05. Oktober 2000

Bundesarbeitsgericht: Pressemitteilung Nr. 70 vom 05.10.2000

Wirtschaftsausschuß bei gemeinnütziger Beschäftigungsgesellschaft

 

Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte darüber zu entscheiden, ob der betriebsverfassungsrechtliche Tendenzschutz abbedungen werden kann und ob Arbeitnehmer, die im Rahmen von Sozialhilfemaßnahmen beschäftigt werden, bei Berechnung der für die Bildung eines Wirtschaftsausschusses notwendigen Beschäftigtenzahl zu berücksichtigen sind.

Die Arbeitgeberin führt als gemeinnützige Gesellschaft Maßnahmen zur beruflichen Integration von langzeitig arbeitslosen Sozialhilfeempfängern durch. Ein zwischen ihr und der Gewerkschaft ÖTV abgeschlossener Tarifvertrag sieht vor, daß § 118 BetrVG, nach dem für Tendenzunternehmen (z.B. Unternehmen mit karitativer oder erzieherischer Zwecksetzung) u.a. ein Wirtschaftsausschuß nicht zu bilden ist, keine Anwendung findet. Die Arbeitgeberin beschäftigt neben ca. 60 sog. Stammitarbeitern auch ständig mehrere hundert Sozialhilfeberechtigte im Rahmen der "Hilfe zur Arbeit". Diese erhalten das übliche Arbeitsentgelt. Sie sind in unterschiedlichen Einrichtungen tätig, die von der Arbeitgeberin zu diesem Zweck betrieben werden, z.B. Catering, Bausanierung, Einrichtungsdepot und Umweltzentrum.

Der Betriebsrat hat Feststellung begehrt, daß er berechtigt ist, einen Wirtschaftsausschuß zu bilden. Die Arbeitgeberin beschäftige ständig über 100 Arbeitnehmer. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat ihn abgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hatte Erfolg. Ein Arbeitgeber kann auf den betriebsverfassungsrechtlichen Tendenzschutz verzichten. Das gilt jedenfalls bei hier allein in Betracht kommender karitativer oder erzieherischer Zwecksetzung, weil es insoweit nicht um unverzichtbare Grundrechtspositionen geht. Die Arbeitgeberin erfüllt auch die zahlenmäßigen Voraussetzungen für die Bildung eines Wirtschaftsausschusses. Sie beschäftigt in der Regel ständig mehr als 100 Arbeitnehmer. Hierbei sind auch diejenigen Personen zu berücksichtigen, die im Rahmen eines als "Hilfe zur Arbeit" abgeschlossenen Arbeitsvertrages in den genannten Einrichtungen der Arbeitgeberin tätig sind und damit den von ihr verfolgten arbeitstechnischen Zwecken dienen.

Entscheidung vom 05.10.2000 - 1 ABR 14/00

Vorgehende Entscheidung:
LAG Schleswig-Holstein, Beschluß vom 4. Januar 2000 - 3 TaBV 40/99.