(Aus: L'Osservatore Romano deutsch Nr. 9 / 3. März 2000, S. 4; HTML-Version © by Lehrstuhl Kirchenrecht Tübingen / Stefan Ihli.)
Präambel
Der Hl. Stuhl als souveräne Autorität der katholischen Kirche und die Palästinensische Befreiungsorganisation (im folgenden: PLO) als Vertretung des Palästinensischen Volkes, die zugunsten und im Namen der Palästinenser-Autorität handelt:
mit der Forderung nach einer friedlichen Lösung des
palästinensisch-israelischen Konflikts, worin die unveräußerlichen,
legitimen nationalen Rechte und Erwartungen des Palästinensischen Volkes
anerkannt werden; diese Lösung ist durch Verhandlungen und Übereinkommen
zu erzielen, damit - auf der Grundlage des internationalen Rechts, der
entsprechenden Beschlüsse der Vereinten Nationen und ihres Sicherheitsrats
- Gerechtigkeit und Billigkeit, Frieden und Sicherheit für alle Völker der
Region gewährleistet werden.
Weiterhin wird erklärt, daß eine gerechte Lösung zur Jerusalem-Frage auf
der Grundlage internationaler Beschlüsse für einen gerechten und
dauerhaften Frieden im Nahen Osten wesentlich ist; einseitige Entscheidungen
und Aktionen, die den besonderen Charakter und Status von Jerusalem ändern,
sind moralisch und rechtlich inakzeptabel.
Die Parteien fordern daher ein international garantiertes Sonderstatut für
Jerusalem, worin folgende Bereiche abgesichert werden sollen:
a) Religions- und Gewissensfreiheit für alle;
b) Gleichheit vor dem Gesetz der drei monotheistischen Religionen und ihrer
Einrichtungen und Gläubigen in der Stadt;
c) die besondere Identität und der heilige Charakter der Stadt mit ihrem
universalen religiösen und kulturellen Erbe;
d) die Heiligen Stätten, freier Zugang dazu und freie Religionsausübung
darin;
e) das bestehende System des "Status quo" an jenen Heiligen
Stätten, wo er anzuwenden ist;
in Anerkennung der Tatsache, daß die Palästinenser, ungeachtet ihrer Religionszugehörigkeit, gleichberechtigte Mitglieder der palästinensischen Gesellschaft sind;
in der Überzeugung, daß die Leistungen der obengenannten Ständigen Bilateralen Arbeitskommission inzwischen genügend weit fortgeschritten sind für den Abschluß eines ersten Grundsatz-Abkommens, das eine solide und dauerhafte Grundlage für die stete Fortentwicklung ihrer jetzigen und künftigen Beziehungen und für die Förderung der weiterlaufenden Arbeit der Kommission darstellen sollte,
vereinbaren hiermit folgendes:
Artikel 1
Paragraph 1
Die PLO bestätigt ihre ständige Verpflichtung zur Wahrung und Achtung des
Menschenrechts auf Religions- und Gewissensfreiheit, wie es sich in der Allgemeinen
Erklärung der Menschenrechte und in anderen internationalen Dokumenten zur
Anwendung jener Erklärung findet.
Paragraph 2
Der Hl. Stuhl bestätigt die Verpflichtung der katholischen Kirche zur
Unterstützung dieses Rechts, und er bestätigt erneut die Achtung, die die
katholische Kirche den Anhängern anderer Religionen entgegenbringt.
Artikel 2
Paragraph 1
Die Parteien verpflichten sich zu einer angemessenen Zusammenarbeit im Hinblick
auf eine Förderung der Achtung der - individuellen und kollektiven -
Menschenrechte, auf den Kampf gegen jede Form von Diskriminierung und gegen alle
Gefährdungen des Lebens und der Würde des Menschen; außerdem verpflichten sie
sich zur Förderung des Verständnisses und der Eintracht zwischen den Nationen
und Gemeinschaften.
Paragraph 2
Die Parteien werden auch in Zukunft zum interreligiösen Dialog ermutigen - zur Förderung eines besseren
Verständnisses zwischen Menschen verschiedener Religionszugehörigkeit.
Artikel 3
Die PLO wird im Palästinensischen Recht die Gleichheit der bürgerlichen und Menschenrechte aller Bürger wahren und schützen; dies bezieht sich unter anderem und insbesondere auf die Freiheit von jeder Diskriminierung - auf individueller und kollektiver Ebene - aufgrund von Religionszugehörigkeit, Glauben oder Religionsausübung.
Artikel 4
Das bestehende System des "Status quo" wird aufrechterhalten und an jenen christlichen Heiligen Stätten beachtet, wo es Anwendung findet.
Artikel 5
Die PLO erkennt die Freiheit der katholischen Kirche an, ihre Rechte auszuüben und - mit den erforderlichen Mitteln - ihre Funktionen und Traditionen unter anderem im geistlichen, religiösen, karitativen, erzieherischen und kulturellen Bereich wahrzunehmen.
Artikel 6
Die PLO erkennt die Rechte der katholischen Kirche in wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Angelegenheiten an: Diese Rechte werden im Einklang mit den Rechten der Palästinenser-Autorität in den entsprechenden Bereichen ausgeübt.
Artikel 7
Im Palästinensischen Recht findet die Rechtspersönlichkeit der katholischen Kirche und der Rechtspersonen nach kanonischem Recht volle Anwendung.
Artikel 8
Die Klauseln dieses Vertragswerks haben keine Auswirkungen auf andere bestehende Vereinbarungen zwischen den Parteien oder mit Dritten.
Artikel 9
Im Einklang mit den Weisungen der jeweiligen Autoritäten der beiden Parteien ist die Ständige Bilaterale Arbeitskommission befugt, Vorschläge zu unterbreiten, wie weitere Fragen dieses Abkommens angegangen werden können.
Artikel 10
Im Falle jeglicher Uneinigkeit bezüglich der Auslegung oder Anwendung der Klauseln dieses Abkommens wird sie von den Parteien im Wege der gemeinsamen Beratung beigelegt.
Artikel 11
Unterzeichnet in zwei Originalexemplaren auf englisch und arabisch, die beide gleichermaßen authentisch sind. Im Falle von Abweichungen hat der englische Text Geltung.
Artikel 12
Dieses Abkommen tritt zum Zeitpunkt seiner Unterzeichnung durch die beiden Parteien in Kraft.
Unterzeichnet im Vatikan, am 15. Februar 2000