Von Eric W. Steinhauer
Zitiervorschlag: Eric W. Steinhauer, Das liturgische Recht und die Pflicht zum Stundengebet, NomoK@non-Webdokument: http://www.nomokanon.de/abhandlungen/011.htm, Rdnr. 1-14.
2.1 Begriff der Liturgie
2.2 Begriff des Rechts
2.3 Regelungsbereiche des liturgischen Rechts
2.4 Aufgabe des liturgischen Rechts
3. Stundenliturgie als Rechtspflicht
3.1 Officium propter beneficium
3.2 Die Adressaten der Pflicht zur Stundenliturgie
3.3 Der Umfang der Gebetspflicht3.3.1 Die verbindlichen Horen
3.3.2 Zeitgerechtes oder pensumgerechtes Beten?
1. Einleitung |
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"Das Stundengebet der Kirche ist wie ein goldenes Netz, das sich über die einzelnen Tage, Wochen und Jahre breitet. Über alle Zeiten und Zeitabschnitte streut es himmlischen Glanz und faßt sie in ein vielgestaltiges, sinnvolles Ganzes zusammen." 1 Was der Schweizer Kapuziner Peter Morant mit diesen schönen Worten beschreibt, ist Liturgie. Die Art seiner Beschreibung läßt die Liturgie als Kunstwerk erscheinen. Dem kann man sicher zustimmen. Zu allen Zeiten hat die Liturgie die Künste angeregt; sie selbst erscheint oft in künstlerischem Gewand. Vor diesem Hintergrund wirkt die Rede von einem Recht der Liturgie zunächst befremdlich. Unwillkürlich denkt man an starre Rubrizistik, an Zelebrationsnormen, die bis in kleinste Körperhaltungen hinein den Ritus liturgischer Feiern bestimmen. 2 Man denkt an die moralischen und kanonischen Sanktionen, die vor allem in der Zeit vor der Liturgiereform durch Nichteinhaltung der Rubriken verwirkt wurden. 3 Sicher, es gibt auch ein Recht der Kunst. Urheberrechte und Verlagsverträge sind jedem ein Begriff. Doch schreiben diese Rechte nicht vor, wie Kunst zu sein hat; darin unterscheiden sie sich deutlich von einer rechtlich normierten Rubrizistik. In dem Verfassungsstaat, in dem wir heute leben, ist die Freiheit der Kunst in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz (GG) als eine Form der Persönlichkeitsentfaltung ausdrücklich geschützt. Diese Freiheit geht so weit, daß Rechtslehre und Rechtsprechung sogar auf einen verbindlichen Kunstbegriff verzichtet haben, denn Kunst auf den Begriff zu bringen, schränkt das Selbstverständnis des Künstlers und damit seine künstlerische Entfaltung ein. 4 Die Rechtskultur, in der wir leben, prägt - bewußt oder unbewußt - auch unsere Einstellung zu rechtlichen Regelungen in der Liturgie. Vor dem freiheitlichen Hintergrund unserer auf Persönlichkeitsentfaltung zielenden Kunstfreiheit hat es das liturgische Recht schwer, Gehör zu finden. Normativität will uns heute so gar nicht zu den liturgischen Äußerungen unserer Spiritualität passen. 5 Fast gewinnt man den Einruck, je spontaner Liturgie ist, als desto authentischer wird sie angesehen. Recht der Liturgie ist aber nicht bloß Rubrizistik. Es erfüllt für das Leben der Kirche eine wichtige Funktion und hat darüber hinaus auch einen theologischen Sinn. Das soll am Beispiel der Stundenliturgie deutlich und nachfolgend in zwei Gedankengängen entfaltet werden. Ausgehend von der eingangs beschriebenen Irritation, die das ius liturgicum oftmals auslöst, wird zunächst eine allgemeine Verhältnisbestimmung von Recht und Liturgie versucht. Aus dem Recht der Stundenliturgie findet anschließend ein Fragenkreis besondere Beachtung, nämlich die Stundenliturgie als Rechtspflicht für Kleriker. |
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2. Recht und Liturgie |
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Um das problematische Verhältnis von Recht und Liturgie näher beschreiben zu können, ist es hilfreich, kurz begrifflich zu bestimmen, was unter Recht und Liturgie eigentlich zu verstehen ist. |
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2.1 Begriff der Liturgie |
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Liturgie ist nicht einfach Gebet oder Gottesdienst. Für den Bereich des Kirchenrechts, um den es hier geht, ist Liturgie nur der öffentliche Gottesdienst der Kirche, so formuliert c. 837 § 1: "Die liturgischen Handlungen sind nicht private Handlungen, sondern Feiern der Kirche selbst... ." 6 Zur Liturgie zählen vor allen Dingen die Sakramentenspendung im Rahmen gottesdienstlicher Feiern und als wichtigste Form des nichtsakramentalen Gottesdienstes die Stundenliturgie. Für das Kirchenrecht ist hinsichtlich der Liturgie noch von Bedeutung, daß sie ein von der zuständigen kirchlichen Autorität geregelter Gottesdienst ist, vgl. c. 838 § 1. Der hier verwendete Liturgiebegriff ist somit maßgeblich durch formale Elemente bestimmt. In der Liturgiewissenschaft hingegen versucht man das, was Liturgie ausmacht, auch inhaltlich aus einer theologischen Perspektive heraus zu füllen. Ein Beispiel mag das verdeutlichen: Eine "liturgische Nacht", die von einem Liturgiekreis gestaltet und öffentlich zugänglich in der Pfarrkirche gefeiert wird, ist wegen der fehlenden Regelung durch die kirchliche Autorität keine Liturgie im kanonischen Sinn, sondern bloß ein pium et sacrum exercitium gemäß c. 839 § 2 . Gleichwohl kann die "liturgische Nacht" aber in materieller Hinsicht Liturgie sein, wenn sie die von der Liturgiewissenschaft ermittelten Strukturprinzipien gottesdienstlichen Feierns beachtet. 7 Das im soeben geschilderten Beispielsfall für das Kirchenrecht ausschlaggebende Merkmal der hierarchischen Regelung blendet über zum Begriff des Rechts. |
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2.2 Begriff des Rechts |
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Was man genau unter "Recht" zu verstehen hat, ist eine in Rechtstheorie und Rechtsphilosophie sehr kontrovers diskutierte und schwierige Frage. 8 Gleichwohl lassen sich einige grundlegende Aussagen machen: Als Recht kann man verbindliche Sollenssätze für sozialerhebliches Verhalten bezeichnen, die mit Autorität formuliert wurden. 9 Damit wird das Recht von der Moral abgegrenzt, die auch nicht-sozialerhebliche Verhaltensweisen zum Gegenstand hat. Das Recht wendet sich also, anders als die Moral, grundsätzlich an das äußere Verhalten des Menschen. Weiterhin wird auch der Bereich der naturgesetzlichen Notwendigkeiten ausgeklammert. Recht setzt mit seinem Sollen immer die Möglichkeit des Normadressaten voraus, sich anders als im Rechtssatz beschrieben, verhalten zu können. Damit spricht das Recht die menschliche Freiheit an. |
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2.3 Regelungsbereiche des liturgischen Rechts |
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Vor dem Hintergrund dieser Begriffsbestimmungen lassen sich nun genauere Aussagen über den Regelungsbereich des liturgischen Rechts machen. Liturgisches Recht befaßt sich, das folgt aus dem Regelungsgegenstand Liturgie, mit dem von der kirchlichen Autorität normierten öffentlichen Gottesdienst. Dabei hat es als Recht das äußere Verhalten der an der Feier teilnehmenden Personen im Blick. In diesem Sinne bestimmt es die Funktionsträger liturgischer Dienste und die zu verwendenden liturgischen Texte. Juristisch gesprochen geht es um Zuständigkeiten und Verfahren im Bereich des Gottesdienstes. Da das liturgische Recht nur das äußere Verhalten der am Gottesdienst beteiligten Personen regelt, erstreckt es sich nicht auf alle Aspekte der Liturgie. Der wichtige, ja letztlich entscheidende Bereich der inneren Einstellung, der Frömmigkeit, der betenden Hingabe und Betrachtung bleibt einer rechtlichen Regelung verschlossen. Diese Fragen wurden früher vor allem in der Moraltheologie und der Aszetik behandelt; sie sind heute aber mehr und mehr Gegenstand einer Theologie der Spiritualität. Will man das liturgische Recht noch genauer unterteilen, so ist die Regelung der Texte und der äußeren Feiergestalt Sache der liturgischen Bücher. Nach c. 2 sind die Riten, obgleich Recht10, grundsätzlich nicht Gegenstand des CIC und damit nicht im Hauptinteresse des kanonischen Rechts. Der Riten nimmt sich vielmehr die Rubrizistik an, die heute allerdings im Vergleich zu früheren Zeiten keine eigene Disziplin mehr bildet, sondern Teil einer sich weniger disziplinär, sondern mehr theologisch verstehenden Liturgiewissenschaft ist. 11 Man kann die Rubrizistik mit ihren Zeremonialnormen auch als liturgisches Verfahrensrecht bezeichnen. Der Kernbereich des im CIC geregelten liturgischen Rechts hat demgegenüber mehr die Kompetenzen im Bereich der Liturgie im Blick. 12 Es regelt im vierten Buch De munere sanctificandi, wer liturgische Bücher erlassen darf, wer liturgischen Feiern vorsteht und welche Personen zur Abhaltung liturgischer Feiern verpflichtet sind. Schließlich finden sich noch grundlegende Regelungen über Art, Raum und Zeit liturgischen Feierns und, soweit liturgische Feiern auch eine Sakramentenspendung beinhalten, die sakramentenrechtlichen Voraussetzungen für eine gültige und erlaubte Spendung. Aber der Bereich des Sakramentenrechts gehört nicht mehr zum liturgischen Recht im eigentlichen Sinn. Auch wenn die Sakramentenspendung sich vielfach in einer liturgischen Feier ereignet, so betrifft das kodikarische Sakramentenrecht weniger die liturgische, sondern mehr die dogmatische Dimension der Sakramente. Das kommt in den zentralen sakramentenrechtlichen Kategorien von Gültigkeit und Erlaubtheit zum Ausdruck. Das Sakramentenrecht will die gültige Sakramentenspendung sichern, mehr nicht. Nur insoweit enthält es auch Regelungen, die die liturgische Feier als solche betreffen. |
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2.4 Aufgabe liturgischen Rechts |
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Der Grund für die soeben beschriebene rechtliche Regelung von Liturgie ist vor allem die Kirchlichkeit des liturgischen Betens. Liturgie ist, das wurde schon festgestellt, nicht einfach Gebet oder Gottesdienst, sondern öffentlicher Gottesdienst, der im Namen und im Zusammenhang mit der Kirche gefeiert wird. Hier sei noch einmal auf den schon zitierten grundlegenden c. 837 § 1 verwiesen. Soll aber ein bestimmtes liturgisches Handeln Ausdruck von Kirchlichkeit sein, so stellt sich sofort die Frage der Zurechenbarkeit dieses Handelns zur Gemeinschaft der Kirche. Liturgisches Recht will diese Zurechenbarkeit sichern und damit die Identität der Kirche als Gottesdienstgemeinschaft garantieren. 13 Besonders deutlich wird dies im Zusammenhang mit der Sakramentenspendung. Im einleitenden Abschnitt zum Sakramentenrecht bestimmt c. 846 § 1: "Bei der Feier der Sakramente sind die von der zuständigen Autorität genehmigten liturgischen Bücher getreu zu beachten; deshalb darf niemand dabei eigenmächtig etwas hinzufügen, weglassen oder ändern." Diese Vorschrift macht deutlich, daß die gem. c. 2 nicht im Codex geregelten Riten gleichwohl verbindliche Regelungen und damit liturgisches Recht sind. 14 Durch die Normierung der liturgischen Feier wird erreicht, daß jeder, der an ihr teilnimmt, sicher sein kann, bei einer Feier der Kirche und nicht bei einer Privatveranstaltung der gerade Anwesenden zugegen zu sein. In diesem Sinne bedeutet das etwa für die Sakramentenspendung, daß die rechtlichen Vorgaben ihrer Feiergestalt den Zusammenhang mit der Kirche als Gemeinschaft sichern und gerade so verhindern, daß die Sakramentenspendung zu einem individualistischen Geschehen herabsinkt. Vor dem Hintergrund der im Zuge der nachkonziliaren Entwicklung wiederentdeckten Gottesdienstlichkeit der Sakramentenspendung und der Gemeinschaftsbezogenheit ihrer Feier erfüllt das liturgische Recht so einen wichtigen Dienst. Freilich darf nicht übersehen werden, daß durch die rechtlichen Vorgaben auch Spannungen entstehen. In dem Maße, in dem mit rechtlichen Vorgaben eine Anbindung an die kirchliche Gemeinschaft erreicht wird, kann auch eine Nichtberücksichtigung individueller Vorstellungen der konkreten Feiergemeinde einhergehen. 15 Allerdings ist durch den rahmengesetzlichen Charakter heutiger liturgischer Vorschriften auch Raum für eine Anpassung an die konkreten Verhältnisse der Feiergemeinde gegeben. 16 Diese flexiblen Regelungen sollen einen vollpersonalen Mitvollzug ermöglichen und damit die Spannung zwischen Individualität und vorgegebener Gottesdienstnorm ausgleichen. Dazu werden im geltenden liturgischen Recht nicht bloß rubrikarische Vorschriften angeführt, sondern auch sinnerhellende theologische Einleitungen gegeben. 17 Als Beispiele hierfür mögen die ausführlichen Einführungen zum Stundenbuch (AES) oder zum Meßbuch (AEM) dienen. Insgesamt gilt für das heutige liturgische Recht, daß ein bloßer Vollzug rite et recte lediglich das geforderte Mindestniveau liturgischen Feierns ist. Entscheidend ist die personale Verlebendigung der liturgischen Vorschriften in den Kontext einer konkreten Feiergemeinde oder Feiersituation. Werden dann sowohl die Kirchlichkeit des liturgischen Betens durch die Einhaltung der wesentlichen liturgischen Normen18 als auch die situationsgerechte Konkretisierung dieser Normen gewahrt, so ist die dadurch ermöglichte Gnadenwirkung des liturgischen Handelns, die früher den Hauptzweck des liturgischen Rechts ausmachte, gewissermaßen als Reflex der liturgischen Norm gewährleistet. Insoweit liegt auch das heutige liturgische Recht in der Traditionslinie früherer Zeiten. Nur sieht es mehr die an der Liturgie beteiligten Personen als nur den richtigen Kult und die durch ihn vermittelte heiligmachende Gnade. |
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Die hier aufgezeigten Grundlinien heutigen liturgischen Rechts sollen anhand einer zentralen Frage aus dem Recht der Stundenliturgie verdeutlicht werden. Gerade die Rechtspflicht zur Stundenliturgie ist herkömmlich von einem stark legalistischen Denken belastet19 und eignet sich gut, den Wandel in der Funktion des liturgischen Rechts aufzuzeigen. |
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3. Stundenliturgie als Rechtspflicht |
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Traditionell breiten Raum nimmt in der kanonistisch-moraltheologischen Literatur die Frage nach dem konkreten Umfang der Verpflichtung zum Stundengebet ein. 20 Der Grundsatz, daß jeder Kleriker und jeder Angehörige eines klösterlichen Verbandes kraft kirchlichen Rechts oder Gelübdes zum gesamten Stundengebet verpflichtet ist, wird hierbei unproblematisch vorausgesetzt. Ausführlich diskutiert und kasuistisch ausgefaltet werden hingegen die Ausnahmen von dieser Verpflichtung. Die rechtliche Frage nach der Verpflichtung zum Stundengebet war damit die Frage nach dem erlaubten Auslassen einzelner Horen. |
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3.1 "Officium propter beneficium" 21 |
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Das war nicht nur aus Gewissensgründen von Interesse, da das Stundengebet eine übernommene geistliche Verpflichtung darstellte, sondern auch aus wirtschaftlichen Gründen wichtig. Das Offizium war, jedenfalls für den Säkularkleriker, in besonderem Maße eine zu erbringende Gegenleistung für ein beneficium, aus dem er seine Einkünfte bezog. 22 Ein nicht vollständig gebetetes Offizium stellte vor diesem Hintergrund eine Äquivalenzstörung zwischen (geldlicher) Leistung und (geistlicher) Gegenleistung dar, die nach Ausgleich verlangte. War der Kleriker nicht berechtigt, das Offizium zu kürzen oder auszulassen, so ging er eines Teiles seiner Benefizialeinkünfte verlustig. 23 Diesen ökonomischen Hintergrund muß man sehen, um die kasuistische Literatur richtig würdigen zu können. Nach dem Wegfall des Benefizialwesens im Zuge der nachkonziliaren Reformen ist der lebenspraktische Hintergrund dieser Erörterungen zum großen Teil weggebrochen. 24 Geblieben ist allein die Frage nach der Verantwortung des Gewissens gegenüber einer übernommenen Verpflichtung. 25 Diese Verpflichtung wurzelt heute nicht in einem beneficium, sondern entsteht bei den Säkularklerikern mit der Diakonenweihe, bei den Angehörigen von Ordensverbänden durch die Ablegung der Profeß. Der Umfang der Verpflichtung ergibt sich aus dem CIC und den liturgischen Rechtsvorschriften, auf die der Codex verweist. Bei den Ordensleuten sind Regel und Konstitutionen maßgeblich. |
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3.2 Die Adressaten der Pflicht zur Stundenliturgie |
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Damit sind zwei Gruppen von zur Stundenliturgie verpflichteten Personen ausgemacht, die Kleriker und die Ordensleute dem Eigenrecht ihres Ordens entsprechend. In diesem Sinne normiert c. 1174 § 1: "Die Kleriker sind nach Maßgabe von c. 276 § 2 n. 3 verpflichtet, das Stundengebet zu verrichten, die Mitglieder aber der Institute des geweihten Lebens und der Gesellschaften des apostolischen Lebens nach Maßgabe ihrer Konstitutionen." Der für die Kleriker grundlegende c. 276 § 2 n. 3, auf den c. 1174 § 1 verweist, lautet: " Damit sie diese Vollkommenheit erreichen können ... sind alle Priester wie auch die Diakone, die Anwärter auf den Presbyterat sind, zum täglichen Stundengebet verpflichtet; die ständigen Diakone haben es in dem von der Bischofskonferenz bestimmten Umfang zu verrichten." 26 Auf diesen Canon nimmt auch c. 663 § 3 für die Ordensleute Bezug. Dabei kommt dem Eigenrecht des Ordensverbandes grundsätzlich nur für die Mitglieder, die keine Kleriker sind, besondere Bedeutung zu. 27 Im einzelnen lautet die Norm: "Sie [die Ordensleute, Anm. E.S.] sollen sich der Lesung der Heiligen Schrift und dem betrachtenden Gebet widmen, sollen unbeschadet der für Kleriker geltenden Verpflichtung des c. 276 § 2 n. 3 gemäß den Bestimmungen des Eigenrechts das Stundengebet würdig feiern und andere Übungen der Frömmigkeit verrichten." Kleriker und Ordenleute sind also die Adressaten einer Verpflichtung zum Stundengebet. Da die Stundenliturgie aber keine reine Klerikerliturgie, kein Standesgebet sein soll28, betont c. 1174 § 2 ausdrücklich: "Zur Teilnahme am Stundengebet als einem Handeln der Kirche werden auch die übrigen Gläubigen je nach den Umständen nachdrücklich eingeladen." Mit der Einordnung der Stundenliturgie als "Handeln der Kirche" weist c. 1174 § 2 auf die theologisch geprägte Grundnorm des Rechts der Stundenliturgie hin, nämlich auf c. 1173: "In Erfüllung des priesterlichen Dienstes Christi feiert die Kirche das Stundengebet ... ." Jeder kann also die Stundenliturgie verrichten. Das Kirchenrecht unterscheidet dabei lediglich zwischen verpflichteten (Kleriker, Ordensleute) und eingeladenen (die übrigen Gläubigen) Betern. Der Kreis der Beter der Stundenliturgie ist rechtlich also unproblematisch. |
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3.3 Der Umfang der Gebetspflicht |
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Demgegenüber war der Umfang der Verpflichtung in der Zeit nach der Liturgie- und Codexreform Gegenstand kontroverser Diskussionen. 29 Waren die alten Probleme der Dispensgründe weitgehend obsolet geworden, so stand jetzt die Verpflichtung zum vollständigen Stundengebet selbst im Mittelpunkt. In gewisser Weise verwundert diese Fragestellung. War das Breviergebet am Vorabend des Konzils durch seinen Umfang und die alleinige Vollzugsmöglichkeit in lateinischer Sprache vom Klerus als vielfach drückende Last empfunden worden, so war das neue Brevier durch erhebliche Kürzungen und die Einführung volkssprachlicher Ausgaben dem Beter sehr entgegengekommen. 30 Eigentlich hätte die vor dem Konzil vielfach konstatierte "Brevierkrise" jetzt behoben sein müssen und der Klerus ohne große Mühe seiner Gebetspflicht nachkommen können. So war es aber nicht. Trotz der erheblichen Kürzungen im Brevierpensum stellte die Tatsache, auf das ganze Offizium verpflichtet zu sein, ein Problem dar. Ausgehend von den Normen des CIC und den einschlägigen Vorschriften des geltenden liturgischen Rechts soll nachfolgend versucht werden, die Streitfrage nach dem Umfang der Verpflichtung zum Stundengebet zu lösen. 31 Dabei wird allein die Rechtslage für Kleriker betrachtet. Das Eigenrecht der klösterlichen Verbände bleibt unberücksichtigt. Soweit die Ordensleute Kleriker sind, so gelten für sie nach c. 663 § 3 ohnehin die Regelungen des c. 276 § 2 n. 3. |
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3.3.1 Die verbindlichen Horen |
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Ausgangspunkt für die Frage, ob nach den nachkonziliaren Reformen noch das ganze tägliche Offizium für die Kleriker verbindlich zu beten ist, war c. 135 des CIC von 1917. 32 Dort wird bestimmt, daß Kleriker, welche die höheren Weihen empfangen haben, verpflichtet sind, das Brevier täglich vollständig zu beten ("Clerici ... tenentur obligatione quotidie horas canonicas integre recitandi... ."). Dieser Grundsatz hatte zur Folge, daß die Auslassung auch nur einer Hore als schwere Sünde gewertet wurde, da dadurch die vollständige Verrichtung des Offiziums gestört war. 33.Nach der Regelung des CIC von 1917 war also kein Zweifel darüber möglich, daß das Offizium täglich vollständig zu beten war. Vergleicht man die Regelung mit der erneuerten Norm in c. 276 § 2 n. 3, so findet sich ein bedeutender Unterschied. Von einer vollständigen Rezitation des Breviers ist nicht mehr ausdrücklich die Rede. Stattdessen heißt es bloß, daß die Kleriker zu einem täglichen Stundengebet verpflichtet sind ("Obligatione tenentur ... cotidie liturgiam horarum persolvendi ... ."). Reicht also auch das Beten bloß einer Hore am Tag aus, um von einem täglichen Stundengebet sprechen zu können? Auf den ersten Blick scheint es so. Doch gilt es, c. 276 § 2 n. 3 genauer zu lesen. Dort wird Bezug genommen auf das in den liturgischen Büchern niedergelegte liturgische Recht. Dieses liturgische Recht ist schon über c. 2 als geltendes Recht neben den Regelungen des CIC stets mitzubeachten. 34 Und so normiert c. 276 § 2 n. 3 noch einmal ausdrücklich, daß das Stundengebet gemäß den eigenen und genehmigten liturgischen Büchern zu vollziehen ist. Damit wird auf die "Liturgia Horarum" als das offizielle liturgische Stundenbuch des römischen Ritus verwiesen. Für den deutschen Sprachraum gilt zudem das "Stundenbuch" für die volkssprachliche Stundenliturgie. In diesen liturgischen Büchern ist neben den Rubriken vor allem die "Institutio Generalis Liturgiae Horarum" (IGLH) bzw. die "Einführung in das Stundengebet" (AES) von Bedeutung, die in 284 Artikeln Recht, Theologie und Vollzug des Stundengebets behandelt. 35 Für die hier interessierende Frage des Umfangs der Gebetsverpflichtung ist Art. 29 AES einschlägig. Dort heißt es: "Die Bischöfe, die Priester und die Diakone, die von der Kirche den Auftrag zum Stundengebet empfangen haben, sollen es täglich ganz verrichten ...." Der genaue Umfang wird anschließend festgelegt: Laudes, Vesper, Lesehore, eine mittlere Hore (Terz, Sext oder Non), Komplet. Damit wird der Grundsatz des ganzen Stundengebets etwas modifiziert, da ja die kleinen Horen nicht mehr alle verbindlich sind, diese aber gleichwohl zur vollständigen Stundenliturgie gehören, wie sich aus Art. 76 AES ergibt, der alle kleinen Horen für das gemeinschaftliche Chorgebet beibehält, freilich unter Berücksichtigung von Sonderrecht der klösterlichen Verbände. Vor diesem Hintergrund läßt sich verstehen, warum der CIC angesichts des Auswahlcharakters der kleinen Horen nicht mehr von einer Verpflichtung zum Vollzug des gesamten Stundengebetes spricht. Für die fünf verbleibenden verbindlichen Gebetszeiten (Laudes, Lesehore, mittlere Hore, Vesper und Komplet) enthalten CIC und AES noch weitere Regelungen. So bestimmt c. 1175: "Bei der Feier des Stundengebets soll nach Möglichkeit die wirkliche Zeit der einzelnen Horen eingehalten werden." In gleicher Weise fordert Art. 29 AES, daß bei der Verrichtung des Stundengebets soweit wie möglich der zeitgerechte Ansatz der Gebetsstunden zu wahren ist. Damit wird die Verpflichtung zum Stundengebet in der Weise modifiziert, daß nicht allein die Persolvierung eines vorgeschriebenen Pensums innerhalb der Tagesfrist ausreicht, sondern das Stundengebet in besonderer Weise der Heiligung des Tages dienen soll. Der Grundsatz der Tagesheiligung wird in der AES an mehreren Stellen ausdrücklich erwähnt und geht zurück auf Art. 88 SC. Durch ein zeitgerechtes Gebet soll eine bloß mechanische Verrichtung des Breviers vermieden werden. Damit grenzen die neuen Regelungen des liturgischen Rechts sich von einer in früheren Zeiten üblichen Praxis ab, die Laudes schon am Vorabend zu beten oder gar das gesamte Offizium zweier Tage von 23.00 bis 1.00 zu erledigen. 36 Diese Übung half den in der Seelsorge stehenden Geistlichen, angesichts vielfältiger Aufgaben ihre Brevierpflicht zu erfüllen. Da durch die Reform der Stundenliturgie das zu betende Pensum erheblich gekürzt wurde37, konnte nun wieder der zeitgerechte Ansatz der einzelnen Horen gefordert werden. Damit haben die Horen ihre Funktion der Tagesheiligung wiedererlangt. |
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3.3.2 Zeitgerechtes oder pensumsgerechtes Beten? |
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Obwohl die zu betenden Horen in den liturgischen Vorschriften ausdrücklich benannt sind, hat gerade der Grundsatz des zeitgerechten Ansatzes, die sogenannte veritas horae, Unsicherheiten über den genauen Umfang der Pflicht zur Stundenliturgie hervorgerufen. 38 Die Frage ist, ob der Grundsatz von so großer Bedeutung ist, daß nach Ablauf der horengemäßen Tageszeit die Verpflichtung hinsichtlich dieser Hore als erloschen zu betrachten ist. Ein entsprechende Ansicht wird vielfach vertreten. 39 Gestützt wird diese Ansicht noch auf Kriterien, die die AES in Art. 29 für das Auslassen der Horen aufstellt. Als Angelpunkte der Stundenliturgie werden dort Laudes und Vesper bezeichnet, die nur aus schwerwiegenden Gründen unterlassen werden sollen. Die Lesehore sei "treu zu vollziehen". Die mittleren Horen und die Komplet werden "ans Herz gelegt". Damit ergibt sich eine Abstufung der fünf Horen, wobei Laudes und Vesper als besonders wichtig gelten. Läßt sich daraus folgern, eine Auslassung vor allem der mittleren Hore und der Komplet sei grundsätzlich möglich, wenn für sie keine Zeit bleibt? Sind dann nur noch Laudes und Vesper, vielleicht noch die Lesehore, wirklich notwendiger Bestandteil des klerikalen Stundengebets? 40 Festgehalten werden kann jedenfalls, daß im Gegensatz zu früheren Zeiten die Auslassung einer mittleren Hore das zu verrichtende Pensum nicht mehr so empfindlich stört, daß gesagt werden kann, der Kleriker habe das ihm aufgegebene opus divinum nicht mehr erfüllt. In diesem Sinne kann die Änderung von c. 276 § 2 n. 3 gegenüber c. 135 CIC/1917 sicher verstanden werden. So gesehen ist eine gewisse Erleichterung in der Pflicht zur Stundenliturgie festzustellen. 41 Weiterhin ist durch die Einführung einer gewissen Abstufung der Horen dem einzelnen Kleriker ein Maßstab für eine verantwortliche Entscheidung für die Verrichtung der Stundenliturgie an die Hand gegeben. 42 Da der CIC für das Auslassen einzelner Horen keine Sanktionen vorsieht und die AES durch das Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes das Auslassen sogar von Laudes und Vesper entschuldigt, bekommt die Verpflichtung zur Stundenliturgie einen mehr geistlichen und einen weniger dienstrechtlichen Charakter. Zusammen mit dem Grundsatz der veriats horae gewinnt die klerikale Stundenliturgie damit eine gottesdienstliche, eine spirituelle Prägung, die im Gegensatz zu einer bloßen Standespflicht steht. Kann man nun daraus folgern, daß dann, wenn aus wichtigen Gründen die Einhaltung einer Hore zur festgesetzten Zeit nicht möglich ist, diese Hore dann nicht mehr verpflichtend ist? Kann man soweit gehen, in dem Grundsatz der veritas horae selbst einen wichtigen Grund zu sehen, der es etwa verbietet, die Laudes oder eine mittlere Hore am Abend zu rezitieren? Genügt demnach ein Priester, der während des ganzen Tages bloß Gelegenheit zum zeitgerechten Gebet der Komplet findet, mit dem Gebet dieser einen Hore seiner Verpflichtung aus c. 276 § 2 n. 3 oder müßte er am späten Abend das gesamte Offizium des Tages gewissermaßen "nachbeten"? Der Grundsatz der veritas horae scheint vom Normtext her nicht absolut zu gelten. C. 1175 spricht davon, daß der zeitgerechte Vollzug "nach Möglichkeit" erfolgen soll. Ähnlich formuliert Art. 29 AES: soweit wie möglich den zeitgerechten Ansatz der Gebetsstunden wahren. Liest man diese Regelungen jetzt mit der in c. 276 § 2 n. 3, Art. 29 AES aufgestellten Verpflichtung zusammen, das Stundengebet täglich ganz zu verrichten, so ergibt sich, daß die fehlende Möglichkeit eines zeitgerechten Gebets nicht die Verpflichtung zum ganzen Stundengebet berührt. 43 Vielmehr gilt, daß das ganze Stundengebet nach Möglichkeit zeitgerecht verrichtet werden soll. Ist eine zeitgerechte Verrichtung nicht möglich, so ist es, da es täglich ganz zu beten ist, im Laufe eines Tages, also nach c. 202 § 1 grundsätzlich innerhalb von 24 Stunden zu beten, 44 mit der Ausnahme freilich, daß nach Art. 59 AES die Lesehore auch auf den Vorabend verlegt werden kann. 45 Von daher sind die Kriterien, die Art. 29 AES an das Auslassen von Horen stellt, nicht so sehr auf das Weglassen der Horen, sondern mehr auf das Auslassen des zeitgerechten Betens bezogen. 46 Dieses Ergebnis ergibt sich auch aus einer teleologischen, also einer nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung fragenden Interpretation, vgl. c. 17. Nach c. 1173 ist die Stundenliturgie zunächst das unablässige Gebet der Kirche. Die Kleriker verrichten es nicht als Privatgebet, sondern als öffentliches Gebet und damit als Liturgie im Rechtssinn. Von daher benennen die AES in Art. 20 bis 27 und Papst Paul VI. in der das neue Stundenbuch promulgierenden Apostolischen Konstitution Laudis canticum Abschnitt 7 auch die gemeinschaftliche Feier des Stundengebets als Vollform dieser Liturgie. Die Kleriker beten das Stundengebet nicht bloß zur persönlichen Heiligung des Tages, sondern in Stellvertretung für die Kirche und die ihnen anvertrauten Gläubigen, vgl. Art. 28 AES. Hinzu kommt, daß c. 246 § 2 für die Seminarerziehung der angehenden Kleriker zum Stundengebet gerade das stellvertretende Beten für andere besonders betont. 47 Als Reflex dieses stellvertretenden Betens soll nach Art. 28 a.E. AES die persönliche Frömmigkeit der Kleriker gefördert und ihr Tagwerk geheiligt werden. Lediglich diesem Reflex und der lebensnahen Authentizität ihres Betens soll der Grundsatz der veritas horae dienen. Für die Funktion des stellvertretenden Betens, nach den geltenden Regelungen Hauptgrund der Brevierpflicht, ist er ohne Bedeutung. 48 Aus dem Grundsatz der Stellvertretung im Gebet wird man sogar folgern können, daß sich der Kleriker im Geiste mit jenen Gliedern der Kirche vereinen kann, in deren Region die betreffende Hore zeitgerecht ist. Dieses Beten im Gedenken an andere, das von eigenen Befindlichkeiten absieht, findet im materiellen Inhalt der Stundenliturgie noch seine Stütze. Gerade die Psalmen, die Hauptbestandteil des Stundengebets sind, gehen oft auf ganz verschiedene Stimmungen von der Klage bis zum Lobgesang ein. Diese Stimmungen müssen nicht immer die jeweilige Gemütslage des Beters treffen. Art. 108 AES äußert sich zu diesem Problem ausführlich und betont dabei den Grundsatz stellvertretenden Betens. 49 Somit kann als Ergebnis der bisherigen Überlegungen festgehalten werden, daß die Kleriker zum täglichen Stundengebet im Umfang von fünf Horen verpflichtet sind. Dabei sind sie gehalten, einen zeitgerechten Ansatz für das Gebet zu wählen. Sollte einem Kleriker das nicht möglich sein, so kann er nach gründlicher und verantwortlicher Gewissensentscheidung nach den Grundsätzen des Art. 29 AES eine oder mehrere Horen verschieben und erst als ultima ratio ganz auslassen. 50 Dabei müssen jedenfalls für Laudes und Vesper besonders schwerwiegende Gründe vorliegen. Vergleicht man diese Regelung mit der Lage vor der Liturgiereform, so läßt sich feststellen, daß die Kirche im Grunde heute mehr von ihren Klerikern erwartet als früher, da nicht bloß ein bestimmtes innerhalb von 24 Stunden zu verrichtendes Gebetspensum, sondern eine Tagesheiligung qua Stundengebet als Grundsatz verlangt wird. Allerdings sind die Regelungen flexibler und mehr in die Verantwortung des einzelnen gestellt, so daß im Ergebnis den Klerikern trotz des höheren Anspruchs eine in der Last des Alltags leichter zu tragende Verpflichtung auferlegt ist. 51 |
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4. Schluß |
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Die im ersten Gedankengang der Arbeit getroffene Feststellung, daß das liturgische Recht den Zusammenhang des Gottesdienstes mit der kirchlichen Gemeinschaft sichern soll und dabei auch auf die persönlichen Bedürfnisse des Beters Rücksicht nimmt, kann in der Frage nach der Pflicht zur Stundenliturgie als bestätigt angesehen werden. Auf der einen Seite ist der Grund der Stundenliturgie, das stellvertretende Gebet für die Kirche, Maßstab des Verpflichtungsumfangs. Auf der anderen Seite bildet die persönliche Situation des Beters einen wichtigen Bezugspunkt, wie in der Forderung nach der veritas horae zum Ausdruck kommt. Auch die erleichterte Praxis der Verschiebung oder der rechtmäßigen Auslassung von Horen, die verstärkt in die Verantwortung des einzelnen gelegt wurde, deutet in diese Richtung. Daß gleichwohl der Konflikt zwischen persönlicher Situation und Kirchlichkeit des Betens zugunsten der Kirchlichkeit gelöst wurde, daß nämlich auch bei nicht zeitgerecht möglichem Gebet gleichwohl alle Horen verbindlich bleiben, ist sicher ein Problem. Angesichts des Umfangs des Offiziums von insgesamt einer reichlichen Stunde und der Möglichkeit muttersprachlicher Rezitation, wiegt das aber nicht viel. Bedenkt man, daß Eltern für ihre Kinder neben ihren sonstigen Verpflichtungen weit mehr als eine Stunde des Tages widmen müssen und dies zurecht von ihnen verlangt wird, so kann man von einem Kleriker, der keine Familie hat, sicher ein gewisses Gebetspensum für die ihm anvertrauten Gläubigen erwarten, das über dasjenige der ständigen Diakone, die zumeist Familie und Zivilberuf haben, hinausgeht. Damit dieses Pensum aber nicht als Last empfunden wird, gilt es, Liebe und Verständnis für die Stundenliturgie zu wecken. Der einzelne Beter ist gefordert, sich das Stundegebet zu eigen zu machen. Das gibt ihm Gelegenheit zur geistlichen Formung und Schulung. Die Frage der Aneignung aber fällt nicht mehr in die Kompetenz des Kirchenrechts, sondern ist Aufgabe der Liturgiewissenschaft und der Theologie der Spiritualität im Rahmen der Ausbildung der künftigen Kleriker, die nach c. 246 § 2 auch eine Einführung in die Stundenliturgie umfaßt. |
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