Das Landgericht Coburg hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs
von Kindern in sieben Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren
verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte, ein katholischer Pfarrer, mißbrauchte nach den Feststellungen
des Landgerichts zwischen Herbst 1997 und Dezember 1998 drei Kinder - einen
Ministranten, einen Schüler und ein weiteres von ihm beaufsichtigtes Kind - im
Alter zwischen acht und zehn Jahren. Gegen das Urteil hat der Angeklagte
Revision eingelegt, die er darauf stützte, daß das Landgericht nicht nur
rechtsfehlerhaft, sondern willkürlich seine eigene Zuständigkeit anstatt
derjenigen des Amtsgerichts annahm, indem es zur Begründung nur die besondere
Bedeutung des Falles heranzog (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG), welche es ausschließlich
auf das Bestreben stützte, den kindlichen Opfern einer Sexualstraftat die
Belastungen einer Vernehmung in einer zweiten Tatsacheninstanz zu ersparen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision als unbegründet
verworfen. Zwar hätte das Bestreben des Landgerichts allein, Kindern
als Opfer einer Straftat eine weitere Vernehmung in einer zweiten
Tatsacheninstanz zu ersparen, eine besondere Bedeutung der Sache i. S. von § 24
Abs. 1 Nr. 3 GVG nicht begründen können. Dennoch erweist sich die Zuständigkeitsentscheidung
des Landgerichts nicht als rechtsfehlerhaft. Denn für die Frage, ob einem Fall
besondere Bedeutung gem. § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG zuzumessen ist, ist die
objektive Sachlage zum Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung maßgeblich. Diese
rechtfertigte die Zuständigkeitsentscheidung. Aufgrund der andauernd großen
Beachtung, die die angeklagten Vorfälle in der Öffentlichkeit gefunden hatten,
und da der Angeklagte zumindest eine der Taten im Zusammenhang mit der Erfüllung
seiner Aufgabe als Lehrer an einer öffentlichen Schule beging, hob sich der
Fall aus der Masse der Strafverfahren heraus. Urteil vom 10. Mai 2001 - 1 StR 505/00 Karlsruhe, den 10. Mai 2001