Die an ein bestimmtes Bekenntnis gebundene Ausbildung von
Volltheologen an der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt bedarf des
Einverständnisses der betroffenen Kirche. Mit dieser Begründung hat das
Bundesverwaltungsgericht einer Klage des Bischofs von Limburg gegen die ministerielle
Zustimmung zur Einrichtung eines Diplomstudienganges Katholische Theologie zum
rechtskräftigen Erfolg verholfen.
An der genannten Universität war Katholische Theologie ursprünglich nur im Rahmen der
Ausbildung von Religionslehrern im damaligen bikonfessionellen Fachbereich
Religionswissenschaften angeboten worden. Auf lang zurückreichende Bemühungen hin
genehmigte der hessische Wissenschaftsminister zum Wintersemester 1983/84 die Ausweitung
der Lehrtätigkeit des Fachbereichs auf die Volltheologie im Diplomstudiengang. Dieser
Abschluß wurde von der Deutschen Bischofskonferenz nicht anerkannt. Bedenken gegen die
Einführung eines solchen Studienganges im Rahmen eines bikonfessionellen Fachbereichs
führten später dazu, daß ein selbständiger Fachbereich Katholische Theologie
eingerichtet wurde. Gegen den abermaligen Widerspruch der Kirche wurde 1988 der
Diplomstudiengang als Neueinrichtung in diesem Fachbereich weitergeführt. Die Zustimmung
des Ministers war Gegenstand der Klage des Bischofs, die in der Berufungsinstanz vor dem
Hessischen Verwaltungsgerichtshof Erfolg hatte.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen des Ministers und der Universität gegen
das Berufungsurteil zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, daß die Einführung eines
solchen Studienganges an einer Universität zwar auch eine staatliche Angelegenheit sei.
Der Staat habe die Wissenschaftsfreiheit zu schützen und nach der Hessischen
Landesverfassung insbesondere auch den Auftrag, die Theologie als Wissenschaftsdisziplin
zu fördern. Nach dem Vorbringen des Bischofs zum kirchlichen Selbstverständnis müsse
dieser Organisationsakt jedoch ebenso als eine Angelegenheit der Kirche angesehen werden.
Er berühre nämlich die Struktur der Theologenausbildung an kirchlichen und staatlichen
Einrichtungen, die in ihrer Gesamtheit Angelegenheit der Kirche sei und an staatlichen
Hochschulen auch als Aufgabe für die Kirchen wahrgenommen werde. Zu beachten sei daher
neben der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz) das verfassungsrechtlich
garantierte Selbstbestimmungsrecht der Kirche, wonach jede Religionsgesellschaft ihre
Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes
ordnet und verwaltet (Art. 140 Grundgesetz, Art. 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung).
Das Spannungsverhältnis sei durch Abwägung in der Weise aufzu- lösen, daß die
Einrichtung von Studiengängen, die der Ausbildung von Volltheologen dienten, hier nicht
ohne Einverständnis der Kirche erfolgen dürfe. Insoweit sei ausschlaggebend, daß die
bekenntnisgebundene Theologenausbildung nach dem Selbstverständnis der Kirche ein
zentrales Anliegen der Bekenntnisgemeinschaft sei. Dem müsse schon bei der Entscheidung
über die Einrichtung dieses Ausbildungsganges Rechnung getragen werden. Das
Bundesverwaltungsgericht hat offen gelassen, was die Kirche in einem solchen Falle zur
Begründung der Verweigerung ihres Einverständnisses darlegen muß, insbesondere dazu,
worin sie im einzelnen eine Beeinträchtigung in ihren eigenen Angelegenheiten sieht. Im
entschiedenen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht die Begründung der Kirche als
ausreichend angesehen. Sie hatte geltend gemacht, daß sich schon die Einrichtung des
Diplomstudienganges auf ihre knappen Personalressourcen bei habilitierten Theologen und
damit auf die Qualität der Lehre auswirke.
BVerwG 6 C 10.94 - Urteil vom 18. Juli 1996