Instruktion über die Diözesansynoden
Deutscher Text nach: L'Osservatore Romano deutsch Nr. 29
/ 18. Juli 1997, S. 8-12. HTML-Version: © by Lehrstuhl Kirchenrecht Tübingen / Stefan
Ihli.
VORWORT
In der Apostolischen Konstitution "Sacrae disciplinae leges",
durch die der gegenwärtige Kodex des Kanonischen Rechtes promulgiert wurde, hat der
Heilige Vater Johannes Paul II. unter die Hauptelemente, die nach dem Il. Vatikanischen
Konzil das wahre und eigentliche Bild der Kirche ausmachen, die Lehre eingereiht, nach der
die Kirche als Volk Gottes und die hierarchische Autorität als Dienst dargestellt werden;
außerdem die Lehre, die die Kirche als "communio" ausweist und daher die
gegenseitigen Beziehungen bestimmt, die zwischen Teilkirche und Gesamtkirche sowie
zwischen Kollegialität und Primat bestehen müssen; ebenso die Lehre, nach der alle
Glieder des Volkes Gottes, jedes auf seine Weise, an dem dreifachen - dem priesterlichen,
prophetischen und königlichen - Amt Christi teilhaben.1
In dem Bemühen um eine getreue Wiedergabe der Lehre des Konzils hat
der Kodex des Kanonischen Rechtes unter anderem der althergebrachten Einrichtung der
Diözesansynode, in welcher in verschiedener Hinsicht die oben erwähnten
ekklesiologischen Züge zusammentreffen, ein neues Gesicht gegeben. In den Kanones 460-468
finden sich die rechtlichen Festlegungen, welche bei der Abhaltung dieser
Kirchenversammlung zu beachten sind.
Neuerdings, in besonderer Weise nach der Promulgation des Kodex des
Kanonischen Rechtes, ist die Zahl der Teilkirchen angestiegen, die eine Diözesansynode,
welche als ein wichtiges Mittel zur Verwirklichung der durch das Konzil geforderten
Erneuerung anzusehen ist, durchgeführt haben oder eine solche abzuhalten beabsichtigen.
Besondere Erwähnung verdient in diesem Zusammenhang die II. Pastoralsynode der Diözese
Rom, die Pfingsten 1993 abgeschlossen wurde und deren Durchführung Papst Johannes Paul II.
Gelegenheit zu wertvollen Unterweisungen geboten hat. In den vergangenen Jahrzehnten gab
es auch andere, zuweilen mit dem Begriff "Diözesanversammlungen" bezeichnete
Initiativen, die die "communio dioecesanae" zum Ausdruck bringen sollten. Obwohl
sie durchaus Gemeinsamkeiten mit den Synoden aufweisen, fehlt ihnen jedoch durchwegs eine
genaue rechtliche Gestalt.
In diesem Zusammenhang erscheint es nun höchst angebracht, die
kirchenrechtlichen Vorschriften über die Diözesansynode zu verdeutlichen und die bei
ihrer Ausführung zu beachtenden Vorgehensweisen zu entfalten und zu bestimmen2,
natürlich stets unbeschadet der vollen Geltung dessen, was der Kodex des Kanonischen
Rechtes bestimmt. Es ist überaus wünschenswert, daß auch die "Diözesanversammlungen"
oder andere Zusammenkünfte, insofern sie hinsichtlich ihrer Ausrichtung und ihrer
Zusammensetzung einer Synode ähneln, mit Hilfe der Vorschriften des kanonischen Rechts
und der hier vorgelegten Instruktion ihren Platz in der kanonischen Disziplin finden, um
sie auf diese Weise zu einem wirksamen Instrument im Dienste der Leitung einer Teilkirche
zu machen.
Im Rahmen der Vorbereitung einer Diözesansynode mag der der
vorliegenden Instruktion beigefügte Anhang von Interesse sein. Er hat lediglich
hinweisenden Charakter und listet die wichtigsten Materien auf, die vom Kodex des
Kanonischen Rechtes einer diözesanen Regelung überlassen werden.
Die Kongregation für die Bischöfe und die Kongregation für die
Evangelisierung der Völker, in deren Zuständigkeit alle die Ausübung des Bischofsamtes
in der lateinischen Kirche betreffenden Aspekte fallen3, legen
den Bischöfen der lateinischen Kirche diese Instruktion vor. Damit soll sowohl auf den
Wunsch vieler Bischöfe nach einem Leitfaden für die Abhaltung der Diözesansynode
geantwortet werden als auch dazu beigetragen werden, einigen hier und da aufgetretenen
Mängeln und Ungereimtheiten entgegenzutreten.
I. EINFÜHRUNG IN WESEN UND ZWECK DER
DIÖZESANSYNODE
Kanon 460 beschreibt die Diözesansynode als "eine Versammlung
('coetus') von ausgewählten Priestern und anderen Gläubigen der Teilkirche, die zum Wohl
der ganzen Diözesangemeinschaft dem Diözesanbischof Unterstützung gewähren"4.
1. Sinn und Zweck der Synode ist dem Bischof bei der Ausübung des
ihm eigenen Dienstes der Leitung der christlichen Gemeinschaft Hilfe zu leisten. Aus
dieser Ausrichtung ergibt sich die besondere Rolle, welche bei der Synode den Priestern
zukommt, die "als sorgsame Mitarbeiter, als Hilfe und Organ der Ordnung der
Bischöfe, zum Dienst am Volke Gottes gerufen sind"5.
Aber die Synode eröffnet dem Bischof auch die Möglichkeit, zusammen mit den Priestern
einige ausgewählte Laien und Mitglieder der Institute des geweihten Lebens zur Mitarbeit
zu berufen, um so in besonderer Weise die allen Gläubigen zukommende Verantwortung für
den Aufbau des Leibes Christi zum Ausdruck zu bringen6.
Der Bischof übt auch bei der Abhaltung der Synode das Amt der
Leitung der ihm anvertrauten Kirche aus; er beschließt die Einberufung7,
er legt die von der Synode zu diskutierenden Fragen vor8, er
leitet die Sitzungen der Synode9; schließlich unterschreibt
er als einziger Gesetzgeber die Erklärungen und Dekrete und ordnet ihre Veröffentlichung
an10.
Auf diese Weise ist die Synode "unmittelbar und untrennbar
Ausdruck des bischöflichen Leitungsamtes und ein sich Ereignen von Gemeinschaft und
bringt so jenen Aspekt der hierarchischen Gemeinschaft zum Ausdruck, der zutiefst zum
Wesen der Kirche gehört."11
Das Volk Gottes ist in der Tat keine formlose Vereinigung der
Jünger Christi sondern, dem Willen ihres Gründers entsprechend, eine von Anfang an
organisch verfaßte priesterliche Gemeinschaft12, welcher in
jeder Diözese der Bischof als sichtbares Prinzip der Einheit und als ihr einziger
Repräsentant vorsteht13. Jeder Versuch also, die Synode auf
der Basis einer für sie in Anspruch genommenen Sichtweise als "Vertretung des Volkes
Gottes" dem Bischof entgegenzusetzen, steht im Kontrast zur eigentlichen Grundlage
des kirchlichen Beziehungsgefüges.
2. Die Synodalen sind aufgerufen, "dem Diözesanbischof
hilfreiche Unterstützung zu gewähren"14, indem sie
ihre Meinung oder ihre "Stimme" zu den vom Bischof vorgelegten Fragen abgeben;
dieses Stimmrecht wird "beratend" genannt15, um zum
Ausdruck zu bringen, daß der Bischof frei ist, die von den Synodalen geäußerten
Meinungen anzunehmen oder nicht. Dies schmälert gewiß nicht die Bedeutung dieses
Prozesses, so als ob es sich hier bloß um eine gleichsam "von außen kommende"
Beratung handeln würde, die von jemandem erteilt wird, der keine Verantwortung für den
letztendlichen Ausgang der Synode hat. Im Gegenteil, durch das Einbringen ihrer
Erfahrungen und Ratschläge arbeiten die Synodalen aktiv an der Erstellung der
Erklärungen und Dekrete mit, die zu Recht "Erklärungen und Dekrete der Synode"16 genannt werden und der bischöflichen Leitung der Diözese
Anregungen für künftige Initiativen bieten.
Der Bischof soll selbst die Diskussionen während der
Synodensitzungen leiten und, als wirklicher Lehrer der Kirche, unterweisen und
korrigieren, wenn es erforderlich ist. Nachdem er die Mitglieder gehört hat, kommt ihm
hinsichtlich der verschiedenen Meinungen die "Aufgabe der Unterscheidung" zu, d.
h. "alles zu prüfen und das Gute zu behalten"17.
Indem der Bischof nach Beendigung der Synode die Erklärungen und Dekrete unterschreibt,
verleiht er allem, was in ihnen gelehrt oder angeordnet wird, seine Autorität. Die
bischöfliche Vollmacht wird auf diese Weise ihrem ursprünglichen Sinn gemäß ins Werk
gesetzt, nicht als Auferlegung willkürlicher Entscheidungen, sondern als wirklicher
Dienst, der darin besteht, "die Untergebenen zu hören" und "sie zu
eifriger Mitarbeit zu mahnen"18, in der gemeinsamen
Suche dessen, was der Geist Gottes im gegenwärtigen Moment von der Teilkirche verlangt.
3. Gemeinschaft und Sendung, als voneinander untrennbare Aspekte des
einzigen Zwecks der seelsorglichen Tätigkeit der Kirche, konstituieren das "Wohl der
ganzen Diözesangemeinschaft", welches can. 460 als letztendliches Ziel der Synode
ins Feld führt. Die Arbeiten der Synode sollen darauf hinzielen, das gemeinsame Anhangen
an die Heilslehre zu fördern und alle Gläubigen zur Nachfolge Christi anzuregen. Weil
die Kirche in die Welt gesandt ist, "um das Geheimnis der Gemeinschaft, das sie
konstituiert, zu verkünden und zu bezeugen, zu vergegenwärtigen und zu verbreiten"19, ist der Synode auch die Sorge um die Förderung des
apostolischen Eifers aller kirchlichen Kräfte unter der Leitung der rechtmäßigen Hirten
zu eigen. In der Überzeugung, daß jede gemeinschaftliche und missionarische Erneuerung
die Heiligkeit derjenigen, die einen Dienst in der Kirche ausüben, zur unabdingbaren
Voraussetzung hat, wird bei der Synode keinesfalls ein lebendiges Interesse für die
Verbesserung der Lebensumstände und der Ausbildung des Klerus sowie für die Förderung
der geistlichen Berufe fehlen dürfen. Die Synode stellt schließlich die diözesane
Gemeinschaft nicht nur dar und verwirklicht sie, sondern ist auch gerufen, sie durch ihre
Erklärungen und Dekrete "aufzubauen". Von daher ist es nötig, daß in die
Dokumente der Synode auch das Lehramt der Universalkirche in angemessener Weise Eingang
findet und die kanonische Disziplin auf die besondere Situation dieser konkreten
christlichen Gemeinschaft angewendet wird. Der Dienst des Nachfolgers Petri und das
Bischofskollegium sind nämlich nicht eine Instanz außerhalb der Teilkirche, sondern ein
Element, das "von innen her" zu ihrem Wesen selbst gehört20
und von daher Fundament der diözesanen Gemeinschaft.
Auf diese Weise trägt die Synode, indem sie der besonderen
liturgischen, geistlichen und kanonistischen Tradition einer Teilkirche Kontinuität
verleiht, auch dazu bei, die pastorale Physiognomie derselben auszubilden. Das örtliche
rechtliche Erbe und die Leitfäden, die bislang den seelsorglichen Dienst bestimmt haben,
sollen in ihrem Verlauf einem sorgfältigen Studium unterzogen werden, mit dem Ziel, sie
den heutigen Umständen anzupassen, sie erneut mit Leben zu füllen, eventuelle
Gesetzeslücken zu schließen, das Erreichen der in der Vergangenheit formulierten
pastoralen Zielsetzungen zu verifizieren und, mit Gottes Beistand, neue Ausrichtungen
vorzuschlagen.
II. ZUSAMMENSETZUNG DER SYNODE
1. "Die Diözesansynode leitet der Diözesanbischof, der
gleichwohl einen Generalvikar oder einen Bischofsvikar für die einzelnen Sitzungen der
Synode mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauen kann"21.
Er wird dabei diejenigen bevorzugen, die die Bischofsweihe empfangen haben (Koadjutor und
Auxiliarbischöfe).
2. Von Rechts wegen sind Mitglieder der Synode aufgrund des Amtes,
das sie bekleiden:
- der Bischofskoadjutor und die Auxiliarbischöfe;
- die Generalvikare, die Bischofsvikare sowie der Gerichtsvikar;
- die Kanoniker des Kathedralkapitels;
- die Mitglieder des Priesterrates;
- der Rektor des Priesterseminars;
- die Dechanten22.
3. Gewählte Mitglieder sind:
3.1 "die Laien, auch Mitglieder der Institute des geweihten
Lebens, die vom Pastoralrat zu wählen sind, wobei die Art der Wahl und die Anzahl der zu
Wählenden vom Diözesanbischof bestimmt werden oder, wo kein Pastoralrat besteht, nach
der vom Diözesanbischof bestimmten Weise"23.
Bei der Auswahl dieser Laien (Männer und Frauen), sind, soweit
möglich, die Anordnungen des can. 512 § 224 zu befolgen,
wobei darauf zu achten ist, daß diese Gläubigen sich "durch festen Glauben, gute
Sitten und Klugheit auszeichnen"25. Unter diesen
Voraussetzungen vermag ihr Beitrag im Hinblick auf das Wohl der Kirche denn auch von
wirklicher Bedeutung zu sein. Eine unter kanonischem Aspekt reguläre Lebenssituation
dieser Laien ist unabdingbare Voraussetzung für eine Teilnahme an der Versammlung.
3.2 "wenigstens ein Priester aus jedem Dekanat, der von allen
zu wählen ist die, im Dekanat eine Seelsorgsaufgabe haben; ebenso ist für den Fall
seiner Verhinderung ein anderer Priester zu wählen, der dann dessen Stelle einnimmt"26.
Wie dem Wortlaut des Kanons zu entnehmen ist, sind in diese
Kategorie nur Priester wählbar, nicht jedoch Diakone oder Laien. Der Bischof muß die
Zahl der pro Dekanat zu wählenden Priester festlegen. Wenn es sich um eine kleinere
Teilkirche handelt, steht nichts der Berufung aller Priester entgegen.
3.3 "einige Obere von Ordensinstituten und von Gesellschaften
des Apostolischen Lebens, die eine Niederlassung in der Diözese haben, wobei die Art der
Wahl und die Anzahl der zu Wählenden vom Diözesanbischof festgelegt werden"27.
4. Vom Bischof frei ernannte Synodenmitglieder: "Zur
Diözesansynode kann der Diözesanbischof auch andere als Synodenmitglieder einladen,
seien es Kleriker, Mitglieder von Instituten des geweihten Lebens oder Laien"28.
Bei der Auswahl dieser Synodalen wird man darauf achten, die
kirchlichen Berufungen oder verschiedenen apostolischen Aufgaben, die durch die Wahlen in
nicht genügendem Maße berücksichtigt wurden, präsent zu machen, so daß die Synode in
geeigneter Weise die besondere Physiognomie der Teilkirche widerspiegelt; von daher wird
man z. B. für eine entsprechende Präsenz ständiger Diakone unter den Klerikern Sorge
tragen. Man wird es ebenfalls nicht vernachlässigen, auch Gläubige, die sich "durch
Wissen, Kompetenz und hervorragende Stellung"29
auszeichnen, zu berufen. Ihr besonnenes Urteil dürfte zweifelsohne eine Bereicherung der
Synodendiskussionen darstellen.
5. Die rechtmäßig designierten Synodenmitglieder haben das Recht
und die Pflicht, an den Sitzungen teilzunehmen30. "Wenn
ein Mitglied der Synode rechtmäßig verhindert ist, kann es nicht einen Vertreter
schicken, der in seinem Namen an ihr teilnimmt; es hat aber den Diözesanbischof über
diese Verhinderung in Kenntnis zu setzen"31.
Der Bischof hat das Recht und die Pflicht, mittels Dekret einen
jeden Synodalen, dessen Auffassungen von der Lehre der Kirche abweichen oder der sich
gegen die bischöfliche Autorität stellt, zu entlassen, unbeschadet der Möglichkeit
eines rechtsgemäßen Rekurses gegen das Dekret.
6. "Wenn er es für angebracht hält, kann der Diözesanbischof
einige Amtsträger oder Mitglieder von Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften, die nicht
in der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehen, als Beobachter zur
Diözesansynode einladen"32.
Die Präsenz von Beobachtern soll beitragen, "die Sorge um die
Ökumene in stärkerem Maße in die alltägliche Pastoral einzubringen, indem sie das
einander Kennenlernen, die gegenseitige Hilfsbereitschaft und möglicherweise die
brüderliche Zusammenarbeit Fördern hilft"33.
Die Auswahl der Beobachter wird man für gewöhnlich mit den Oberen
dieser Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften abstimmen, welche die für eine solche
Aufgabe geeignetsten Personen zu benennen vermögen.
III. EINBERUFUNG UND VORBEREITUNG DER SYNODE
A. Einberufung
1. Eine Diözesansynode kann abgehalten werden, "wenn nach dem
Urteil des Diözesanbischofs und nach Anhörung des Priesterrates die Umstände dies
anraten"34. Es liegt also im klugen Ermessen des
Bischofs unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Teilkirche bzw. die Leitung der
Diözese betreffender Aspekte über die Umstände einer Einberufung zu entscheiden.
Die Umstände, die die Einberufung einer Synode nahelegen, können
verschiedenartig sein: das Fehlen gemeinsamer pastoraler Leitlinien, die Notwendigkeit,
auf höherer Ebene ergangene Normen und Anweisungen örtlich anzupassen, das Bestehen von
einer Lösung zuzuführenden Problemen auf diözesaner Ebene, die allgemein empfundene
Notwendigkeit eines intensiveren und wirksameren Miteinanders in der Kirche usw. Bei der
Entscheidung über eine Einberufung sind die bei den Pastoralbesuchen erhaltenen
Informationen von besonderer Bedeutung. Diese Besuche erlauben es dem Bischof in der Tat,
mehr als jede Untersuchung oder Umfrage, die Wünsche und Bedürfnisse der Gläubigen
auszumachen und die zu ihrer Behebung geeignetsten seelsorglichen Maßnahmen
herauszufinden.
Sobald also der Bischof die Einberufung einer Diözesansynode für
opportun hält, wird er den Priesterrat, der als Repräsentant des Presbyteriums den
Bischof bei der Leitung der Diözese unterstützt35, bitten,
seine Meinung über die Abhaltung einer Synode sowie über das Thema oder die auf ihr zu
behandelnden Themen zu äußern. Nach Festlegung des Themas der Synode wird der Bischof
das Einberufungsdekret ausstellen und es, in der Regel gelegentlich eines liturgischen
Festes von besonderer Bedeutung, seiner Diözese kundgeben.
2. "Nur der Diözesanbischof beruft eine Diözesansynode ein,
nicht aber derjenige, der einer Diözese vorübergehend vorsteht"36.
"Wenn ein Bischof die Sorge für mehrere Diözesen oder für
eine Diözese als eigener Bischof, für andere aber als Administrator hat, kann er eine
einzige Diözesansynode aus allen ihm anvertrauten Diözesen einberufen"37.
B. Vorbereitungskommission und Synodenordnung
1. Zuerst soll der Bischof eine Vorbereitungskommission ins Leben
rufen. Die Mitglieder dieser Vorbereitungskommission soll der Bischof aus den Priestern
und den anderen Gläubigen auswählen, die sich durch pastorale Klugheit und berufliche
Kompetenz auszeichnen. Hierbei soll er darauf achten, daß, soweit möglich, die
Verschiedenheit der Charismen und Dienste des Volkes Gottes widergespiegelt wird.
Keinesfalls darf der eine oder andere Experte in Kirchenrecht und Liturgiewissenschaft
fehlen.
Hauptaufgabe der Vorbereitungskommission ist es, dem Bischof bei der
Organisation und der Beschaffung von Hilfsmitteln für die Vorbereitung der Synode, bei
der Ausarbeitung der Synodenordnung, bei der Bestimmung der zur Beratung vorzulegenden
Fragen sowie bei der Designation der Synodalen Hilfe zu leisten. Ihre Zusammenkünfte
werden vom Bischof selbst oder im Falle seiner Verhinderung von einem von ihm Beauftragten
geleitet.
Der Bischof kann die Einrichtung eines Sekretariates verfügen, das
von einem Mitglied der Vorbereitungskommission geleitet wird. Es hat die Aufgabe, die
Synode unter organisatorischem Aspekt zu unterstützen: Übersendung und Archivierung der
Dokumentation, Erstellung der Protokolle, Bereitstellung technisch-organisatorischer
Hilfen, Finanzierung und Abrechnungen. Es dürfte ebenfalls von Nutzen sein, eine
Pressestelle einzurichten, welche eine adäquate Information der Massenmedien
gewährleistet und die Arbeit der Synode betreffende eventuelle Fehlinterpretationen
vermeiden hilft.
2. Mit Hilfe der Vorbereitungskommission soll der Bischof die
Erarbeitung und Veröffentlichung der Synodenordnung besorgen38.
Die Ordnung hat unter anderem festzulegen:
2.1 die Zusammensetzung der Synode. Die Ordnung soll eine genaue
Anzahl für jede Kategorie von Synodalen bestimmen und die Kriterien für die Wahl der
Laien, der Mitglieder der Institute des geweihten Lebens39
sowie der Oberen von Ordensinstituten und von Gesellschaften des Apostolischen Lebens40 festlegen. Hierbei ist darauf zu achten, daß nicht eine zu
hohe Anzahl von Synodalen die tatsächliche Möglichkeit der einzelnen, sich zu Wort zu
melden, verhindert.
2.2 Normen über die Art und Weise der Durchführung der Wahlen der
Synodalen und, unter Umständen, der Inhaber der bei der Synode auszuübenden Ämter.
Diesbezüglich sind die Vorschriften der Kanones 119, 1° und 164-179 in entsprechend
angepaßter Weise zu berücksichtigen41.
2.3 die verschiedenen bei der Synodenversammlung auszuübenden
Ämter (Präsidium, Moderator, Sekretär), die verschiedenen Kommissionen und ihre
Zusammensetzung.
2.4 die Vorgehensweise bei den Sitzungen, mit Angabe der Dauer und
Form der Wortmeldungen (mündlich oder schriftlich) und der Abstimmungen ("placet",
"non placet", "placet iuxta modum").
Der Nutzen, den die Synodenordnung für die Organisation der
Vorbereitungsphase haben kann, rät es, sie zu Beginn des "synodalen Weges" zu.
erarbeiten, selbstverständlich ohne eventuelle Veränderungen oder Beifügungen
auszuschließen, die sich in der Folge durch die bei der Vorbereitung gemachten
Erfahrungen nahelegen könnten. Im folgenden sollten dann die Synodalen designiert werden,
um sich bei der Vorbereitung der Synode auf ihre Hilfe stützen zu können.
C. Vorbereitungsphasen der Synode
Die vorbereitenden Arbeiten der Synode zielen vor allem darauf hin,
dem Bischof die Festlegung der Fragen, die den Synodalen zur Beratung vorgelegt werden
sollen, zu erleichtern. Es dürfte von daher angemessen sein, diese Phase so zu
organisieren, daß, den Umständen gemäß, auf unterschiedliche Weise die verschiedenen
in der Teilkirche vorhandenen diözesanen Instanzen und apostolischen Initiativen erreicht
und einbezogen werden. So vermag die Arbeit der Synode "zu einem geeigneten Lernfeld
der Communioekklesiologie des II. Vatikanischen Konzils"42
zu werden; darüber hinaus werden die Gläubigen am Ende der Synode das bereitwillig
aufnehmen, "was die geweihten Hirten in Stellvertretung Christi als Lehrer und Leiter
in der Kirche festsetzen"43.
Im folgenden sollen nun einige allgemeine, die konkrete
Vorgehensweise betreffende Leitfäden geboten werden, welche jeder Oberhirte in
bestmöglicher Weise der konkreten Situation seiner Teilkirche und den Eigenheiten der
projektierten Synode anzupassen bzw. zu vervollständigen wissen wird.
1. Geistliche, katechetische und informative
Vorbereitung
Von der Überzeugung getragen, daß "das Geheimnis des
Gelingens der Synode, wie auch aller anderen kirchlichen Ereignisse und Initiativen, das
Gebet ist"44, wird der Bischof alle Gläubigen,
Kleriker, Ordensleute und Laien und in besonderer Weise die Klöster, die sich dem
beschaulichen Leben widmen, zu einer "steten gemeinsamen Gebetsintention für die
Synode und ihre Früchte"45 einladen, auf daß diese
wahrhaft zu einem Gnadenereignis für die Teilkirche werde. Er wird es nicht unterlassen,
die Seelsorger zu diesem Dienst des Gebetes zu ermuntern und ihnen im Verlauf der Synode
immer wieder entsprechende Hilfsmittel zur Gestaltung der festtäglichen wie auch der
alltäglichen Gottesdienste zur Verfügung stellen.
Die Durchführung der Synode bietet dem Bischof eine ausgezeichnete
Möglichkeit zur Unterweisung der Gläubigen. Von daher sollte, gestützt auf das Lehramt,
insbesondere das des Konzils, eine klare und deutliche Katechese der Gläubigen über das
Geheimnis der Kirche und über die Teilnahme aller an ihrer Sendung stattfinden. Zu diesem
Zweck könnten den Priestern konkrete Hinweise für die Predigt an die Hand gegeben
werden.
Zudem sollten alle über Wesen und Zweck der Synode und über die
ihr zur Beratung vorliegenden Themen informiert werden. Dazu könnte die Veröffentlichung
einer Informationsbroschüre dienen. Auch an eine Indienstnahme der Massenmedien sollte
gedacht werden.
2. Befragung der Diözese
Den Gläubigen sollte die Möglichkeit geboten werden, ihre Anliegen,
Wünsche und Meinungen hinsichtlich des Themas der Synode zur Sprache zu bringen46. Darüber hinaus ist der Klerus der Diözese getrennt davon
aufzufordern, Vorschläge zu unterbreiten, wie den seelsorglichen Herausforderungen
begegnet werden kann.
Der Bischof hat die genauen Modalitäten dieser Befragung zu
bestimmen und dafür Sorge zu tragen, daß alle lebendigen Zellen des Volkes Gottes, die
in der Teilkirche leben und arbeiten, erreicht werden47:
Pfarreien, Institute des Geweihten Lebens und Gesellschaften des Apostolischen Lebens,
kirchliche Verbände und bedeutende Gruppierungen, Bildungsanstalten (Seminare,
Universitäten oder kirchliche Fakultäten, katholische Universitäten und Schulen).
Der Bischof sollte sich bei der Erteilung entsprechender Anweisungen
für die Befragung die - hier und da leider allzu reale - Gefahr des Entstehens von "pressure
groups" vor Augen halten und es vermeiden, in den Befragten ungerechtfertigte
Erwartungen hinsichtlich einer tatsächlichen Annahme ihrer Vorschläge zu wecken.
3. Festlegung der Themen
Sodann legt der Bischof die Sachverhalte fest, über die beraten
werden soll. Hier dürfte die Erarbeitung von Fragebögen für die verschiedenen Themen
dienlich sein, welche jeweils von einer Abhandlung eingeleitet werden, die ihre Bedeutung
im Licht der Lehre und der Disziplin der Kirche sowie der Ergebnisse der vorausgegangenen
Konsultationen darlegt48. Diese Aufgabe soll, unter der
Leitung der Vorbereitungskommission, Gruppen von Fachleuten verschiedener Disziplinen und
pastoraler Bereiche anvertraut werden, die dann die Texte dem Bischof zur Approbation
vorlegen. Schließlich wird die vorbereitete Dokumentation den Synodalen zugesandt, um ein
entsprechendes Studium vor Beginn der Sitzungen zu gewährleisten.
IV. ABLAUF DER SYNODE
1. Die eigentliche Synode besteht in den Synodensitzungen. Von daher
gilt es, ein Gleichgewicht zwischen der Dauer der eigentlichen Synode und der Dauer der
Vorbereitungsphase zu finden, sowie die Sitzungen in einer Zeitspanne anzuordnen, die es
dem einzelnen ermöglicht, die in der Aula aufgeworfenen Fragen zu studieren und sich in
die Diskussion einzubringen.
2. Da "quibus communis est cura, communis etiam debet esse
oratio"49, soll die Abhaltung der Synode vom Gebet
getragen sein. In den feierlichen Eucharistiefeiern zur Eröffnung und zum Abschluß der
Synode sowie in den anderen, die die Sitzungen der Synode begleiten, sollen die
Vorschriften des Caeremoniale Episcoporum beachtet werden, welches die
Liturgischen Feiern anläßlich einer Synode enthält50.
Diese Gottesdienste sollen nicht nur den Mitgliedern der Synode, sondern allen Gläubigen
offenstehen.
Es ist sinnvoll, daß zumindest die wichtigeren Sitzungen der Synode
in der Kathedrale abgehalten werden. Sie ist der Ort. an dem sich die Kathedra des
Bischofs befindet, und ein sichtbares Bild der Kirche Christi51.
3. Vor Beginn der Beratungen legen die Synodenmitglieder das
Glaubensbekenntnis gemäß can. 833, 1°52 ab. Der Bischof
soll es nicht unterlassen, die Bedeutung dieses Aktes darzulegen, um so den "sensus
fidei" der Synodalen anzuregen und in ihnen die Liebe zum lehrmäßigen und
geistlichen Erbe der Kirche zu entfachen.
4. Die Behandlung der verschiedenen nach und nach zu erörternden
Themen soll durch kurze erläuternde Referate, die sie genau umreißen, eingeführt
werden.
"Alle vorgelegten Fragen sind in den Sitzungen der Synode der
freien Erörterung der Synodalen zu überlassen"53. Der
Bischof soll dafür sorgen, daß den Synodalen effektiv die Möglichkeit eingeräumt wird,
ihre Meinungen über die vorgelegten Fragen frei zu äußern, freilich innerhalb des von
der Synodenordnung bestimmten Zeilimits54.
Die zwischen der Teilkirche und ihrem Oberhirten und der
Gesamtkirche und dem Papst herrschende tiefe Verbundenheit fordert, daß der Bischof von
der Synodendiskussion Thesen oder Positionen ausschließt, die von der fortwährenden
Lehre der Kirche oder dem Päpstlichen Lehramt abweichen bzw. disziplinäre Fragen
betreffen, die der höchsten oder einer anderen kirchlichen Autorität vorbehalten sind
und die unter Umständen mit dem Anspruch eingebracht wurden, dem Hl. Stuhl entsprechende
"Voten" zu übersenden55.
Zum Schluß der Wortmeldungen gilt es die verschiedenen Beiträge
der Synodalen wohlgeordnet zusammenzufassen, um so das nachfolgende Studium derselben zu
erleichtern.
5. Während der Synodensitzungen werden die Synodalen mehrere Male
ihre Meinung durch Stimmabgabe zu äußern haben. Da die Synode kein Kollegium mit
Entscheidungsgewalt ist, haben solche Abstimmungen nicht den Zweck, zu einem bindenden
Mehrheitsbeschluß zu gelangen, sondern den Grad der Übereinstimmung der Synodalen in
bezug auf die formulierten Vorschläge zu ermitteln. So sollte es ihnen auch erklärt
werden56.
Der Bischof bleibt frei, zu bestimmen, ob er sich das
Abstimmungsergebnis zu eigen macht. Gewiß wird er bestrebt sein, der von den Synodalen
allgemein geteilten Meinung stattzugeben, es sei denn, daß dem ein schwerer Grund
entgegensteht. Diesen "coram Domino" zu beurteilen, steht ihm allein zu.
6. Der Bischof wird schließlich, mit entsprechender Anweisung,
verschiedenen aus den Mitgliedern gebildeten Kommissionen die Ausarbeitung der Entwürfe
der Synodentexte anvertrauen.
Bei der Abfassung gilt es präzise Formulierungen zu finden, die als
pastoraler Leitfaden für die Zukunft zu dienen vermögen. Allgemeinplätze oder bloße
Ermahnungen sollten vermieden werden, da ein solcher Stil die Wirkkraft der Synodentexte
verringern würde.
7. "Der Diözesanbischof kann nach seinem klugen Ermessen die
Diözesansynode unterbrechen und auch auflösen"57,
sobald schwere Hindernisse ihrer Fortführung entgegenstehen und eine solche Entscheidung
angemessen oder sogar notwendig erscheinen lassen; z. B. eine Ausrichtung, welche in
unbehebbarer Weise der Lehre der Kirche entgegensteht oder soziale Umstände, die einen
ruhigen Verlauf der Synodenarbeit beeinträchtigen.
Wenn keine besonderen Gründe entgegenstehen, sollte der Bischof vor
dem Erlassen des Dekretes der Unterbrechung oder der Auflösung der Synode die Meinung des
Priesterrates ertragen, der vom Bischof bei Angelegenheiten von größerer Bedeutung anzuhören
ist58, wobei der Bischof in seiner letztendlichen
Entscheidung selbstverständlich frei bleibt.
"Bei Vakanz oder Behinderung des bischöflichen Stuhles ist die
Diözesansynode von Rechts wegen unterbrochen, bis der nachfolgende Diözesanbischof ihre
Fortsetzung anordnet oder ihre Beendigung erklärt hat"59.
V. DIE ERKLÄRUNGEN UND DEKRETE DER SYNODE
1. Nach Abschluß der Synodensitzungen nimmt der Bischof die
Endredaktion der Dekrete und Erklärungen vor, unterschreibt sie und ordnet ihre
Veröffentlichung an60.
2. Durch die Verwendung der Ausdrücke "Dekrete" und
"Erklärungen" weist der Kodex auf die Möglichkeit hin, daß die Synodentexte
einerseits aus wirklichen Rechtsnormen, die "Konstitutionen" oder auch anders
genannt werden können, oder auch aus programmatischen Weisungen für die Zukunft zu
bestehen vermögen und andererseits aus der überzeugten Wiedergabe von Wahrheiten des
Glaubens oder der katholischen Moral, insbesondere hinsichtlich der Bereiche, die von
größerer Bedeutung für das Leben der Teilkirche sind.
3. "Allein er (der Diözesanbischof) unterschreibt die
Erklärungen und Dekrete der Synode, die nur kraft seiner Autorität veröffentlicht
werden dürfen"61. Von daher dürfen die Erklärungen
und die Dekrete der Synode nur die Unterschrift des Diözesanbischofs tragen und die
Formulierung der Dokumente muß deutlich machen, daß er auch ihr Autor ist. Aufgrund der
wesenhaften Verbindung zwischen Synode und bischöflichem Dienst können nur vom Bischof
unterschriebene Akten veröffentlicht werden. Nicht von ihm unterzeichnete Dokumente
wären nicht im eigentlichen Sinne "Erklärungen der Synode".
4. Durch die Synodendekrete fördert und urgiert der
Diözesanbischof die Einhaltung der kirchlichen Gesetze, deren Beobachtung aufgrund der
realen Gegebenheiten des diözesanen Lebens am notwendigsten scheint62,
regelt die Materien, die das Recht seiner Kompetenz anvertraut63
und paßt die allgemeine Disziplin der konkreten Situation der Teilkirche an.
Ein Synodendekret, welches höherem Recht widerspricht, ist
rechtlich ungültig64. Unter höherem Recht sind hier zu
verstehen: die für die Gesamtkirche erlassene Rechtsordnung, die Allgemeinen Dekrete der
Partikularkonzilien und der Bischofskonferenz65, sowie jene
der Bischofsversammlung einer Kirchenprovinz, jeweils in den Grenzen ihrer Kompetenz66.
5. "Der Diözesanbischof soll die Texte der Erklärungen und
Dekrete der Synode dem Metropoliten und der Bischofskonferenz zukommen lassen",67 um auf diese Weise das Miteinander im bischöflichen Dienst
und den Einklang der Gesetze in den Teilkirchen derselben geographischen und ethnischen
Zone zu fördern.
Zum guten Schluß wird der Bischof durch den Gesandten des Papstes
der Kongregation für die Bischöfe bzw. der Kongregation für die Evangelisierung der
Völker eine Kopie der Synodenunterlagen zu baldmöglicher Kenntnisnahme zukommen lassen.
6. Für den Fall, daß die Synodendokumente, vor allem diejenigen,
welche normativen Charakter haben, keine Aussage hinsichtlich ihrer Ausführung treffen,
hat der Diözesanbischof, nach Abschluß der Synode, die Art und Weise des Vollzugs
festzulegen. Unter Umständen kann er sie bestimmten diözesanen Stellen anvertrauen.
Die Kongregation für die Bischöfe und die Kongregation für die
Evangelisierung der Völker hoffen, durch dieses Dokument einen Beitrag zu einer
angemessenen Durchführung der Diözesansynode geleistet zu haben, welche eine im Lauf der
Jahrhunderte stets in hoher Wertschätzung gehaltene Einrichtung darstellt und die sich
heute, unter dem Beistand des Heiligen Geistes, als wirksames Instrument im Dienst der
"communio" und der "missio" der Teilkirchen erneuten Interesses
erfreut.
Die vorliegende Instruktion hat Geltung für alle Diözesansynoden,
die nach Ablauf von drei Monaten vom Datum der Veröffentlichung in den Acta
Apostolica Sedis an beginnen.
Vatikanstadt, 19. März 1997
+ Bernardin Kardinal Gantin
Präfekt der Kongregation für die Bischöfe
+ Jozef Kardinal Tomko
Präfekt der Kongregation für die Evangelisierung der Völker
+ Erzbischof Jorge María Mejía
Sekretär der Kongregation für die Bischöfe
+ Erzbischof Giuseppe Uhac
Sekretär der Kongregation für die Evangelisierung der Völker
Anmerkungen
1 Apostolische Konstitution "Sacrae disciplinae
leges" (25. Januar 1983), AAS 75 (1983), Bd. II, VII-XIV.
2 Vgl. can. 34 § 1.
3 Vgl. Apostolische Konstitution "Pastor Bonus"
(28. Juni 1988), Art. 75, 79 und 89: AAS 80 (1988), 841-912.
4 "Coetus delectorum sacerdotum aliorumque
christifidelium Ecclesiae particularis, qui in bonum totius communitatis dioecesanae
Episcopo dioecesano adiutricem operam praestant".
5 II. Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution
über die Kirche "Lumen Gentium", 28; vgl. Dekret über Dienst und Leben der
Priester "Presbyterorum Ordinis", 2 und 7.
6 Vgl. II. Vatikanisches Konzil, Dogmatische
Konstitution über die Kirche "Lumen Gentium", 7 und 32; vgl. can. 463 §§ 1
und 2.
7 Vgl. cann. 461 § 1 und 462 § 1.
8 Vgl. can. 465.
9 Vgl. can. 462 § 2.
10 Vgl. can. 466.
11 Johannes Paul II., Ansprache vom 3. Oktober 1992,
Übersetzung aus: L'Osservatore Romano, italienische Ausgabe (4. Oktober 1992),
4-5.
12 Vgl. II. Vatikanisches Konzil, Dogmatische
Konstitution über die Kirche "Lumen Gentium", 11.
13 Vgl. ebd., 23.
14 Can. 460.
15 Vgl. can. 466.
16 Vgl. cann. 466 und 467.
17 II. Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution
über die Kirche "Lumen Gentium", 12, mit der Zitation von 1 Thess 5, 12 u.
19-21.
18 Vgl. ebd., 27.
19 Vgl. Kongregation für die Glaubenslehre, Schreiben
an die Bischöfe der katholischen Kirche "Communionis notio" (28. Mai 1992), 4: AAS
85 (1993), 838-850.
20 Vgl. ebd., 13.
21 Can. 462 § 2.
22 Vgl. can. 463 § 1, 1°-4°, 6°-7°.
23 Can. 463 § 1, 5°.
24 Can. 512 § 2: "Die Gläubigen, die in den
Pastoralrat berufen werden, sind so auszuwählen, daß sich in ihnen der ganze Teil des
Gottesvolkes, der die Diözese ausmacht, widerspiegelt; dabei sind die verschiedenen
Regionen der Diözese, die sozialen Verhältnisse und die Berufe sowie der Anteil, den die
Mitglieder für sich oder mit anderen zusammen am Apostolat haben, zu
berücksichtigen".
25 Can. 512 § 3.
26 Can. 463 § 1, 8°.
27 Can. 463 § 1, 9°.
28 Can. 463 § 2.
29 Can. 212 § 3.
30 Vgl. can. 463 § 1.
31 Can. 464.
32 Can. 463 § 3.
33 Johannes Paul II., Audienz vom 27 Juni 1992,
Übersetzung aus: L'Osservatore Romano, italienische Ausgabe (28. Juni 1992),
4-5.
34 Can. 461 § 1.
35 Vgl. can. 495 § 1.
36 Can. 462 § 1.
37 Can. 461 § 2.
38 Zum Begriff "Ordnung" vgl. can. 95.
39 Vgl. can. 463 § 1, 5°.
40 Vgl. can. 463 § 1, 9°.
41 Es ist zu berücksichtigen, daß der Wortlaut
einiger dieser Kanones die Freiheit läßt, hinsichtlich der Synodenordnung anders zu
bestimmen.
42 Johannes Paul II., Ansprache vom 29. Mai 1993,
Übersetzung aus: L'Osservatore Romano, italienische Ausgabe (31. Mai / 1. Juni
1993), 6-7.
43 II. Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution
über die Kirche "Lumen Gentium", 37.
44 Johannes Paul II., Homilie vom 3. Oktober 1992,
zitiert in Fußnote 11.
45 Johannes Paul II., Audienz vom 27. Juni 1992,
zitiert in Fußnote 33.
46 Vgl. can. 212 §§ 2 u. 3.
47 Vgl. Johannes Paul II., Audienz vom 27. Juni 1992,
zitiert in Fußnote 33.
48 Man kann auch in anderer Weise vorgehen, z . B.
indem man bereits in dieser Phase die Entwürfe für die Synodendokumente erarbeitet.
Dieser Weg hat unzweifelhafte Vorteile, aber es gilt auch das Risiko zu beachten, daß
faktisch die Freiheit der Synodenmitglieder in der Weise verringert wird, daß sie sich
über einen praktisch fertigen Text äußern sollen.
49 Caeremoniale Episcoporum, 1169.
50 Vgl. Caeremoniale Episcoporum, Pars VIII,
Caput I "De Conciliis Plenariis vel Provincialibus et de Synodo Dioecesana", 1169-1176.
51 Vgl. Apostolische Konstitution "Mirificus
eventus" (7. Dezember 1965): AAS 57 (1965), 945-951.
52 Vgl. AAS 81 (1989), 104-105, wo sich der
Text des bei der Synode zu benutzenden Glaubensbekenntnisses findet.
53 Can. 465.
54 Vgl. oben III, B, 2.
55 Vgl. II. Vatikanisches Konzil, Dekret über die
Hirtensorge der Bischöfe "Christus Dominus", 8; vgl. auch can. 381.
56 Diesbezüglich dürfte es von Nutzen sein, daß die
in can. 119, 3° ausgedrückte Regel: "was aber alle als einzelne betrifft, muß von
allen gebilligt werden", nicht die Synode betrifft, sondern die gemeinsame
Entscheidungsfindung eines wirklichen Kollegiums mit Entscheidungsfähigkeit.
57 Can. 468 § 1.
58 Vgl. can. 500 § 2.
59 Can. 468 § 2.
60 vgl. can. 466.
61 Ebd.
62 Vgl. can. 392.
63 Vgl. den Anhang zu dieser
Instruktion.
64 Vgl. can. 135 § 2.
65 Damit die Entscheidungen der Partikularkonzilien und
der Bischofskonferenzen rechtlich verbindliche Normen sein können, d. h. wirkliche
Allgemeine Dekrete, ist eine Überprüfung ("recognitio") durch den Hl. Stuhl
erforderlich: vgl. cann. 446 und 455.
66 Bezüglich der normativen Kompetenzen der
Bischofsversammlung einer Kirchenprovinz vgl. cann. 952 § 1 und 1264.
67 Can. 467.
Zum Beginn des Dokuments!
Vom CIC der rechtlichen Regelung durch den
Diözesanbischof überlassene pastorale Materien
Der vorliegende Anhang bietet eine Auflistung der Materien, deren
Ordnung auf diözesaner Ebene, gemäß den Kanones des Kodex, für notwendig oder
allgemein angemessen gehalten wird. Nicht behandelt werden die Vorschriften des
kirchlichen Gesetzbuches, welche Maßnahmen für Einzelfälle1
fordern, wie z.B. Approbationen, besondere Konzessionen, Erlaubniserteilungen usw.
In jedem Fall gilt es vorauszuschicken, daß "dem
Diözesanbischof in der ihm anvertrauten Diözese die ganze, ordentliche, eigenberechtigte
und unmittelbare Gewalt zukommt, die zur Ausübung des Hirtendienstes erforderlich ist;
ausgenommen ist, was von Rechts wegen oder aufgrund einer Anordnung des Papstes der
höchsten oder einer anderen kirchlichen Autorität vorbehalten ist"2.
Folglich kann der Diözesanbischof die ihm zukommende gesetzgebende Gewalt nicht nur
ausüben, um die von einer höheren Autorität erlassenen Rechtssätze, insofern diese es
ausdrücklich auferlegen oder erlauben, zu vervollständigen oder näher zu bestimmen,
sondern auch, um, je nach den Bedürfnissen der Ortskirche und der Gläubigen, jede
pastorale Materie von diözesanem Rang, mit Ausnahme derer, die der höchsten oder einer
anderen kirchlichen Autorität vorbehalten sind, zu ordnen. Natürlich ist der Bischof
gehalten, bei der Ausübung dieser Gewalt höheres Recht zu beobachten und zu respektieren3.
Bei der Ausübung der gesetzgebenden Gewalt ist nichtsdestoweniger
die Regel guter Leitung zu beachten, die nahelegt, dieselbe mit Zurückhaltung und Umsicht
auszuüben, auf daß nicht zwanghaft auferlegt wird, was man auch durch Rat und
Überzeugung erreichen kann. Nicht selten wird der Bischof sich eher um die Förderung der
allgemeinen Ordnung der Kirche und gegebenenfalls um die Einhaltung der kirchlichen
Gesetze zu kümmern haben als um die Promulgation neuer Normen. Es handelt sich hier um
eine ihm als Wahrer der Einheit der Gesamtkirche zukommende wirkliche Pflicht, die in
besonderer Weise den Dienst am Wort, die Feier der Sakramente und der Sakramentalien, die
Verehrung Gottes und der Heiligen, sowie die Verwaltung der Güter betrifft4.
An dieser Stelle gilt es auch darauf hinzuweisen, daß der
Diözesanbischof selbstverständlich frei ist Normen ohne eine voraufgehende
Diözesansynode bzw. außerhalb einer solchen zu erlassen, da die dem Bischof im Bereich
der Diözese zukommende gesetzgebende Gewalt eine eigenberechtigte und ausschließliche
ist. Deshalb muß er dieselbe, da es ihm nicht erlaubt ist, zusammen mit anderen Personen,
Organismen oder Diözesanversammlungen Gesetze zu erlassen. auch persönlich ausüben5.
Von den im folgenden aufgelisteten Materien sind nicht alle zu einer
Diskussion auf der Diözesansynode geeignet. So wäre es z. B. nicht ratsam, den Synodalen
einfachhin Fragen bezüglich Leben und Dienst des Klerus zur Beratung vorzulegen. In
anderen spezifischen Bereichen der Pastoral wird es sinnvoll sein, daß der
Diözesanbischof die Synode über allgemeine dieselben betreffenden Kriterien oder
Prinzipien befragt und den Erlaß konkreter Normen auf einen späteren Zeitpunkt nach
Abschluß der Synode verschiebt. Wie in der Instruktion ausgeführt6,
liegt es im klugen Ermessen des Bischofs zu entscheiden, welche Themen während der Synode
diskutiert werden sollen.
I. Hinsichtlich der Ausübung des "munus
docendi"
Die Bischöfe sind in den ihnen anvertrauten Bistümern "Leiter
des gesamten Dienstes am Wort Gottes"7. Sie sind
gehalten Vorsorge zu treffen, daß in der Diözese die Vorschriften des kanonischen
Rechtes über den Dienst am Wort Gottes genau eingehalten werden und der christliche
Glaube in rechter und vollständiger Weise weitergegeben wird8.
Der Kodex des Kanonischen Rechtes entfaltet diesen Auftrag und überträgt näherhin dem
Diözesanbischof weitgehende Vollmachten in den folgenden Bereichen:
1. Ökumene: Es kommt dem einzelnen Bischof oder den
Bischofskonferenzen zu, unter Beachtung der Vorschriften der höchsten Autorität
praktische Normen über die Ökumene betreffende Sachverhalte zu erlassen (vgl. can. 755
§ 2).
2. Predigt: Es kommt dem Diözesanbischof zu, hinsichtlich der
Ausübung des Predigtamtes Normen zu erlassen, welche von denen, die dieses Amt in der
Diözese ausführen, zu beachten sind (vgl. can. 772 § 1). Diese Aufgabe des Bischofs
wird in den folgenden Bereichen in besonderer Weise deutlich:
- eventuelle Einschränkung der Ausübung der Predigttätigkeit (vgl.
can. 764);
- Anordnungen, die sich auf den Erfordernissen der Gläubigen
entsprechende, besondere Formen von Predigten beziehen, z. B. geistliche Exerzitien,
Volksmissionen, usw. (vgl. can. 770);
- Sorge um die Verkündigung des Wortes Gottes an jene, die durch die
ordentliche Seelsorge nicht in hinreichendem Maße erreicht werden und an die
Nichtglaubenden (vgl. can. 771).
3. Katechese: Es kommt dem Diözesanbischof zu, unter Wahrung der
Vorschriften des Apostolischen Stuhls, den Lebensumständen der Gläubigen angepaßt (vgl.
cann. 777 und 1064), Normen in Fragen der Katechese zu erlassen (vgl. can. 775 § 1). Er
hat ebenfalls Anordnungen hinsichtlich der rechten Ausbildung der Katechisten zu treffen
(vgl. can. 780).
4. Einsatz für die Mission: Der Diözesanbischof hat in der
Diözese für die Förderung der Missionsarbeit Sorge zu tragen (vgl. can. 782 § 2) und,
wenn die Diözese sich in einem Missionsgebiet befindet, für die Leitung und Koordination
der Missionsarbeit (vgl. can. 790).
5. Katholische Erziehung: Dem Diözesanbischof steht es zu, unter
Beachtung in diesem Bereich eventuell von der Bischofskonferenz erlassener Anordnungen,
alles zu regeln, was den Religionsunterricht und die katholische Erziehung, die in den
Schulen jeglicher Art erteilt bzw. von den verschiedenen sozialen Kommunikationsmitteln
vermittelt werden, betrifft (vgl. can. 804 § 1)9. Ferner hat
er für die allgemeine Ordnung der in seiner Diözese befindlichen katholischen Schulen
sowie die Erhaltung der ihnen eigenen Prägung Sorge zu tragen (can. 806).
6. Soziale Kommunikationsmittel: Es gehört zu den Pflichten der
Bischöfe, Veröffentlichungen und den Gebrauch der sozialen Kommunikationsmittel zu
beaufsichtigen (vgl. can. 823).
II. Hinsichtlich der Ausübung des "munus
sanctificandi"
Die Bischöfe sind "die Leiter, Förderer und Wächter des
gesamten liturgischen Lebens in der ihnen anvertrauten Kirche"10.
Dem Diözesanbischof kommt es zu, für sein Bistum, unter Beachtung der Vorschriften der
höchsten Autorität der Kirche, im liturgischen Bereich Normen zu erlassen, an die alle
gebunden sind11. Der Kodex des Kanonischen Rechtes
überläßt der gesetzlichen Regelung durch den Bischof folgende besondere Bereiche:
- unter Beobachtung der Bestimmungen des übergeordneten Rechts alles
zu ordnen, was den Einsatz von Laien bei liturgischen Handlungen betrifft (vgl. can. 230
§§ 2 und 3)12;
- sofern die Bischofskonferenz keine Anordnungen getroffen hat,
festzulegen, wann eine "schwere Notlage" vorliegt, welche die Spendung
bestimmter Sakramente an nichtkatholische Christen rechtfertigt (vgl. can. 844 §§ 4 und
5);
- die Bedingungen festzulegen, unter denen das allerheiligste Sakrament
in einem Privathaus aufbewahrt oder auf Reisen mitgeführt werden darf (vgl. can. 935);
- dort, wo die Zahl der Geistlichen unzureichend ist, Anordnungen für
die Aussetzung des Allerheiligsten durch Laien zu treffen (vgl. can. 943);
- Ordnungen für die Prozessionen zu erlassen (vgl. can. 944 § 2);
- unter Berücksichtigung der mit den übrigen Mitgliedern der
Bischofskonferenz abgestimmten Kriterien festzulegen, wann die zur Erlaubnis der
Generalabsolution erforderlichen Voraussetzungen vorliegen (vgl. can. 961 § 2);
- Vorschriften für die gemeinsame Feier des Sakramentes der
Krankensalbung für mehrere Kranke zugleich zu erlassen (vgl. can. 1002);
- unter Beobachtung der von der allgemeinen Gesetzgebung der Kirche
gegebenen Vorschriften Normen für priesterlose Sonntagsgottesdienste zu erlassen (vgl.
can. 1248 § 2).
III. Hinsichtlich der Ausübung des "munus
pascendi"
1. Hinsichtlich der Organisation der Diözese
Über die Vielzahl der verschiedenen zu einer angemessenen
seelsorglichen Organisation der Diözese erforderlichen Maßnahmen hinaus, ist dem
Diözesanbischof in besonderer Weise übertragen:
- die partikulare Gesetzgebung hinsichtlich der Kanonikerkapitel (vgl.
cann. 503, 505 und 510 § 3);
- die Bildung eines Diözesanpastoralrates, sowie der Erlaß seiner
Statuten (vgl. cann. 511 und 513 § 1);
- der Erlaß von Normen, welche die Seelsorge in den Pfarreien bei
Abwesenheit des Pfarrers gewährleisten (vgl. can. 533 § 3);
- der Erlaß von Vorschriften über die Pfarrbücher (vgl. can. 535 §
1; vgl. auch cann. 895, 1121 § 1 und 1182);
- die Entscheidung über die Einrichtung von Pastoralräten auf
Pfarreiebene und der Erlaß sie betreffender Normen (vgl. can. 536);
- die Festlegung von Normen, denen die pfarrlichen
Vermögensverwaltungsräte unterliegen (vgl. can. 537);
- die nähere Bestimmung der Rechte und Pflichten der Pfarrvikare (vgl.
can. 548);
- die nähere Bestimmung der Befugnisse der Dechanten (vgl. can. 555;
vgl. auch can. 553).
2. Hinsichtlich der Lebensordnung des Klerus
Kanon 384 unterstreicht, daß der Diözesanbischof dafür "Sorge
zu tragen hat, daß die Priester die ihrem Stand eigenen Verpflichtungen richtig erfüllen
und daß ihnen die Mittel und Einrichtungen zur Verfügung stehen, deren sie zur
Förderung des geistlichen und geistigen Lebens bedürfen; ebenso hat er für ihren
angemessenen Lebensunterhalt und für die soziale Hilfe nach Maßgabe des Rechts zu sorgen".
Andere Kanones bestimmen näher verschiedene Aspekte dieser der bischöflichen Sorge
anvertrauten Bereiche:
- In Bezug auf die Erfüllung der dem klerikalen Stand eigenen
Pflichten siehe: can. 277 § 3 (Einhaltung des Zölibatspflicht); can. 283 § 1 (Dauer der
Abwesenheit von der Diözese); can. 285 (Fernbleiben von allem, was sich für den
kIerikalen Stand nicht geziemt).
- Hinsichtlich der Mittel zur Förderung des geistlichen und geistigen
Lebens siehe: can. 276 § 2, 4° (Teilnahme an geistlichen Einkehrtagen); can. 279 § 2
(wissenschaftliche Weiterbildung); can. 283 § 2 (Urlaub).
- Hinsichtlich Lebensunterhalt und sozialer Hilfe siehe can. 281.
Schließlich steht dem Bischof die Regelung der gegenseitigen
Beziehungen sowie die der Zusammenarbeit aller im Bistum tätigen Kleriker zu (can. 275 §
1).
3. Hinsichtlich der diözesanen Vermögensverwaltung
Der Bischof ist innerhalb der Grenzen des allgemeinen und
partikularen Rechtes für die Regelung der gesamten, seiner Vollmacht unterstellten
kirchlichen Vermögensverwaltung verantwortlich (vgl. can. 1276 § 2). Im Bereich der
Vermögensverwaltung fällt es auch in seine Kompetenz:
- unter Beachtung der durch das kanonische Recht festgelegten
Bedingungen im Bereich der Diözese maßvolle Steuern aufzuerlegen (vgl. can. 1263);
- insofern die Bischofskonferenz keine Normen über erbetene
Unterstützungen erlassen hat, solche für die Diözese festzulegen (vgl. can. 1262);
- je nach Notwendigkeit besondere Spendensammlungen für kirchliche
Zwecke anzuordnen (vgl. cann. 1265 und 1266);
- Normen hinsichtlich der Verwendung der von den Gläubigen bei den
sogenannten "pfarrlichen" Amtshandlungen gespendeten Gaben und hinsichtlich der
Vergütung der Kleriker, die derartige Aufgaben wahrnehmen, zu erlassen (vgl. can. 531);
- nähere Bedingungen für die Errichtung und Annahme von Stiftungen
festzulegen (vgl. can. 1304 § 2).
Anmerkungen
1 Vgl. can. 35.
2 Can. 381 § 1.
3 Vgl. can. 135 § 2; vgl. auch Instruktion über
die Diözesansynoden, V, 4.
4 Vgl. can. 392.
5 Vgl. can. 391 § 2.
6 Vgl. Instruktion über die Diözesansynoden,
III, A, 1; III, C, 3.
7 Can. 756 § 2.
8 Vgl. can. 386.
9 Obwohl in der dem Brief des Kardinalstaatssekretärs
an die Präsidenten der Bischofskonferenzen vom 8. November 1983 beigelegten Auflistung
der Kanones des CIC Kanon 804 unter den Fällen erscheint, in welchen die Konferenzen
keine Partikulanorm erlassen müssen, sondern es können, erscheint eine solche Normierung
höchst angemessen. Die genannte Auflistung, die das Ziel verfolgt, den
Bischofskonferenzen bei der Bestimmung der in ihre Regelungskompetenz fallenden Materien
zu helfen, hat rein hinweisenden Charakter.
10 Can. 835 § 1.
11 Vgl. can. 838 §§ 1 und 4; vgl. auch can. 841.
12 Hinsichtlich der Entscheidungsvollmacht des
Diözesanbischofs in Bezug auf den Dienst von Frauen am Altar vgl. das Responsum des
Päpstlichen Rates für die Interpretation der Gesetzestexte vom 11. Juli 1992, mit
angefügter Note der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung,
veröffentlicht in AAS 86 (1994), 541-542.
Zum Beginn des Anhangs!
Zum Beginn des Dokuments!
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