16. September 2004

Bundesarbeitsgericht: Pressemitteilung Nr. 65 vom 16.09.2004

Treuwidrige Kündigung eines katholischen Kirchenmusikers wegen Wiederverheiratung?

 

Die fristgemäße Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer in den ersten sechs Monaten seiner Beschäftigung kann nach § 242 BGB unwirksam sein, wenn sie gegen Treu und Glauben verstößt. In diesen Fällen hat der Arbeitnehmer die Tatsachen darzulegen und ggf. zu beweisen, aus denen sich eine Rechtsverletzung ergibt.

Das Bundesarbeitsgericht hat einen Verstoß gegen Treu und Glauben - wie schon die Vorinstanzen - verneint, wenn eine katholische Kirchengemeinde das Arbeitsverhältnis eines noch keine sechs Monate beschäftigten Kirchenmusikers mit der Begründung kündigt, seine ihr jetzt bekannt gewordene Wiederverheiratung widerspreche den Grundsätzen der katholischen Sittenlehre. Ein kirchlicher Arbeitgeber hat - anders als ein säkularer Arbeitgeber - das Recht, von Funktionsträgern die Einhaltung dieser Grundsätze zu verlangen. Eine Treuwidrigkeit folgt auch noch nicht ohne weiteres daraus, dass der - zuvor bei einer Kirchengemeinde in einem anderen Bistum beschäftigte - Arbeitnehmer bei seiner Einstellung nicht nach entsprechenden Beschäftigungshindernissen befragt wurde.

Der Kläger, dessen erste Ehe geschieden worden war und der im Jahre 1997 nach russisch-orthodoxem Ritus erneut geheiratet hatte, war seit dem 1. August 2001 als Kirchenmusiker bei den beklagten katholischen Kirchengemeinden tätig. Mit Schreiben vom 26. Januar 2002 kündigten die Gemeinden das Arbeitsverhältnis des Klägers fristgemäß. Hiergegen hat sich der Kläger mit der Begründung gewandt, die Kündigung sei treuwidrig, weil sie nur wegen seiner Wiederverheiratung erfolgt sei.

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16. September 2004 - 2 AZR 447/03 -

Vorinstanz: LAG Düsseldorf Urteil vom 12. Juni 2003 - 5 Sa 1324/02 -