"Lebensgestaltung - Ethik - Religionskunde"
statt Religionsunterricht in Brandenburg

Standpunkte im Streit um ein
(verfassungskonformes) Konzept schulischer Wertevermittlung

Von Peter Kostorz

 

Inhalt

  1. Einführung
  2. LER und das Brandenburgische Schulgesetz
    1. 2.1. Vorgeschichte
    2. 2.2. Einschlägige Regelungen des Schulgesetzes
  3. LER im Blickwinkel des Art. 7 III GG
    1. 3.1. Geltung des Art. 7 III 1 GG in Brandenburg
    2. 3.2. Konformität des LER-Konzepts mit Art. 7 III 1 GG
      1. 3.2.1. LER als Religionsunterricht
      2. 3.2.2. Brandenburgs Schulen als bekenntnisfreie Schulen
      3. 3.2.3. Bekenntnisgebundener Unterricht als ordentliches Lehrfach
    3. 3.3. Fazit
  4. Anwendbarkeit des Art. 141 GG
    1. 4.1. Brandenburg als geographisches Gebiet
    2. 4.2. Brandenburg als Land im staatsrechtlichen Sinne
      1. 4.2.1. Kontinuitätstheorie
      2. 4.2.2. Identitätstheorie
    3. 4.3. Restriktion des Art. 141 GG
      1. 4.3.1. Beschränkung auf Länder der Westzonen
      2. 4.3.2. Keine Perpetuierung undemokratisch verabschiedeter Regelungen
      3. 4.3.3. Traditionsbewahrung
    4. 4.4. Fazit
  5. Verfassungsrechtliche Würdigung der §§ 9 II, III und 141 BbgSchG
  6. Resümee
  7. Literaturverzeichnis

 

1. Einführung

 

"Es ist ein Irrglaube anzunehmen,
ein Bildungssystem komme ohne die Vermittlung von Werten aus.
...
Deshalb gehört zum Beispiel der Religionsunterricht in die Schule
und darf nicht in die Pfarrsäle verdrängt werden."

Roman Herzog
Berlin, 5. November 1997

 

Mit dieser Auffassung nahm der Altbundespräsident und ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts in seiner der Bildungspolitik gewidmeten sog. Zweiten Berliner Rede Bezug auf die 1967 von Ernst-Wolfgang Böckenförde aufgestellte These, nach der der freiheitliche Staat von Voraussetzungen lebt, die er selbst nicht garantieren kann.1 Sie sollen vielmehr durch den schulischen Religionsunterricht geschaffen werden, der in "Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt" (Art. 7 III 2 GG) werden muß; insofern soll dieses Schulfach Garant einer unserer Staats- und Gesellschaftsform adäquaten ethisch-moralischen Wertvorstellung der Bürger sein und einen Beitrag zum Ausgleich des beschriebenen staatlichen Unvermögens leisten. Der Appell Roman Herzogs beinhaltete jedoch gleichzeitig eine Spitze gegen die seinerzeit rein sozialdemokratische Regierung Brandenburgs. Mit der Verabschiedung des Landesschulgesetzes2 im Jahre 1996 entschloß sie sich, statt konfessionellen Religionsunterrichts das Unterrichtsfach Lebensgestaltung - Ethik - Religionskunde (LER) einzuführen, das "bekenntnisfrei, religiös und weltanschaulich neutral" (§ 11 III 1 BbgSchG) unterrichtet werden soll und u.a. "unterschiedliche Werte und Normen, Lebensvorstellungen und ethische Positionen aus Vergangenheit und Gegenwart im Unterricht bedenken, diskutieren und auf diesem Hintergrund zu eigenen Überzeugungen und verantwortlichen Entscheidungen befähigen"3 will.

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Den divergierenden Ansichten über die adäquate Realisierung der schulischen Wertevermittlung liegen jedoch nicht nur unterschiedliche (gesellschafts-) politische Vorstellungen zugrunde, die auf der einen Seite eine weitere Säkularisierung der Gesellschaft und auf der anderen Seite eine Ablösung der ehemals "roten Schule" der DDR durch eine von den christlichen Großkirchen geprägte "schwarze Schule" verhindern wollen.4 Der Streit wird vielmehr auch auf juristischer Ebene geführt, da umstritten ist, ob die Einführung von LER zuungunsten von konfessionellem Religionsunterricht mit den Maßgaben des Grundgesetzes vereinbar ist. Es geht dabei in erster Linie um die Frage, ob sich die Regierung Brandenburgs zu Recht auf die sog. Bremer Klausel des Art. 141 GG berufen kann, die den Landesgesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen von der in Art. 7 III 1 GG manifestierten institutionellen Garantie des Religionsunterrichts dispensiert.5 Bereits 1996 wurde daher von vier Seiten das Bundesverfassungsgericht angerufen, um die Frage der Rechtmäßigkeit des LER-Konzepts höchstrichterlich klären zu lassen.6 Die Entscheidung des Gerichts, die in den letzten Jahren mehrfach verschoben wurde, ist nach neueren Mitteilungen seiner Pressestelle nunmehr für das Jahr 2000 avisiert. Auch die neue, rot-schwarze Landesregierung hat sich in ihren Koalitionsverhandlungen dafür ausgesprochen, erst nach dem Urteil aus Karlsruhe über die Zukunft des neuen Fachs und des Religionsunterrichts zu verhandeln, nachdem sich die CDU von Anfang an und besonders im Wahlkampf entschieden gegen LER und für Religion als ordentliches Unterrichtsfach ausgesprochen hatte.

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Im folgenden wird daher nach einer kurzen Einführung in die Entstehungsgeschichte (sub 2.1) und den Inhalten (sub 2.2) der einschlägigen Vorschriften des Brandenburgischen Schulgesetzes kurz auf deren Konformität mit den Maßgaben des Art. 7 III 1 GG eingegangen und gem. der diesbezüglich fast einhelligen Meinung verneint (sub 3). Als Schwerpunkt der Ausführungen wird anschließend auf das Problem der Anwendbarkeit des Art. 141 GG im Land Brandenburg eingegangen, die nach Auffassung des Verfassers zu affirmieren ist (sub 4). Abschließend soll knapp auf zwei strittige Detailregelungen des LER-Konzepts eingegangen werden, denen vereinzelt ebenfalls die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz abgesprochen wird (sub 5).

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2. LER und das Brandenburgische Schulgesetz

2.1. Vorgeschichte7

Schon früh in der Zeit des Übergangs vom "real existierenden Sozialismus" zu einer neuen demokratischen Gesellschaftsordnung in der ehemaligen DDR wurden Forderungen laut, auch das Bildungssystem grundlegend zu reformieren. Neben Veränderungen der Struktur und Organisation diskutierte man didaktische und inhaltliche Novellierungen im Bereich Schule bis hin zu Vorschlägen bezüglich neuer Fächer und neuer Fächerkombinationen. Eine Ende 1989 in die Debatte eingebrachte Idee war die Einrichtung eines verpflichtenden Faches, "das jungen Menschen Hilfestellung für ihre eigene Lebensgestaltung geben sollte. Erkenntnisse über ethisch-moralische Wertvorstellungen, religiöse und weltanschauliche Zusammenhänge und lebenspraktische Fragen sollte dieses Fach beinhalten."8 Diese Initiativen resultierten in der Arbeitsgruppe Runder Tisch Bildung, die im Januar 1990 vom zentralen Runden Tisch eingerichtet wurde und sich in ihren Beratungen auch mit dem obengenannten neuen Schulfach beschäftigte. Zwar begann etwa zur gleichen Zeit die Diskussion um die Einführung von Religionsunterricht, doch standen die Kirchen aufgrund der noch starken Vorbehalte gegen eine staatliche Regelung kirchlicher und religiöser Fragen einer solchen zunächst eher skeptisch gegenüber, so daß auch sie den beschriebenen Ethikunterricht als alleiniges wertevermittelndes Fach befürworteten.9

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Einen Tag vor Verwirklichung der deutschen Einheit verabschiedete das Ministerium für Bildung und Wissenschaft der DDR als Zusammenführung und vorläufigen Schlußpunkt der damaligen Diskussion die "Empfehlungen zur Einführung eines Unterrichtsfachs "Lebens­gestaltung/Ethik" in den Schulen ostdeutscher Länder". In den in der Folge gewählten Landtagen fanden die aus der Wendezeit stammenden diesbezüglichen Überlegungen jedoch kaum Beachtung. Die Länder Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen führten mit ihren Schulgesetzen konfessionellen Religionsunterricht gem. Art. 7 III 1 GG ein, Ost-Berlin übernahm die Regelungen des Westteils der Stadt.10 Allein in Brandenburg versuchte die damalige Koalition aus SPD, F.D.P. und Bündnis 90, an die dargestellten Vorstellungen anzuknüpfen.11 Im Schuljahr 1992/93 begann daher an 44 Schulen in Brandenburg der dreijährige Modellversuch mit dem Unterrichtsfach Lebensgestaltung - Ethik - Religion.12 Da die Kirchen trotz ihrer zunächst gegenteiligen Auffassung auf die Einführung konfessionellen Religionsunterrichts insistierten, trat die Landesregierung in Verhandlungen mit den beiden Großkirchen, um kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Modellversuch einzubeziehen.13

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Während die Katholische Kirche als Grundlage für eine Zusammenarbeit vehement aber vergeblich Religionsunterricht i.S.d. Art. 7 III 1 GG forderte und sich bald aus den Verhandlungen zurückzog, um in den Gremien des Modellversuchs fortan lediglich einen Beobachterstatus einzunehmen, konnte mit der Evangelischen Kirche ein Kompromiß für die Erprobung des Lernbereichs gefunden werden: In einer Integrationsphase wurden alle Schülerinnen und Schüler von einer staatlichen Lehrkraft in LER unterrichtet, in der sog. Differenzierungsphase wurden wahlweise Lebensgestaltung/Ethik und evangelischer Religionsunterricht als ordentliche Unterrichtsfächer angeboten.14

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Die positiven Erfahrungen mit dem Fach LER führten dann zur Verabschiedung des neuen Schulgesetzes am 18. März 1996, das den umstrittenen, nun mit Lebensgestaltung - Ethik - Religionskunde betitelten Lernbereich als ordentliches Unterrichtsfach ab dem Schuljahr 1996/97 in Brandenburg einführte.

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2.2. Einschlägige Regelungen des Schulgesetzes

Bei den im Brandenburgischen Schulgesetz unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten strittigen Vorschriften handelt es sich um die §§ 9 II und III, 11 II bis IV sowie 141 BbgSchG.

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§ 11 II bis IV BbgSchG regelt die Inhalte und Ziele des neuen Schul­fachs LER. Es "soll Schülerinnen und Schüler in besonderem Maße darin unterstützen, ihr Leben selbstbestimmt und verantwortlich zu gestalten und ihnen helfen, sich in einer demokratischen und pluralistischen Gesellschaft mir ihren vielfältigen Wertvorstellungen und Sinnangeboten zunehmend eigenständig und urteilsfähig zu orientieren. Das Fach dient der Vermittlung von Grundlagen für eine wertorientierte Lebensgestaltung, von Wissen über Traditionen philosophischer Ethik und Grundsätzen ethischer Urteilsbildung sowie über Religionen und Weltanschauungen" (§ 11 II BbgSchG) und soll "bekenntnisfrei, religiös und weltanschaulich neutral unterrichtet" werden (§ 11 III BbgSchG).15

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Die in § 11 III 3 BbgSchG postulierte Offenheit und Toleranz gegenüber der religiösen und weltanschaulichen Gebundenheit der Schülerinnen und Schüler soll durch die Möglichkeit der Unterrichtsbefreiung von LER bei einem - wie es heißt - wichtigen Grund gem. § 141 S. 2-4 BbgSchG ergänzt werden. Durch diese Regelung sollen in erster Linie die Empfindungen derjenigen Schülerinnen und Schüler respektiert werden, die wertevermittelnden Unterricht nur in bekenntnisgebundener Ausprägung wünschen und sich durch das Charakteristikum der Bekenntnisfreiheit von LER in ihrer Religionsfreiheit beschwert fühlen könnten.16 Konsequenterweise fordert das Gesetz beim Vorliegen eines solchen Grundes die Gewährleistung hinreichenden, substituierenden Unterrichts (§ 141 S. 4 BbgSchG), der in der schulischen Praxis in aller Regel durch die Teilnahme an einem von der Kirche oder einer Religionsgemeinschaft verantworteten Religionsunterricht gegeben ist.17 Ist solcher Unterricht nicht möglich (z.B. aufgrund mangelnder Quantität der abgemeldeten Schülerinnen und Schüler einer Glaubensrichtung), soll eine anderweitige angemessene Förderung gegeben sein. Sie wird regelmäßig durch eine staatliche Lehrkraft gewährt, die die betreffenden Schülerinnen und Schüler in den Fächern des Lernbereichs Gesellschaftslehre unterrichtet.18

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Die Erteilung des Religionsunterrichts selbst bleibt ausschließlich und eigenverantwortlich den Kirchen und Religionsgemeinschaften überlassen, denen jedoch u.a. ein Nutzungsanspruch auf Schulräume eingeräumt wird; eine entsprechende Regelung findet sich in § 9 II 6 BbgSchG. § 9 III BbgSchG fordert ferner die Verabschiedung von detaillierteren "Verein­barungen über die Durchführung des Religionsunterrichts" zwischen dem zuständigen Ministerium und den Kirchen und Religionsgemeinschaften.

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3. LER im Blickwinkel des Art. 7 III GG

3.1. Geltung des Art. 7 III 1 GG in Brandenburg

Die vielfach geäußerten Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des LER-Konzepts mit Art. 7 III 1 GG wären hinfällig, wenn die Norm - auch ohne Berücksichtigung von Art. 141 GG - für das Bundesland Brandenburg keine Geltung finden würde. Eine entsprechende Auffassung vertritt Ludwig Renck, der die Nichtanwendbarkeit dieser Verfassungsregelung vor allem mit der Diasporasituation der Christen in den neuen Ländern begründet.19 Renck sieht in der Vorschrift des Art. 7 III 1 GG sowohl einen Widerspruch zu dem in Art. 137 I WRV i.V.m. Art. 140 GG manifestierten Trennungsprinzip zwischen Staat und Kirche20 als auch einen Verstoß gegen die staatliche Bekenntnisneutralität.21 Damit stellt die institutionelle Garantie des Religionsunterrichts "prinzipienwidriges Verfassungsrecht dar, d.h. Recht, mit dem sich der Staat in Gegensatz zu seinen Grundsätzen stellt" und das daher eine "besondere verfassungsrechtliche Rechtfertigung" erfahren muß. Als apologetischen Tatbestand macht Renck in Westdeutschland eine rein quantitative Begebenheit aus, nämlich die ursprünglich "präsümierte Identität von Bürger und Christ, die jedenfalls formelle Zugehörigkeit von mehr als 90 v.H. der Bevölkerung zu einer der großen christlichen Kirchen"22. Allein diese volkskirchliche Situation könne die Restriktion allgemein geltender und konstitutiver Verfassungsgrundsätze rechtfertigen.23 In den neuen Bundesländern seien diese Verhältnisse jedoch unzweifelhaft nicht gegeben: Im Osten Deutschlands ist weniger als ein Drittel der Gesamtbevölkerung kirchlich gebunden.24 Renck konkludiert, "daß mit dem Wegfall der volkskirchlichen Rechtfertigung die prinzipienwidrigen Verfassungsdurchbrechungen gegenstandslos und damit unwirksam werden, ohne daß es dazu eines besonderen konstitutionellen Formalaktes bedürfte"25. Damit soll Art. 7 III 1 GG - unabhängig von der in Art. 141 GG manifestierten Dispensionsmöglichkeit - in Brandenburg keine Anwendung finden.26

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Diese Theorie geht jedoch bereits in ihren Prämissen fehl.27 Renck geht von einer Abkehr vom Trennungsprinzip und einer Durchbrechung der religiösen und weltanschaulichen Neutralität des Staates aus. Dabei verkennt er zunächst, daß das Grundgesetz trotz des grds. Verbots der Staatskirche nach Art. 137 I WRV i.V.m. Art. 140 GG keine vollständige Trennung von Staat und Kirche manifestiert.28 Verboten sind lediglich institutionelle und organisatorische Verbindungen.29 Zwar ist der Religionsunterricht als res mixta auch von der Zusammenarbeit von Staat und Kirche geprägt, doch ist er nach unstreitiger Meinung allein staatlicher Unterricht.30 Eine Verknüpfung auf institutioneller oder organisatorischer Ebene findet mithin nicht statt; die Grenzen der möglichen Zusammenarbeit beider Institutionen werden nicht überschritten. Ebenso zu verneinen ist die von Renck angenommene Neutralitätsdurchbrechung. Gem. Art. 7 III 2 GG ist es eben nicht der Staat, der - mit den Worten Rencks - für ein Bekenntnis wirbt und so die ihm auferlegte "absolute staatliche Inkompetenz in religiös-weltanschaulichen Angelegenheiten"31 mißachtet. Vielmehr ermöglicht er den Religionsunterricht lediglich, auf dessen Inhalt nicht er, sondern die betreffende Religionsgemeinschaft Einfluß nimmt, so daß diese und nicht der Staat ein bestimmtes Bekenntnis vertritt und für dieses wirbt.32

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Sollte man dennoch der Theorie des prinzipienwidrigen Verfassungsrechts zustimmen, ist die von Renck gezogene Schlußfolgerung zu negieren. Art. 7 III 1 GG kann nämlich nicht im Sinne eines bloßen Verfassungswandels33 als obsolet interpretiert werden. Dogmatisch liegt ein solches Phänomen vor, wenn sich die Auslegung und Anwendung einer Verfassungsnorm dadurch ändert, daß dem unveränderten Wortlaut des Normtextes allmählich ein anderer Sinn und Zweck als der ursprüngliche zugeschrieben wird; oder verkürzt: "Durch Verfassungswandel ändert sich der Sinn einer Verfassungsnorm, ohne daß auch ihr Text verändert wird."34 Im - von Renck unterstellten Extrem - gilt gar der Satz: Cessante ratione legis cessat lex ipsa.35 Die ostdeutschen religionssoziologischen Verhältnisse bewirken jedoch keinesfalls eine vom tradierten Verständnis differierende Interpretation von Art. 7 III 1 GG.36 Nach wie vor besteht die primäre Aufgabe des Religionsunterrichts darin, bekennenden Schülerinnen und Schülern diejenigen Kenntnisse zu vermitteln, die für eine sinnvolle Wahrnehmung der Grundrechte aus Art. 4 GG vonnöten sind.37 So stellt selbst Renck in seiner Theorie ausschließlich auf geänderte religionssoziologische Quantitäten und nicht auf einen Wandel im Verständnis der der Norm zugrundeliegenden Teleologie ab. Die von ihm postulierte Obsoleszenz des Art. 7 III 1 GG ist daher nicht automatisch durch einen Verfassungswandel gegeben, sondern kann lediglich durch eine Verfassungsänderung im Rahmen der Vorgaben des Art. 79 GG bestimmt werden.38 Die Vorschrift findet in Brandenburg mithin grds. Anwendung.

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3.2. Konformität des LER-Konzepts mit Art. 7 III 1 GG

Art. 7 III 1 GG bestimmt, daß der Religionsunterricht "in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach" ist. Insofern stünden den einschlägigen Vorschriften des Brandenburgischen Schulgesetzes - ebenfalls noch ohne Berücksichtigung von Art. 141 GG - keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber, wenn LER als Religionsunterricht (sub 3.2.1), die Schulen Brandenburgs als bekenntnisfreie Schulen (sub 3.2.2) oder der LER substituierende, eigenverantwortliche Religionsunterricht der Kirchen und Religionsgemeinschaften als ordentliches Lehrfach qualifiziert werden könnten (sub 3.2.3).

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3.2.1 LER als Religionsunterricht

Welche Voraussetzungen Unterricht erfüllen muß, um als Religionsunterricht i.S.d. Art. 7 III GG anerkannt zu werden, ist in S. 2 der Norm manifestiert. Danach "wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften", also in erster Linie in Konformität mit deren dogmatischen Lehren, aus denen sich diese Grundsätze ergeben, erteilt.39 Konkret bedeutet das, daß sich Religionsunterricht i.S.d. Verfassung nicht auf die bloße Wissensvermittlung beschränkt, sondern auch Glaubensverkündigung intendiert, was Janbernd Oebbecke zugespitzt wie folgt formuliert: "Religionsunterricht erteilt, wer nicht nur sagt, was geglaubt wird, sondern was geglaubt werden soll."40 Das setzt konsequenterweise weiterhin voraus, daß sich Staat und Religionsgemeinschaften über den Unterrichtsverlauf dergestalt einigen, daß Inhalte und Konzepte in Kooperation erstellt oder durch die betreffende Religionsgemeinschaft zumindest genehmigt werden.41 Beide Voraussetzungen sind jedoch bei dem Unterrichtsfach LER nicht gegeben. Zwar befaßt auch dieses sich inhaltlich mit Religionen und Weltanschauungen, unterläßt es dabei jedoch, die entsprechenden Lehren als richtig, gültig und verbindlich darzustellen oder zu vermitteln.42 Zudem finden in bezug auf die Lehr- und Lernmittel sowie die zu vermittelnden Inhalte keinerlei koordinierende Gespräche zwischen dem Staat und den betreffenden Religionsgemeinschaften statt. LER ist daher nicht i.S.d. Art. 7 III 1 GG als Religionsunterricht zu qualifizieren.

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3.2.2 Brandenburgs Schulen als bekenntnisfreie Schulen

Nach dem Wortlaut des Art. 7 III 1 GG erhebt sich weiterhin die Frage, ob die öffentlichen Schulen im Land Brandenburg als bekenntnisfreie Schulen angesehen werden können. Eine entsprechende und damit das Brandenburgische Schulgesetz legitimierende Auffassung vertritt wiederum Ludwig Renck.43 Im Gegensatz zur Weimarer Reichsverfassung, die die christliche Gemeinschaftsschule als Regelschule konstituierte, wird durch das Grundgesetz keine Schulform präferiert, so daß sich keine Regelschule als vorrangig gegenüber anderen Schularten charakterisieren läßt. Die christlichen Gemeinschaftsschulen seien mithin zwar quantitativ die Regel, bildeten jedoch im Rahmen der Regelschulfrage kein unumstößliches Dogma. Daraus und aus der Kulturhoheit der Länder ergibt sich nach Renck die Möglichkeit, auch die bekenntnisfreie Schule zur Regelschule zu erheben. Zwar konstatiert er einschränkend, daß der elterliche Erziehungsauftrag, der neben dem des Staates besteht, bei der Normierung des Schulrechts nicht gänzlich dahingehend außer acht gelassen werden dürfe, daß die religiös-weltanschau­lichen Verhältnisse der Mehrheit der Bürger keine Berücksichtigung vom Schulgesetzgeber fänden, doch machten die Diasporasituation der Christen in Ostdeutschland und die Möglichkeit für die Religionsgemeinschaften, gem. § 9 II BbgSchG Religionsunterricht in den Schulen zu veranstalten, evtl. entsprechend erhobene Vorwürfe haltlos.

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Dem entgegenzuhalten ist zum einen das systematische Nebeneinander von Art. 7 III 1 und 141 GG. Wenn bereits im Rahmen des Art. 7 III 1 GG der Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach aufgehoben werden könnte, wäre Art. 141 GG, der dies nur unter engen Voraussetzungen möglich machen soll, entbehrlich bzw. sinnwidrig.44 Renck erkennt diese Systematik zwar auch, akzeptiert sie jedoch nicht als wirksames Regel-Ausnahme-Verhältnis. Er insistiert auf die schulrechtliche Wahlfreiheit des Landesgesetzgebers, die ihm - im Gegensatz zum Weimarer Schulsystem - durch die föderativen Strukturprinzipien des Grundgesetzes und die daraus resultierende Kulturhoheit der Länder bewußt erteilt wurde. Sie würde durch die beschriebene Wirkung der Art. 7 III 1 und 141 GG zu Unrecht unterlaufen.45 Dabei verkennt Renck, daß das allgemein anerkannte Prinzip der Wahlfreiheit der Regelschule durch die Landtage rein dogmatisch keinesfalls uneingeschränkt gewährleistet werden muß.46 Der Verfassungsgeber muß von ihm erstellte grund- oder staatsrechtliche Prinzipien einschränken oder in bestimmten Punkten von ihnen abweichende Regelungen treffen können. Das genannte Prinzip kann also auch hier unter die klare Einschränkung der Art. 7 III 1 und 141 GG gestellt werden.

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Zusätzlich zum dargelegten systematischen Argument kann auf die wichtige historisch-genetische Auslegung des Art. 141 GG hingewiesen werden. Im Parlamentarischen Rat führte der Abgeordnete von Brentano aus: "Der Begriff öffentliche "bekenntnisfreie" Schule ist nicht weiter als der entsprechende Begriff in Art. 149, 146 Abs. 2 der Weimarer Verfassung, wo er zum erstenmal geprägt worden ist47, d.h. es fallen darunter nur solche öffentlichen Schulen (Volksschulen), die gegebenenfalls auf Antrag (von den Erziehungsberechtigten) eingerichtet werden. Es wäre ein glatter Verstoß gegen diese Verfassungsbestimmung bzw. ein unzulässiger Umgehungsversuch, wenn etwa ein Land es unternehmen würde, im Wege der Landesgesetzgebung "bekenntnisfreie" Schulen als staatliche Regelschulen einzuführen bzw. aufrechtzuerhalten. In jedem Fall kann die bekenntnisfreie Schule nur neben anderen staatlichen Schularten, sei es Bekenntnisschule, sei es Gemeinschaftsschule, oder seien es beide, bestehen."48 Da die historische Auslegung insofern ein eindeutiges Ergebnis zuläßt, kann sich das Land Brandenburg nicht darauf berufen, daß seine öffentlichen Schulen bekenntnisfreie Schulen sind.49

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3.2.3 Bekenntnisgebundener Unterricht als ordentliches Lehrfach

Ebenso einhellig wie die Möglichkeit der Klassifizierung von LER als Religionsunterricht abgelehnt wird, wird die Qualifizierung des LER substituierenden Unterrichts durch die Kirchen und Religionsgemeinschaften als ordentliches Lehrfach gem. Art. 7 III 1 GG negiert. Soll Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach gelten, darf sich die Aufgabe des Staates nicht allein in der Bereitstellung der erforderlichen sachlichen und personellen Mittel, "insbesondere nicht im bloßen Zurverfügungstellen von Schulräumen erschöpfen"50, vielmehr muß der Unterricht auch als selbständige Lehrveranstaltung in die Lehrpläne eingebunden und als Pflichtfach ausgestaltet sein.51 Diese Voraussetzungen werden durch die Möglichkeit der Unterweisung der Schülerinnen und Schüler durch die Kirchen und Religionsgemeinschaften in den Räumen der Schule nach § 9 II BbgSchG unstreitig nicht erfüllt. Die Anmeldepflicht zum Religionsunterricht gem. S. 4 und 5 disqualifiziert ihn als Pflichtfach, die kostenlose Zurverfügungstellung der Räumlichkeiten gem. S. 1 und 6 umfaßt nicht eine Bereitstellung oder Erstattung der anfallenden Sach- und Personalkosten, und die alleinige Verantwortung des Unterrichts in den Händen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchen und Religionsgemeinschaften nach S. 2 und 3 entspricht keiner Einbindung in den Lehrplan der Schule. Die im Brandenburgischen Schulgesetz mit Religionsunterricht titulierten Unterweisungen lassen sich mithin nicht als ordentliches Lehrfach i.S.d. Art. 7 III 1 GG qualifizieren.

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3.3. Fazit

Art. 7 III 1 GG ist in Brandenburg vom Grundsatz her uneingeschränkt wirksam; die Regelungen des Brandenburgischen Schulgesetzes lassen sich jedoch nicht unter die Maßgaben des Art. 7 III 1 GG subsumieren. Es kommt damit entscheidend auf die Frage der Anwendbarkeit der Bremer Klausel (Art. 141 GG) an.

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4. Anwendbarkeit des Art. 141 GG

Art. 141 GG bestimmt, daß Art. 7 III 1 GG keine Anwendung in einem Land findet, "in dem am 1. Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung bestand". Die Verfassung der Provinz Mark Brandenburg (LVMBr) vom 6. Februar 1947 legte fest:

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Art. 66 LVMBr:
(1) Das Recht der Religionsgemeinschaften auf Erteilung von Religionsunterricht in den Räumen der Schule ist gewährleistet. Der Religionsunterricht wird von den durch die Kirchen ausgewählten Kräften erteilt. Niemand darf gezwungen oder gehindert werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(2) Über die Teilnahme am Religionsunterricht bestimmen die Erziehungsberechtigten.

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Damit war der Religionsunterricht in der Mark Brandenburg am 1. Januar 1949 an den öffentlichen Schulen kein ordentliches Lehrfach. Entgegen dem ersten Anschein, der die Wirkung des Art. 141 GG daher für Brandenburg nahelegt, ist es in der aktuellen Diskussion allerdings äußerst umstritten, ob sich das heutige Land Brandenburg auf die dispensierende Wirkung der Vorschrift berufen kann.

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4.1. Brandenburg als geographisches Gebiet

Kontrovers diskutiert wird hauptsächlich die Frage, ob sich Brandenburg als Bundesland, also als staatsrechtliches Gebilde auf die Bremer Klausel berufen kann. Diese Erörterung könnte allerdings dahinstehen, wenn Art. 141 GG nicht auf Länder im staatsrechtlichen Sinne, sondern auf geographische Gebiete abstellt.52 In einem solchen Fall würde Art. 141 GG im Areal Brandenburgs - vorbehaltlich einer noch zu thematisierenden evtl. Restriktion des Art. 141 GG (sub 4.3) - zur Geltung gelangen. Diese Auffassung kann sich auf die Ausführungen des Berichterstatters von Brentano im Parlamentarischen Rat stützen, der unter einer "landesrechtlichen Regelung" im Sinne des Art. 141 GG nicht nur eine einheitliche Regelung verstand, sondern auch "differenzierte Regelungen" eingeschlossen wissen wollte.53 Dieser Aussage wird u.a. entnommen, daß die betreffende Regelung nicht zwangsläufig in einem gesamten Land gelten muß und Art. 141 GG daher auch gebietsbezogen einschlägig sein kann, wenn innerhalb eines Bundeslandes nach Landesteilen differierende Regelungen bestehen.54 Daraus ist jedoch nicht zu schließen, daß die strittige Vorschrift bereits a priori allein auf Gebiete oder Landesteile bezogen war. Von Brentano wollte vielmehr neben föderalen auch regionalen Besonderheiten Rechnung tragen und sie über evtl. Änderungen von Landesgrenzen hinaus bewahren.55 Ferner spricht bereits der Wortlaut des Art. 141 GG gegen ein gebietsbezogenes Verständnis der Norm, da von einer Regelung "in einem Lande" die Rede ist, womit nach der Systematik des Grundgesetzes zweifellos ein Bundesland gemeint ist. So sprach bspw. Art. 23 S. 1 a. F. GG klar von Ländern i.S.v. Bundesländern, Art. 23 S. 2 a. F. GG, der geographisch zu charakterisierende Gebiete im Blick hatte, hingegen von Teilen Deutschlands.56

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Brandenburg kann sich mithin nur auf die Bremer Klausel berufen, wenn es als Bundesland als Land i.S.v. Art. 141 GG qualifiziert werden kann. Insofern ist unerheblich, daß im geographisch-territorialen Gebiet seiner Landesgrenzen am 1. Januar 1949 eine andere als in Art. 7 III 1 GG manifestierte Regelung galt. Dieser Aspekt käme nur bei Änderungen von Landesgrenzen zwischen Ländern mit i.S.v. Art. 7 III 1 und 141 GG differierenden Regelungen zum Religionsunterricht oder entsprechenden landesuneinheitlichen Normierungen am Stichtag des 1. Januar 1949 in Betracht. Beides ist im vorliegenden Fall jedoch nicht einschlägig.

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4.2. Brandenburg als Land im staatsrechtlichen Sinne

4.2.1 Kontinuitätstheorie

Die Anwendbarkeit der Bremer Klausel auf das Bundesland Brandenburg im staatsrechtlichen Sinne wird zunächst nach der von Axel von Campenhausen verfochtenen Kontinuitätstheorie angezweifelt. Danach ist es "eine stillschweigende Voraussetzung des Art. 141, daß ein Land, dessen Recht Art. 7 Abs. 3 S. 1 GG durchbrechen soll, in dem Zeitraum zwischen dem Erlaß der fraglichen Norm (also vor dem 1.1.1949) und dem Inkrafttreten des Grundgesetzes innerhalb seines Territoriums (also dem 3.10.1990) ununterbrochen als Rechtssubjekt existiert haben muß"57. Obwohl eine entsprechende Voraussetzung dem Wortlaut des Art. 141 GG unstreitig nicht zu entnehmen ist, bleibt von Campenhausen eine nähere Begründung seiner Theorie schuldig.58 Allein von diesem Gesichtspunkt her ist es deshalb fragwürdig, ob ihm hier gefolgt werden kann.59

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Abgesehen von diesen eher dogmatischen Bedenken ist es zudem zweifelhaft, ob die Länder der DDR in ihrem rechtlichen Bestand wirklich unterbrochen worden sind. Besondere Bedeutung kommt hinsichtlich dieser Frage dem Gesetz über die weitere Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise der staatlichen Organe in den Ländern der Deutschen Demokratischen Republik (Demokratisierungs­gesetz) vom 23. Juli 1952 zu. Dieses Gesetz zwang die Länder, eine Neugliederung ihrer Gebiete in Kreise vorzunehmen (§ 1 I Demokratisierungsgesetz), die wiederum in Bezirke zusammenzufassen waren (§ 2 I Demokratisierungsgesetz). Zusätzlich wurden die Landesregierungen zerschlagen, indem die bisher von ihnen wahrgenommenen Aufgaben den Organen der Bezirke übertragen wurden (§ 4 Lit. a Demokratisierungsgesetz). Damit wurden die Länder jedoch nicht rechtlich, sondern nur faktisch aufgelöst.60 Die Bezirke waren gem. der Bekanntmachung über die einheitliche Bezeichnung der örtlichen Organe der Staatsgewalt vom 16. August 1952 nämlich verpflichtet, ihren amtlichen Bezeichnungen den jeweiligen Landesnamen beizufügen. Ferner wurde bei der Begründung des entsprechenden Gesetzentwurfs vor der Volkskammer explizit deutlich gemacht, daß die Länder grds. erhalten bleiben sollten.61 Ausschlaggebend ist jedoch der vorübergehende Fortbestand der Länderkammer, der zwangsläufig einen zumindest rechtlichen Erhalt der Länder impliziert. Diese Länderkammer wurde erst durch das Gesetz über die Auflösung der Länderkammer der Deutschen Demokratischen Republik vom 8. Dezember 1958 zerschlagen. Doch auch dieses Faktum steht dem rechtlichen Fortbestand der Länder nicht entgegen. So entschied das Bundesverfassungsgericht 1973 in seinem Urteil zum Grundlagenvertrag, daß das Deutsche Reich trotz mangelnder Organisation und institutionalisierter Organe fortbesteht und weiterhin Rechtsfähigkeit besitzt, auch wenn es als Gesamtstaat nicht selbst handlungsfähig ist.62 Für die Mark Brandenburg kann insofern nichts anderes gelten, so daß auch sie über 1958 hinaus rechtlich fortbestand.63

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Ein Untergang der DDR-Länder wird zum Teil auch mit dem Inkrafttreten der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. April 1968 gesehen. Diesbezüglich wird argumentiert, daß das durch die neue sozialistische Verfassung in der DDR begründete Prinzip des demokratischen Zentralismus der Existenz von Ländern als staatliche Gebilde keinen Raum mehr ließ und diese in der neuen Verfassung konsequenterweise keine Erwähnung mehr fanden. Das Schweigen des Verfassungsgebers zu den Ländern lasse sich daher nicht als weitere Duldung ihres De-jure-Fortbestandes interpretieren.64 Diese Auffassung geht jedoch von der irrigen Annahme aus, der demokratische Zentralismus sei in der DDR erst durch die Verfassung von 1968 konstituiert worden.65 Zwar ist richtig, daß er mit Art. 47 II erstmalig Verfassungsrang erhielt, doch hatte dies im Jahre 1968 nur noch deklaratorischen Charakter: Bereits das beschriebene, die Länderkammer der DDR auflösende Gesetz von 1958 sprach in seiner Präambel von einer "Stärkung der Verantwortung der Volksvertretungen ... auf der Grundlage des demokratischen Zentralismus". Zusätzlich strich das Gesetz sämtliche Vorschriften der Verfassung der DDR von 1949, die sich mit den Ländern befaßten, so daß sie bereits seit 1958 - und nicht erst zehn Jahre später - verfassungsrechtlich keine Erwähnung mehr fanden. Die Befürworter der These vom Untergang der Länder mit der neuen Verfassung der DDR im Jahre 1968 schreiben ihr mithin Charakteristika zu, die bereits eine Dekade zuvor sowohl verfassungsrechtlicher als auch politischer Realität entsprachen. Da sie jedoch gleichzeitig einen Untergang der Länder unter richtiger Bezugnahme auf das Verfassungsgerichtsurteil zum Grundlagenvertrag mit dem Gesetz von 1958 verneinen, kann auch die in diesem Punkt rein deklarative Verfassung von 1968 keinen Untergang der Länder bewirkt haben. Sie bestanden also auch über 1968 hinaus rechtlich fort.

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4.2.2 Identitätstheorie

Im Gegensatz zur Kontinuitätstheorie steht die Identitätstheorie eindeutig in Einklang mit dem Wortlaut des Art. 141 GG.66 Wenn die Vorschrift von einem Land spricht, in dem eine andere Regelung gegolten haben muß, so weist der relativische Anschluß unmißverständlich darauf hin, daß das Land, das die dispensierende Wirkung der Norm in Anspruch nehmen möchte, mit dem Land rechtsidentisch sein muß, in dem am 1. Januar 1949 diese differierende landesrechtliche Vorschrift bestand. In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, daß das heutige Bundesland Brandenburg im Zuge der deutschen Wiedervereinigung neu gegründet wurde und daher nicht unter den Regelungsbereich des Art. 141 GG fällt. Gewichtigstes Argument für diese Auffassung ist das noch von der Volkskammer verabschiedete Verfassungsgesetz zur Bildung von Ländern in der Deutschen Demokratischen Republik - Ländereinführungsgesetz (LEG) vom 22. Juli 1990. In der Tat legt sowohl der Titel als auch der von einer Länderbildung sprechende § 1 I LEG nahe, daß die alten Länder der DDR nicht wiederbelebt oder reorganisiert, sondern neue Länder konstituiert wurden.67

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Die Gegenauffassung verweist weniger auf den reinen Wortlaut des Ländereinführungsgesetzes, als vielmehr auf die politische Ebene des Aspekts. So gehen vor allen Dingen Landespolitiker von einer sowohl politisch-historischen als auch rechtlichen Wiederbelebung der alten Länder aus und verstehen die neuen Länder folglich als rechtsidentisch mit denen der alten DDR.68 Neben diesem politischen Gesichtspunkt spricht weiterhin § 25 II LEG, der das Demokratisierungsgesetz von 1952 außer Kraft setzt, gegen eine Einführung neuer Länder. Die Aufhebung dieses Gesetzes deutet entgegen dem Titel des Ländereinführungsgesetzes darauf hin, daß mit der Rücknahme der Verpflichtung zur Bildung von Bezirken, die durch sie überlagerten Länder wieder zur Geltung kamen und somit lediglich reorganisiert wurden.69

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Ob bei der Beurteilung der rechtssubjektlichen Identität der Provinz Mark Brandenburg und dem heutigen Land Brandenburg eher auf den Titel des Ländereinführungsgesetzes oder den - wenn auch in der Gesetzesbezeichnung nicht manifest gewordenen - politischen Willen zur Reorganisation der alten Strukturen und der Außerkraftsetzung des Demokratisierungsgesetzes abzustellen ist, kann hier allerdings dahinstehen. Bei der Diskussion der Identitätstheorie wird fast ausnahmslos davon ausgegangen, daß die alten Länder der DDR - spätestens mit Inkrafttreten des Ländereinführungsgesetzes am 3. Oktober 1990 - rechtlich untergegangen sind.70 Nach obigen Ausführungen sind sie jedoch bis dahin richtigerweise nur de facto, nicht aber de jure beseitigt worden. So geht auch Ludwig Renck von einem ununterbrochenen Bestand der alten Länder aus, wenn er ausführt, das Argument der Bildung von Ländern nach dem Ländereinführungsgesetz sei "nicht zwingend, denn wie könnte etwas neu errichtet werden, was juristisch schon bestanden hat? Dieses Gesetz hätte dann allenfalls den Ländern unter Erhaltung ihrer Identität eine neue Rechtsform verliehen, und schließlich ist selbst der Gesetzgeber nicht davor gefeit, sich zu irren."71 Dem ist zuzustimmen. Der fortwährende Bestand der Länder machte eine (Neu-)Bildung sinnwidrig und unmöglich; sie wurden vielmehr durch das Ländereinführungsgesetz und die daraus resultierenden Landesverfassungen neu organisiert. Auch hier drängt sich insofern eine Bezugnahme auf das bereits zitierte Bundesverfassungsgerichtsurteil zum Grundlagenvertrag auf: Das Gericht führte aus, daß mit der Errichtung der Bundesrepublik kein neuer westdeutscher Staat gegründet, sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert wurde. Damit ist die Bundesrepublik nicht Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reichs; sie ist vielmehr als Staat - aufgrund der räumlichen Ausdehnung - teilidentisch mit ihm.72 Von daher kann auch bezüglich dieses Aspekts für das Land Brandenburg nichts anderes gelten; auch dieses wurde durch das Ländereinführungsgesetz nicht neu gegründet, sondern lediglich reorganisiert.

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Daß das Gesetz vom 22. Juli 1990 dennoch von einer Ländereinführung bzw. -bil­dung spricht, mag lediglich die Tatsache verdeutlichen, daß die Abgeordneten der Volkskammer von der - letztendlich falschen -Theorie des Untergangs der Länder in der DDR ausgingen. Unterstellt man daher, daß die genannten Formulierungen bewußt gewählt worden sind, ist daher in der Tat von einer Art kollektivem Irrtum über den rechtlichen Fortbestand der ostdeutschen Länder auszugehen. Verfehlt ist es deshalb auch, diesbezüglich die Genese des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in die Diskussion einzubeziehen. So wird argumentiert, daß die westdeutsche Vehandlungsseite von der Nichtanwendbarkeit des Art. 141 GG ausging und die ostdeutsche Delegation nichts weiteres tat, die Geltung des Art. 7 III 1 GG in der ehemaligen DDR zu verhindern, obwohl ursprünglich vielfach erhebliche Ressentiments gegenüber dieser Regelung bestanden.73 Das Fehlen von Sonderregelungen zum Religionsunterricht im Vertrag sei "daher nur so zu verstehen, daß man davon ausging, daß auch in den Neuen Bundesländern Art. 7 III anzuwenden ist"74. Abgesehen davon, daß auch hier - bedingt durch das Erfordernis schnellen Handelns und Verhandelns - die Rechtslage nicht in ausreichendem Maße ausgelotet wurde, kann aus dem Schweigen der vertragschließenden Parteien wohl kaum auf einen konkreten Willen geschlossen werden. Dieser hätte klar kodifiziert werden können und müssen, zumal divergierende Auffassungen zu Art. 141 GG bekannt waren und thematisiert wurden. Da ferner zu konstatieren ist, daß nach der Systematik des Einigungsvertrages Änderungen von Verfassungsrecht enumerativ und abschließend genannt sind (Kapitel III, insbesondere Art. 4 EVertr), kann auch nicht der Auffassung gefolgt werden, die Funktion des Bundesverfassungsgerichts werde strapaziert, "wollte dieses im Ergebnis durch verfassungsgerichtliche Entscheidung [des Streits um LER; P.K.] den Einigungsvertrag nachbessern, dessen Zustimmungsgesetz ja den Rang eines verfassungsändernden Gesetzes besitzt"75.

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4.3. Restriktion des Art. 141 GG

Obwohl sich das Bundesland Brandenburg nach den bisherigen Ausführungen - gestützt auf den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift - grds. auf die Bremer Klausel berufen kann, wird nicht selten diskutiert, den Anwendungsbereich des Art. 141 GG in unterschiedlichste Richtungen teleologisch zu reduzieren.

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4.3.1 Beschränkung auf Länder der Westzonen

Häufig wird versucht, den territorialen Anwendungsbereich der Bremer Klausel nur auf die Länder der ehemaligen Westzonen zu beschränken.76 Diesbezüglich wird angebracht, daß der Parlamentarische Rat die strittige Norm in den Übergangs- und Schlußbestimmungen manifestiert hat.77 Diese Einordnung legt prima facie nahe, daß Art.141 GG als reine Ausnahmevorschrift konzipiert wurde, die durch eine Einbeziehung der Länder der SBZ klar ihres Sondercharakters beraubt und den Regelungen des Art. 7 III 1 GG als gleichwertige Regelvorschrift zur Seite gestellt worden wäre.78 Diese Konzeption hebt also auf eine mutmaßlich klare Vorstellung des Parlamentarischen Rates ab, der angeblich nur "Sonderregelungen der westlichen Länder im Blick hatte, nicht aber die Situationen eines großen Beitrittsgebietes"79.

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Gerade an einer entsprechenden eindeutigen Aussage des Parlamentarischen Rates mangelt es hier jedoch. Die damalige, einschlägige Diskussion, die namentlich zwischen den Abgeordneten Suhr (SPD) und Kaiser (CDU) geführt wurde, thematisierte nämlich nicht primär die Frage, ob die damals noch als Art. a gezählte Vorschrift neben den West- auch die Ostländer umfassen sollte, sondern vielmehr das Problem, ob die Regelung auch auf andere Länder außer auf die als unstrittig geltende Hansestadt Bremen Anwendung finden sollte.80 Während Suhr ausführte, die Bestimmung könne "nach ihrer Formulierung nicht nur für Bremen gelten, sondern sinngemäß für alle Länder, die davon betroffen werden", bat Kaiser um Klarstellung, daß sich dieser Artikel nur auf die "verfassungsrechtliche Bestimmung von Bremen und auf kein anderes Land bezieht". Nachdem über diese Frage keine Einigung erzielt worden war, wandte sich Kaiser nach der Abstimmung mit folgenden Worten erneut an Suhr: "Ich möchte wünschen, daß sich Herr Kollege Dr. Suhr über die Bedeutung der Angelegenheit für die Stadt Berlin und über die Besorgnis, die wir um die Ostzone haben, klar ist." Kaiser ging also davon aus, daß Art. a, sofern er sich mit seiner Auffassung, die Vorschrift gelte ausschließlich für Bremen, nicht durchsetzen könne, neben Berlin auch für die Länder der SBZ Anwendung finden würde. Dabei war sich Suhr - wie er erwiderte - den Folgen eines allgemein verstandenen Art. a durchaus bewußt.81 Einig war man sich im Parlamentarischen Rat also darüber, daß der heutige Art. 141 GG entweder nur für Bremen oder aber grds. für sämtliche Länder West- und Ostdeutschlands gelten sollte.82 Unbestritten ist heute indes, daß die sog. Bremer Klausel in bezug auf die alte Bundesrepublik auch in Berlin Anwendung findet.83 Für den Diskurs im Parlamentarischen Rat bedeutet dies konkret, daß sich die Auffassung Kaisers, die strittige Klausel gelte ausschließlich für Bremen, in Politik und Jurisprudenz nicht durchsetzen konnte. Unter Berücksichtigung der Ansichten der Vertreter des Hauptausschusses kann sich daher als logische Konsequenz nur die Gültigkeit von Art. 141 GG auch für die Länder der SBZ bzw. DDR ergeben.84

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Mithin ist es unerheblich, daß sich der Dispens von Art. 7 III 1 GG in den Übergangs- und Schlußvorschriften des Grundgesetzes findet. Es handelt sich hierbei vielmehr um ein Produkt der "tiefe[n] Zerstrittenheit über das Problem des Religionsunterrichts"85 und des Kompromisses, der bezüglich der Art. 7 III 1 und 141 GG zwischen den Parteien im Parlamentarischen Rat vonnöten war. Auch das Argument, daß das Grundgesetz einen betont provisorischen Charakter trug und daher nur die die Verfassung verabschiedenden Länder einschließen wollte,86 vermag hier nicht zu überzeugen. Die Stellungnahmen Suhrs und Kaisers sind insofern eindeutig. Zudem kann auf Art. 23 a. F. GG, besonders aber auf die Urfassung der Präambel verwiesen werden, in der es hieß, daß das Deutsche Volk der aufgezählten Länder "auch für jene Deutsche gehandelt [hat], denen mitzuwirken versagt war".

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4.3.2 Keine Perpetuierung undemokratisch verabschiedeter Regelungen

Die Anwendbarkeit der Bremer Klausel auf die Länder Ostdeutschlands wird ferner mit dem Argument negiert, daß "die landesrechtlichen Bestimmungen in den SBZ-Landesver­fassungen, auf die die Stichtagsregelung des Art. 141 GG Rekurs nehmen muß, auf freiheitlichem und demokratischem Wege zustande gekommen"87 sein muß. Bei der Beurteilung dieser Frage sind nach geschilderter Auffassung die Maßstäbe des Grundgesetzes anzulegen, "da es unter der Geltung dieser Verfassung keine wirksamen Normen geben kann, die außerhalb des Grundgesetzes stehen"88. Da es den Verfassungen der SBZ gerade daran mangelte, kann "Art. 141 GG nicht an die von Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG abweichenden Regelungen in den SBZ-Landesverfassungen anknüpfen, da andernfalls Landesverfassungsnormen perpetuiert würden, die unter Verletzung freiheitlicher und demokratischer Grundsätze zustande kamen"89.

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Zwar ist unbestritten, daß die Verfassungen der ostdeutschen Länder unter erheblichem Einfluß der Sowjetischen Militäradministration verabschiedet wurden90, doch stand man zu fraglicher Zeit auch in der späteren Bundesrepublik noch am demokratischen Anfang, so daß zumindest zweifelhaft ist, ob die Landesverfassungen im Westen, auf die die Besatzungsmächte ebenfalls nicht unerheblich einwirkten, auf demokratischerem Wege zustande kamen.91

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Zusätzlich liegt in der Argumentation ein nicht haltbarer Bruch vor. Es wird davon ausgegangen, daß die "andere landesrechtliche Regelung" i.S.d. Art. 141 GG demokratisch legitimiert sein muß, wobei ihr dieses Merkmal unter Hinweis auf die generellen und durchgängig beobachtbaren Verletzungen freiheitlicher und demokratischer Grundsätze bei der Verabschiedung der Landesverfassung abgesprochen wird. Zwar ist richtig, daß Art. 66 LVMBr untrennbarer Bestandteil der Gesamtverfassung war, doch kann die Frage der demokratischen Legitimation dieser konkreten Norm nicht deduktiv, also von der gesamten Verfassung und dem sonst typischen Procedere ihrer Verabschiedung ausgehend, beurteilt werden. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob speziell bei ihrer Beratung und Verabschiedung freiheitliche und demokratische Regeln beachtet wurden.92 Dieser Aspekt kann zumindest für Brandenburg - ungeachtet dessen, daß weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte des Art. 141 GG der Theorie entsprechende Voraussetzungen nahelegen93 - klar affirmiert werden.

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Die CDU brachte im Brandenburger Rechts- und Verfassungsausschuß94 den Antrag ein, den Religionsunterricht als gleichberechtigt neben den anderen Lehrfächern zu manifestieren. Das von dem Ausschuß beschlossene Beratungsergebnis sah vor, das Recht der Religionsgemeinschaften auf Erteilung von entsprechendem Unterricht in den Räumen der Schulen zu gewährleisten und ihn von durch die Kirchen ausgewählten Lehrkräften erteilen zu lassen. Dieses Ausschußresultat wurde von der CDU im Plenum jedoch wieder in Frage gestellt. Otto Nuschke (CDU) schlug vor, nunmehr im Landtag initiativ zu werden, um den Religionsunterricht als gleichberechtigtes Fach festschreiben zu lassen. Auch die SED meldete grds. Bedenken "gegen das aus Vorstellungen der CDU erarbeitete Ausschußergebnis an"95. Bruno Brockhoff (SED) vertrat die Auffassung, der Religionsunterricht stünde allein den Kirchen zu und müsse vom Schulunterricht auch räumlich getrennt werden.96 Im Laufe der weiteren Beratungen erklärte Ernst Lemmer (CDU), daß sich seine Fraktion "andere Formulierungen in dieser oder jener Frage gewünscht" habe, sie jedoch auf weitere Abänderungsanträge verzichte, da das Ergebnis der Ausschußarbeit bereits einen Kompromiß darstelle und "die Artikel der Verfassung ... über die Erteilung des Religionsunterrichts so gehalten" seien, daß "der Geist der religiösen und weltanschaulichen Toleranz als ein wesentliches Element unserer neuen Demokratie respektiert"97 werde. Nachdem die CDU auf diese Weise ihre Bedenken zurückgestellt hatte, unternahm nunmehr auch die SED keine weiteren Versuche, die später entsprechend in die Verfassung aufgenommene Beschlußvorlage des Ausschusses zur Disposition zu stellen.98

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Art. 66 LVMBr beruht damit auf einem klaren, nach demokratischen Gesichtspunkten nicht zu beanstandenden Kompromiß zwischen SED und CDU, der im Rechts- und Verfassungsausschuß in einer Initiative der CDU seinen Ursprung hatte und in den Beratungen des Plenums letztendlich auch nicht in Frage gestellt wurde. Somit kann Hinnerk Wißmann gefolgt werden, der die Regelungen zum Religionsunterricht in den ostdeutschen Verfassungen und damit auch die der Mark Brandenburg nicht aus dem Kontext dessen fallen sieht, "was auch in Ländern unter westlicher Militärverwaltung festgelegt wurde"99.

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4.3.3 Traditionsbewahrung

Letztlich wird der Anwendungsbereich des Art. 141 GG für die ostdeutschen Länder mit dem Argument bestritten, die Norm solle nach ihrem Sinn und Zweck Anfang 1949 bestehende Schultraditionen bewahren, die sich auch in der Weimarer Zeit behaupten konnten.100 Solcher "liebgewordene[r] Rechtstraditionen"101 ermangele es den fünf neuen Ländern - also auch Brandenburg - jedoch unzweifelhaft.102 Dieses Auslegungsergebnis stützt sich vornehmlich auf die Kritik des bremischen Abgeordneten Adolf Ehlers (SPD), der sich dezidiert gegen Art. 7 III 1 GG (nach heutiger Artikelfolge) wandte, da die Vorschrift dem Art. 32 I der bremischen Verfassung widerspreche.103 Ehlers führte aus: "In der bremischen Verfassung heißt der betreffende Artikel: "Die allgemeinbildenden öffentlichen Schulen sind Gemeinschaftsschulen mit bekenntnismäßig nicht gebundenem Unterricht in biblischer Geschichte auf allgemein christlicher Grundlage." Das ist die Facon [sic!], nach der unsere Urgroßväter selig geworden sind und nach der auch wir selig werden wollen. ... [Wir haben] seit dem Jahre 1799 in Bremen den biblischen Geschichtsunterricht in den Schulen, damals noch in den privaten Schulen; er wurde später, seit 1823 durch Bremens größten Bürgermeister, Bürgermeister Schmitt, in den staatlichen Schulen eingeführt. Das ist der Zustand, den wir 1947 in unserer Verfassung auch verfassungsrechtlich gefaßt haben."104 Diese Kritik wurde in den weiteren Verhandlungen zum Anlaß für die Beratungen des heutigen Art. 141 GG genommen.105

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Dabei ist jedoch bereits zweifelhaft, ob die bremische Verfassung von 1947 in der Tat einen Rechtszustand von 1799 fortschreibt. So führt Bernhard Schlink aus, daß das Fehlen der bekenntnismäßigen Gebundenheit des Unterrichts in biblischer Geschichte von 1799 bzw. 1823 bedeutete, daß er weder auf das lutherische noch auf das reformierte Bekenntnis festgelegt sein sollte und von daher einer "gewis­sermaßen unierten protestantischen Gläubigkeit verpflichtet war"106. Damit war er Religionsunterricht mit dem Ziel der Vermittlung von Glaubenssätzen. Gerade dieser Punkt wird durch den Unterricht gem. der Verfassung von 1947 jedoch nicht mehr erfüllt. "Er ist religionskundlicher Unterricht, nach dem Urteil des BremStGH für katholische ebenso wie für protestantische Schüler bestimmt, nicht als antireligiöser, aber auch nicht als religiöser Unterricht zu verstehen."107 Das angesprochene Urteil stellt zudem ausdrücklich fest, daß der Religionsunterricht i.S.d. bremischen Verfassung nicht den Zustand von 1799/1823 perpetuierte, sondern den ursprünglich protestantischen Unterricht durch eine wirklich bekenntnisfreie biblisch-geschichtliche Unterweisung ersetzte.108

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Neben der also mindestens fragwürdigen Theorie der Fortschreibung eines Rechtszustandes von 1799 durch die bremische Verfassung von 1947 sprechen vor allen Dingen zwei weitere Aspekte gegen die teleologische Auslegung des Art. 141 GG, seinen Anwendungsbereich auf den Schutz historischer Zustände zu beschränken. Zum einen ist anerkannt, daß durch das Grundgesetz keinesfalls Privilegien an schon im Vorfeld konkretisierte Rechtssubjekte verteilt werden sollten, sondern daß subjektive Rechte an tatbestandlich zu erfüllende Voraussetzungen geknüpft wurden.109 Damit muß Art. 141 GG auch auf alle Länder Anwendung finden, die die in der Norm postulierten allgemein gehaltenen Bedingungen objektiv erfüllen. In Brandenburg ist dies nach den oben gemachten Ausführungen der Fall. Zum anderen ließe sich nach dem hier diskutierten teleologischen Argument nicht erklären, weshalb die Bremer Klausel - allgemein anerkannt - auch in Berlin Geltung findet. Hier gab es mit dem Berliner Schulgesetz von 1948 lediglich eine "andere landesrechtliche Regelung", die unter keinen Umständen auf eine alte Tradition zurückzuführen ist.110

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4.4. Fazit

Das heutige Bundesland Brandenburg ist rechtsidentisch mit der Provinz Mark Brandenburg der ehemaligen DDR und kann sich sowohl im Rahmen der - wenn auch vom Grundsatz her fragwürdigen - Kontinuitätstheorie als auch nach der zu befürwortenden Identitätstheorie auf Art. 141 GG berufen. Eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs der Bremer Klausel ist abzulehnen: Es können keine stichhaltigen Gründe vorgebracht werden, die Norm nicht auf das Land Brandenburg anzuwenden.

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5. Verfassungsrechtliche Würdigung der §§ 9 II, III und 141 BbgSchG

Da Brandenburg durch die uneingeschränkte Geltung des Art. 141 GG nicht gehalten ist, an seinen Schulen Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach einzuführen, ist abschließend noch auf zwei strittige Detailregelungen des LER-Konzepts einzugehen: Einerseits geht es um die im Landesschulgesetz manifestierte Befreiungsmöglichkeit von LER, andererseits um die Frage, welche Zugeständnisse an Religionsgemeinschaften gemacht werden müssen, die in Schulen eigenverantwortlichen Religionsunterricht durch­führen möchten.

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Die Verfassungsmäßigkeit der Befreiungsmöglichkeit vom Unterrichtsfach LER gem. § 141 BbgSchG wird aufgrund zweier Punkte in Frage gestellt. Zum einen wird argumentiert, daß nach dem Wortlaut des Grundgesetzes eine Teilnahmefreiheit ausdrücklich nur für den Religionsunterricht festgeschrieben ist und damit argumentum e contrario für einen staatlich bestimmten Werteunterricht unmöglich ist.111 Zum anderen wird mit der Möglichkeit der Abmeldung dem Fach LER seine weltanschauliche Neutralität und religiöse Bekenntnisfreiheit abgesprochen. Sie impliziere eher das genaue Gegenteil und zeige an, daß das Fach gerade doch Partei ergreife112, was rein staatlichem Unterricht jedoch klar verwehrt ist; aus der Option sei mithin zu schließen, daß der Landesgesetzgeber selbst die Neutralität des Fachs bezweifle.113 Dieses Verständnis verkennt allerdings, daß diejenigen Schülerinnen und Schüler, die konfessionellen Religionsunterricht wünschen, gerade die durch die Lehrpläne sicherzustellende Neutralität und Bekenntnisfreiheit ablehnen und vielmehr Glaubens- und Bekenntniserziehung präferieren. Da das Recht auf Religionsfreiheit bezüglich der eigenen Religion einschließt, gläubig sein zu dürfen und nicht neutral sein zu müssen, liegt die Teilnahmebefreiung "somit nicht in Zweifeln an der Bekenntnisneutralität des Faches, sondern gerade darin begründet, daß das Fach eben nicht bekenntnisgebunden ist"114. Verfassungsrechtliche Bedenken stünden dem LER-Konzept folglich eher gegenüber, wenn es die Befreiungsmöglichkeit in § 141 BbgSchG nicht gäbe: Die Schülerinnen und Schüler könnten sich in ihrem Recht aus Art. 4 GG verletzt fühlen.

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Für das Problem, welches Gewicht ein Landesgesetzgeber dem Religionsunterricht auch dann zumessen muß, wenn er aufgrund der Anwendbarkeit von Art. 141 GG von den Maßgaben des Art. 7 III 1 GG dispensiert ist, existierte in der verfassungs- und staatskirchenrechtlichen Literatur bisher noch kein Klärungsbedarf. Eine Lösung versucht Bernhard Schlink aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts zum Schulgebet herzuleiten.115 Er kommt dabei zu dem Ergebnis, daß der Staat "einem von den Kirchen und den anderen Religionsgesellschaften verantworteten Religionsunterricht den Raum und die Zeit geben und darauf auch organisatorisch die Rücksichten nehmen [muß], die sich mit seiner eigenen Gestaltungsaufgabe vereinbaren"116 lassen. Da die Regelungen in § 9 II und III BbgSchG diese Maßgaben erfüllen und zum Teil sogar darüber hinaus gehen, ist davon auszugehen, daß der dem Religionsunterricht eingeräumte Stellenwert keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.

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Das Brandenburgische Landesschulgesetz erfüllt sowohl im Bereich des Faches LER als auch bezüglich des durch die Religionsgemeinschaften getragenen Religionsunterrichts alle Anforderungen, die diesbezüglich zu stellen sind.

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6. Resümee

Resümierend läßt sich festhalten, daß das Land Brandenburg nicht gehalten ist, an seinen Schulen Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach einzuführen; das LER-Konzept begegnet keinerlei verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar ist es mit den Maßgaben des Art. 7 III 1 GG grds. unvereinbar, doch kann sich Brandenburg völlig zu Recht auf die es von dieser Norm dispensierende Bremer Klausel des Art. 141 GG berufen: Als völkerrechtliches Gebilde ist das heutige Bundesland Brandenburg rechtsidentisch mit der Provinz Mark Brandenburg, so daß hier am 1. Januar 1949 eine andere als die in Art. 7 III 1 GG manifestierte Regelung bestand und genannte Vorschrift mithin nicht zur Geltung kommt. Die zum Teil diskutierte teleologische Reduktion des Art. 141 GG ist abzulehnen. Auch der mit dem LER-Konzept verbundene Aspekt der Abwahlmöglichkeit vom wertevermittelnden Pflichtfach sowie die Möglichkeiten, die den Religionsgemeinschaften zur Durchführung eigenen Unterrichts eingeräumt werden, halten einer verfassungsrechtlichen Prüfung stand.

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Da es im vorliegenden Fall - wie schon beim umstrittenen Kruzifix-Urteil - um mehr als nur die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage geht,117 bleibt letztlich zu hoffen, daß die bereits mehrfach verschobene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wie angekündigt in diesem Jahr ergeht. Schon jetzt mehren sich nämlich Befürchtungen, das Bundesverfassungsgericht könnte sich bei der Urteilsfindung von eher pragmatischen Gründen leiten lassen und ungerechtfertigterweise die Verfassungskonformität des Brandenburgischen Schulgesetzes feststellen: Da die Etablierung des Unterrichtsfachs LER bereits den "point of no return" überschritten habe, könne es letztlich nur noch Tatsachen bestätigen, die ohnehin nicht mehr aus der Welt zu schaffen seien.118 Da die Ausführungen gezeigt haben, daß sich das brandenburgische LER-Konzept ohne weiteres auf die Regelungen zum Religionsunterricht im Grundgesetz berufen kann, würden solche Stimmen - bei aller Kritik an den Inhalten des LER-Unterrichts - weder dem höchsten deutschen Gericht noch der Sache an sich gerecht.

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Stern, Klaus: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland. Bd. 1. Grundbegriffe und Grundlagen des Staatsrechts, Strukturprinzipien der Verfassung, München 21984.

Uhle, Arnd: Das brandenburgische Lehrfach "Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde" - ein verfassungskonformes Substitut für den Religionsunterricht? Zugleich ein Beitrag zur Auslegung des Art. 141 GG, in: KuR 1996, 15-28 (= 730, 1-14).

Uhle, Arnd: Die Verfassungsgarantie des Religionsunterrichts und ihre territoriale Reichweite. Ein Beitrag zum Verhältnis von Art. 7 Abs. 3 S.1 GG zu Art. 141 GG, in: DÖV 1997, 409-417.

Wall, Heinrich de: Das Grundrecht auf Religionsunterricht: Zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden gegen das Brandenburgische Schulgesetz, in: NVwZ (1997), 465-467.

Wall, Heinrich de: Zum Verfassungsstreit um den Religionsunterricht in Brandenburg, in: ZevKR 1997, 353-371.

Winter, Jörg: Zur Anwendung des Art. 7 III GG in den neuen Ländern der Bundesrepublik Deutschland, in: NVwZ 1991, 753-755.

Wißmann, Hinnerk: Art. 141 GG als "Brandenburgische Klausel"?, in: RdJB 1996, 368-374.

Wrege, Wolf Reinhard: Zum Religionsunterricht in den neuen Ländern (Art. 7 III 1, 141 GG), in: LKV 1996, 191-193.

 

 

1 Vgl. Böckenförde, Ernst-Wolfgang: Die Entstehung des Staates als Vorgang der Säkularisation, in: Ders.: Recht, Staat, Freiheit. Studien zur Rechtsphilosophie, Staatstheorie und Verfassungsgeschichte, Frankfurt am Main 1991, 92-114, 112, der weiter ausführt, daß der freiheitliche Staat nur bestehen kann, wenn sich die den Bürgern gewährte Freiheit aus deren moralischer Substanz und der Homogenität der Gesellschaft von innen her reguliert, wobei er dieses Regulativ allerdings nicht durch Rechtszwang oder autoritatives Gebot erreichen kann.

2 Vgl. das Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchG) vom 12. April 1996; abgedr. in: Campenhausen, Axel von und Lerche, Peter: Deutsches Schulrecht. Sammlung des Schul- und Hochschulrechts des Bundes und der Länder, Loseblattausgabe. Stand: Dezember 1999, Starnberg, Nr. 410 sowie unter: http://www.brandenburg.de/land/mbjs/infothek/41lsg.htm, 05.01.2000.

3 Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg (Hg.): Das brandenburgische Schulgesetz - was steckt dahinter. Lebensgestaltung - Ethik - Religionskunde. Das neue Unterrichtsfach an den Schulen des Landes Brandenburg ab dem Schuljahr 1996/97, Potsdam 21996, 15.

4 Vgl. Winter, Jörg: Zur Anwendung des Art. 7 III GG in den neuen Ländern der Bundesrepublik Deutschland, in: NVwZ 1991, 753-755, 753.

5 A. A. lediglich Reich, Andreas: Magdeburger Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Bad Honnef 1998, Art 141 Rn.1, der die Einführung von LER nicht als eine Frage des Art. 141 GG, sondern des Art. 140 GG sieht.

6 Es handelt sich um die Normenkontrollklage der CDU/CSU-Bundestagsfraktion vom 7. Mai 1996 und die Verfassungsbeschwerden der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg vom 4. Juli 1996, des Erzbistums Berlin, des Bistums Görlitz und des Bistums Magdeburg vom 9. September 1996 sowie die Beschwerde betroffener Eltern vom 5. September 1996, im Wortlaut abgedruckt in: Konrad-Adenauer-Stiftung (Hg.): Religionsunterricht in den Schulen. Der Streit um das Fach LER in Brandenburg - ein Beispiel für die Auseinandersetzung um das Verhältnis von Staat und Religion mit einem Ausblick auf die Situation in Nordrhein-Westfalen, St. Augustin 1997, 17-96. Zur hier nicht thematisierten Frage, ob Art. 7 III 1 GG neben der institutionellen Garantie auch ein subjektives Grundrecht umfaßt und damit auch zum Problem der Beschwerdebefugnis der Kirchen sowie der betroffenen Eltern bzw. Schüler gem. § 90 I BVerfGG vgl. affirmierend Wall, Heinrich de: Das Grundrecht auf Religionsunterricht: Zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden gegen das Brandenburgische Schulgesetz, in: NVwZ 1997, 465-467, Wall, Heinrich de: Zum Verfassungsstreit um den Religionsunterricht in Brandenburg, in: ZevKR, 353-371, 358ff. sowie negierend Renck, Ludwig: Zur grundrechtlichen Bedeutung von Art. 7 III GG, in: NVwZ 1992, 1171-1172, jeweils m.w.N.

7 Zum folgenden vgl. ausführlicher Carmesin, Dieter: Die Anhörung im brandenburgischen Landtag zur Einführung des Unterrichtsfachs "Lebensgestaltung - Ethik - Religionskunde", in: RdJB 1996, 351-359 sowie Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg (Hg.): Abschlußbericht zum Modellversuch "Lernbereich Lebensgestaltung - Ethik - Religion", Potsdam 1996, 6-14. Zum Gang des Gesetzgebungsverfahrens des Brandenburgischen Schulgesetzes vgl. Mückl, Stefan: Staatskirchenrechtliche Regelungen zum Religionsunterricht, in: AöR 1997, 513-556, 358ff.

8 Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (Anm. 7), 7, das exemplarisch einige Initiatoren dieser Idee nennt. Der wohl bekannteste Befürworter war Jens Reich, der sich bereits 1988 in einem Referat zu bildungspolitischen Fragen entsprechend äußerte.

9 Vgl. auch den Brief des Bundes der Evangelischen Kirchen an DDR-Minister Meyer vom 23. Mai 1990, in dem es u.a. heißt (zit. nach Ministerium für Bildung, Jugend und Sport [Anm. 7], 8): "Bei der Erörterung der zukünftigen Gestaltung kirchlichen Lebens und im Gespräch der Kirchen mit der EKD ist die Frage nach einem Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach an den Schulen entstanden (Art. 7, GG [sic!]). Beim Bedenken der Frage ist deutlich geworden, daß der Religionsunterricht in der Bundesrepublik von einem volkskirchlichen Hintergrund ausgeht. Durch die über vierzigjährige DDR-Geschichte ist es bei uns zu einer mehrheitlich säkularen gesellschaftlichen Situation gekommen. Damit ist keine Vergleichbarkeit zur schulischen Situation in der Bundesrepublik gegeben, in die der Religionsunterricht eingebunden ist". Vor diesem Hintergrund wurde explizit ein Fach Ethik als ordentliches Lehrfach aller Jahrgangsstufen gewünscht, bezüglich des Religionsunterrichts jedoch klar festgestellt: "Unter den derzeitigen Voraussetzungen sehen wir für die Einführung des Religionsunterrichts keinen Handlungsbedarf."

10 Vgl. Carmesin (Anm. 7), 352 sowie die einschlägigen Landesschulgesetze: § 18 I Schulgesetz für den Freistaat Sachsen, § 46 I Thüringer Schulgesetz, § 19 I Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt und § 15 II Erstes Schulreformgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

11 Vgl. die Koalitionsvereinbarung vom 19. November 1990, in der man sich einigte, "an den Schulen einen breit angelegten Unterricht in Religions- und Lebenskunde durchzuführen, die konfessionelle Unterweisung aber in Verantwortung der Kirchen zu belassen".

12 Zu den pädagogischen und soziologischen Ergebnissen des Modellversuchs vgl. Leschinsky, Achim: Vorleben oder Nachdenken? Bericht der wissenschaftlichen Begleitung über den Modellversuch zum Lernbereich "Lebensgestaltung - Ethik - Religion", Frankfurt am Main 1996.

13 Zum Gang der Verhandlungen vgl. Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (Anm. 7), 10ff.

14 Der Anteil der Differenzierungsphase betrug gem. einer Vereinbarung zwischen Evangelischer Kirche und Landesregierung zwischen 40 % und 60 %.

15 Vgl. zu diesen Aspekten auch die "Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Abschlußordnung der Sekundarstufe I im Land Brandenburg" vom 7. Juni 1996 (GVBl. II S. 690) und die "Verwaltungsvorschriften über die Information der Eltern über Ziele Inhalte und Formen des Unterrichts in LER und über die Befreiung vom Unterricht im Fach LER" vom 7. Juni 1996 (ABl. MBJS S. 430).

16 Vgl. Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (Anm. 3), 27f. Danach ist es jedoch weder gewünscht noch erforderlich, "daß durch die Eltern oder die religionsmündigen Schülerinnen und Schüler eine zusätzliche Begründung, die etwa auf die genaue Darlegung der jeweiligen Motive zielt, vorgebracht wird" (S. 28).

17 Noch im Regierungsentwurf zum Schulgesetz wurde dieser Sachverhalt konkret benannt. In § 11 IV des Entwurfs hieß es, daß eine Befreiung von LER nur möglich ist, wenn die entsprechenden Schülerinnen und Schüler "regelmäßig an einem von einer Kirche oder Religionsgemeinschaft angebotenen Religionsunterricht teilnehmen". Die regelmäßige Teilnahme an solchem Unterricht muß durch eine Bescheinigung der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft nachgewiesen werden.

18 Vgl. Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (Anm. 3), 29.

19 Vgl. insbesondere Renck, Ludwig: Staatskirchenrecht in den neuen Bundesländern - dargestellt am Beispiel Thüringens, in: ThürVBl. 1994, 182-185 sowie zuletzt Renck, Ludwig: Zum Stand des Bekenntnisverfassungsrechts in der Bundesrepublik, in: BayVBl. 1999, 70-77, 74ff.

20 Vgl. Renck (Anm. 19), 182.

21 Vgl. Renck, Ludwig: Probleme des Thüringer Staatskirchenrechts, in: ThürVBl. 1996, 73-76, 73.

22 Alle Zitate: Renck (Anm. 19), 182.

23 Vgl. Renck (Anm. 19), 182f.

24 1992 waren nach einer empirischen Studie des Deutschen Jugendinstituts 24,1 % der Bevölkerung der Evangelischen und 3,3 % der Bevölkerung der Katholischen Kirche zugehörig; vgl. Statistisches Bundesamt (Hg.): Datenreport 1997. Zahlen und Fakten über die Bundesrepublik Deutschland, Bonn 21997, 176ff. sowie Richter, Ingo: Der Religionsunterricht als institutionelle Garantie, in: RdJB 1996, 295-300 zu weiteren Eckdaten der religiösen und konfessionellen Gebundenheit der ostdeutschen Bevölkerung, wobei die Kirchenmitglieder nach Anger, Thorsten: Die Einführung des Unterrichtsfaches "LER" in Brandenburg - ein Paradigmenwechsel im deutschen Staatskirchenrecht?, unter: http://www.uni-tuebingen.de/kirchenrecht/nomokanon/abhandlung2.htm, 04.02.2000, sub A.III.1.c besonders älteren Jahrgangs, also nicht schulpflichtig waren.

25 Renck (Anm. 19), 183, der aufgrund der empirischen Unterschiede der Kirchengebundenheit in Ost- und Westdeutschland nur ein "partikuläres Unwirksamwerden" von Art. 7 III 1 GG im Bereich der neuen Länder annimmt.

26 Vgl. Renck (Anm. 19), 184, der seine Ausführungen hier zwar auf das Land Thüringen bezieht, jedoch voraussetzt, daß sie entsprechend auch auf die anderen neuen Länder bezogen werden können.

27 Vgl. im einzelnen Muckel, Stefan und Tillmanns, Reiner: "Lebensgestaltung - Ethik - Religionskunde" statt Religionsunterricht? Zur Geltung des Art. 7 Abs. 3 GG im Bundesland Brandenburg, in: RdJB 1996, 360-367, 365ff.

28 Vgl. Muckel/ Tillmanns (Anm. 27), 365.

29 Vgl. Jarass, Hans D., in: Jarass, Hans D. und Pieroth, Bodo: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Kommentar, München 41997, Art. 4 Rn. 33.

30 Vgl. Renck, Ludwig: Rechtsfragen des Religionsunterrichts im bekenntnisneutralen Staat, in: Greive, Wolfgang(Hg.): Gott im Grundgesetz?, Loccum 1993, 109-119, 112, der diese Auffassung hier selber vertritt.

31 Renck (Anm. 20), 73.

32 Vgl. Muckel/Tillmanns (Anm. 27), 365, die eher die Theorie Rencks als neutralitäts- und paritätswidrig ansehen, da eine bloße Ausrichtung der Gültigkeit von Art. 7 III 1 GG an Quantitäten der kirchlichen Gebundenheit letztendlich dazu führen würde, daß sich nur jeweils die Glaubensgemeinschaft auf die hier gegebene institutionelle Garantie berufen könnte, die die absolute Mehrheit der Bevölkerung hinter sich wüßte.

33 So jedoch Renck (Anm. 19), 185.

34 Vgl. Stern, Klaus: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland. Bd. 1. Grundbegriffe und Grundlagen des Staatsrechts, Strukturprinzipien der Verfassung, München 21984, 160f., Zitat: 161.

35 Vgl. Larenz, Karl: Methodenlehre der Rechtswissenschaft, Berlin et al. 61991, 351.

36 Vgl. Muckel/Tillmanns (Anm. 27), 367.

37 Vgl. Muckel/Tillmanns (Anm. 27), 367.

38 Im Ergebnis ebenso Mückl (Anm. 7), 544f., der zudem darauf hinweist, daß bei der Beurteilung grundlegend geänderter Verhältnisse ohnehin nicht auf ein einzelnes Bundesland, sondern nur auf die gesamte Bundesrepublik abgestellt werden kann, da Art. 7 III GG als Grundrecht unitarisch ist. Bezogen auf das Bundesgebiet gehörten 1993 jedoch etwa 70% der Bevölkerung einer der beiden christlichen Großkirchen an.

39 Vgl. Schmoeckel, Richard: Der Religionsunterricht. Die rechtlichen Grundlagen nach Grundgesetz und Landesgesetzgebung, Berlin 1964, 130.

40 Oebbecke, Janbernd: Reichweite und Voraussetzungen der grundgesetzlichen Garantie des Religionsunterrichts, in: DVBl. 1996, 336-344, 341, der im folgenden zu Recht klarstellt, daß es sich hierbei lediglich um ein Recht der Religionsunterricht erteilenden Gemeinschaften und keinesfalls um eine verfassungsrechtliche Pflicht handelt, ebenso Maurer, Hartmut: Die verfassungsrechtliche Grundlage des Religionsunterrichts, in: Ruland, Franz et al. (Hg.): Verfassung, Theorie und Praxis des Sozialstaates. Festschrift für Hans F. Zacher zum 70. Geburtstag, Heidelberg 1998, 577-590, 579f. sowie Mückl (Anm. 7), 523f.

41 Vgl. Schmoeckel (Anm. 39), 137ff., ebenso Mückl (Anm. 7), 528.

42 Vgl. Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (Anm. 3), 15. Dementsprechend bestimmt § 11 III 1 BbgSchG ganz klar die weltanschauliche Neutralität und religiöse Bekenntnisfreiheit des Fachs.

43 Renck, Ludwig: Religionsunterricht in Brandenburg?, in: LKV 1997, 81-85, 82 sowie Renck, Ludwig: Staatliche Grundrechtsvorsorge und Bekenntnisunterricht, in: ZRP 1999, 137-139, 137f.

44 Ganz h.M.; vgl. bspw. Schlink, Bernhard: Religionsunterricht in den neuen Ländern, in: NJW 1992, 1008-1013, 1010, der zusätzlich zu Recht darauf hinweist, daß das Ringen um Art. 141 GG im Parlamentarischen Rat sinnlos gewesen wäre, wenn er inhaltlich durch ein einfaches Landesgesetz ad absurdum geführt werden könnte, sowie de Wall (Anm. 6), 366ff.; im Ergebnis ebenso Mückl (Anm. 7), 526.

45 Vgl. Renck (Anm. 43), 82.

46 Vgl. BVerfG vom 17. Dezember 1975 - 1 BvR 63/68 - BVerfGE 41, 29, 46 sowie BVerfG vom 26. März 1957 - 2 BvG 1/55 - BVerfGE 6, 309, 354.

47 Schmoeckel (Anm. 39), 94 Anm. 208 weist zu Recht darauf hin, daß der Bericht von Brentanos an dieser Stelle insofern irrig ist, als daß in Art. 146 II WRV lediglich von "Weltanschauungsschulen" die Rede ist.

48 Schriftlicher Bericht zum XI. Abschnitt des Grundgesetzes, 77; zit. nach Schmoeckel (Anm. 39), 94.

49 Schlink (Anm. 44), 1010 zeigt auf, daß in der zeitgenössischen Literatur dennoch die Auffassung zu finden ist, daß eine Auslegung des Art. 7 III 1 GG dahingehend möglich ist, daß der Religionsunterricht über diese Vorschrift zur Disposition der Länder gestellt wird. Diese Interpretation berücksichtigt nach Schlink jedoch weder den systematischeb Zusammenhang zu Art. 141 GG noch dessen Genese. Nicht ohne Polemik fährt er fort: "Nicht zufällig findet sich die zitierte zeitgenössische Befürchtung nicht in der juristischen Fachliteratur, sondern in einer allgemeinbildenden kirchlichen Zeitschrift."

50 Link, Christoph: Religionsunterricht, in: Listl, Joseph und Pirson, Dietrich (Hg.): Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland. Bd. 2, Berlin 21994, 439-509, 461.

51 Vgl. Schmoeckel (Anm. 39), 61ff., der darauf hinweist, daß in der leicht mißverständlichen Formulierung des Art. 7 III 1 GG (ordentliches Lehrfach in den öffentlichen Schulen) keineswegs lediglich eine räumliche Verbindung zu verstehen ist; ebenso Mückl (Anm. 7), 525, nach dem der Religionsunterricht "ein Platz ... in der gesamten schulischen Organisation gebührt".

52 So etwa Schmitt-Kammler, Arnulf, in: Sachs, Michael: Grundgesetz. Kommentar, München 21999, Art 141 Rn. 13, Lörler, Sighart: Verfassungsrechtliche Maßgaben für den Religionsunterricht in Brandenburg, in: ZRP 1996, 121-124, 123 sowie Goeschen, Andreas: Bremer Klausel und Blocksystem. Zur Vereinbarkeit der Länderverfassungen der sowjetischen Besatzungszone (SBZ) mit den Normativbestimmungen des Grundgesetzes (Art. 7 III 1, 23 S.2 a.F., 28, 141 GG), in: LKV 1997, 320f., 320 Anm. 3.

53 Vgl. Doemming, Klaus-Berto von et al.: Entstehungsgeschichte der Artikel des Grundgesetzes, in: JöR n. F. 1951, 910.

54 Vgl. Holtkotten, Hans, in: Dolzer, Rudolf und Vogel, Klaus (Hg.): Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Loseblattausgabe. Stand: August 1999, Heidelberg, Art. 141 S. 7 sowie Maunz, Theodor, in: Maunz, Theodor und Dürig, Günter: Grundgesetz. Kommentar, Loseblattausgabe. Stand: Februar 1999, München, Art. 141 Rn. 5.

55 Entsprechend führt Hemmrich, Ulfried, in: Münch, Ingo von und Kunig, Philip (Hg.): Grundgesetz-Kommentar. Bd. 3. Art. 70 bis Art. 146, München 31996, Art. 141 Rn. 5 aus, daß bei einer Änderung von Landesgrenzen (bspw. im Rahmen des Art. 29 GG) Art. 141 GG nur in dem geographisch zu charakterisierenden Landesteil Anwendung finden würde, in dem die Vorschrift bereits vorher Geltung fand.

56 So auch Frisch, Michael: Die Bremer Klausel und die neuen Bundesländer, in: DtZ 1992, 144-145, 145.

57 Campenhausen, Axel von, in: Mangoldt, Hermann von und Klein, Friedrich (Hg.): Das Bonner Grundgesetz. Kommentar. Bd. 14. Art. 136 bis 146, München 31991, Art. 141 Rn. 7, so auch Campenhausen, Axel von: Christlicher Religionsunterricht an öffentlichen Schulen, in: Greive (Anm. 30), 95-108, 100 sowie Hömig, Dieter, in: Seifert, Karl-Heinz und Hömig, Dieter (Hg.): Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Taschenkommentar, Baden-Baden 51995, Art. 141 Rn. 2.

58 Vgl. Wißmann, Hinnerk: Art. 141 GG als "Brandenburgische Klausel"?, in: RdJB 1996, 368-374, 370.

59 Entsprechend lehnen den Standpunkt von Campenhausens sowohl Wißmann (Anm. 58), 370 als auch Pieroth, Bodo, in: Jarass/Pieroth (Anm. 29), Art. 141 Rn. 1 kategorisch ab.

60 Vgl. Mampel, Siegfried: Das Ende der sozialistischen Verfassung der DDR, in: DA 1990, 1377-1396, 1394; ihm folgend Renck (Anm. 43), 83. Anders hingegen Scholz, Rupert: Der Auftrag der Kirchen im Prozeß der deutschen Einheit, in: Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche. Bd. 26, Münster 1992, 7-27, 15, Frisch (Anm. 56), 145 sowie Uhle, Arnd: Das brandenburgische Lehrfach "Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde" - ein verfassungskonformes Substitut für den Religionsunterricht? Zugleich ein Beitrag zur Auslegung des Art. 141 GG, in: KuR 1996, 15-28 (= 730, 1-14), 23 (= 730, 9).

61 Vgl. Muckel/Tillmanns (Anm. 27), 362f.

62 Vgl. BVerfG vom 31. Juli 1973 - 2 BvF 1/73 - BVerfGE 36, 1, 16.

63 Vgl. Muckel/Tillmanns (Anm. 27), 363 sowie Leistikow, Sven und Krzyweck, Hans-Jürgen: Der Religionsunterricht in den neuen Bundesländern, in: RdJB 1991, 308-310, 309.

64 So etwa Muckel/Tillmanns (Anm. 27), 363, m.w.N.

65 So sprechen etwa Muckel/Tillmanns (Anm. 27), 363 explizit von der "Einführung des demokratischen Zentralismus als neues staatliches Organisationsprinzip" (Hervorhebungen P.K.).

66 Vgl. Frisch (Anm. 56), 145, ebenso Uhle, Arnd: Die Verfassungsgarantie des Religionsunterrichts und ihre territoriale Reichweite. Ein Beitrag zum Verhältnis von Art. 7 Abs. 3 S.1 GG zu Art. 141 GG, in: DÖV 1997, 409-417, 410; a.A. Wißmann (Anm. 58), 371.

67 Vgl. Muckel/Tillmanns (Anm. 27), 364, Scholz (Anm. 60), 15 sowie Wißmann (Anm. 58), 371.

68 Vgl. bspw. die Ausführungen von Klaus Wähler in der Aussprache zu Scholz (Anm. 60) auf S. 41 der Veröffentlichung, des weiteren Mampel (Anm. 60), Anm. 94 und 103, der angibt, daß die Entwürfe für die Verfassungen der Länder Thüringen und Sachsen-Anhalt vorsahen, die einschlägigen Landesverfassungen von 1946 bzw. 1947 aufzuheben, und daß der Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen 1990 eine Informationsbroschüre mit dem Titel "Wiedereinführung der fünf Länder in der DDR" publizierte. Von einer Wiederherstellung der alten Länder gehen ebenso Stern, Klaus und Schmidt-Bleibtreu, Bruno (Hg.): Verträge und Rechtsakte zur Deutschen Einheit. Band 2. Einigungsvertrag und Wahlvertrag, München 1990, 23 aus.

69 Vgl. Wißmann (Anm. 58), 371, der sich allerdings dagegen ausspricht, daß "[d]urch die Außerkraftsetzung des "Demokratisierungsgesetzes" von 1952 ... nur die verfassungsrechtliche Neuordnung der alten Länder vollzogen worden" sei (Hervorhebung P.K.).

70 So etwa Kremser, Holger: Das Verhältnis von Art. 7 Abs. 3 S 1 GG und Art. 141 GG im Gebiet der Neuen Bundesländer, in: JZ 1995, 928-934, 929, Schmidt-Bleibtreu, Bruno, in: Schmidt-Bleibtreu, Bruno und Klein, Franz: Kommentar zum Grundgesetz, Neuwied und Kriftel 91999, Art. 141 Rn.2 sowie de Wall (Anm. 6), 369.

71 Renck (Anm. 43), 83.

72 Vgl. BVerfG vom 31. Juli 1973 - 2 BvF 1/73 - BVerfGE 36, 1, 16.

73 Vgl. Uhle (Anm. 66), 415. So ließ der Bund der Evangelischen Kirchen in der DDR den Ministerpräsidenten der DDR Lothar de Mazière am 30. Juli 1990 folgendes wissen (zit. nach Winter [Anm. 4], 753): "Der Bund der Evangelischen Kirchen in der DDR sieht es als erforderlich an, in den Verhandlungen mit der Bundesregierung zu Festlegungen zu kommen, daß die Regelungen des Religionsunterrichtes den künftigen Ländern und den Kirchen überlassen bleibt. Art. 7 Abs. 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland kann deshalb für die Länder in der DDR nicht zur Anwendung kommen. Er müßte für diesen Bereich ausgesetzt werden."

74 De Wall (Anm. 6), 370f., ebenso Uhle (Anm. 66), 415.

75 De Wall (Anm. 6), 415.

76 Vgl. Rüfner, Wolfgang: Deutsche Einheit im Staatskirchenrecht, in: Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche. Bd. 26, Münster 1992, 60-84, 69f., Model, Otto und Müller, Klaus: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Taschenkommentar für Studium und Praxis, Köln et al. 111996, Art. 141 sowie Mückl (Anm. 7), 542.

77 Vgl. Rüfner (Anm. 76), 69 sowie Muckel/Tillmanns (Anm. 27), 361.

78 Vgl. Muckel/Tillmanns (Anm. 27), 361f.

79 Link (Anm. 50), 444; ähnlich Rüfner (Anm. 76), 69 sowie Uhle (Anm. 66), 414f.

80 Vgl. zum folgenden Parlamentarischer Rat: Verhandlungen des Hauptausschusses 1948/49, Bonn 1950, 683f. (51. Sitzung am 10. Februar 1949).

81 Insofern irren sowohl Schlink (Anm. 44), 1011, wenn er angibt, Kaisers Aussage fand weder ausdrückliche Zustimmung noch Widerspruch, als auch Uhle (Anm. 66), 415, nach dem die beratene "Ausnahmenorm für weitere Bundesländer zu keinem Zeitpunkt in Betracht gezogen wurde".

82 Die stellvertretend für die großen Parteien SPD und CDU gemachten Aussagen der Abgeordneten Suhr und Kaiser sind also eindeutig, so daß Wrege, Wolf Reinhard: Zum Religionsunterricht in den neuen Ländern (Art. 7 III 1, 141 GG), in: LKV 1996, 191-193, 192 keinesfalls zuzustimmen ist, "daß es müßig erscheint, die einzelnen kontroversen Stellungnahmen zum formalen Kompromiß des Art. 141 GG im Hinblick auf die vorliegende Frage überzubewerten".

83 Vgl. bspw. Pieroth (Anm. 59), Art. 141 Rn. 1.

84 Insofern ist der Hinweis Kaisers - wie ihn Muckel/Tillmanns (Anm. 27), 361 werten - keinesfalls "allzu vage, um die Annahme, der Parlamentarische Rat habe die sowjetzonalen Länder in die Ausnahmeregelung des Art. 141 GG einbeziehen wollen, tragen zu können".

85 Wrege (Anm. 82), 192.

86 So etwa Link (Anm. 50), 444.

87 Kremser (Anm. 70), 930; ebenso Rüfner (Anm. 76), 69, Schmidt-Bleibtreu (Anm. 70), Art. 142 Rn.2 sowie Mückl (Anm. 7), 543f.

88 Kremser (Anm. 70), 930.

89 Kremser (Anm. 70), 931.

90 Zur Entstehung der Verfassungen und dem Einfluß der sowjetischen Besatzungsmacht vgl. Braas, Gerhard: Die Entstehung der Länderverfassungen in der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands 1946/47, Köln 1987.

91 Vgl. Renck, Ludwig: Rechtsfragen des Religionsunterrichts an den öffentlichen Schulen der neuen Bundesländer, in: ThürVBl. 1993, 102-106, 103.

92 A. A. Goeschen (Anm. 52).

93 So fordert bspw. auch Art. 123 I GG, auf dessen Rechtsgedanken sich auch Kremser (Anm. 70), 930 bezieht, naturgemäß keine Übereinstimmung mit den Grundgesetz in formeller Hinsicht, sondern daß die Rechtsvorschrift materiell mit einzelnen seiner Bestimmungen oder Prinzipien vereinbar sein muß; vgl. Jarass, Hans D., in: Jarass/Pieroth (Anm. 29), Art 123 Rn. 5.

94 Der den Verfassungsentwurf auszuarbeitende Ausschuß setzte sich nach Braas (Anm. 90), 102 aus jeweils vier Vertretern der CDU und der SED und einem Vertreter der LDP zusammen.

95 Braas (Anm. 90), 250.

96 Vgl. Landtagsprotokoll Mark Brandenburg, 5. Sitzung am 31. Januar 1947, S. 13 Sp. 2 (zit. nach Braas [Anm. 90], 251).

97 Alle Zitate: Landtagsprotokoll Mark Brandenburg, 5. Sitzung am 31. Januar 1947, S. 17 Sp. 2 (zit. nach Braas [Anm. 90], 250f.).

98 Vgl. Braas (Anm. 90), 251.

99 Wißmann (Anm. 58), 373; auch Schmitt-Kammler (Anm. 52), Art. 141 Rn 13 betont "die spätere "feindselige" Religionspolitik der Deutschen Demokratischen Republik"; zur feindlichen Haltung der DDR-Führung gegenüber den Kirchen vgl. Anger (Anm. 24), sub A.III.1.

100 Vgl. Campenhausen, Axel von: Staatskirchenrecht. Ein Studienbuch, München 31996, 239; im Ergebnis ebenso Uhle (Anm. 66), 414 sowie Mückl (Anm. 7), 543.

101 Von Campenhausen (Anm. 99), 239.

102 Vgl. Kremser (Anm. 70), 932.

103 Vgl. Doemming (Anm. 53), Art. 141 S. 907f.

104 Parlamentarischer Rat (Anm. 80), 557 (43. Sitzung am 18. Januar 1949).

105 Vgl. Wrege (Anm. 82), 191.

106 Schlink (Anm. 44), 1011; ähnlich Maurer (Anm. 40), 414.

107 Schlink (Anm. 44), 1012.

108 Vgl. StGH Bremen vom 23. Oktober 1965 - St 2/4/64 und 1/65 - NJW 1966, 36, passim. Zur Renzension des Urteils vgl. von Campenhausen (Anm. 57), Art. 141 Anm. 8.

109 Vgl. Wißmann (Anm. 58), 372; im Ergebnis ebenso Goerlich, Helmut: Art. 141 GG als zukunftsgerichtete Garantie der neuen Länder und die weltanschauliche Neutralität des Bundes, in: NVwZ 1998, 819-822, 822, nach dem Art. 141 GG "nicht nur eine retrospektive Bestandsgarantie, sondern im Falle der neuen Länder erstmals eine zukunftsgerichtete föderale Garantie für diese Länder" ist.

110 In Berlin ist der Religionsunterricht ein Fach auf freiwilliger Grundlage mit einer besonderen Anmeldepflicht; die Schulen stellen lediglich unentgeltlich Unterrichtsräume zur Verfügung und halten wöchentlich zwei Unterrichtsstunden im Stundenplan für den Religionsunterricht frei; vgl. Link (Anm. 50), 486f. Erstaunlich ist, daß auch die Befürworter der Theorie der Traditionsbewahrung als teleologisches Moment des Art. 141 GG die Anwendbarkeit der Bremer Klausel auf Berlin akzeptieren; vgl. bspw. von Campenhausen (Anm. 57), Art. 141 Rn. 4. Kremser (Anm. 70), 932f. hält die Anwendbarkeit auf Berlin für "zumindest bedenklich", akzeptiert sie jedoch aufgrund von besonderen Vereinbarungen, die nach (!) dem 1. Januar 1949 getroffen wurden und wodurch "der Religionsunterricht organisatorisch und finanziell dergestalt abgesichert ist, daß der Abstand zu den Bundesländern in denen der Religionsunterricht ordentliches Lehrfach ist, kaum ins Gewicht fällt".

111 Vgl. Lörler (Anm. 52), 122.

112 Vgl. Carmesin (Anm. 7), 358.

113 Vgl. Anger (Anm. 24), sub B.V.1.

114 Lörler (Anm. 52), 122; so auch Anger (Anm. 24), sub B.V.1, nach dem dem Gesetzestext selbst "keine indoktrinierende Absicht entnommen werden kann, die Rechte von Schülern oder Eltern verletzten könnten", so daß die Einhaltung der "verfassungsrechtlichen Bahnen staatlicher Schulhoheit ... vielmehr von der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben durch die Personen im Einzelfall" abhängt.

115 Vgl. Schlink (Anm. 44), 1012f.; BVerfG vom 16. Oktober 1979 - 1 BvR 647/70 und 7/74 - BVerfGE 52, 223.

116 Schlink (Anm. 44), 1013.

117 So hat sich in die Diskussion gar Papst Johannes Paul II eingeschaltet, nach dem darauf zu achten sei, daß der "Durchsetzung des Grundgesetzes sowohl dem Geist als auch dem Buchstaben nach auch in den neuen Bundesländern Rechnung getragen wird" (zit, nach Anger [Anm. 24], sub B.IV).

118 Vgl. bspw. o. V.: Kirchenrechtler Campenhausen beklagt Verzögerung der LER-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, unter: http://www.evlka.de/extern/ez/aktuell/news300.html, 12.08.1999; so sind nach eigenen Angaben des zuständigen brandenburgischen Ministeriums bereits 680 Lehrkräfte in einem gesonderten Studiengang weiterqualifiziert worden, die im Schuljahr 1999/2000 an 300 Schulen etwa 55.000 Schülerinnen und Schüler in LER unterrichten (vgl. http://www.brandenburg.de/land/mbjs/schule/31ler1.htm, 05.01.2000).