den beiden ersten nicht verständlich, da sowohl im CIC / 1917 als auch im CIC / 1983 bei Diözesansynoden gewisse zu wählende Synodalmitglieder vorgesehen sind. Dieser Rückschritt noch hinter den CIC / 1917 ist sehr bedauerlich und zu verurteilen. Die Bedeutung der Wahl von Synodalen wurde oben schon kurz angesprochen. Ein Grund für diese außergewöhnliche Bestimmung der beiden Synoden ist nicht zu erkennen.

16

Diese Erkenntnis leitet über zur Frage nach dem Anteil der gewählten Synodalen bei den anderen Synoden. Hier muß wieder gesagt werden, daß sich der Anteil aufgrund der z. T. fehlenden Zahlenangaben in den Statuten nicht bei allen Synoden exakt bestimmen läßt. Bei zwei Dritteln (inklusive der Synoden ohne gewählte Teilnehmer) ist es möglich. Dazu zählen (abgesehen von den Synoden ohne gewählte Teilnehmer) die Diözesansynode Wien (66, 5 %), die Diözesansynode Gurk / Kärnten (61, 1 %), die Diözesansynode Bozen-Brixen (74, 2 %), die Diözesansynode Innsbruck (69, 4 %), die Diözesansynode St. Pölten (70, 0 %), die Gemeinsame Synode der Bistümer in der BRD (höchstens 70, 6 %), die Synode '72 (Rahmenstatut) (90 %), die Synode '72 (Interdiözesanstatut) (96, 6 %), die Diözesansynode Luxemburg (73, 8 %), die Pastoralsynode der Jurisdiktionsbezirke in der DDR (81, 2 %), das Diözesanforum Münster (58, 1 %) und das Diözesanforum Bamberg (64, 8 %). Daraus ergibt sich ein Durchschnitt von ca. 73, 03 % (ohne die Diözesansynoden ohne gewählte Teilnehmer; mit diesen beträgt der Durchschnitt 51, 55 %), der aufgrund der breiteren Basis repräsentativer sein dürfte als der Durchschnitt der laikalen Synodalen, der oben errechnet wurde. Das Ergebnis zeigt, daß bei allen Synoden ein beträchtlicher Teil der Synodalen demokratisch bestimmt wurde.

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Zählt man die jeweils ex officio Teilnehmenden hinzu, so ist der Prozentsatz derer, die aufgrund einer Berufung Synodale werden, gering, so daß die Gefahr einer willkürlichen bzw. einseitigen Besetzung der Synodalversammlung kaum gegeben sein dürfte. Interessant sind die vergleichsweise großen Abweichungen vom Durchschnitt. Spitzenreiter ist die Synode '72, bei der gemäß Interdiözesanstatut gar kein Synodale berufen wird und gemäß Rahmenstatut nur 10 % der Synodalen berufen werden, danach folgt die Pastoralsynode der Jurisdiktionsbezirke in der DDR, bei der 14, 1 % berufen werden. Dies ist besonders beachtenswert aufgrund der politischen Umstände in der DDR; das Synodalstatut ist geeignet, sich davon absichtlich abzusetzen. Inwieweit sich durch den neuen Codex etwas am Anteil der gewählten Synodalen geändert hat, läßt sich nicht mit Sicherheit sagen, da sich ihr Anteil bei den danach stattgefundenen Synoden nur beim Diözesanforum Münster und beim Diözesanforum Bamberg exakt bestimmen läßt (abgesehen von Synoden ohne gewählte Teilnehmer). Sollte der sich dabei ergebende Durchschnitt (61, 45 %) jedoch repräsentativ sein - und dafür spricht die Ausgestaltung der Synodalstatuten ohne Zahlenangaben -, so würde dies einen Rückgang des Anteils der gewählten Synodalen um ca. 11, 5 % bedeuten. Auffällig ist in dieser Hinsicht auch, daß in der Zeit nach 1983 fünf der sechs Synoden liegen, bei denen es keine gewählten Synodalen gibt, obwohl der Zeitraum zwischen Vaticanum II und Erscheinen des neuen Codex größer ist. Ob dies einen neuen Trend andeutet, läßt sich daraus noch nicht sagen; sollte dies so sein, wäre dies entschieden abzuwehren. Die jüngst stattgefundenen bzw. geplanten Synodalversammlungen scheinen die Serie unterbrochen zu haben.

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Ein Problem ist jedenfalls die Tatsache, daß die gewählten Teilnehmer häufig nicht in Urwahl, d. h. in den Gemeinden, sondern durch die diözesanen Räte ermittelt werden. Da dabei nur wenig Personen zum Zuge kommen, die nicht sonst auch schon an diözesanen Entscheidungsfindungen beteiligt sind, geht viel Fachkompetenz verloren, die, in synodo gebündelt, die Synodenbeschlüsse auf eine breitere Basis stellen würde.

19

Ein Zusammenhang zwischen dem Anteil an gewählten Synodalen und dem an laikalen Synodalen läßt sich nicht erkennen. Erkennbar ist aber, daß meist dieselbe Gruppe von Synodalen gewählt wird. Ein typisches Beispiel, das zudem die zu Wählenden detailliert aufzählt, ist die Diözesansynode St. Pölten.39 Einzige wesentliche Ausnahme ist die Diözesansynode Augsburg, wo eine vergleichbare Gruppe von Synodalen berufen und nicht gewählt wird.40

20

Etwa die Hälfte der Synoden glaubt, mit der eigentlichen Aufzählung der Teilnehmer diese noch nicht gleichmäßig genug bestimmt zu haben, gibt also zusätzliche Anweisungen, welche Bereiche zu berücksichtigen sind.41 Die Anweisungen sind dabei in vier Fällen allgemein bis nichtssagend gehalten; in den anderen Fällen sind die Anweisungen z. T. sehr detailliert.42 Wenn z. B. die Synode '72 exakte Anteile für die Beteiligung von benachteiligten Gruppierungen vorgibt, so ist damit in gewissem Sinne ein Endpunkt bei der Reglementierung der Synodalenbestellung erreicht. Das Bestreben der Synode, das dabei zum Ausdruck kommt, nämlich für eine möglichst gerechte Beteiligung aller zu sorgen, ist selbstverständlich begrüßenswert. Angesichts so eingehender Regelungen stellt sich allerdings die Frage, wieso so viele Synoden meinen, ohne auszukommen. Einige Synoden haben die Frage der Repräsentation auf andere Weise gelöst: durch die oben erwähnte detaillierte Auflistung der Teilnehmer. Daß Synoden mit genauer Teilnehmerliste noch zusätzlich zu berücksichtigende Bereiche nennen (z. B. die Diözesansynode Gurk / Kärnten und die Diözesansynode Augsburg), zeigt, wie besorgt die Autoren der Statuten bezüglich der korrekten Zusammensetzung der Synode waren.

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e) Außerordentliche Teilnehmer

Neben den bisher besprochenen Teilnehmern gibt es auf fast allen Synoden (bis auf die Synode '72 [Interdiözesanstatut], die Diözesansynode Augsburg und das Pastorale Forum München) noch außerordentliche Teilnehmer. Darunter sind vor allem Berater bzw. Fachleute (insbesondere für die Arbeit in den Kommissionen), Vertreter anderer Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie Medienvertreter zu verstehen. Die Berater haben in der Regel ein beratendes Stimmrecht bzw. ein beschließendes höchstens in der Kommission, der sie angehören, nicht aber in der Vollversammlung. Andere außerordentliche Teilnehmer, nämlich "Gäste", werden zwar nicht in allen Statuten erwähnt, doch ist von einer grundsätzlichen Öffentlichkeit der Sitzungen (zumindest durch die Anwesenheit von Medienvertretern) auszugehen. Ausdrücklich nichtöffentlich, auch ohne Anwesenheit von Medienvertretern (jedoch mit der Möglichkeit der Einladung von Gästen) ist nur die Schlußversammlung des Pastoralgespräches Köln.43 Durch die Öffentlichkeit wird den Gläubigen ermöglicht, am Verlauf der Synode teilzunehmen und nicht erst nach ihrem Abschluß durch etwaige publizierte Beschlüsse darüber etwas zu erfahren. Damit ist eine ganz andere Perspektive angedeutet: die Verbindlichkeit der synodalen Arbeit bzw. allgemeiner die Rechte der Teilnehmer.

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2. Die Rechte der Teilnehmer

a) Rechte bezüglich der Geschäftsordnung

Auch hier kann man wieder einen Grundbestand an Teilnehmerrechten erkennen, die auch im Codex vorkommen. Dazu zählen vor allem Wortmeldungen (freies Rederecht), Beratung und Beschlußfassung über Vorlagen sowie Änderungs- und Zusatzanträge in der Vollversammlung. Dies sind unabdingbare Rechte, denn ohne sie wäre eine Synode nicht durchführbar. Mehr ist jedoch durch den Codex - auch nach der Reform - direkt nicht abgedeckt (und fällt damit in den Gestaltungsspielraum der Statuten). Freilich wird man die Mitarbeit in Gremien wie Kommissionen oder Präsidium auch zum Grundbestand zählen können, da anzunehmen ist, daß dies den kodikarischen Bestimmungen nicht widerspricht. Schon bei der Übernahme von Ämtern in diesen Gremien durch Laien wird es heikel. Eine Übernahme solcher Ämter sehen mehrere Synoden vor.44 Weitere Rechte, die über den Grundbestand hinausgehen, beinhalten bei den meisten Synoden das Recht, Anträge zur Geschäftsordnung zu stellen, was dem einzelnen Synodalen zugestanden wird. Hier geht es zunächst um Anträge auf Begrenzung der Redezeit, Schluß der Debatte, Unterbrechung der Sitzung, Vertagung etc.

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Wesentlicher ist das Recht, neue Tagesordnungspunkte einzubringen, das ein Viertel der Synoden ihren Mitgliedern gewährt. Dadurch erhalten die Synodalen die Möglichkeit, die Tagesordnung mitzugestalten, die ansonsten ihrem Zugriff entzogen und durch den Bischof oder eine Vorbereitungskommission vorgegeben ist. Die geforderte Unterstützung für einen solchen Antrag reicht von 15 bis zu 30 Synodalen.45 Dies muß jedoch im Verhältnis zur Gesamtgröße der Synode gesehen werden, so daß die Hürde überall etwa gleich hoch sein dürfte. Ausnahme ist die Pastoralsynode der Jurisdiktionsbezirke in der DDR, die im Verhältnis zu ihrer Gesamtgröße eine besonders große Unterstützung für einen solchen Antrag fordert. Der Antrag wird beim Pastoralkonzil der Niederlande, bei der Diözesansynode Innsbruck und bei der Diözesansynode Luxemburg mit einfacher Mehrheit angenommen, bei der Gemeinsamen Synode der Bistümer in der BRD und bei der Pastoralsynode der Jurisdiktionsbezirke in der DDR wird er vom Präsidium genehmigt. Nur die Diözesansynode Bozen-Brixen unterscheidet je nach dem Zeitpunkt des Einbringens des Antrages zwischen absoluter und Dreiviertelmehrheit für die Genehmigung, was eine große Hürde darstellt.46

24

Praktisch alle Synoden ermöglichen es, Änderungs- und Zusatzanträge zu Beratungsvorlagen einzubringen. Die meisten Synoden geben jedem einzelnen Synodalen ein entsprechendes Recht; über ein Viertel fordert eine gewisse Unterstützung, die bis zu einer Zahl von 30 Synodalen reicht.47 Hier läßt sich kein Zusammenhang zur Gesamtgröße der Synode feststellen, so daß gesagt werden muß, daß es einige Synoden unverhältnismäßig erschweren, Änderungsanträge einzubringen. Ein weiteres Recht von Synodalen der Mehrzahl der Synoden ist es, die Mitglieder von Gremien zu wählen oder zumindest entsprechende Vorschläge zu bestätigen. Wo ein solches Recht nicht gegeben ist, werden die Mitglieder der Gremien von Präsidium oder Bischof ernannt.

25

Darüber noch hinausgehende Rechte sind Einzelfälle. Zu nennen ist hier die Diözesansynode Bozen-Brixen, die ihren Mitgliedern die Möglichkeit gibt, sogenannte "Verfallsanträge" oder Mißtrauensanträge gegen synodale Organe einzubringen. Davon ausgenommen bleiben die Vollversammlung und das Sekretariat. Die Hürde für einen solchen Antrag ist mit 15 Mitgliedern nieder angesetzt, und auch die geforderte einfache Mehrheit für die Annahme eines Verfallsantrages ist nicht hoch, was um so erstaunlicher ist, als die Wirkung eines Verfallsantrages dieselbe ist wie die eines Mißtrauensantrages, für dessen Annahme eine Zweidrittelmehrheit verlangt wird, nämlich die sofortige Auflösung des synodalen Organs.48

26

Eine weitere Besonderheit ist die von der Synode '72 (Rahmenstatut) vorgesehene Möglichkeit, Vorlagen nur an die Priester unter den Synodalen zu überweisen. Eine absolute Mehrheit muß dem zustimmen, und die von den Priestern behandelte Vorlage benötigt in der Schlußabstimmung ebenso eine Zweidrittelmehrheit im Plenum wie jede andere Vorlage, wodurch die Synodalvollversammlung die Kontrolle über an die Priester überwiesene Sachfragen nie verliert.49

27

Während praktisch alle Synoden zwei Lesungen für Vorlagen vorsehen, beschreitet die Diözesansynode Hildesheim 1989 einen anderen Weg. Stimmen mehr als zwei Drittel der Synodalen in der Abstimmung nach der ersten Lesung für die Vorlage, ist die Vorlage endgültig angenommen; stimmt mehr als die Hälfte der Synodalen dagegen, ist die Vorlage endgültig abgelehnt. Nur wenn weniger als zwei Drittel der Mitglieder für die Vorlage stimmen und weniger als die Hälfte dagegen, kommt es zu einer zweiten Lesung.50 Offensichtlich war man bei der Erstellung der Statuten der Auffassung, daß sich bei so deutlichen Mehrheiten nach der ersten Lesung in der zweiten Lesung nichts mehr ändern würde. Das bedeutet aber auch, daß die Kommissionen hier zur ersten Lesung schon ausgereiftere Texte vorlegen müssen, da man nicht auf eine Schlußredaktion zur zweiten Lesung vertrauen kann. Das hat eine Intensivierung der Kommissionsarbeit vor der ersten Lesung zur Folge.

28

Ist diese Methode im Vergleich zu den sonstigen Statuten ungewöhnlich, so ist die außergewöhnlichste Verfahrensweise die der Schlußversammlung des Pastoralgespräches Köln. Neben den üblichen Abstimmungen über Vorlagen wie bei anderen Synoden gibt es hier noch einen anderen Modus: Stimmen zwei Drittel der Synodalen schriftlich auf dem Postweg einer Vorlage zu, gilt diese als Votum der Synodalversammlung, sobald sie den Synodalen postalisch zugeleitet worden ist. Eine Aussprache darüber bleibt möglich, kann jedoch nur vom Erzbischof oder vom Präsidium beantragt werden.51 Interessant daran ist die Tatsache, daß diese Regelung erst in einem Nachtrag zur Verfahrensordnung steht. Aus welchem Grund man einen Nachtrag solchen Inhalts machte, bleibt völlig unklar. Sollte Rationalisierung der Synodalberatungen der Grund sein? Man muß berücksichtigen, daß die Schlußversammlung nur den Endpunkt unter einen längeren diözesanen Prozeß bildet. Ein Einzelfall bleibt die Regelung dennoch. Immerhin ist die notwendige Mehrheit hoch, so daß das Unbehagen aufgrund mangelnder Aussprache in der Vollversammlung gemildert wird.

29

Ein letztes Recht der Synodalen, das anzumerken bleibt, ist es, die Ordnung, auf der die eigene Synode beruht, also Statut und / oder Geschäftsordnung, zu ändern. Nur wenige Synoden gewähren dieses Recht und fordern jeweils Zweidrittelmehrheit.52 Bei den meisten Synoden hat jedoch nur der Bischof als Leiter Zugriff auf Statut bzw. Geschäftsordnung.

30

All diese Rechte gehen über den kodikarisch festgelegten Grundbestand hinaus und müssen deshalb durch die Statuten geregelt werden. Hinsichtlich der Rechte der Teilnehmer läßt sich kein wesentlicher Unterschied zwischen Synoden vor 1983 und solchen danach feststellen.

31

b) Beschlußfähigkeit der Vollversammlung

Die Quoren zur Beschlußfähigkeit der Vollversammlung liegen durchweg bei der Hälfte oder zwei Dritteln der Mitglieder. Ausnahmen sind nur zum einen das Pastoralkonzil der Niederlande und die Diözesansynode Meißen, die nichts über Quoren sagen (und auch das Pastorale Forum München, der Diözesantag Rottenburg und das Diözesane Pastoralforum Berlin, hier aber bedingt durch die besondere Veranstaltungsform); zum anderen ist die Pastoralsynode der Jurisdiktionsbezirke in der DDR eine Ausnahme, denn sie verlangt als einzige die Anwesenheit von drei Vierteln der Mitglieder.53

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c) Beschlüsse

Wenn die Synodalen mit den beschriebenen Rechten zu Beschlüssen kommen, was geschieht dann mit diesen? Bei der Mehrzahl der Synoden sind die Beschlüsse erwartungs- und codexgemäß nur Empfehlungen an den zuständigen Ortsordinarius.54 Nur das Pastoralkonzil der Niederlande, die Gemeinsame Synode der Bistümer in der BRD (vgl. u.) und die Synode '72 (Rahmenstatut) bilden eine Ausnahme. Die Beschlüsse des Pastoralkonzils der Niederlande werden nach Abschluß als verbindlich veröffentlicht55; als Erläuterung dazu heißt es nur in einer Fußnote lapidar: "Die Statutenkommission hält es für ausgeschlossen, daß jemals eine Vorlage von Zweidrittel der anwesenden Stimmberechtigten gegen die ausdrückliche Glaubensäußerung der Bischöfe gegenüber der Versammlung angenommen wird."56 Ähnlich verhält es sich mit dem Rahmenstatut der Synode '72, wo eine Verbindlichkeit von Beschlüssen zu diözesanen Fragen vorgesehen ist.57 Zudem kann die Synode bei Fragen, die nicht in die diözesane Zuständigkeit fallen, Empfehlungen an die zuständigen Stellen ausarbeiten, die vom Bischof an diese Stellen weitergeleitet werden müssen, falls die Synode dies wünscht, auch wenn der Bischof das nicht befürwortet.58

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Das Pastoralkonzil der Niederlande kommt einem Plenarkonzil gleich, das Rahmenstatut der Synode '72 regelt Diözesansynoden: Dies zeigt, daß in beiden Bereichen u. U. mehr möglich gewesen wäre, als von den übrigen Synoden verwirklicht wurde. An der Verbindlichkeit der Beschlüsse entscheidet sich letztlich, was die Synode für Ergebnisse bringt. Die Diskussion an sich hat ihren Wert, und auch von Empfehlungen kann eine faktische Kraft ausgehen, aber wenn der zuständige Bischof die Synodenbeschlüsse nicht oder stark verfremdet publiziert, ist die synodale Arbeit zu einem guten Teil zerstört. Gemäß Codex ist freilich gerade bei einer Diözesansynode nicht mehr abgedeckt als eine beratende Funktion, und bei den Synoden vor 1983 war die bloß beratende Funktion ohnehin der Preis für die Bestätigung eines Statuts mit Laienbeteiligung durch Rom. Doch die beiden angeführten positiven Beispiele machen nachdenklich, mahnen, nach Wegen zu suchen, wie das Recht weiterentwickelt werden könnte.

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Einen dieser Wege hat die Gemeinsame Synode der Bistümer in der BRD eingeschlagen. Diese bezog bekanntlich die Bischöfe in die Beschlußfassung mit ein59 und umging damit das Problem einer eventuell versagten nachträglichen Zustimmung zu bereits gefaßten Synodalbeschlüssen. Der entscheidende Punkt daran ist, daß die Synode Beschlußfassungskompetenz besitzt und zugleich die Bischöfe Gesetzgeber bleiben. Diese neuartige Lösung sorgte freilich auch für Kritik60, die sich allerdings mehr grundsätzlich gegen eine Beteiligung von Laien an verbindlicher synodaler Beschlußfassung zu richten scheint. Daß daran aus dogmatischer Sicht nichts einzuwenden ist, legte schon RAHNER in interessanten Ausführungen dar.61

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Freilich wird man beim Versuch, Synodenbeschlüssen Verbindlichkeit zu verleihen, stets an eine Grenze stoßen, jedenfalls solange als Laien in der Synode vertreten sind (was heute zu recht selbstverständlich geworden ist). Diese Grenze ist das grundsätzliche Problem der Teilhabe der Laien an der Leitungsgewalt der Kirche, zu dem hier natürlich nur einige wenige Bemerkungen möglich sind. Klar ist zunächst, daß nach altem Recht c. 118 einer Teilhabe der Laien eindeutig entgegenstand. Das neue Recht brachte zwar mit c. 129 § 2 die Möglichkeit62 einer Teilhabe, jedoch nur "ad normam iuris", so daß zu fragen sein wird, was dies für den Fall der Synoden heißt. Die konkrete Ausgestaltung wird ein Testfall der Verwirklichung von communio sein und ist abhängig von der Frage, wieviel man dem heutigen Laien nach den Aussagen des Vaticanums II wirklich anvertrauen möchte. Neben den oben schon angeführten Konzilsaussagen wird man auch berücksichtigen müssen, daß das Konzil der Gesamtheit der Gläubigen Unfehlbarkeit im Glauben zumißt63 und den Laien Recht bzw. Pflicht zur Meinungsäußerung zuerkennt64. Auf die Diskussion um den sensus fidelium kann hier selbstverständlich nicht näher eingegangen werden.

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Aus kanonistischer Sicht bedenkenswert ist c. 127 § 2 n. 2. Zwar ist der Bischof nicht verpflichtet, den Rat einer Synode einzuholen, doch wenn er es tut, ergibt sich eine gewisse Analogie zum zitierten Canon, so daß der Bischof dann den Rat der Synode nicht ohne weiteres übergehen sollte.65 Das eröffnet eine weitere Perspektive: Wenn man den Synoden keine Beschlußfassungskompetenz gewähren kann, ist entscheidend, wie man mit ihrem Rat umgeht, ob man auf diesen eingeht. Zu beachten ist nämlich auch, daß die Tatsache, daß die Synodalen nur ein votum consultivum haben, sich nur auf die Umsetzung von Beschlüssen in diözesanes Recht bezieht. Bei der Beschlußfassung kommt ihnen dagegen ein votum decisivum zu, so daß sie wesentlich an der inhaltlichen Festlegung des diözesanen Rechts beteiligt sind.66 Auch im Hinblick auf das Recht auf freie Meinungsäußerung (c. 212 §§ 2 u. 3) wären die Beschlüsse der Synode zumindest parallel zum späteren Gesetzestext zu veröffentlichen. Das Problem der Unverbindlichkeit von Beschlüssen zeigt sich verschärft bei den nicht-kodikarisch verfaßten Versammlungen.

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Gerade hinsichtlich der Frage der Verbindlichkeit von Beschlüssen einer Synodalversammlung ist auf die von der Kongregation für die Bischöfe und der Kongregation für die Evangelisierung der Völker vorgelegte Instructio "De Synodis diocesanis agendis" vom 19. März 199767 zu verweisen, die den bloß beratenden Charakter der Diözesansynoden einschärft (I.1.; vgl. IV.5. [vgl. dazu oben die Hinweise zu c. 127 § 2 n. 2] und V.3. [wo die Publikation nicht vom Bischof unterschriebener Synodenakten untersagt wird, was bei großen Abweichungen der bischöflichen Dekrete vom ursprünglichen Synodenbeschluß problematisch werden kann])68. Das beratende Stimmrecht der Synodalen sei aber nicht geringzuschätzen, da sie durch ihre Ratschläge aktiv an der Entstehung der Dekrete mitarbeiteten (I.2.; vgl. oben die Überlegungen zum votum decisivum). Für das Thema der vorliegenden Abhandlung sind in der Instructio noch von Bedeutung die Vorschrift, daß die Synodalen eine "unter kanonischem Aspekt reguläre Lebenssituation" haben müssen (II.3.1.), was z. B. die Teilnahme wiederverheirateter Geschiedener ausschließen dürfte; die Vorschrift, daß der Bischof einen Synodalen, "dessen Auffassungen von der Lehre der Kirche abweichen oder der sich gegen die bischöfliche Autorität stellt", mittels Dekret (gegen das Rekurs zulässig ist) von der Synode ausschließen kann (II.5.), wobei sich in der Praxis zeigen werden muß, inwieweit dies eventuell eine vom Codex (c. 465) und auch von der Instructio (IV.4.) geforderte freie Erörterung der Themen unterbindet; und die Vorschrift, daß die Behandlung von Themen, die außerhalb der Zuständigkeit des Diözesanbischofs stehen, nicht zulässig ist (IV.4.), was explizit die von einigen Synoden gewählte Vorgehensweise ausschließt, Voten zu solchen Fragen an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Auch auf die nicht-kodikarischen Formen von Synodalversammlungen geht der Text ein und wünscht, daß diese "ihren Platz in der kanonischen Disziplin finden" (Vorwort, 4. Abs.). Der Ausgestaltungsspielraum der Geschäftsordnungen nicht-kodikarischer Versammlungen dürfte damit enger werden.

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3. Diözesansynode oder nicht-kodikarisch verfaßte Versammlung?

Bei den bisherigen Überlegungen wurden Synoden und nicht-kodikarisch verfaßte diözesane Zusammenkünfte gleichrangig behandelt. Doch befinden sich - abgesehen davon, daß alle Synoden vor 1983 eigens genehmigte Statuten brauchten - unter den 27 behandelten Versammlungen elf auf diözesaner Ebene, die ihrer Verfassung nach keine der im Codex vorgesehenen Synoden sind.69 Dies sind das Diözesanforum Freiburg i. Br., das Pastorale Forum München, das Diözesanforum Regensburg, der Diözesantag Rottenburg, die Schlußversammlung des Pastoralgespräches Köln, der Bistumstag Aachen, der Diözesantag Salzburg, das Diözesanforum Münster, der Diözesantag Freiburg i. Br., das Diözesanforum Bamberg und das Diözesane Pastoralforum Berlin. Zeigt sich ein Unterschied zwischen Synoden gemäß Codex und den anderen Versammlungen?

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Auffallend ist an diesen Versammlungen, daß sie mehr oder weniger in einen diözesanen Gesprächs- bzw. Dialogprozeß integriert sind und damit nicht mit der Vollversammlung beginnen und damit auch nicht enden. In besonders hohem Maße kann dies vom Diözesantag Salzburg gesagt werden. Dieser ist echter Teil des gesamten Dialogs, statt daß der Dialog auf die Vollversammlung hinarbeitet.

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Es ist aber festzuhalten, daß es hinsichtlich der Statuten kein gemeinsames Merkmal der nicht-kodikarisch verfaßten Versammlungen gibt, das diese von den im Codex vorgesehenen Synoden abheben würde. Zwei Besonderheiten fallen allerdings auf: Zum einen ist es der Kreis der Teilnehmer, der sich beim Pastoralen Forum München (ausschließlich) und beim Diözesantag Rottenburg (fast) nur aus Berufenen zusammensetzt. Dies gibt es bei den Synoden im Codex nicht. Zum anderen sind beim Diözesantag Rottenburg keine Beschlüsse im engeren Sinne vorgesehen. Vielmehr heißt es in seiner Ordnung in Art. 1: "Der Diözesantag hat innerhalb des Gesprächsprozesses die Aufgabe, die darin zur Sprache gekommenen Erfahrungen und Anregungen aus der Diözese aufzugreifen, zusammenzuführen und zu bündeln, damit sie als konkrete Impulse wieder in die Gemeinden und Gemeinschaften der Diözese zurückfließen können." Ähnlich scheint die Situation beim Pastoralen Forum München, wo man "bewußt die kirchenrechtlich genau umschriebene Form der Diözesansynode [vermied] (...), um einen offenen und nicht in Rechtsformen gegossenen Dialog führen zu können. Dies hatte zur Folge, daß die Voten70 auch keinen rechtsverbindlichen Charakter haben (...)."71

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Beide Auffälligkeiten dienen aber nicht als Unterscheidungsmerkmal, denn sie betreffen nur zwei der besonderen Versammlungen. Betrachtet man die anderen unter den hier angewendeten Kriterien, könnten die Statuten auch von Diözesansynoden stammen. Die Tatsache, daß in Rottenburg und in München (und auch beim Diözesanforum Freiburg i. Br. sowie beim Diözesantag Freiburg i. Br.) keine Synodalen gewählt wurden, kann schon deshalb nicht als Kriterium herangezogen werden, da dies auch von der Diözesansynode Meißen und der Diözesansynode Hildesheim 1989 gesagt werden muß. Bezüglich der Frage der Zusammensetzung der Vollversammlung kommt es daher nur auf das jeweilige Statut an und nicht darauf, ob es sich um eine Synode gemäß Codex handelt oder nicht, zumal sich z. B. beim Diözesanforum Regensburg der Eindruck aufdrängt, daß hier gegenüber CIC nur der Name, nicht aber die innere Struktur ausgetauscht wurde.

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Eines verbindet alle diözesanen Versammlungen, ob gemäß Codex abgehalten oder nicht: Ihre Beschlüsse sind alle nur Empfehlungen. Allerdings, und das muß ebenso deutlich festgehalten werden, ist beim Pastoralen Forum München und beim Diözesantag Rottenburg eine Grenze überschritten worden. Man hat sich so weit vom Codex entfernt, und das bewußt und willentlich, wie die oben angeführten Zitate zeigen, daß man gänzlich in einen Raum der rechtlichen Unverbindlichkeit hineingeraten ist. Eine diözesane Versammlung, die ihren Sinn nicht mehr in der Publikation verbindlicher Entscheidungen oder zumindest in der Beratung des zuständigen Bischofs sieht, sondern vielmehr in bloßen Diskussionen72, hat so wenig gemein mit einer Synode gemäß Codex, daß man sich auf nichts mehr berufen kann. Zudem fehlt ein Statut als Grundlage einer geordneten Arbeit (München), oder es ist so allgemein gehalten (Rottenburg; Umfang: eine Seite!), daß man z. B. über die genaue Verfahrensordnung nichts daraus entnehmen kann. Einziger ausführlicherer Abschnitt im Statut des Diözesantages Rottenburg ist der über dessen Sekretariat. Das ist um so bedauerlicher, als ebenso festgehalten werden muß, daß seit Beginn der 90er Jahre keine Synode gemäß CIC mehr abgehalten wurde, ein Trend, der in der nächsten Zukunft nicht unterbrochen zu werden scheint.73

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Sicher werden nicht-kodikarische Formen für eine diözesane Zusammenkunft nicht ohne Grund gewählt. Über das Diözesanforum Freiburg i. Br. z. B. schreibt SPECK: "Das Forum ist demgegenüber [sc. gegenüber einer Diözesansynode] keine gesetzgebende Einrichtung. Es bestehen keinerlei rechtliche Auflagen bezüglich der Mitglieder. Es ist nicht durch die Erwartung belastet, zu Beschlüssen kommen zu müssen. So ist es den Mitgliedern des Forums möglich, freier zu agieren. Offenere und ungeschütztere Diskussionen sind möglich."74 Ist es nicht eine zu negative Sichtweise, eine anzustrebende Beschlußfassung nur als Belastung zu sehen? Es wäre ein schlechtes Zeichen für das Klima auf einer Diözesansynode, wenn dort keine freien Diskussionen möglich wären. Der Codex75 würde sie jedenfalls nicht verbieten. Auch in dieser Aussage SPECKs zeigt sich, daß man sich ganz bewußt in eine unverbindliche rechtliche Grauzone begibt. SPECK gibt dann zwar zu, Voten seien ein greifbares Ergebnis einer Synodalversammlung. Jedoch: "Das Forum war aber mehr als das [sc. als Voten]. Die ergebnisorientierte Sicht auf die Umsetzung der Voten ist nur die eine Seite der Medaille. Die andere Seite sind die weiterführenden Impulse, die über die Voten hinausweisen. Sie entsprechen dem Charakter des Forums als einer Station auf dem Weg, der zutiefst der konziliaren Rede vom ,Volk Gottes unterwegs' verpflichtet ist. (...) Das Forum beschränkte sich nicht auf Inhalte, es setzte auch Impulse auf der Erfahrungsebene. Die ganzheitlichen Erfahrungen während des Forums und auch in den Kommissionen waren und sind ein tragender Bestandteil des Miteinander-Kirche-Seins."76 Wie aber will man gewährleisten, daß diese gewiß wichtigen Impulse nicht noch viel eher vom zuständigen Ortsordinarius übergangen werden, wenn dies schon mit regelrechten Synodenbeschlüssen geschieht?77 So können die Vorteile die Nachteile nicht aufwiegen. Als Ergebnis des Diözesanforums im rechtlich nachprüfbaren Sinne kann SPECK lediglich festhalten, daß die "thematischen Vorgaben" des Forums "nicht unberücksichtigt" bleiben.78 Unverbindlicher könnte es nicht sein.79

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III. Schlußfolgerungen

Was kann als Resümee der vorliegenden Ausführungen gelten? Die Synoden sind auf jeden Fall zu einem guten Teil demokratische Versammlungen im besten Sinne. Hier hat das Vaticanum II entscheidende Nachwirkung gehabt. Wenn man von den Ergebnissen der Auswertung der Statuten ausgeht, so sind die Synoden zu etwa gleichen Teilen mit Klerikern und Laien besetzt und haben meist einen großen Anteil an gewählten Mitgliedern. Die Mitglieder genießen z. T. umfassende Rechte, gerade auch, wenn man Rechte innerhalb von Kommissionen und anderen Gremien hinzunimmt, die hier vernachlässigt wurden. Was bleibt in diesem Bereich zu wünschen? Ein höherer Anteil an Laien oder Gewählten wäre utopisch. Wünschenswert wäre eine stärkere Verwendung der Urwahl zur Mitgliederbestimmung.

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Das große Problem aller Versammlungen ist aber die Verbindlichkeit bzw. Unverbindlichkeit ihrer Beschlüsse. Kann es Sinn der Sache sein, daß mit großem Aufwand Synodalversammlungen mit mehreren Sessionen abgehalten werden, daß sich Kirchenglieder für das Wohl der Kirche und deren Zukunft engagieren und ihren Fachverstand einbringen, daß die Synodalen um das rechte Wort und den richtigen Gedanken ringen, nur um hinterher mit ansehen zu müssen, daß die Beschlüsse umgestoßen werden? Sicher besitzen Synodenbeschlüsse eine gewisse Faktizität und moralische Verbindlichkeit, doch wo keine rechtliche Verbindlichkeit ist, ist es fraglich, wie weit die Faktizität trägt. Freilich wird man mit NEUMANN sagen müssen:

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"Dennoch sollten diese Synoden neuer Ordnung nicht unterschätzt werden! Ihre tatsächliche Bedeutung kann dank des Grundsatzes der Konsultation, der brüderlichen Beratung, weitaus größer sein, als es manchmal mit dem Hinweis auf mangelnde Gesetzgebungs- und Entscheidungskompetenz dargestellt zu werden beliebt.80 Dies um so mehr, als die Gesetzgebung nur eine ihrer Aufgaben und Möglichkeiten - und zwar wohl die begrenzteste - ist. Vielmehr stellt die gegenseitige Information, die kundige Beratung und die freie Diskussion (can. 361), also die kanonische Konsultation, ihre eigentliche Aufgabe und darum auch ihre Möglichkeit dar. Angesichts der vom II. Vatikanum eingerichteten neuen kollegialen Organe, des Presbyter-, Pastoral- und Laienrates, ist allerdings zu fragen, ob damit auf diözesaner Ebene nicht eben die neuen synodalen Gremien den Vorzug verdienen."81

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Doch muß im Hinblick auf die nicht-kodikarisch verfaßten Versammlungen auf das oben Gesagte verwiesen werden. Wo keine Beschlüsse im Sinne des Codex gefaßt wurden, wurde auch kein Rat im Sinne des consilium erteilt. Es fällt dann viel schwerer, Analogien zu einem Beispruchsrecht der Versammlung zu sehen. Je weiter man sich vom Codex entfernt, desto weniger Rückendeckung haben die Synodalen bei der Beschlußfassung. Dann gewinnt der letzte Teil von NEUMANNs Äußerung einen anderen Sinn: Wenn man keine Diözesansynode veranstaltet, sondern eine nicht-kodikarisch verfaßte Versammlung mit all ihren Unsicherheiten, dann muß man sich in der Tat fragen, ob man die anstehenden Sachfragen nicht lieber von den diözesanen Räten behandeln lassen sollte. Gegenüber einer nicht-kodikarischen Versammlung haben diese keine Nachteile. Wenn man keine regelrechte Synode abhält, lohnt der Aufwand einer extra einberufenen Versammlung nicht. Ob es im Interesse der Bischöfe wäre, wenn nur noch die Räte Probleme behandeln, darf bezweifelt werden (sonst gäbe es keine Versammlungen des neuen Typs). Könnte das eine Motivation zur Rückkehr zur Diözesansynode sein?

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Wenn man bedenkt, daß nach dem Ende der Beratungen einer nicht ständig tagenden Zusammenkunft deren Mitglieder keine Kontrolle mehr darüber haben, was mit ihren Beschlüssen geschieht, sollte man sich nicht durch unkluge Statuten in eine noch schlechtere Lage bringen. Bei den Diözesansynoden gemäß Codex ergibt sich eine echte Chance für einen Bestand der Beschlüsse. In dieser Hinsicht erscheint die eingangs zitierte Haltung WALFs als zu negativ. Bei den nicht-kodikarisch verfaßten diözesanen Versammlungen muß jedoch das Statut sehr genau analysiert werden. Es kann sein, daß gegenüber einer Diözesansynode nur der Name ausgetauscht zu sein scheint. Es kann aber auch sein, daß es sich um ein Podium puren Dialogs handelt, der besser in den Räten aufgehoben wäre. Bevor man sich für eine geplante diözesane Versammlung für diesen letzten Typ entscheidet, ist eine Neubesinnung angezeigt - zum Wohle des ganzen Volkes Gottes.

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Quellenverzeichnis

(Angegeben ist jeweils nur einer von z. T. mehreren Fundorten.)

Bistumstag Aachen [1996]. Verfahrensordnung für den 1. Teil des Bistumstages 1996 des Bistums Aachen in: Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen. Amtsblatt des Bistums Aachen 66 (1996), 78-80; Verfahrensordnung für den 2. Teil des Bistumstages 1996 des Bistums Aachen in: Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen. Amtsblatt des Bistums Aachen 66 (1996), 151-153.

Diözesanes Pastoralforum Berlin [1999-2000]. Ordnung in Kopie in einem Schreiben des Erzbischöflichen Ordinariates Berlin vom 10. August 1998 an den Verfasser.

Diözesanforum Bamberg [1998-1999]. Informationen in mehreren Internet-Seiten unter der Adresse http://www.erzbistum-bamberg.de/bap/ [Stand der Adresse: 18. August 1998].

Diözesanforum Freiburg i. Br. [1991-1992]. Statut in: Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg (1991), 469-471.

Diözesanforum Münster [1996-1997]. Ordnung in: Bischöfliches Generalvikariat Münster, Fachstelle Gemeindeentwicklung und pastorale Zusammenarbeit (Hg.), Mit einer Hoffnung unterwegs. Ordnung des Diözesanforums im Bistum Münster. O. O. u. o. J. Darin: Ordnung für die Wahl der zu wählenden Delegierten zur Vollversammlung des Diözesanforums.

Diözesanforum Regensburg [1994-1995]. Ordnung in: Amtsblatt für die Diözese Regensburg (1994), 25-28.

Diözesansynode Augsburg [1990]. Statut in: Amtsblatt für die Diözese Augsburg 98 (1988), 346-355; Geschäftsordnung in: ebda., 356-361; Amtliche Interpretation zu Statut und Geschäftsordnung in: ebda., 586f.; Ergänzung und Erweiterung zum Statut in: ebda., 860.

Diözesansynode Bozen-Brixen [1970-1973]. Statut in: Hartelt (s. Anm. 4), 315-319; Geschäftsordnung in: ebda., 319-322; Wahlordnung in: ebda., 323f.

Diözesansynode Gurk / Kärnten [1970-1972]. Statut in: Österreichisches Archiv für Kirchenrecht 22 (1971), 135-145.

Diözesansynode Hildesheim [1968-1969]. Geschäftsordnung der Synode in: Bischöfliches Generalvikariat Hildesheim (Hg.), Diözesansynode Hildesheim 1968/69. Planung und Durchführung. Dokumente. Band 1. Hildesheim 1972. 224-226; Geschäftsordnung der Hauptkommission in: ebda., 227f.; Geschäftsordnung der Kommissionen in: ebda., 228-230; Wahlordnung für die Synodalvertreter des Klerus in: ebda., 88f.; Wahlmodus für die Synodalvertreter der Laien in: ebda., 89; Einberufung [der Synodalvertreter des Klerus] in: ebda., 72.

Diözesansynode Hildesheim [1989]. Ordnung in Kopie in einem Schreiben des Generalvikariates der Diözese Hildesheim vom 13. August 1996 an den Verfasser.

Diözesansynode Innsbruck [1971-1972]. Statut in: Bischöfliches Ordinariat Innsbruck (Hg.), Miteinander für alle. Das Pastoralprogramm der Diözese Innsbruck nach der Synode 1971-1972. Innsbruck o. J., 135-140; Novellierung des Statuts in: ebda., 141f.; Geschäftsordnung für die Vollversammlung der Synode in: ebda., 143-147; Geschäftsordnung für die Kommissionen der Synode in: ebda., 148-150; Ordnung für die Wahl der Synodalen in: ebda., 130-134.

Diözesansynode Luxemburg [1972-1981]. Statut in: Hartelt (s. Anm. 4), 297-304; Geschäftsordnung in: ebda., 304-310; Wahlordnung in: ebda., 311-314.

Diözesansynode Meißen [1969-1971]. Geschäftsordnung in: ebda., 290-292 und 292-296.

Diözesansynode Rottenburg-Stuttgart [1985-1986]. Statut in: Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Rottenburg-Stuttgart (1984), 366-369.

Diözesansynode St. Pölten [1971-1972]. Statut in: Österreichisches Archiv für Kirchenrecht 22 (1971), 60-68; Geschäftsordnung in: ebda., 68-71 und in: ebda., 23 (1972), 118-121.

Diözesansynode Wien [1968-1971]. Statut in: SYNODE wien. information bericht dokumente 2 (1968), VI, 5-8 und in: ebda., 3 (1969), II, 14; Geschäftsordnung in: ebda., 3 (1969), II, 15f.; Geschäftsordnung der Regionalkonferenzen in: ebda., 2 (1968), VII, 3.

Diözesantag Freiburg i. Br. [1997]. Ordnung in Kopie in einem Schreiben der Presse- und Informationsstelle des Erzbistums Freiburg vom 11. August 1998 an den Verfasser.

Diözesantag Rottenburg [1995]. Ordnung in: Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Rottenburg-Stuttgart (1995), 547f.

Diözesantag Salzburg [1996]. Statuten und Geschäftsordnung in Kopie in einem Brief des Erzbischöflichen Seelsorgeamtes Salzburg vom 18. August 1998 an den Verfasser.

Gemeinsame Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland [1971-1975]. Statut in: Hartelt (s. Anm. 4), 206-210; Geschäftsordnung in: ebda., 210-223; Musterwahlordnung zur Wahl der Bistumsvertreter in: ebda., 223-227.

Österreichischer Synodaler Vorgang [1973-1974]. Statut in: ebda., 251-255; Geschäftsordnung in: ebda., 256-268; Richtlinien zur Bestellung der Synodalen für die Vollversammlung in: ebda., 268f.

Pastorales Forum München [1991-1994]. Informationen in einem Schreiben des Generalvikariates der Erzdiözese München und Freising vom 19. Juni 1996 (Az.: GV 4862/96/S) an den Verfasser und in einer Broschüre: Erzbischöfliches Ordinariat München (Hg.), Pastorales Forum der Erzdiözese München und Freising 1991 - 1994. Voten / "Beschlüsse". München o. J.

Pastoralgespräch Köln [Schlußversammlung] [1995-1996]. Ordnung in: Amtsblatt des Erzbistums Köln 133 (1993), 35f.; Verfahrensordnung für die Schlußversammlung in: ebda., 135 (1995), 7-9.261.

Pastoralkonzil der Niederlande [1966-1970]. Arbeitsmethode in: SYNODE wien. information bericht dokumente I (1967), IX, 7f.

Pastoralsynode der Jurisdiktionsbezirke in der DDR [1973-1975]. Statut in: Hartelt (s. Anm. 4), 228-232; Geschäftsordnung in: ebda., 232-241; Wahlordnung in: ebda., 241-250.

Synode '72 [Schweiz] [Rahmenstatut] [1972-1975]. Statut in: ebda., 270-275; Geschäftsordnung in: ebda., 275-282.

Synode '72 [Schweiz] [Interdiözesanstatut] [1973-1975]. Statut in: ebda., 283-287; Geschäftsordnung in: ebda., 287-289.

 

 

1 II. VATIKANISCHES KONZIL, Dekret über die Hirtenaufgabe der Bischöfe in der Kirche "Christus Dominus", 36.

2 WALF, KNUT, Die Statuten der katholischen Synoden in den deutschsprachigen Ländern. Gemeinsamkeiten - Unterschiede. In: Archiv für katholisches Kirchenrecht 144 (1975), 108-119, hier: 118f.

3 DERS., Eine Chance für synodale Strukturen und Rechte? In: PUZA, RICHARD; KUSTERMANN, ABRAHAM PETER (HGG.), Synodalrecht und Synodalstrukturen. Konkretionen und Entwicklungen der "Synodalität" in der katholischen Kirche (= Freiburger Veröffentlichungen aus dem Gebiete von Kirche und Staat Band 44). Freiburg / Schweiz 1996, 29-33, hier: 31.

4 Letzte Monographie ist: HARTELT, KONRAD, Die Diözesan- und Regionalsynoden im deutschen Sprachraum nach dem Zweiten Vatikanum. Rechtshistorische und rechtstheologische Aspekte der Verwirklichung des Synodalprinzips in der Struktur der Kirche der Gegenwart. Leipzig 1979.

5 Ein Nachvollzug des synoptischen Vergleiches ist nur mittels umfangreichen tabellarischen Materials möglich. Diesbezüglich wird auf die als Buch veröffentlichte Version verwiesen.

6 II. VATIKANISCHES KONZIL, Dogmatische Konstitution über die Kirche "Lumen Gentium", 33.

7 DASS., Dekret über das Laienapostolat "Apostolicam actuositatem", 10.

8 An dieser Stelle ist den (Erz)Bischöflichen Ordinariaten bzw. Generalvikariaten von Aachen, Augsburg, Berlin, Eisenstadt, Freiburg, Hildesheim, Innsbruck, München, Münster, Salzburg und Würzburg herzlich für die bereitwillige und z. T. umfassende Bereitstellung von Informationsmaterial über die jeweilige Synodalversammlung zu danken (Die Rechtsgrundlagen der hier nicht genannten Synoden waren auf anderem Wege zugänglich.).

9 Es fehlen - abgesehen von einigen diözesanen Gesprächsprozessen ohne Vollversammlung - die Diözesansynode Salzburg (1968), die Diözesansynode Eisenstadt (1970-1971), die Diözesansynode Linz (1970-1972), der Pastoralkongreß Berlin (1986-1988), das Diözesanforum Wien (ab 1990) und das Pastorale Gespräch Würzburg (ab 1993).

10 Beim Pastoralen Forum München und beim Diözesantag Rottenburg sind Laienvertreter nicht ausdrücklich genannt, doch werden selbstverständlich nicht nur Kleriker berufen.

11 Statut Wien, Kap. VII Abs. A Nr. 2 i. d. F. vom 5. November 1968. Interessant ist, daß in der ursprünglichen Fassung des Statuts in Kap. VII Abs. A Nr. 9 noch eine gleichmäßige Ernennung von Priestern und Laien, unabhängig vom Priesteranteil insgesamt, vorgesehen war. Vgl. hierzu NEUMANN, JOHANNES, Synodales Prinzip. Der größere Spielraum im Kirchenrecht. Freiburg, Basel, Wien 1973, 62f., und: FELLNER, ANTON, Die Wiener Diözesansynode von 1968 bis 1971. In: SYNODE 2 (1971), V, 19-22, hier: 21f.

12 Beim Diözesanforum Münster werden zwar Zahlen angegeben, doch gibt es eine vergleichsweise große Gruppe von Synodalen, bei der nicht von vornherein klar ist, ob bzw. inwieweit es sich um Laien handelt. Der Laienanteil läßt sich daher nicht zuverlässig genug ermitteln; er liegt zwischen 38, 5 % und 93, 9 %.

13 Einberufung Hildesheim.

14 Statut St. Pölten, § 24.

15 Statut Luxemburg, § 5.

16 S. dazu die Internet-Seite http://www.erzbistum-bamberg.de/bap/4_forum/4_zusamm.htm [Stand der Adresse: 18. August 1998].

17 Einberufung Hildesheim, Nr. 1.

18 Bei der Beurteilung des Statuts der Diözesansynode Hildesheim 1968/69 sollte nicht vergessen werden, daß das Einberufungsdekret vom 1. März 1967 keine Laien als Teilnehmer vorsah. Die Laienbeteiligung war jedoch offensichtlich von Anfang an vorgesehen und erwünscht, denn parallel bzw. schon vor Publikation des Einberufungsdekretes ergingen zwei Schreiben an KLAUS MÖRSDORF und HEINRICH FLATTEN mit Datum vom 15. bzw. 17. Januar 1967, in denen diese um eine kirchenrechtliche Stellungnahme zum Problem der Möglichkeit der Teilnahme von Laien gebeten wurden (BISCHÖFLICHES GENERALVIKARIAT HILDESHEIM [HG.], Diözesansynode Hildesheim 1968/69. Planung und Durchführung. Dokumente. Band 1. Hildesheim 1972. 74-78, 79-81). Erst im Wahlmodus für die Synodalvertreter der Laien vom 2. Dezember 1967 wird die Absicht, Laiensynodalen zu ernennen, der Öffentlichkeit mitgeteilt. Wieso in vorhergehenden Dekreten zur Synode jeder Hinweis auf eine Laienbeteiligung fehlt, obwohl entsprechende Bemühungen bereits liefen, ist nicht klar. U. U. rechnete man mit relativ großer Wahrscheinlichkeit mit einer Absage von Rom. Zu den Neuerungen, die die Diözesansynode Hildesheim 1968/69 hinsichtlich den Teilnehmern und ihrer Rechte brachte, vgl. v. a. OBERRÖDER, WOLFGANG, Synodale Mitverantwortung in der Kirche. Möglichkeiten und Grenzen einer institutionalisierten Mitwirkung der Gläubigen an Entscheidungen des kirchlichen Amtes. Dargestellt an Entwicklungen innerhalb der katholischen Kirche in der Bundesrepublik Deutschland seit Abschluß des Zweiten Vatikanischen Konzils. Augsburg 1976, 277-323, bes. 285-291.

19 Arbeitsmethode Niederlande, Abs. I Buchst. b.

20 Statut Wien, Kap. VII Abs. A.

21 Statut Gurk, §§ 8-15.

22 Statut St. Pölten, § 24.

23 Statut Luxemburg, § 5.

24 Statut Augsburg, Art. 3.

25 Statut Rottenburg-Stuttgart, Art. 2; vgl. ebda. Anm. 1.

26 Statut Regensburg, § 3.

27 Verfahrensordnung Aachen 1. und 2. Teil, Art. 1 Abs. 1.

28 S. dazu die Internet-Seite http://www.erzbistum-bamberg.de/bap/4_forum/4_zusamm.htm [Stand der Adresse: 18. August 1998].

29 Ordnung Berlin, Art. II. 3.

30 Statut Gurk, § 13 Abs. 1 Buchstt. a-e.

31 Statut St. Pölten, § 24 (negativ gefaßt: "Ein Synodale geht seines Auftrags verlustig, wenn er aus der katholischen Kirche austritt oder die kirchlichen Ehrenrechte verliert."); Statut DDR, Art. 3 Abs. 4.

32 Rahmenstatut Synode '72, Art. 1 Abs. 2.

33 Wahlordnung Innsbruck § 14.

34 Das Synodengelöbnis ist als Anhang in der Wahlordnung enthalten und hat folgenden Wortlaut: "Bekenntnis des Glaubens (Synodengelöbnis). Ich glaube fest und bekenne alle Wahrheiten, die in folgendem Glaubensbekenntnis enthalten sind: Ich glaube an den einen Gott, (...) [Es folgt der Text des Credo.] Fest im Glauben und entschlossenen Herzens bekenne ich mich zu allen Wahrheiten, die von der Kirche in feierlicher Verkündigung oder durch das ordentliche Lehramt dargelegt worden sind; insbesondere bezeuge ich die Lehre über die heilige Kirche Christi, über ihre Sakramente, über das Eucharistische Opfer und über den Primat des Heiligen Vaters, des Bischofs von Rom. Amen." Dieses Synodengelöbnis legt einen Vergleich mit dem neuen Motu proprio "Ad tuendam fidem" Papst Johannes Pauls II. vom 18. Mai 1998 und der damit verfügten Form der Professio fidei nahe. Diese ist nach c. 833 n. 1 auch von den Teilnehmern von Diözesansynoden abzulegen.

35 Wahlordnung Münster Abs. 2. Bedeutsam ist, daß bei gegebener Mitarbeit in der Gemeinde der Wohnsitz im Bereich der Diözese nicht nötig ist. Dies ist eine zur Synode '72 analoge Lösung.

36 Statuten und Geschäftsordnung Salzburg Artt. 2.5.8. und 5.1.4.

37 S. dazu die Internet-Seite http://www.erzbistum-bamberg.de/bap/4_forum/4_mitgld.htm [Stand der Adresse: 18. August 1998].

38 Vgl. dazu z. B. die bekannte Kontroverse zwischen WINFRIED AYMANS und KARL FORSTER, bei der es am Rande auch um die Teilnahmevoraussetzungen ging: AYMANS, WINFRIED, Gemeinsame Synode. Strukturprobleme eines Regionalkonzils. Köln 31972, 18f. Dagegen: FORSTER, KARL, Gutachtliche Stellungnahme zu Winfried Aymans, "Gemeinsame Synode - Strukturprobleme eines Regionalkonzils", herausgegeben vom Presseamt des Erzbistums Köln, Köln 1971. In: SYNODE 2 (1971), VII, 27-36, hier: 31.

39 Statut St. Pölten, § 24 Abschnn. C-D.

40 Statut Augsburg, Art. 3 Abs. 2 Nr. 10.

41 Es sind dies: das Pastoralkonzil der Niederlande, die Diözesansynode Wien, die Diözesansynode Gurk / Kärnten, die Diözesansynode Innsbruck, die Diözesansynode St. Pölten, die Gemeinsame Synode der Bistümer in der BRD, die Synode '72 (Rahmenstatut und Interdiözesanstatut), die Diözesansynode Luxemburg, die Pastoralsynode der Jurisdiktionsbezirke in der DDR, die Diözesansynode Rottenburg-Stuttgart, die Diözesansynode Augsburg, der Diözesantag Salzburg, das Diözesanforum Münster, das Diözesanforum Bamberg und das Diözesane Pastoralforum Berlin.

42 Statut Wien, Kap. VII, Abs. A Nr. 9; Wahlordnung Innsbruck, § 6 Sätze 4f., § 14 2. Halbsatz und § 20 Sätze 4-6; Statut St. Pölten, § 24 Abschn. C Abs. c; Rahmenstatut Synode '72, Art. 1 Nr. 4 Buchstt. a-b und Nr. 5; Statut Luxemburg, § 5 Nr. 2 Satz 1 2. Halbsatz und Nrn. 4-5; Statut DDR, Art. 3 Abs. 2 Nr. 2; Statut Rottenburg-Stuttgart, Anm. 1 (zu Art. 2), zum Diözesanforum Bamberg s. die Internet-Seite http://www.erzbistum-bamberg.de/bap/4_forum/4_zusamm.htm [Stand der Adresse: 18. August 1998].

43 Verfahrensordnung Köln, Art. 8 Abss. 1.3.

44 Geschäftsordnung Kommissionen Hildesheim 1968/69, § 6; Statut Wien, Kap. IV Abs. A Nr. 2; Statut Innsbruck (Novelle), § 7 Abs. 1, Geschäftsordnung Kommissionen Innsbruck, § 3; Geschäftsordnung Rahmenstatut Synode '72, Art. 12 Abs. 1; Statut ÖSV, Art. 8 Abs. 5; Statut Rottenburg-Stuttgart, Art. 4 Abs. 4 Nr. 3; Ordnung Hildesheim 1989, Art. 1 Abs. 4; Ordnung Regensburg, § 9 Nr. 4; Verfahrensordnung Köln, Art. 5 Abs. 5; Verfahrensordnung Aachen 1. Teil und 2. Teil, Art. 5 Abs. 1; Ordnung Münster, Art. 3 Abs. 4; Statuten und Geschäftsordnung Salzburg, Art. 2.4.2.

45 Geschäftsordnung Bozen-Brixen, § 7 (15 Mitglieder); Statut Luxemburg, § 6 Abs. 2 (15 Mitglieder); Geschäftsordnung Vollversammlung Innsbruck, § 6 Abs. 2 (16 Mitglieder); Arbeitsmethode Niederlande, Abs. I Buchst. d Nr. 2 (25 Mitglieder); Statut Gurk, § 24 Abs. 3 (25 Mitglieder); Statut BRD, Art. 11 Abs. 2 (30 Mitglieder); Statut DDR, Art. 11 Abs. 2 (30 Mitglieder).

46 Belege s. Anm. 45.

47 Statut Gurk, § 24 Abs. 1 (5 Mitglieder, spätestens 14 Tage vor Beginn der Session) bzw. Abs. 2 (21 Mitglieder, später als 14 Tage vor Beginn der Session); Geschäftsordnung Augsburg, § 5 Abs. 4 Buchst. c (15 Mitglieder in zweiter Sitzungsperiode); Geschäftsordnung Vollversammlung Innsbruck, § 9 Abs. 1 (16 Mitglieder); Ordnung Freiburg, § 14 Abs. 3 (20 Mitglieder); Ordnung Regensburg, § 18 Abs. 3 (25 Mitglieder); Ordnung Münster, Art. 5 Abs. 3 (25 Mitglieder); Ordnung Berlin, Art. 5.1. (25 Mitglieder); Statuten und Geschäftsordnung Salzburg, Art. 5.8.3. (30 Mitglieder); Verfahrensordnung Aachen 1. Teil, Art. 6 Abs. 2 bzw. 2. Teil, Art. 7 Abs. 2 (ein Viertel der Mitglieder).

48 Statut Bozen-Brixen, § 12.

49 Rahmenstatut Synode '72, Art. 4 Nr. 6.

50 Statut Hildesheim 1989, Art. 3 Abs. 4.

51 Verfahrensordnung Köln, Art. 10 Abs. 5 (i. d. F. des Nachtrags vom 25. Oktober 1995), hat folgenden Wortlaut: "Vorlagen, die den Mitgliedern der Schlußversammlung vom Präsidium zugeleitet worden sind, gelten als Voten der Schlußversammlung und bedürfen nicht mehr der Aussprache im Plenum, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder der Schlußversammlung vorher schriftlich auf dem Postweg zugestimmt haben. Unbeschadet dieser Regelung wird die Aussprache über einzelne Voten angesetzt, wenn der Erzbischof oder das Präsidium dies wünschen."

52 Statut Gurk, § 73; Statut Bozen-Brixen, § 15; Rahmenstatut Synode '72, Art. 13 Abs. 2.

53 Statut DDR, Art. 13 Abs. 1.

54 Dies gilt auch für den Österreichischen Synodalen Vorgang und für die Pastoralsynode der Jurisdiktionsbezirke in der DDR, obwohl sie plenarkonzilartigen Charakter haben. Das zeigt, wie wichtig die für die Gemeinsame Synode der Bistümer in der BRD getroffene Regelung ist, die deutliche Vorteile bringt.

55 Arbeitsmethode Niederlande, Abs. VI Nr. 13.

56 Ebda., Anm. 8.

57 Rahmenstatut Synode '72, Art. 11 Abs. 1 Buchst. d i. V. m. Art. 15.

58 Ebda., Art. 11 Abs. 1 Buchst. c.

59 Statut BRD, Art. 13 Abss. 3f. i. V. m. Art. 14 Abs. 2.

60 Vgl. dazu z. B. die Kontroverse zwischen WINFRIED AYMANS und KARL FORSTER: Auf AYMANS' Beiträge Ab Apostolica Sede recognitum. Erwägungen zu der päpstlichen Bestätigung des Statutes für die "Gemeinsame Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland". In: Archiv für katholisches Kirchenrecht 139 (1970), 405-427; Das synodale Element in der Kirchenverfassung. München 1970; und Gemeinsame Synode ... (s. Anm. 38) folgte FORSTERs Gutachten (s. Anm. 38) im Auftrag des Rechtsausschusses der Gemeinsamen Synode und darauf AYMANS' Erwiderung Synodalstatut - Kritik einer Verteidigung. In: Archiv für katholisches Kirchenrecht 140 (1971), 136-146. Auf diese Auseinandersetzung kann hier leider nicht näher eingegangen werden. Sie ist äußerst aufschlußreich, da sie zwei polare Haltungen gegenüber den Synoden neuen Typs nach dem Vaticanum II erkennen läßt.

61 Vgl. RAHNER, KARL, Zur Theologie einer "Pastoralsynode". In: DERS., Schriften zur Theologie X. Zürich, Einsiedeln, Köln 1972. RAHNER schreibt dort 366f.: "Man könnte nämlich denken, daß die Vollmachten des Papstes, des Episkopats und des einzelnen Bischofs, wie sie nach katholischer Ekklesiologie iure divino unveräußerlich gegeben sind, anderen Instanzen, also z. B. einer Synode, deren Synodalen hauptsächlich aus Priestern und Laien bestehen, gar keine anderen Rechte als das der Empfehlung überlassen können. (...) Wir meinen, ein eigentliches Entscheidungsrecht der Synode als solcher, das grundsätzlich auch die Bischofskonferenz und den einzelnen Bischof binden würde, sei dogmatisch möglich (...)." RAHNER erläutert, das göttliche Recht als solches bedürfe historisch wandelbarer Konkretionen und meint dann (369): "Diese heute faktisch bestehende Konkretheit hat gewiß ihre eigene Gültigkeit, die nicht einfach willkürlich verändert werden darf, aber sie ist nicht unveränderlich, und es ist grundsätzlich durchaus möglich, daß Situationen geschichtlich entstehen, die eine solche Veränderung sittlich und vom Evangelium her gebieten. Wird einem solchen Gebot der geschichtlichen Stunde gehorcht, dann bedeutet dies konkret, daß z. B. die Bischöfe andern, ihrem Klerus und dem Volke Gottes das Recht der Mitbestimmung als menschliches Kirchenrecht einräumen, an das sie sich im konkreten Einzelfall dann auch gebunden wissen. Die Notwendigkeit der freien rechtlichen Zustimmung des Papstes und der Bischöfe zu solch neuem menschlichen Recht hebt die unter Umständen gegebene sittliche Pflicht von Papst und Bischöfen zu einem solchen Einverständnis nicht auf. Die unter Umständen gegebene Revozierbarkeit einer solchen Zustimmung hebt den bindenden Charakter eines solchen Rechtes ebenfalls nicht auf." RAHNER resümiert mit deutlichen Worten (373): "Eine Mitbestimmung aller Synodalen an Entscheidungen, die selber schon Entscheidungen der deutschen Kirche und nicht bloß Empfehlungen an den Episkopat sind, ist mit dem Recht des Episkopats iuris divini durchaus vereinbar, und könnte heute die situationsgerechte Konkretheit des Rechtes des Amtes sein."

62 Vgl. dazu SOCHA, HUBERT, in: MK, 129, 7, 3. Abs.: "(...) haben die Laien nicht nur die Möglichkeit, sondern einen Rechtsanspruch auf die Berücksichtigung und Beteiligung bei der Ausübung dieser Vollmacht [sc. Leitungsvollmacht] (...)."

63 "Das heilige Gottesvolk nimmt auch teil an dem prophetischen Amt Christi (...). Die Gesamtheit der Gläubigen, welche die Salbung von dem Heiligen haben (...), kann im Glauben nicht irren. Durch jenen Glaubenssinn nämlich, der vom Geist der Wahrheit geweckt und genährt wird, hält das Gottesvolk unter Leitung des heiligen Lehramtes (...) den einmal den Heiligen übergebenen Glauben (...) unverlierbar fest. Durch ihn dringt es mit rechtem Urteil immer tiefer in den Glauben ein und wendet ihn im Leben voller an" (II. VATIKANISCHES KONZIL, Dogmatische Konstitution über die Kirche "Lumen Gentium", 12.).

64 "Und ihnen [sc. den Hirten] sollen sie [sc. die Laien] ihre Bedürfnisse und Wünsche mit der Freiheit und dem Vertrauen, wie es den Kindern Gottes und den Brüdern in Christus ansteht, eröffnen. Entsprechend dem Wissen, der Zuständigkeit und hervorragenden Stellung, die sie einnehmen, haben sie die Möglichkeit, bisweilen auch die Pflicht, ihre Meinung in dem, was das Wohl der Kirche angeht, zu erklären. (...) Die geweihten Hirten aber sollen die Würde und Verantwortung der Laien in der Kirche anerkennen und fördern. Sie sollen gerne deren klugen Rat benutzen, ihnen vertrauensvoll Aufgaben im Dienst der Kirche übertragen und ihnen Freiheit und Raum im Handeln lassen (...). Mit väterlicher Liebe sollen sie Vorhaben, Eingaben und Wünsche, die die Laien vorlegen, aufmerksam in Christus in Erwägung ziehen. (...) Die Kraft der Laien verbindet sich leichter mit dem Werk der Hirten. Sie können mit Hilfe der Erfahrung der Laien in geistlichen wie in weltlichen Dingen genauer und besser urteilen" (ebda., 37). Vgl. hierzu c. 212 §§ 2f.

65 Vgl. OBERRÖDER (s. Anm. 18), 197f.

66 Vgl. LÜDICKE, KLAUS, in: MK, 466, 5: Die Synodenbeschlüsse sind inhaltliche Grundlage des späteren Gesetzes; hinzu treten eine gesetzestechnische (!) Redaktion und der Gesetzesbefehl des Bischofs als unicus legislator, worauf es zur Promulgation kommen kann. Vgl. ebda. Rn. 3 und PUZA, RICHARD, Das synodale Prinzip in historischer, rechtstheologischer und kanonistischer Bedeutung. In: FÜRST, GEBHARD (HG.), Dialog als Selbstvollzug der Kirche? (= QD 166) Freiburg, Basel, Wien 1997, 242-269, hier: 259.

67 Lateinischer Text in AAS 89 (1997), 706-727, deutscher Text in L'Osservatore Romano deutsch 29 / 18. Juli 1997, 8-12. Vgl. dazu z. B. zwei unterschiedliche Stellungnahmen: NIENTIEDT, KLAUS, Diözesansynoden: Instruktion will Stärkung der Bischöfe. In: Herder-Korrespondenz 51 (1997), 442-444; HALLERMANN, HERIBERT, Ein Maulkorb aus Rom für mündige Christen? Die rechtliche Einordnung der römischen Instruktion über die Diözesansynoden. In: Diakonia 28 (1997), 390-394.

68 Vgl. dazu auch in Abs. I.1. der Instructio die Aussage: "Jeder Versuch also, die Synode auf der Basis einer für sie in Anspruch genommenen Sichtweise als ‚Vertretung des Volkes Gottes' dem Bischof entgegenzusetzen, steht im Kontrast zur eigentlichen Grundlage des kirchlichen Beziehungsgefüges." Eine solche antagonistische Sichtweise muß zwangsläufig die Rechte der Synodalen so weit als möglich beschränken. Dabei zutage tretende "Berührungsängste" der Bischöfe hätten zu manchem betont unverbindlichen Diözesanforum geführt: BÖCKENFÖRDE, WERNER, Statement aus der Sicht eines Kirchenrechtlers. In: WIEDERKEHR, DIETRICH (HG.), Der Glaubenssinn des Gottesvolkes - Konkurrent oder Partner des Lehramtes? (= QD 151) Freiburg, Basel, Wien 1994, 207-213, hier: 213. - Die Verbindlichkeit von Synodenbeschlüssen müßte aber nicht unbedingt eine dem Bischof entgegengesetzte Kraft darstellen, wenn die Synodalen mit dem Bischof zusammen sich um das Wohl der Kirche mühen.
Bezeichnend ist ebenso Anm. 56 der Instructio, wo klar hervorgehoben wird, daß der alte Rechtssatz "quod omnes tangit, ab omnibus approbari debet" (c. 119 n. 3) auf Diözesansynoden keine Anwendung finden kann, so daß daraus kein votum decisivum der Synodalen abgeleitet werden kann, weil c. 119 n. 3 nur auf "die gemeinsame Entscheidungsfindung eines wirklichen Kollegiums mit Entscheidungsfähigkeit" (Anm. 56 der Instructio) anzuwenden ist - und ein solches Kollegium ist eine Diözesansynode nicht. Das ist selbstverständlich kein neues Recht, aber die Betonung paßt zum Skopus der Instructio.

69 Zu solchen nicht-kodikarischen Formen von diözesanen Versammlungen vgl. z. B. KLEIN, RONALD P., Diözesansynode - Forum - Pastoralgespräch. Strukturen der Mitverantwortung in der Kirche im Wandel. In: WEIGAND, RUDOLF (Hg.), Kirchliches Recht als Freiheitsordnung. Gedenkschrift für Hubert Müller (= Forschungen zur Kirchenrechtswissenschaft 27). Würzburg 1997. 117-141. Im Unterschied zu dort (130) angeführten Kriterien wurden hier all jene nicht-kodikarisch verfaßten Dialogprozesse in den Diözesen zum Vergleich herangezogen, bei denen es eine Vollversammlung gab.
Die Abhaltung nicht-kodikarischer Versammlungen wird unterschiedlich bewertet, was z. B. daran deutlich werden mag, daß das neue LThK zum einen sagt, mit derartigen Versammlungen versuche man, "die Zielsetzung der D[iözesansynode] (...) zeitgemäß weiterzuentwickeln" (LISTL, JOSEPH, Art.: Diözesansynode. I. Kirchenrechtlich. In: LThK3 III, Sp. 254). Zum anderen heißt es: "(...) die Bevorzugung nicht-kodikar. synodaler Formen (...) [erscheint] problematisch u. der Profilierung der D[iözesansynode] u. der diözesanen Räte kaum dienlich." (KESSLER, MICHAEL, Art.: Diözesansynode. II. Praktisch-theologisch. In: LThK3 III, Sp. 254f.).

70 Man beachte die Terminologie! Die im Quellenverzeichnis angegebene Broschüre hat den bezeichnenden Titel "Voten / ,Beschlüsse'". Nicht ohne Grund steht das Wort "Beschlüsse" dort in Anführungszeichen.

71 Schreiben des Generalvikariates München vom 19. Juni 1996 an den Autor (Az. GV 4862/96/S). Etwas anders sieht die Lage beim Bistumstag Aachen aus, der zwei Teile (April und November 1996) hatte. Beim ersten Teil ging es wie beim Diözesantag Rottenburg darum, Bilanz zu ziehen, beim zweiten Teil ging es um Beschlüsse als Leitlinien für die weitere Pastoral. Trotz der in beiden Teilen vorgesehenen Beschlüsse herrschte hier offenbar die gleiche Befürchtung wie in München: "Bei der Erstellung der Verfahrensordnung stand das Bestreben im Vordergrund, nur das Notwendige zu regeln, um das Verfahren nicht zu sehr zu belasten." (Schreiben des Geschäftsführers des Büros Bistumstag 1996 am Bischöflichen Generalvikariat Aachen vom 6. Januar 1997 an den Autor [Az. 1.0.2 Ma]).

72 Vgl. z. B. PUZA (s. Anm. 66), 259.

73 Die nächsten Versammlungen sind das Diözesanforum Bamberg (1998-1999) und das Diözesane Pastoralforum Berlin (1999-2000).

74 SPECK, REGINA, Das Diözesanforum der Erzdiözese Freiburg (1991/92): Beispiel einer nicht-kodikarischen Form synodaler Beratung. In: PUZA; KUSTERMANN (s. Anm. 3), 13-29, hier: 16.

75 C. 465.

76 SPECK (s. Anm. 74), 26.

77 Vgl. ebda., 15 (hinsichtlich der Beschlüsse der Diözesansynode Augsburg, die von Bischof STIMPFLE weitgehend abgeändert wurden, ohne daß der ursprüngliche Text des Synodenbeschlusses noch erkennbar gewesen wäre; dies mag ein Beispiel von vielen sein. - Die "deutlichen Diskrepanzen zwischen dem Wortlaut der Synodenbeschlüsse und der vom Bischof in Kraft gesetzten Textfassung" hätten mit zu einer "auffällige[n] Ernüchterung" und "unübersehbare[n] Synodenmüdigkeit" in Deutschland geführt und seien damit ein Faktor dafür gewesen, daß danach keine Diözesansynoden mehr stattfanden, sondern nur noch nicht-kodikarische diözesane Versammlungen: KLEIN [s. Anm. 69], 128. Diese Folgen dürften von Bischof STIMPFLE wohl kaum beabsichtigt gewesen sein.).

78 Ebda., 22.

79 Vgl. hierzu die ebenso unverbindliche Formulierung der Verfahrensordnung des Bistumstages Aachen über die Veröffentlichung der "Ergebnisse" (Terminologie!): "Die Ergebnisse des Bistumstages werden in geeigneter Form veröffentlicht." (Art. 9 [1. Teil] / Art. 10 [2. Teil]).

80 Vgl. hierzu die obigen Ausführungen zu c. 127 § 2 n. 2.

81 NEUMANN, JOHANNES, Synodales Prinzip. Der größere Spielraum im Kirchenrecht. Freiburg, Basel, Wien 1973, 58f.