19. Februar 2003

Bundesarbeitsgericht: Pressemitteilung Nr. 18 vom 19.02.2003

Dritter Weg - Rückwirkende einrichtungsbezogene Sonderregelung

 

Die Parteien streiten darüber, ob auf ihr Arbeitsverhältnis eine nur für die Beklagte geltende einrichtungsbezogene, rückwirkend in Kraft gesetzte Sonderregelung zur Sanierung anzuwenden ist. Die Beklagte betreibt als diakonische Einrichtung Krankenhäuser. Sie gehört dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland an. Die Klägerin ist Mitarbeiterin bei der Beklagten. Gemäß dem Arbeitsvertrag finden auf das Arbeitsverhältnis der BAT und die anderen für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes in Nordrhein-Westfalen geltenden Regelungen in der jeweils für die Evangelische Kirche geltenden Fassung Anwendung. Diese kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen werden auf dem Dritten Weg gemäß dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz der Evangelischen Kirche im Rheinland (und in Westfalen und Lippe) durch die Arbeitsrechtliche Kommission bzw. im Fall der Nichteinigung oder der Einwendung durch die Arbeitsrechtliche Schiedskommission beschlossen, indem die materiellen Regelungen des BAT und ihn ergänzender Tarifverträge übernommen bzw. modifiziert werden. Diese Kommissionen sind paritätisch von der Mitarbeiterseite und von der Dienstgeberseite besetzt und treffen ihre Entscheidungen mit qualifizierten Mehrheiten.

Die Beklagte befand sich in erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Die Arbeitsrechtliche Kommission beschloß im Mai 2000 eine nur für die Beklagte geltende detaillierte Sonderregelung zum Abschluß einer Dienstvereinbarung, wonach gegen den Verzicht auf betriebsbedingte Kündigungen das Urlaubsgeld und das Weihnachtsgeld ab Juli 2000 vorübergehend um 30 % abgesenkt und der Mitarbeitervertretung erhebliche, über das Mitarbeitervertretungsgesetz hinausgehende Informations- und Kontrollrechte eingeräumt werden durften. Die inhaltlich gleiche Dienstvereinbarung wurde im Juni 2000 abgeschlossen. Gegen den Beschluß der Arbeitsrechtlichen Kommission wurde eine Einwendung erhoben. Sie wurde Anfang Dezember 2000 von der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission unter Wiederholung des Wortlautes des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen; der Beschluß trat rückwirkend zum 1. Juni 2000 in Kraft.

Die Beklagte hatte nach Abschluß und Bekanntgabe der Sonderregelung im Juli das Urlaubsgeld und im November 2000 das Weihnachtsgeld in voller Höhe, aber jeweils unter dem Vorbehalt der Kürzung auf 70 % im Wege der Anrechnung auf künftig fällige Bezüge gezahlt. Im Umfang des Vorbehaltes rechnete sie die Überzahlung auf die Bezüge der Klägerin für den Dezember 2000 an. Hiergegen setzt sich die Klägerin zur Wehr. Sie meint, Anspruch auf die ungekürzten Sonderzahlungen zu haben, weil die getroffene einrichtungsbezogene Sonderregelung nicht, zumindest nicht rückwirkend, auf ihr Arbeitsverhältnis einwirke. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme sind auf das Arbeitsverhältnis alle auf dem Dritten Weg der Evangelischen Kirche im Rheinland beschlossenen Regelungen und damit auch die hier in Rede stehende einrichtungsbezogene Sonderregelung anzuwenden. Dies folgt aus der sachgerechten Auslegung der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel. Die Sonderregelung ist ebensowenig wie ihre Rückwirkung rechtlich zu beanstanden. Die Klägerin durfte nicht darauf vertrauen, daß die Sonderzahlungen nicht gekürzt würden. Die hat die von der Beklagten angerechneten Teile der Sonderzahlungen nur unter entsprechendem Vorbehalt ausgezahlt erhalten und die Klägerin war wie alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beklagten auch von Anfang an über das Geschehen informiert.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Februar 2003 - 4 AZR 11/02 -

Vorgängige Entscheidung: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 9. November 2001 - 10 Sa 1037/01 -